261. Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über die Teilnahme Österreichs an der Entwicklungs- und Nutzungsphase des Programms ERS-1 samt Zusatzerklärung sowie deren Anlagen und Durchführungsvorschriften
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Zusatzerklärung sowie deren Anlagen und
Durchführungsvorschriften wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Europäische Weltraumorganisation, die
durch das am 30. Mai 1975 in Paris zur Unterzeichnung
aufgelegte Übereinkommen gegründet
worden ist (im folgenden „die Organisation"
genannt) —
IN DER ERWÄGUNG, daß einige Mitgliedstaaten
der Organisation gemäß einer Erklärung
vom 11. Juli 1984 (ESA/PB-RS/XXIX/Dec. 1
[Final]) die Entwicklungs- und die Nutzungsphase
des Programms ERS-1 in Angriff genommen
haben;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik
Österreich die Teilnahme an diesen Phasen beantragt
hat und dieser Antrag von den Teilnehmerstaaten
angenommen worden ist;
IM HINBLICK darauf, daß die zunehmende
Beteiligung der Republik Österreich an den Tätigkeiten
und Programmen der Organisation zu
begrüßen ist;
GESTÜTZT auf das am 1. April 1981 in Kraft
getretene Abkommen über die Assoziierung der
Republik Österreich mit der Europäischen Weltraumorganisation
;
IN DEM WUNSCHE, die Bedingungen für die
Teilnahme der Republik Österreich an den Phasen
C/D/E des Programms ERS-1 festzulegen —
HABEN FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Regelung
der Bedingungen für die Teilnahme der Republik
Österreich an der Entwicklungs- und der Nutzungsphase
des Programms ERS-1 (Phasen C/D/
E), die in der in der Präambel genannten Erklärung,
die die Republik Österreich annimmt, festgelegt
sind.
Artikel 2
Bei der Durchführung der Phasen C/D/E des
Programms ERS-1 hat die Republik Österreich die
Rechte und Pflichten eines Teilnehmerstaates, die
in der in der Präambel genannten Erklärung, den
Durchführungsvorschriften sowie allen anderen die
Durchführung dieses Programms regelnden
Beschlüssen festgelegt sind.
Artikel 3
Die Republik Österreich leistet zu den bei der
Durchführung der Phasen C/D/E des Programms
ERS-1 entstehenden Kosten einen Beitrag nach
Maßgabe der in der Präambel genannten Erklärung.
Artikel 4
Die Republik Österreich ist gemäß Artikel 4
Absatz 2 des Assoziierungsabkommens in den Sitzungen
der Teilnehmerstaaten der Phasen C/D/E
des Programms ERS-1 im Rahmen des Programmrats
für das Fernerkundungsprogramm durch zwei
Delegierte vertreten, die Berater hinzuziehen können.
Artikel 5
Die Republik Österreich und die Organisation
können die Bestimmungen dieser Vereinbarung auf
Grund der Erfahrung in beiderseitigem Einvernehmen
abändern, um insbesondere ihre Anwendung
zu verbessern.
Artikel 6
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des dritten
Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die
Parteien einander mitteilen, daß die für das Inkrafttreten
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
GESCHEHEN zu Paris, am 30. Mai 1985 in
zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist.
Für die Republik Österreich
G. Lennkh
Für die Europäische Weltraumorganisation
R. Lüst
ZUSATZERKLÄRUNG
ÜBER DIE PHASEN C/D/E DES EUROPÄISCHEN
FERNERKUNDUNGSSATELLITENPROGRAMMS
(erstellt am 11. Juli 1984)
Die weiter unten genannten Teilnehmerstaaten
(im folgenden „die Teilnehmerstaaten" genannt)
EINGEDENK der am 24. März 1982 erstellten
und am 19. Juli 1983 geänderten Erklärung über
das europäische Fernerkundungssatellitenprogramm
(ESA/PB-RS/XVIII/Dec. [Final]) und der
am 28. Juli 1983 erstellten Erklärung über die
Erweiterung der Phase B dieses Programms (ESA/
PB-RS/XXV/Dec. 1 [Final]), die sie angenommen
haben;
GESTÜTZT auf die Durchführungsvorschriften
des Programms (ESA/PB-RS[81]23, rev. 5);
GESTÜTZT auf die am 27. April 1984 angenommene
Entschließung (ESA/PB-RS/XXVIII/
Res. 1 [Final]) zur Änderung der Erklärung über
die Erweiterung der Phase B des Programms;
GESTÜTZT auf den technischen und finanziellen
Vorschlag der Organisation für die Phasen C/
D/E des Programms und auf die Stellungnahme
des Programmrats für das Fernerkundungsprogramm;
IN ANBETRACHT des Interesses der Teilnehmerstaaten
an der Durchführung von Programmen
zur Nutzung von Fernerkundungsdaten für die
Überwachung der Küstenzonen, Ozeane und
Polareisregionen sowie für andere Anwendungen;
EINGEDENK des Abkommens über Zusammenarbeit
zwischen Kanada und der Organisation
sowie der von ihr mit Österreich und Norwegen
geschlossenen Assoziierungsabkommen;
EINGEDENK der Teilnahme Kanadas und
Norwegens an der Phase B des Programms und
IN ANBETRACHT des von Kanada, Österreich
und Norwegen bekundeten Interesses, an den Phasen
C/D/E teilzunehmen —
I. BEKRÄFTIGEN ihren Willen, das auf
Grund der in der Präambel genannten Erklärung
vom 24. März 1982 unternommene
Programm ERS-1 fortzusetzen;
II. KOMMEN ÜBEREIN, die in Anlage A
Abschnitt III der in der Präambel genannten
Erklärung vorgesehenen und im folgenden
(Anlage A) im einzelnen beschriebenen Phasen
C/D/E des Programms ERS-1 in Angriff
zu nehmen und der Organisation die Durchführung
zu übertragen;
III. KOMMEN ÜBEREIN,
— für die Durchführung der Arbeiten der
Phasen C/D/E einen Gesamtfinanzrahmen
von 546,6 Millionen Rechnungseinheiten
Der für die Erweiterung der Phase B vorgesehene
Betrag (ESA/PB-RS/XXV/Dec. 1 [Final]) ist hierin
nicht inbegriffen. zum Preisstand von Mitte 1983
und zu den 1984 verwendeten Umrechnungskursen
bereitzustellen;
— hierzu Beiträge nach Maßgabe von
Anlage B zu leisten;
IV. BILLIGEN die in Anlage C niedergelegten
allgemeinen Grundsätze für den Zugang zu
den Daten und Datenprodukten des Satelliten
ERS-1 und für deren Verteilung;
V. NEHMEN ZUR KENNTNIS, daß Italien
sich verpflichtet hat, die Kosten für das
Management, die Installierung und den
Betrieb des LBR-Geräts in der Station
Fucino zu tragen;
VI. FORDERN die Teilnehmerstaaten, die das
im Rahmen des Programms finanzierte
Bodenstationsnetz ergänzen wollen, AUF,
mit der Organisation geeignete Koordinierungsmaßnahmen
zu vereinbaren, damit aus
den Aufwendungen aller Beteiligten größmöglicher
Nutzen gezogen werden kann;
VII. KOMMEN ÜBEREIN, zu gegebener Zeit,
dh. im Prinzip drei Jahre nach Inkrafttreten
dieser Erklärung und auf jeden Fall vor dem
Start der ersten Flugeinheit die Möglichkeit
zu prüfen, das Programm um die Vorbereitung,
den Start und die Nutzung einer zweiten
Flugeinheit zu erweitern, und die entsprechenden
Regelungen festzulegen, wobei Einvernehmen
darüber besteht, daß kein Teilnehmerstaat
auf Grund dieser Erklärung zur
Beteiligung an den daraus entstehenden
Kosten verpflichtet ist;
VIII. FORDERN den Generaldirektor AUF, sich
unter Einhaltung der Zielsetzungen des Programms
um größtmögliche Einsparungen,
insbesondere durch Doppelstarts, zu bemühen;
IX. SETZEN den Termin, bis zu dem ein Teilnehmerstaat
dem Generaldirektor nach Artikel
I Absatz 4 der Anlage III des Übereinkommens
mitteilen kann, daß er nicht mehr
am Programm teilnehmen kann, auf den
31. August 1984 FEST;
X. KOMMEN ÜBEREIN, daß die Arbeiten der
Phasen C/D/E vorbehaltlich einer Prüfung
durch die Teilnehmerstaaten beginnen können,
sobald die Beitragszusagen 90% des in
Abschnitt III genannten Finanzrahmens
erreichen. Es besteht Einvernehmen darüber,
daß die Arbeiten nur bis zur Höhe der Beitragszusagen
eingeleitet werden und der
Industrie der Staaten vorbehalten bleiben, die
die Erklärung angenommen haben;
XI. STELLEN FEST, daß diese Erklärung mit
Wirkung vom 27. April 1984 in Kraft tritt.
Folgende Staaten haben die Erklärung angenommen
Staat Datum
Deutschland
Belgien
Dänemark 11. Juli 1984
Spanien
Frankreich
Italien
Niederlande
Vereinigtes Königreich 11. Juli 1984
Schweden
Schweiz 11. Juli 1984
Kanada
Norwegen
Österreich
ANLAGE A
Ziele und Inhalt des Programms
I. Ziele des Programms
Das Hauptziel des europäischen Fernerkundungssatellitenprogramms,
das Gegenstand der
Erklärung vom 24. März 1982 und dieser
Erklärung ist, besteht darin, den Teilnehmerstaaten
die Mittel an die Hand zu geben, die es
ihnen gestatten, in verstärktem Maße am
Management der Ressourcen des Planeten und
an der Überwachung seiner Umgebung teilzunehmen.
Das Programm sollte es ermöglichen,
die kurz- und langfristige Wirtschaftlichkeit
der Fernerkundungstechniken zu ermitteln
und gleichzeitig zu einer besseren Kenntnis der
Erdumgebung beizutragen. Das Programm ist
darauf gerichtet, Anwendungen von Fernerkundungsdaten
in küstennahen Zonen, auf
offener See und in Meereisregionen zu ermitteln,
zu entwickeln und zu nutzen. •
II. Inhalt des Programms
Das Programm erstreckt sich auf die Definition,
Entwicklung, den Start mit Ariane und
die Nutzung eines aus einem Weltraumsegment
und einem Bodensegment bestehenden
ERS-Systems zur Überwachung der Ozeane
im küstennahen und offenen Bereich.
1. Das Weltraumsegment umfaßt die auf der
im Rahmen des Spot-Programms entwickel-
ten Mehrzweckplattform mitgeführte
Nominalnutzlast.
Die Nominalnutzlast des Satelliten setzt
sich zusammen aus
— einem im C-Band arbeitenden aktiven
Mikrowelleninstrument (AMI) (das die
Funktionen eines Radars mit synthetischer
Apertur [SAR], eines Wellen- und
eines Wind-Scatterometers in sich vereinigt)
mit dem Ziel, die Windfelder und
das Wellenspektrum zu messen und Allwetterbilder
der Küstenzonen, der offenen
Ozeane und der Eisflächen sowie
— auf einer experimentellen Grundlage
— über Land aufzunehmen;
—. einem Radar-Altimeter (RA), das der
Messung signifikanter Wellenhöhen
dient und Meßwerte in bezug auf das
Meereis und die großen ozeanischen
Strömungen liefern soll;
— zusätzlichen Instrumenten, die nach der
„Bekanntgabe einer Fluggelegenheit"
ausgewählt wurden, nämlich ein in Flugrichtung
abtastendes Infrarot-Radiometer
(ATSR), kombiniert mit einer
Mikrowellensonde in Nadir-Richtung,
sowie ein Präzisions-Entfernungs- und
Geschwindigkeitsmeßgerät (PRARE).
2. Das Bodensegment umfaßt
a) das innerhalb des Finanzrahmens des
Programms finanzierte Referenzbodensegment,
das sich zusammensetzt aus
— dem Missionsmanagement- und
-kontrollzentrum (MMCC) im
ESOC (Darmstadt),
— der S-Band-Station in Kiruna
(Schweden) für. Bahnverfolgung,
Telemetrie und Telekommando
(TTC),
— den TTC-Bodenstationen des S-
Band-Netzes der Organisation,
gegebenenfalls ergänzt durch andere
Stationen für den Start und den
anfänglichen Betrieb in der Umlaufbahn,
— der Station in Kiruna für den Empfang
und die Verarbeitung von an
Bord des Satelliten zwischengespeicherten
Daten und in Echtzeit übertragenen
Daten, die innerhalb von
drei Stunden nach dem Beobachtungszeitraum
verteilt werden,
— der Station in Fucino für den Empfang
und die Verarbeitung von SAR-
Daten und deren Verteilung innerhalb
von drei Stunden nach dem
Beobachtungszeitraum;
— den Stationen in Maspalomas und
Prince Albert für den Empfang und
die Verarbeitung von in Echtzeit
übertragenen sowie an Bord zwischengespeicherten
Daten niedriger
Bitrate (LBR-Daten) und deren Verteilung
innerhalb von drei Stunden
nach dem Beobachtungszeitraum;
b) Geräte für den Empfang und die Verarbeitung
von LBR-Daten in der Station
Fucino, die voll durch einen Beitrag Italiens
finanziert werden (diese Geräte fallen
nicht unter die in Abschnitt III
genannte Untersuchung);
c) — in Kanada installierte Geräte für den
Empfang und die Verarbeitung von
SAR-Daten, die voll und unmittelbar
von Kanada finanziert werden (diese
Geräte fallen nicht unter die in
Abschnitt III genannte Untersuchung);
— weitere Geräte für den Empfang und
die Verarbeitung von ERS-1-Daten,
die von anderen Teilnehmerstaaten
bereitgestellt und voll und unmittelbar
von ihnen finanziert werden.
III. Ziele und Aufgaben der Phase C/D
— Detailkonfiguration und Entwicklung des
Satelliten, Beschaffung des Trägers, Einbringung
in die Umlaufbahn und Qualifikation
des Satelliten;
— Entwicklung und Fertigung von Gerät für
• das Missionsmanagement- und -kontrollzentrum
im ESOC, Darmstadt,
• die im S-Band arbeitende TTC-Station
in Kiruna, Schweden,
• den Empfang und die Aufzeichnung
der in Echtzeit übertragenen Daten
(SAR + LBR) und der an Bord zwischengespeicherten
Daten (nur LBR),
die zu „Schnell-Produkten" (FD-Produkten)
verarbeitet werden, die innerhalb
von drei Stunden nach dem Beobachtungszeitpunkt
zu verteilen sind;
— Entwicklung der zur Erreichung der Missionsziele
und Einhaltung des vorgesehenen
Starttermins erforderlichen Technologien
und Modelle kritischer Elemente;
— Durchführung und Koordinierung von
Versuchskampagnen in Abstimmung mit
den nationalen Einrichtungen zur Überprüfung
der Richtigkeit der Konzepte und der
gewählten Leistungsziele;
— begleitende Studien und Vorbereitung von
Pilotprojekten;
— Untersuchung einer Alternativlösung, um
in Ergänzung der Einrichtungen in Kiruna
eine quasi weltweite Erfassung und Verarbeitung
von LBR-Daten zu gewährleisten.
Falls bis 30. September 1985 keine bessere
Lösung gefunden wird, wird automatisch
das oben beschriebene Referenzbodensegment
realisiert, um den Missionszielen
gerecht zu werden.
IV. Ziele und Aufgaben der Phase E
— Beschaffung der SAR-Geräte für die Station
in Fucino;
— Beschaffung ergänzender LBR-Geräte für
die Stationen in Maspalomas und Prince
Albert, sofern die in Abschnitt III vorgesehene
Untersuchung über das Referenzbodensegment
keine bessere Lösung erbringt;
— Missionsmanagement: Planung der Satellitennutzung;
zeitliche Abstimmung der
Datenverarbeitung mit der Satellitennutzung;
Qualitätskontrolle der Produkte und
Dienstleistungen;
— Kontrolle und Überwachung des Satelliten,
Aufbereitung der Daten an Bord und Übertragung
zum Boden;
— Empfang und Verarbeitung der an Bord
zwischengespeicherten Daten von LBR-
Instrumenten;
— Empfang und Verarbeitung der in Echtzeit
übertragenen SAR- und LBR-Daten;
— Demonstration der Leistungen des Systems
einschließlich Durchführung von wissenschaftlichen
und Anwendungsexperimenten
zum Nachweis der operationeilen Leistungsfähigkeit
des Systems ERS-1 und zur
Vorbereitung der operationeilen Nachfolgesysteme.
V. Zeitplan
Der vorläufige Zeitplan sieht wie folgt aus
— Beginn der Phase C/D: Oktober 1984
— Start des Satelliten: April 1989
— Phase E: Beschaffungsmaßnahmen ab Jänner
1986
Betrieb: April 1989 bis April 1991
VI. Revisionsklausel
Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß
der Teilnehmerstaaten geändert werden.
ANLAGE B
I. Gesamtfinanzrahmen
Der Gesamtfinanzrahmen beläuft sich auf
546,6 Millionen Rechnungseinheiten zum
Preisstand von Mitte 1983 und den 1984 verwendeten
Umrechnungskursen. Er umfaßt
einen Teilrahmen für die Phase C/D und einen
Teilrahmen für die Phase E.
1. Phase C/D
Der Teilfinanzrahmen für die Phase C/D
beläuft sich auf 502,88 Millionen RE. Dieser
Betrag schlüsselt sich nach der gegenwärtigen
Haushaltsstruktur vorläufig wie
folgt auf
Dieser Betrag umfaßt die Kosten der Station
in Kiruna für den Empfang von in
Echtzeit übertragenen und an Bord zwischengespeicherten
Daten und der zugehörigen
Einrichtungen für die Erstellung und
Verteilung bestimmter thematischer Produkte
in Quasi-Echtzeit (6,90 Millionen
RE) sowie die Kosten des MMCC
(13,12 Millionen RE).
2. Phase E
Der Teilfinanzrahmen für die Phase E
beläuft sich auf 43,72 Millionen RE. Dieser
Betrag schlüsselt sich nach der gegenwärtigen
Haushaltsstruktur vorläufig wie folgt
auf
3. Investitions- und Betriebskosten für LBR-
Gerät in Fucino
Diese Kosten werden auf 4,64 Millionen
RE geschätzt (2,35 Millionen RE für die
Investitionen und 2,29 Millionen RE für
den Betrieb), die voll durch einen Beitrag
Italiens finanziert werden.
4. Zusätzliche Instrumente
Die Kosten für die Entwicklung und wissenschaftliche
Nutzung der in Anlage A zur
Ergänzung der Nominalnutzlast des Satelliten
vorgesehenen zusätzlichen Instrumente
werden von den nationalen Einrichtungen
getragen, die sie entwickelt und der Organisation
angeboten haben.
II. Beitragsschlüssel
1. Phase C/D
Die Teilnehmerstaaten leisten zu dem Teilfinanzrahmen
der Phase C/D (502,88 Millionen
RE) Beiträge nach folgendem
Schlüssel
Der Beitragsschlüssel kann nach den
Beschlüssen des Rates über die Ausgleichsregelung
für den geographischen Rückfluß
geändert werden.
2. Phase E
i) Die Teilnehmerstaaten leisten zu dem
Teilfinanzrahmen der Phase E
(43,72 Millionen RE) Beiträge nach folgendem
Schlüssel
ii) Die Investitions- und Betriebskosten
der LBR-Geräte in der Station Fucino
werden wie folgt finanziert
Es besteht Einvernehmen darüber, daß
dieser Beitrag nicht an einen industriellen
Rückfluß gebunden ist und auch
nicht anderweitig ausgeglichen wird.
III. Kostenüberschreitungen
Artikel III Absatz 4 der Anlage III des Übereinkommens
findet auf jeden der in
Abschnitt I.1, I.2 und I.3 genannten Teilfinanzrahmen
gesondert Anwendung.
IV. Vorläufiger Zahlungsplan in Ausgabemitteln
Der vorläufige Zahlungsplan in Ausgabemitteln
sieht wie folgt aus (Preisstand Mitte 1983,
Umrechnungskurse 1984)
V. Revisionsklausel
Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden.
ANLAGE C
Leitlinien für den Zugang zum System ERS-1 und
für die Verteilung der Daten und Produkte
I. Allgemeine Ziele der Mission ERS-1
Die Mission ERS-1 hat sowohl wissenschaftliche
als auch wirtschaftliche Ziele, nämlich
— Verbesserung des wissenschaftlichen Verständnisses
der Prozesse in Küstenzonen
und Ozeanen und der weltweiten Klimaentwicklung;
— Entwicklung und Förderung von auf eine
bessere Kenntnis der ozeanischen Parameter
sowie der Zustandsgrößen der Meeresoberfläche
und des Polareises gerichteten
Anwendungen, um ihren Nutzen für operationelle
Zwecke zu bestimmen.
ERS-1 ist als Datenübertragungssystem zwischen
Endpunkten ausgelegt, das wissenschaftlichen
und anwendungsorientierten Nutzern
Daten der Instrumente mit niedriger Bitrate
(LBR) für die gesamte Erdoberfläche und
Daten des Radars mit synthetischer Apertur
(SAR) für einzelne Regionen liefert.
Diese allgemeinen Forderungen sind Ausgangspunkt
für die Gestaltung der Mission und
den Einsatz der Sensoren und werden in einem
detaillierten Missionsbetriebsplan (MOP) weiter
ausgeführt.
II. Direktempfang von ERS-1-Daten
Damit die vorgenannten Missionsziele erreicht
werden können, wird der Direktempfang von
ERS-1-Daten wie folgt geregelt
1. ERS-1-Stationen
Dies sind die im Rahmen des Programms
finanzierten Bodenstationen, die in
Anlage A . Abschnitt II.2 dieser Erklärung
beschrieben sind (im folgenden „die ERS-
1-Stationen" genannt).
Jeder Teilnehmerstaat kann Bodenanlagen
für den Empfang und die Vorverarbeitung
der Daten einschließlich Qualitätsprüfung
und Archivierung errichten. Zu diesem
Zweck können sich auch mehrere Teilnehmerstaaten
zusammenschließen. Der betreffende
Staat teilt der Organisation im voraus
die Kenn- und Leistungsdaten der Station
mit. Die Station empfängt die Daten, sofern
sie den Anforderungen an die Störsicherheit
genügt, und kann neben der Nutzung für
nationale Zwecke als Ersatz für ERS-1-Stationen
bei Funktionsstörungen und zur
Erweiterung ihres geographischen Erfassungsbereichs
eingesetzt werden.
Die Entwicklung mobiler Stationen durch
die Teilnehmerstaaten wird von der Organisation
begünstigt, um den Nutzen der Mission
ERS-1 zu erhöhen.
Einem Teilnehmerstaat, der eine Station
errichtet, wird keine Zugangsgebühr in
Rechnung gestellt.
2. Nationale Stationen von Nichtteilnehmerstaaten
Auch Nichtteilnehmerstaaten können beantragen,
über ihre nationalen Einrichtungen
direkten Zugang zu ERS-1 zu erhalten. Die
Organisation nimmt den Antrag entgegen
und prüft die technische Eignung sowie den
zu erwartenden Beitrag dieser Einrichtung
zur Erreichung der Ziele der Mission
ERS-1. Nach positiver Stellungnahme des
Programmrats für das Fernerkundungsprogramm
kann die Organisation mit dem
betreffenden Staat eine Vereinbarung
schließen, in der die Bedingungen für den
Zugang zum ERS-System sowie die Regelung
für die Verteilung der von dieser Einrichtung
empfangenen Daten und Produkte
nach folgenden Bestimmungen und mit den
in Ziffer 3 genannten allgemeinen Auflagen
festgelegt werden
— Der betreffende Staat hat im Prinzip
eine Zugangsgebühr an die Organisation
zu entrichten.
— Er hat der Organisation unentgeltlich
eine angemessene Menge von Daten zur
Verfügung zu stellen; die Organisation
hat das Recht, diese für ihre eigenen
Programme und Tätigkeiten zu nutzen
und auch an Dritte weiterzugeben,
wenn letztere sie nicht von dem betreffenden
Teilnehmerstaat erhalten konnten.
— Der betreffende Staat hat an die Organisation
Gebühren im Verhältnis zur
Menge der an Dritte verkauften SAR-
Produkte zu entrichten.
3. Gemeinsame Auflagen
Jede Bodenstation, gleich welchen Status sie
hat,
a) muß von der Organisation abgenommen
werden, um zu verhindern, daß wertvolle
Daten verlorengehen;
b) sollte nach Möglichkeit in bezug auf die
Aufzeichnungssysteme kompatibel sein;
c) muß sich bereit erklären, auf Ersuchen
der Organisation und zu den in der Vereinbarung
mit der Organisation festgelegten
Bedingungen Daten innerhalb
ihres Erfassungsbereichs zu empfangen
und der Organisation zur Verfügung zu
stellen;
d) muß einen Katalog der in ihrem Besitz
befindlichen Daten führen.
Alle Betreiber von Bodenstationen haben
der Organisation und allen Nutzern auf der
Grundlage der Nichtdiskriminierung und
zu den mit der Organisation vereinbarten
Bedingungen Zugang zu den von der Station
empfangenen und dort archivierten
Rohdaten und gegebenenfalls vorverarbeiteten
Daten zu gewähren.
Können die von einer Station empfangenen
Daten nicht in nationalen Einrichtungen
archiviert werden, veranlaßt die Organisation,
falls sie dies für zweckmäßig hält, daß
sie ihr zur Archivierung in ihren eigenen
Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden.
III. Missionsmanagement
1. Missionsbetriebsplan (MOP)
a) Entsprechend den allgemeinen Zielsetzungen
der Mission stellt die Organisation
anhand der Anträge der verschiedenen
Nutzer (Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten,
Einrichtungen unter
ihrer Hoheitsgewalt und internationale
Organisationen) einen Missionsbetriebsplan
auf. Dieser Plan berücksichtigt die
verschiedenen technischen, betrieblichen
und finanziellen Randbedingungen und
trägt Anträgen folgender Art Rechnung
— Experimente zu vorgegebenen Zeiten,
— Anträge von Betriebsorganisationen,
— Gemeinschaftsexperimente, zu denen
mehrere Teilnehmerstaaten beitragen,
— allgemeine Anfragen ohne Zeitvorgaben,
— außergewöhnliche Ereignisse.
b) Die Organisation legt diesen Plan sowie
seine regelmäßigen Fortschreibungen
dem Programmrat für das Fernerkundungsprogramm
zur Genehmigung vor.
c) Die Organisation kann die Durchführung
des Plans unterbrechen, wenn sie
dies aus mit dem Betrieb des Satelliten
und seiner Instrumente zusammenhängenden
Gründen oder auf Grund außergewöhnlicher
Umstände für notwendig
hält.
2. Aufteilung der Daten
a) Daten mit niedriger Bitrate (LBR)
Der MOP zielt darauf ab, eine quasi
weltweite Erfassung der Ozeane und
Polareisregionen durch die LBR-Iristrumente
sicherzustellen. Im Falle eines
Bedarfskonfliktes zwischen Nutzern von
SAR-Daten und LBR-Daten muß der
MOP gewährleisten, daß die während
eines angemessenen Zeitraums (einige
Monate) gesammelten LBR-Daten sinnvoll
sind und den Zielen der Mission
entsprechen.
b) SAR
Die Gesamtbetriebszeit des SAR wird
nach dem MOP entsprechend den
Anforderungen der Teilnehmerstaaten,
der Organisation und der Nichtteilnehmerstaaten
aufgeteilt.
Alle Nutzer, die die Zuteilung von SAR-
Zeiten beantragen, werden ersucht, ihre
Anforderungen zumindest auf regionaler
Ebene zu koordinieren, um die Nutzung
des SAR zu optimieren.
Es wird erwartet, daß trotz der begrenzten
Betriebszeit des SAR mehr Daten
zur Verfügung stehen werden, als die
Nutzer auswerten können.
Sollten die beantragten SAR-Zeiten
jedoch der Höchstbetriebszeit nahekommen,
wird im MOP ein Verfahren zur
Regelung etwaiger Konflikte vorgesehen.
Dabei werden die Höhe der Programmbeiträge
des betreffenden Teilnehmerstaats,
der Wert jedes Experiments
und sein Beitrag zur Erreichung
der gemeinsamen Ziele der Teilnehmerstaaten
sowie die bereits erfüllten früheren
Anforderungen des Experimentators
berücksichtigt. In diesem Fall wird die
Zeit, in der eine nationale Station SAR-
Daten empfängt, auf die dem betreffenden
Staat zugeteilte SAR-Zeit angerechnet.
Als Anhaltspunkt für die Planung ist vorgesehen,
Nutzern aus Nichtteilnehmerstaaten
15% der SAR-Betriebszeit zuzuteilen,
um Gelegenheit für internationale
Zusammenarbeit zu bieten.
IV. Zugang zu den Daten und Preispolitik
1. Die Organisation erstellt und führt einen
Zentralkatalog aller ERS-1-Daten, der allen
Nutzern über Datenstationen zugänglich ist
und Angaben über alle verfügbaren ERS-
1-Daten enthält.
2. Die globalen LBR-Rohdaten, die regionalen
SAR-Rohdaten und die Hilfsdaten werden
in einer oder mehreren Präzisionsverarbeitungs-
und Archivierungsanlagen (PAF)
archiviert. Diese archivierten Daten und die
Standardprodukte der Organisation werden
auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung
gegen ein Entgelt und nach einer
Regelung zur Verfügung gestellt, die in
Übereinstimmung mit der von den Teilnehmerstaaten
vereinbarten Preispolitik festgelegt
werden.
3. Die LBR- und SAR-Schnellprodukte (FD-
Produkte) werden den von den Teilnehmerstaaten
benannten Zentren gegen ein Entgelt
zur Verfügung gestellt, das in Übereinstimmung
mit der von den Teilnehmern
genehmigten Preispolitik festgelegt wird.
Diese Produkte stehen Nutzern aus Nichtteilnehmerstaaten
zu Bedingungen zur Verfügung,
die zu vereinbaren sind, auf jeden
Fall aber nützliche Beiträge zur Erreichung
der Ziele des Programms ERS-1 einschließen
müssen.
4. Die von den einzelnen Teilnehmerstaaten
benannten Zentren sind für die Verteilung
der ERS-1-Schnellprodukte an ihre nationalen
Nutzer verantwortlich.
5. Die Organisation schlägt zu gegebener Zeit
die Grundlagen einer Preispolitik für ERS-
1-Daten und -Produkte vor, die für alle
ERS-1-Bodenstationen ungeachtet ihres
Status und für die ERS-1-Archivierungsanlagen
gelten soll, und legt sie den Teilnehmerstaaten
zur Genehmigung vor.
6. Die Organisation ist für die Teilnehmerstaaten
Eigentümerin der direkt vom Satelliten
empfangenen Rohdaten einschließlich
der gewerblichen Schutzrechte an diesen
Daten ungeachtet des Status der Empfangsstation.
V. Internationale Aspekte
Die Organisation teilt dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Errichtung des
ERS-1-Systems, dessen Hauptmerkmale sowie
die Leitlinien für den Zugang zu den ERS-
1-Daten und -Produkten und für deren Verteilung
mit.
Diese Leitlinien können auf Grund der im
Rahmen der Vereinten Nationen für die Fernerkundung
mittels Satelliten aufgestellten Prinzipien
überprüft werden.
VI. Revisionsklausel
Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß
der Teilnehmerstaaten geändert werden.
DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR
DAS EUROPÄISCHE FERNERKUNDUNGSSATELLITENPROGRAMM
Der Rat,
GESTÜTZT auf die Entschließung ESA/C/L/
Res. 5 vom 28. Oktober 1981;
GESTÜTZT auf die Erklärung der Teilnehmerstaaten
des Programms (ESA/PB-RS/XVIII/
Dec. 1 [Final] vom 24. März 1982);
GESTÜTZT auf das Übereinkommen der Organisation
—
GENEHMIGT folgende Vorschriften für die
Durchführung des europäischen Fernerkundungssatellitenprogramms
Artikel 1
(1) Gegenstand dieser Durchführungsvorschriften
ist die Festlegung der Bedingungen, unter
denen das europäische Fernerkundungssatellitenprogramm
durchgeführt wird, dessen Ziele und
Inhalt in Anlage A der in der Präambel genannten
Erklärung beschrieben sind.
(2) Sofern diese Durchführungsvorschriften und
die in der Präambel genannte Erklärung nichts
anderes bestimmen, führt die Organisation dieses
Programm nach ihren geltenden Regeln durch.
Artikel 2
Die Organisation nimmt insbesondere folgende
Aufgaben wahr
(1) Während der Detaildefinitionsphase
(Phase B) des Programms
— Erstellung der System-, Instrumenten- und
Gerätspezifikationen,
— Detaildefinition des Bodensegments,
— Ermittlung der Entwicklungs- und Managementkosten
des Systems,
— Bestellung von kritischem Material mit langer
Lieferfrist und Beginn des Aufbaus von Brettschaltungen
kritischer Untersysteme,
— Auswahl von zusätzlichen Instrumenten zur
Ergänzung der Nominalnutzlast nach den
Kriterien: wissenschaftlicher und technologischer
Wert, technische Durchführbarkeit und
finanzielle Abdeckung durch die Experimentatoren,
— Aufstellung eines Entwicklungs- und Managementplans,
— Einsetzung eines Firmenkonsortiums,
— Fortführung technologischer Studien
mit dem Ziel, einen detaillierten technischen und
finanziellen Vorschlag für die nachfolgenden Phasen
(C/D/E) zu erstellen. Die Organisation legt
diesen Detailvorschlag den Teilnehmerstaaten vier
Monate vor Ende der Phase B vor.
(2) Während der Entwicklungs- und Qualifikationsphase
(Phasen C/D) des Programms
— Detailauslegung, Entwicklung und Einbringung
des Satelliten in die Umlaufbahn, Entwicklung
des zugehörigen Bodensegments
und Qualifikation des Systems,
— Entwicklung von Technologien und Modellen
für kritische Komponenten,
— Durchführung und Koordinierung von Versuchskampagnen.
(3) Während der Nutzungsphase (Phase E) übernimmt
bzw. koordiniert sie folgendes
— Aufzeichnung der Rohdaten,
— Vorverarbeitung und Verarbeitung der
Daten in Quasi-Echtzeit, hauptsächlich für
die Missionskontrolle und das Missionsmanagement,
— Archivierung der Daten, Erstellung und
Bearbeitung von Katalogen,
— Erzeugung von thematischen Produkten in
Quasi-Echtzeit,
— Übertragung und Verteilung von Daten und
Produkten,
— Missionskontrolle und -management,
— Demonstration der Anwendungsmöglichkeiten.
(4) Die Organisation hält Verbindungen mit den
nationalen Zentren aufrecht, die auf dem Gebiet
der Fernerkundung und insbesondere hinsichtlich
der Erzeugung von thematischen Produkten in
Quasi-Echtzeit und der Demonstration von
Anwendungsmöglichkeiten über einschlägiges
Fachwissen verfügen.
Artikel 3
Der Programmrat für das Fernerkundungsprogramm,
der im Rahmen der ihm vom Rat übertragenen
Befugnisse handelt,
a) verfolgt und koordiniert die Durchführung
des Programms,
b) prüft und genehmigt die Konfiguration des
Systems,
c) genehmigt die Wahl der zusätzlichen Instrumente,
d) prüft die Vorkehrungen für die Durchführung
der im Rahmen des Programms oder
auf nationaler Ebene finanzierten Versuchskampagnen
und Pilotprojekte,
e) gibt die erforderlichen Richtlinien für die
Vorbereitung und Durchführung der Phasen
C/D/E,
f) prüft den detaillierten technischen und finanziellen
Vorschlag der Organisation für die
Phasen C/D/E des Programms,
g) genehmigt die Regelungen für den Empfang
der Daten durch Dritte und für die Verteilung
der Produkte,
h) genehmigt den Jahreshaushaltsplan des Programms.
Artikel 4
(1) Die Organisation errichtet das Bodensegment
des Programms.
(2) Die Organisation legt die Regelung für die
Quasi-Echtzeit-Verteilung von Daten an die
Hauptnutzerzentren der Teilnehmerstaaten fest.
(3) Die Organisation koordiniert die Nutzung
des Satelliten ERS durch alle Empfangsstationen,
die zu ihm Zugang haben, sowie die Verarbeitung
der empfangenen Daten.
(4) Für die Benutzung der Datenverarbeitungseinrichtungen
der Teilnehmerstaaten schließt die
Organisation mit diesen Vereinbarungen auf einheitlicher
Grundlage, um für alle Teilnehmerstaaten
vergleichbare Bedingungen sicherzustellen.
Artikel 5
(1) Die Teilnehmerstaaten leisten zu den sich aus
der Durchführung der Phase B des Programms
ergebenden Kosten Beiträge nach Maßgabe der in
der Präambel genannten Erklärung.
(2) Die Teilnehmerstaaten, die an der Durchführung
der Phasen C/D/E interessiert sind, legen
einen Gesamtfinanzrahmen, einen Beitragsschlüssel
und alle anderen Sonderbestimmungen fest. Die
Organisation schreibt auf dieser Grundlage die in
der Präambel genannte Erklärung fort.
(3) Die Organisation vergewissert sich bei der
Auswahl der zusätzlichen Instrumente zur Ergänzung
der Nominalnutzlast des Satelliten, daß ihre
Entwicklungs- und Betriebskosten von den Stellen,
die sie vorschlagen, übernommen werden.
Artikel 6
(1) Die Organisation schließt die für die Durchführung
des Programms erforderlichen Verträge
nach den geltenden Regeln und Verfahren. Bei der
Vergabe der Verträge und Unterverträge für die
Durchführung des Programms wird unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des Übereinkommens
über Industriepolitik und Arbeitsverteilung
der Ausführung der Arbeiten im Hoheitsgebiet der
Teilnehmerstaaten der Vorzug gegeben.
(2) Ein am Ende des Vorbereitungsprogramms
(RSPP) und der Phase B und deren Erweiterungen
noch bestehendes Ungleichgewicht im geographischen
Arbeitsrückfluß wird in dem Vorschlag für
die nachfolgenden Phasen berücksichtigt, damit im
Rahmen des Gesamtprogramms ein befriedigender
Rückflußkoeffizient erreicht wird.
Artikel 7
(1) Bei der Vergabe der Verträge und Unterverträge
für die Durchführung des Programms sichert
die Organisation sich und den Teilnehmerstaaten
die gewerblichen Schutzrechte an den Erfindungen
und technischen Daten, die sich aus dem Programm
ergeben, wozu auch das Zugangs-, Weitergabe-
und Nutzungsrecht an den technischen
Daten gehört.
(2) Gewerbliche Schutzrechte, die sich aus der
Durchführung der im Rahmen des Programms
finanzierten Experimente ergeben, bleiben den
Teilnehmerstaaten vorbehalten. Die Organisation,
die für die Teilnehmerstaaten handelt, ist jedoch
Eigentümerin dieser Rechte.
(3) Die Ergebnisse der im Rahmen des Programms
durchgeführten Experimente werden nach
den Vorschriften der Organisation über wissenschaftliche
und technische Informationen weitergegeben.
a) Jedoch behalten sich die Teilnehmerstaaten
oder ihre nationalen Einrichtungen für einen
Zeitraum von sechs Monaten ab dem Erhalt
der Rohdaten und verarbeiteten Daten das
ausschließliche Recht vor, die den Betrieb
ihrer Instrumente und Experimente betreffenden
Ergebnisse zu veröffentlichen; diese
Frist kann auf ausdrücklichen Antrag eines
Teilnehmerstaates oder der betreffenden
nationalen Einrichtung auf 18 Monate verlängert
werden, wenn diese Ergebnisse
Gegenstand einer unveröffentlichten Patentanmeldung
sind.
b) Ergebnisse über den Betrieb eines Instruments
im Flug dürfen nur mit ausdrücklicher
Einwilligung des Teilnehmerstaates oder der
nationalen Einrichtung, die das Gerät finanziert
haben, veröffentlicht werden.
(4) Gewerbliche Schutzrechte, die sich aus dem
Einsatz der zusätzlichen Instrumente ergeben,
gehören den Stellen, die die betreffenden Instrumente
finanziert haben. Die Organisation hat
jedoch das Recht, sie unentgeltlich für ihre gesamten
Tätigkeiten und Programme zu nutzen.
(5) Der Zugang zu den technischen Informationen,
Rohdaten und thematischen Produkten aus
der Nutzungsphase des Programms bleibt den Teilnehmerstaaten
vorbehalten, die auch das Recht
haben, sie für ihre eigenen Zwecke zu nutzen. Die
Organisation ist jedoch damit betraut, die Verteilung
und das Management der ERS-1-Produkte
gemäß den vom Programmrat für die Verteilung
der Daten festgelegten Richtlinien zu koordinieren.
Soweit erforderlich werden in einem Zusatz zu diesen
Durchführungsvorschriften die Bedingungen
für die Durchführung der Nutzungsphase des Programms
geregelt.
Artikel 8
Die Organisation, die für die Teilnehmerstaaten
handelt, ist Eigentümerin der im Rahmen des Programms
geschaffenen und von ihr finanzierten
Sachen sowie der zu seiner Durchführung erworbenen
Anlagen und Einrichtungen. Über die Bedingungen
für die etwaige Übertragung des Eigentums
entscheiden die Teilnehmer.
Artikel 9
(1) Verpflichtungen, die sich für die Organisation
ergeben, wenn sie infolge der Durchführung
des Programms völkerrechtlich haftbar gemacht
wird, gehen zu Lasten der Teilnehmerstaaten.
(2) Alle von der Organisation im Rahmen des
Programms empfangenen Entschädigungsbeträge
sowie der bei der Verteilung der Produkte durch
die Organisation erzielte Erlös werden in den Jahreshaushaltsplänen
des Programms als Einnahmen
verbucht.
Artikel 10
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung
dieser Durchführungsvorschriften werden
nach Artikel XVII des Übereinkommens beigelegt.
Artikel 11
(1) Regierungen von Mitgliedstaaten, die die in
der Präambel genannte Erklärung nicht angenommen
haben, können Teilnehmerstaaten werden,
indem sie der Erklärung später beitreten und diese
Durchführungsvorschriften annehmen, sofern alle
anderen Teilnehmerstaaten gemäß Abschnitt VI
der Erklärung zustimmen. Die betreffende Regierung
teilt dem Generaldirektor ihre Absicht mit,
der die Teilnehmerstaaten davon in Kenntnis setzt.
(2) Regierungen von Nichtmitgliedstaaten, die
mit der Organisation ein Assoziierungs- oder
Kooperationsabkommen geschlossen haben, das
ihnen die Möglichkeit gibt, an den fakultativen
Programmen der Organisation teilzunehmen, und
die die in der Präambel genannte Erklärung nicht
angenommen haben, können gemäß dem Übereinkommen
zu den in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen
Teilnehmerstaaten werden.
(3) Regierungen von Nichtmitgliedstaaten können
einen Antrag auf Teilnahme am Programm
stellen. Der Generaldirektor legt diesen Antrag
dem Rat vor, der einstimmig und im Einvernehmen
mit den Teilnehmerstaaten darüber entscheidet; die
Teilnehmerstaaten legen die Bedingungen für die
Teilnahme des beitretenden Staates einstimmig fest.
Artikel 12
Der Programmrat stellt anhand eines Berichtes
der Organisation den Abschluß des Programms
fest. Die Organisation notifiziert dies schriftlich
den Teilnehmerstaaten.
Artikel 13
Diese Durchführungsvorschriften können vom
Programmrat durch einstimmigen Beschluß der
Teilnehmerstaaten geändert werden. Änderungen
werden dem Rat zur Genehmigung vorgelegt.
Die in Artikel 6 vorgesehene Mitteilung erfolgte auf Grund der vom Bundespräsidenten unterzeichneten
und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ermächtigung am 11. März 1986. Die Vereinbarung
tritt daher nach ihrem Artikel 6 am 1. Juni 1986 in Kraft.