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261_1986 AT

261. Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über die Teilnahme Österreichs an der Entwicklungs- und Nutzungsphase des Programms ERS-1 samt Zusatzerklärung sowie deren Anlagen und Durchführungsvorschriften

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 261. Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über die Teilnahme Österreichs an der Entwicklungs- und Nutzungsphase des Programms ERS-1 samt Zusatzerklärung sowie deren Anlagen und Durchführungsvorschriften

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Zusatzerklärung sowie deren Anlagen und

Durchführungsvorschriften wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Europäische Weltraumorganisation, die

durch das am 30. Mai 1975 in Paris zur Unterzeichnung

aufgelegte Übereinkommen gegründet

worden ist (im folgenden „die Organisation"

genannt) —

IN DER ERWÄGUNG, daß einige Mitgliedstaaten

der Organisation gemäß einer Erklärung

vom 11. Juli 1984 (ESA/PB-RS/XXIX/Dec. 1

[Final]) die Entwicklungs- und die Nutzungsphase

des Programms ERS-1 in Angriff genommen

haben;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik

Österreich die Teilnahme an diesen Phasen beantragt

hat und dieser Antrag von den Teilnehmerstaaten

angenommen worden ist;

IM HINBLICK darauf, daß die zunehmende

Beteiligung der Republik Österreich an den Tätigkeiten

und Programmen der Organisation zu

begrüßen ist;

GESTÜTZT auf das am 1. April 1981 in Kraft

getretene Abkommen über die Assoziierung der

Republik Österreich mit der Europäischen Weltraumorganisation

;

IN DEM WUNSCHE, die Bedingungen für die

Teilnahme der Republik Österreich an den Phasen

C/D/E des Programms ERS-1 festzulegen —

HABEN FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Regelung

der Bedingungen für die Teilnahme der Republik

Österreich an der Entwicklungs- und der Nutzungsphase

des Programms ERS-1 (Phasen C/D/

E), die in der in der Präambel genannten Erklärung,

die die Republik Österreich annimmt, festgelegt

sind.

Artikel 2

Bei der Durchführung der Phasen C/D/E des

Programms ERS-1 hat die Republik Österreich die

Rechte und Pflichten eines Teilnehmerstaates, die

in der in der Präambel genannten Erklärung, den

Durchführungsvorschriften sowie allen anderen die

Durchführung dieses Programms regelnden

Beschlüssen festgelegt sind.

Artikel 3

Die Republik Österreich leistet zu den bei der

Durchführung der Phasen C/D/E des Programms

ERS-1 entstehenden Kosten einen Beitrag nach

Maßgabe der in der Präambel genannten Erklärung.

Artikel 4

Die Republik Österreich ist gemäß Artikel 4

Absatz 2 des Assoziierungsabkommens in den Sitzungen

der Teilnehmerstaaten der Phasen C/D/E

des Programms ERS-1 im Rahmen des Programmrats

für das Fernerkundungsprogramm durch zwei

Delegierte vertreten, die Berater hinzuziehen können.

Artikel 5

Die Republik Österreich und die Organisation

können die Bestimmungen dieser Vereinbarung auf

Grund der Erfahrung in beiderseitigem Einvernehmen

abändern, um insbesondere ihre Anwendung

zu verbessern.

Artikel 6

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des dritten

Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die

Parteien einander mitteilen, daß die für das Inkrafttreten

erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

GESCHEHEN zu Paris, am 30. Mai 1985 in

zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist.

Für die Republik Österreich

G. Lennkh

Für die Europäische Weltraumorganisation

R. Lüst

ZUSATZERKLÄRUNG

ÜBER DIE PHASEN C/D/E DES EUROPÄISCHEN

FERNERKUNDUNGSSATELLITENPROGRAMMS

(erstellt am 11. Juli 1984)

Die weiter unten genannten Teilnehmerstaaten

(im folgenden „die Teilnehmerstaaten" genannt)

EINGEDENK der am 24. März 1982 erstellten

und am 19. Juli 1983 geänderten Erklärung über

das europäische Fernerkundungssatellitenprogramm

(ESA/PB-RS/XVIII/Dec. [Final]) und der

am 28. Juli 1983 erstellten Erklärung über die

Erweiterung der Phase B dieses Programms (ESA/

PB-RS/XXV/Dec. 1 [Final]), die sie angenommen

haben;

GESTÜTZT auf die Durchführungsvorschriften

des Programms (ESA/PB-RS[81]23, rev. 5);

GESTÜTZT auf die am 27. April 1984 angenommene

Entschließung (ESA/PB-RS/XXVIII/

Res. 1 [Final]) zur Änderung der Erklärung über

die Erweiterung der Phase B des Programms;

GESTÜTZT auf den technischen und finanziellen

Vorschlag der Organisation für die Phasen C/

D/E des Programms und auf die Stellungnahme

des Programmrats für das Fernerkundungsprogramm;

IN ANBETRACHT des Interesses der Teilnehmerstaaten

an der Durchführung von Programmen

zur Nutzung von Fernerkundungsdaten für die

Überwachung der Küstenzonen, Ozeane und

Polareisregionen sowie für andere Anwendungen;

EINGEDENK des Abkommens über Zusammenarbeit

zwischen Kanada und der Organisation

sowie der von ihr mit Österreich und Norwegen

geschlossenen Assoziierungsabkommen;

EINGEDENK der Teilnahme Kanadas und

Norwegens an der Phase B des Programms und

IN ANBETRACHT des von Kanada, Österreich

und Norwegen bekundeten Interesses, an den Phasen

C/D/E teilzunehmen —

I. BEKRÄFTIGEN ihren Willen, das auf

Grund der in der Präambel genannten Erklärung

vom 24. März 1982 unternommene

Programm ERS-1 fortzusetzen;

II. KOMMEN ÜBEREIN, die in Anlage A

Abschnitt III der in der Präambel genannten

Erklärung vorgesehenen und im folgenden

(Anlage A) im einzelnen beschriebenen Phasen

C/D/E des Programms ERS-1 in Angriff

zu nehmen und der Organisation die Durchführung

zu übertragen;

III. KOMMEN ÜBEREIN,

— für die Durchführung der Arbeiten der

Phasen C/D/E einen Gesamtfinanzrahmen

von 546,6 Millionen Rechnungseinheiten

Der für die Erweiterung der Phase B vorgesehene

Betrag (ESA/PB-RS/XXV/Dec. 1 [Final]) ist hierin

nicht inbegriffen. zum Preisstand von Mitte 1983

und zu den 1984 verwendeten Umrechnungskursen

bereitzustellen;

— hierzu Beiträge nach Maßgabe von

Anlage B zu leisten;

IV. BILLIGEN die in Anlage C niedergelegten

allgemeinen Grundsätze für den Zugang zu

den Daten und Datenprodukten des Satelliten

ERS-1 und für deren Verteilung;

V. NEHMEN ZUR KENNTNIS, daß Italien

sich verpflichtet hat, die Kosten für das

Management, die Installierung und den

Betrieb des LBR-Geräts in der Station

Fucino zu tragen;

VI. FORDERN die Teilnehmerstaaten, die das

im Rahmen des Programms finanzierte

Bodenstationsnetz ergänzen wollen, AUF,

mit der Organisation geeignete Koordinierungsmaßnahmen

zu vereinbaren, damit aus

den Aufwendungen aller Beteiligten größmöglicher

Nutzen gezogen werden kann;

VII. KOMMEN ÜBEREIN, zu gegebener Zeit,

dh. im Prinzip drei Jahre nach Inkrafttreten

dieser Erklärung und auf jeden Fall vor dem

Start der ersten Flugeinheit die Möglichkeit

zu prüfen, das Programm um die Vorbereitung,

den Start und die Nutzung einer zweiten

Flugeinheit zu erweitern, und die entsprechenden

Regelungen festzulegen, wobei Einvernehmen

darüber besteht, daß kein Teilnehmerstaat

auf Grund dieser Erklärung zur

Beteiligung an den daraus entstehenden

Kosten verpflichtet ist;

VIII. FORDERN den Generaldirektor AUF, sich

unter Einhaltung der Zielsetzungen des Programms

um größtmögliche Einsparungen,

insbesondere durch Doppelstarts, zu bemühen;

IX. SETZEN den Termin, bis zu dem ein Teilnehmerstaat

dem Generaldirektor nach Artikel

I Absatz 4 der Anlage III des Übereinkommens

mitteilen kann, daß er nicht mehr

am Programm teilnehmen kann, auf den

31. August 1984 FEST;

X. KOMMEN ÜBEREIN, daß die Arbeiten der

Phasen C/D/E vorbehaltlich einer Prüfung

durch die Teilnehmerstaaten beginnen können,

sobald die Beitragszusagen 90% des in

Abschnitt III genannten Finanzrahmens

erreichen. Es besteht Einvernehmen darüber,

daß die Arbeiten nur bis zur Höhe der Beitragszusagen

eingeleitet werden und der

Industrie der Staaten vorbehalten bleiben, die

die Erklärung angenommen haben;

XI. STELLEN FEST, daß diese Erklärung mit

Wirkung vom 27. April 1984 in Kraft tritt.

Folgende Staaten haben die Erklärung angenommen

Staat Datum

Deutschland

Belgien

Dänemark 11. Juli 1984

Spanien

Frankreich

Italien

Niederlande

Vereinigtes Königreich 11. Juli 1984

Schweden

Schweiz 11. Juli 1984

Kanada

Norwegen

Österreich

ANLAGE A

Ziele und Inhalt des Programms

I. Ziele des Programms

Das Hauptziel des europäischen Fernerkundungssatellitenprogramms,

das Gegenstand der

Erklärung vom 24. März 1982 und dieser

Erklärung ist, besteht darin, den Teilnehmerstaaten

die Mittel an die Hand zu geben, die es

ihnen gestatten, in verstärktem Maße am

Management der Ressourcen des Planeten und

an der Überwachung seiner Umgebung teilzunehmen.

Das Programm sollte es ermöglichen,

die kurz- und langfristige Wirtschaftlichkeit

der Fernerkundungstechniken zu ermitteln

und gleichzeitig zu einer besseren Kenntnis der

Erdumgebung beizutragen. Das Programm ist

darauf gerichtet, Anwendungen von Fernerkundungsdaten

in küstennahen Zonen, auf

offener See und in Meereisregionen zu ermitteln,

zu entwickeln und zu nutzen. •

II. Inhalt des Programms

Das Programm erstreckt sich auf die Definition,

Entwicklung, den Start mit Ariane und

die Nutzung eines aus einem Weltraumsegment

und einem Bodensegment bestehenden

ERS-Systems zur Überwachung der Ozeane

im küstennahen und offenen Bereich.

1. Das Weltraumsegment umfaßt die auf der

im Rahmen des Spot-Programms entwickel-

ten Mehrzweckplattform mitgeführte

Nominalnutzlast.

Die Nominalnutzlast des Satelliten setzt

sich zusammen aus

— einem im C-Band arbeitenden aktiven

Mikrowelleninstrument (AMI) (das die

Funktionen eines Radars mit synthetischer

Apertur [SAR], eines Wellen- und

eines Wind-Scatterometers in sich vereinigt)

mit dem Ziel, die Windfelder und

das Wellenspektrum zu messen und Allwetterbilder

der Küstenzonen, der offenen

Ozeane und der Eisflächen sowie

— auf einer experimentellen Grundlage

— über Land aufzunehmen;

—. einem Radar-Altimeter (RA), das der

Messung signifikanter Wellenhöhen

dient und Meßwerte in bezug auf das

Meereis und die großen ozeanischen

Strömungen liefern soll;

— zusätzlichen Instrumenten, die nach der

„Bekanntgabe einer Fluggelegenheit"

ausgewählt wurden, nämlich ein in Flugrichtung

abtastendes Infrarot-Radiometer

(ATSR), kombiniert mit einer

Mikrowellensonde in Nadir-Richtung,

sowie ein Präzisions-Entfernungs- und

Geschwindigkeitsmeßgerät (PRARE).

2. Das Bodensegment umfaßt

a) das innerhalb des Finanzrahmens des

Programms finanzierte Referenzbodensegment,

das sich zusammensetzt aus

— dem Missionsmanagement- und

-kontrollzentrum (MMCC) im

ESOC (Darmstadt),

— der S-Band-Station in Kiruna

(Schweden) für. Bahnverfolgung,

Telemetrie und Telekommando

(TTC),

— den TTC-Bodenstationen des S-

Band-Netzes der Organisation,

gegebenenfalls ergänzt durch andere

Stationen für den Start und den

anfänglichen Betrieb in der Umlaufbahn,

— der Station in Kiruna für den Empfang

und die Verarbeitung von an

Bord des Satelliten zwischengespeicherten

Daten und in Echtzeit übertragenen

Daten, die innerhalb von

drei Stunden nach dem Beobachtungszeitraum

verteilt werden,

— der Station in Fucino für den Empfang

und die Verarbeitung von SAR-

Daten und deren Verteilung innerhalb

von drei Stunden nach dem

Beobachtungszeitraum;

— den Stationen in Maspalomas und

Prince Albert für den Empfang und

die Verarbeitung von in Echtzeit

übertragenen sowie an Bord zwischengespeicherten

Daten niedriger

Bitrate (LBR-Daten) und deren Verteilung

innerhalb von drei Stunden

nach dem Beobachtungszeitraum;

b) Geräte für den Empfang und die Verarbeitung

von LBR-Daten in der Station

Fucino, die voll durch einen Beitrag Italiens

finanziert werden (diese Geräte fallen

nicht unter die in Abschnitt III

genannte Untersuchung);

c) — in Kanada installierte Geräte für den

Empfang und die Verarbeitung von

SAR-Daten, die voll und unmittelbar

von Kanada finanziert werden (diese

Geräte fallen nicht unter die in

Abschnitt III genannte Untersuchung);

— weitere Geräte für den Empfang und

die Verarbeitung von ERS-1-Daten,

die von anderen Teilnehmerstaaten

bereitgestellt und voll und unmittelbar

von ihnen finanziert werden.

III. Ziele und Aufgaben der Phase C/D

— Detailkonfiguration und Entwicklung des

Satelliten, Beschaffung des Trägers, Einbringung

in die Umlaufbahn und Qualifikation

des Satelliten;

— Entwicklung und Fertigung von Gerät für

• das Missionsmanagement- und -kontrollzentrum

im ESOC, Darmstadt,

• die im S-Band arbeitende TTC-Station

in Kiruna, Schweden,

• den Empfang und die Aufzeichnung

der in Echtzeit übertragenen Daten

(SAR + LBR) und der an Bord zwischengespeicherten

Daten (nur LBR),

die zu „Schnell-Produkten" (FD-Produkten)

verarbeitet werden, die innerhalb

von drei Stunden nach dem Beobachtungszeitpunkt

zu verteilen sind;

— Entwicklung der zur Erreichung der Missionsziele

und Einhaltung des vorgesehenen

Starttermins erforderlichen Technologien

und Modelle kritischer Elemente;

— Durchführung und Koordinierung von

Versuchskampagnen in Abstimmung mit

den nationalen Einrichtungen zur Überprüfung

der Richtigkeit der Konzepte und der

gewählten Leistungsziele;

— begleitende Studien und Vorbereitung von

Pilotprojekten;

— Untersuchung einer Alternativlösung, um

in Ergänzung der Einrichtungen in Kiruna

eine quasi weltweite Erfassung und Verarbeitung

von LBR-Daten zu gewährleisten.

Falls bis 30. September 1985 keine bessere

Lösung gefunden wird, wird automatisch

das oben beschriebene Referenzbodensegment

realisiert, um den Missionszielen

gerecht zu werden.

IV. Ziele und Aufgaben der Phase E

— Beschaffung der SAR-Geräte für die Station

in Fucino;

— Beschaffung ergänzender LBR-Geräte für

die Stationen in Maspalomas und Prince

Albert, sofern die in Abschnitt III vorgesehene

Untersuchung über das Referenzbodensegment

keine bessere Lösung erbringt;

— Missionsmanagement: Planung der Satellitennutzung;

zeitliche Abstimmung der

Datenverarbeitung mit der Satellitennutzung;

Qualitätskontrolle der Produkte und

Dienstleistungen;

— Kontrolle und Überwachung des Satelliten,

Aufbereitung der Daten an Bord und Übertragung

zum Boden;

— Empfang und Verarbeitung der an Bord

zwischengespeicherten Daten von LBR-

Instrumenten;

— Empfang und Verarbeitung der in Echtzeit

übertragenen SAR- und LBR-Daten;

— Demonstration der Leistungen des Systems

einschließlich Durchführung von wissenschaftlichen

und Anwendungsexperimenten

zum Nachweis der operationeilen Leistungsfähigkeit

des Systems ERS-1 und zur

Vorbereitung der operationeilen Nachfolgesysteme.

V. Zeitplan

Der vorläufige Zeitplan sieht wie folgt aus

— Beginn der Phase C/D: Oktober 1984

— Start des Satelliten: April 1989

— Phase E: Beschaffungsmaßnahmen ab Jänner

1986

Betrieb: April 1989 bis April 1991

VI. Revisionsklausel

Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß

der Teilnehmerstaaten geändert werden.

ANLAGE B

I. Gesamtfinanzrahmen

Der Gesamtfinanzrahmen beläuft sich auf

546,6 Millionen Rechnungseinheiten zum

Preisstand von Mitte 1983 und den 1984 verwendeten

Umrechnungskursen. Er umfaßt

einen Teilrahmen für die Phase C/D und einen

Teilrahmen für die Phase E.

1. Phase C/D

Der Teilfinanzrahmen für die Phase C/D

beläuft sich auf 502,88 Millionen RE. Dieser

Betrag schlüsselt sich nach der gegenwärtigen

Haushaltsstruktur vorläufig wie

folgt auf

Dieser Betrag umfaßt die Kosten der Station

in Kiruna für den Empfang von in

Echtzeit übertragenen und an Bord zwischengespeicherten

Daten und der zugehörigen

Einrichtungen für die Erstellung und

Verteilung bestimmter thematischer Produkte

in Quasi-Echtzeit (6,90 Millionen

RE) sowie die Kosten des MMCC

(13,12 Millionen RE).

2. Phase E

Der Teilfinanzrahmen für die Phase E

beläuft sich auf 43,72 Millionen RE. Dieser

Betrag schlüsselt sich nach der gegenwärtigen

Haushaltsstruktur vorläufig wie folgt

auf

3. Investitions- und Betriebskosten für LBR-

Gerät in Fucino

Diese Kosten werden auf 4,64 Millionen

RE geschätzt (2,35 Millionen RE für die

Investitionen und 2,29 Millionen RE für

den Betrieb), die voll durch einen Beitrag

Italiens finanziert werden.

4. Zusätzliche Instrumente

Die Kosten für die Entwicklung und wissenschaftliche

Nutzung der in Anlage A zur

Ergänzung der Nominalnutzlast des Satelliten

vorgesehenen zusätzlichen Instrumente

werden von den nationalen Einrichtungen

getragen, die sie entwickelt und der Organisation

angeboten haben.

II. Beitragsschlüssel

1. Phase C/D

Die Teilnehmerstaaten leisten zu dem Teilfinanzrahmen

der Phase C/D (502,88 Millionen

RE) Beiträge nach folgendem

Schlüssel

Der Beitragsschlüssel kann nach den

Beschlüssen des Rates über die Ausgleichsregelung

für den geographischen Rückfluß

geändert werden.

2. Phase E

i) Die Teilnehmerstaaten leisten zu dem

Teilfinanzrahmen der Phase E

(43,72 Millionen RE) Beiträge nach folgendem

Schlüssel

ii) Die Investitions- und Betriebskosten

der LBR-Geräte in der Station Fucino

werden wie folgt finanziert

Es besteht Einvernehmen darüber, daß

dieser Beitrag nicht an einen industriellen

Rückfluß gebunden ist und auch

nicht anderweitig ausgeglichen wird.

III. Kostenüberschreitungen

Artikel III Absatz 4 der Anlage III des Übereinkommens

findet auf jeden der in

Abschnitt I.1, I.2 und I.3 genannten Teilfinanzrahmen

gesondert Anwendung.

IV. Vorläufiger Zahlungsplan in Ausgabemitteln

Der vorläufige Zahlungsplan in Ausgabemitteln

sieht wie folgt aus (Preisstand Mitte 1983,

Umrechnungskurse 1984)

V. Revisionsklausel

Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden.

ANLAGE C

Leitlinien für den Zugang zum System ERS-1 und

für die Verteilung der Daten und Produkte

I. Allgemeine Ziele der Mission ERS-1

Die Mission ERS-1 hat sowohl wissenschaftliche

als auch wirtschaftliche Ziele, nämlich

— Verbesserung des wissenschaftlichen Verständnisses

der Prozesse in Küstenzonen

und Ozeanen und der weltweiten Klimaentwicklung;

— Entwicklung und Förderung von auf eine

bessere Kenntnis der ozeanischen Parameter

sowie der Zustandsgrößen der Meeresoberfläche

und des Polareises gerichteten

Anwendungen, um ihren Nutzen für operationelle

Zwecke zu bestimmen.

ERS-1 ist als Datenübertragungssystem zwischen

Endpunkten ausgelegt, das wissenschaftlichen

und anwendungsorientierten Nutzern

Daten der Instrumente mit niedriger Bitrate

(LBR) für die gesamte Erdoberfläche und

Daten des Radars mit synthetischer Apertur

(SAR) für einzelne Regionen liefert.

Diese allgemeinen Forderungen sind Ausgangspunkt

für die Gestaltung der Mission und

den Einsatz der Sensoren und werden in einem

detaillierten Missionsbetriebsplan (MOP) weiter

ausgeführt.

II. Direktempfang von ERS-1-Daten

Damit die vorgenannten Missionsziele erreicht

werden können, wird der Direktempfang von

ERS-1-Daten wie folgt geregelt

1. ERS-1-Stationen

Dies sind die im Rahmen des Programms

finanzierten Bodenstationen, die in

Anlage A . Abschnitt II.2 dieser Erklärung

beschrieben sind (im folgenden „die ERS-

1-Stationen" genannt).

Jeder Teilnehmerstaat kann Bodenanlagen

für den Empfang und die Vorverarbeitung

der Daten einschließlich Qualitätsprüfung

und Archivierung errichten. Zu diesem

Zweck können sich auch mehrere Teilnehmerstaaten

zusammenschließen. Der betreffende

Staat teilt der Organisation im voraus

die Kenn- und Leistungsdaten der Station

mit. Die Station empfängt die Daten, sofern

sie den Anforderungen an die Störsicherheit

genügt, und kann neben der Nutzung für

nationale Zwecke als Ersatz für ERS-1-Stationen

bei Funktionsstörungen und zur

Erweiterung ihres geographischen Erfassungsbereichs

eingesetzt werden.

Die Entwicklung mobiler Stationen durch

die Teilnehmerstaaten wird von der Organisation

begünstigt, um den Nutzen der Mission

ERS-1 zu erhöhen.

Einem Teilnehmerstaat, der eine Station

errichtet, wird keine Zugangsgebühr in

Rechnung gestellt.

2. Nationale Stationen von Nichtteilnehmerstaaten

Auch Nichtteilnehmerstaaten können beantragen,

über ihre nationalen Einrichtungen

direkten Zugang zu ERS-1 zu erhalten. Die

Organisation nimmt den Antrag entgegen

und prüft die technische Eignung sowie den

zu erwartenden Beitrag dieser Einrichtung

zur Erreichung der Ziele der Mission

ERS-1. Nach positiver Stellungnahme des

Programmrats für das Fernerkundungsprogramm

kann die Organisation mit dem

betreffenden Staat eine Vereinbarung

schließen, in der die Bedingungen für den

Zugang zum ERS-System sowie die Regelung

für die Verteilung der von dieser Einrichtung

empfangenen Daten und Produkte

nach folgenden Bestimmungen und mit den

in Ziffer 3 genannten allgemeinen Auflagen

festgelegt werden

— Der betreffende Staat hat im Prinzip

eine Zugangsgebühr an die Organisation

zu entrichten.

— Er hat der Organisation unentgeltlich

eine angemessene Menge von Daten zur

Verfügung zu stellen; die Organisation

hat das Recht, diese für ihre eigenen

Programme und Tätigkeiten zu nutzen

und auch an Dritte weiterzugeben,

wenn letztere sie nicht von dem betreffenden

Teilnehmerstaat erhalten konnten.

— Der betreffende Staat hat an die Organisation

Gebühren im Verhältnis zur

Menge der an Dritte verkauften SAR-

Produkte zu entrichten.

3. Gemeinsame Auflagen

Jede Bodenstation, gleich welchen Status sie

hat,

a) muß von der Organisation abgenommen

werden, um zu verhindern, daß wertvolle

Daten verlorengehen;

b) sollte nach Möglichkeit in bezug auf die

Aufzeichnungssysteme kompatibel sein;

c) muß sich bereit erklären, auf Ersuchen

der Organisation und zu den in der Vereinbarung

mit der Organisation festgelegten

Bedingungen Daten innerhalb

ihres Erfassungsbereichs zu empfangen

und der Organisation zur Verfügung zu

stellen;

d) muß einen Katalog der in ihrem Besitz

befindlichen Daten führen.

Alle Betreiber von Bodenstationen haben

der Organisation und allen Nutzern auf der

Grundlage der Nichtdiskriminierung und

zu den mit der Organisation vereinbarten

Bedingungen Zugang zu den von der Station

empfangenen und dort archivierten

Rohdaten und gegebenenfalls vorverarbeiteten

Daten zu gewähren.

Können die von einer Station empfangenen

Daten nicht in nationalen Einrichtungen

archiviert werden, veranlaßt die Organisation,

falls sie dies für zweckmäßig hält, daß

sie ihr zur Archivierung in ihren eigenen

Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden.

III. Missionsmanagement

1. Missionsbetriebsplan (MOP)

a) Entsprechend den allgemeinen Zielsetzungen

der Mission stellt die Organisation

anhand der Anträge der verschiedenen

Nutzer (Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten,

Einrichtungen unter

ihrer Hoheitsgewalt und internationale

Organisationen) einen Missionsbetriebsplan

auf. Dieser Plan berücksichtigt die

verschiedenen technischen, betrieblichen

und finanziellen Randbedingungen und

trägt Anträgen folgender Art Rechnung

— Experimente zu vorgegebenen Zeiten,

— Anträge von Betriebsorganisationen,

— Gemeinschaftsexperimente, zu denen

mehrere Teilnehmerstaaten beitragen,

— allgemeine Anfragen ohne Zeitvorgaben,

— außergewöhnliche Ereignisse.

b) Die Organisation legt diesen Plan sowie

seine regelmäßigen Fortschreibungen

dem Programmrat für das Fernerkundungsprogramm

zur Genehmigung vor.

c) Die Organisation kann die Durchführung

des Plans unterbrechen, wenn sie

dies aus mit dem Betrieb des Satelliten

und seiner Instrumente zusammenhängenden

Gründen oder auf Grund außergewöhnlicher

Umstände für notwendig

hält.

2. Aufteilung der Daten

a) Daten mit niedriger Bitrate (LBR)

Der MOP zielt darauf ab, eine quasi

weltweite Erfassung der Ozeane und

Polareisregionen durch die LBR-Iristrumente

sicherzustellen. Im Falle eines

Bedarfskonfliktes zwischen Nutzern von

SAR-Daten und LBR-Daten muß der

MOP gewährleisten, daß die während

eines angemessenen Zeitraums (einige

Monate) gesammelten LBR-Daten sinnvoll

sind und den Zielen der Mission

entsprechen.

b) SAR

Die Gesamtbetriebszeit des SAR wird

nach dem MOP entsprechend den

Anforderungen der Teilnehmerstaaten,

der Organisation und der Nichtteilnehmerstaaten

aufgeteilt.

Alle Nutzer, die die Zuteilung von SAR-

Zeiten beantragen, werden ersucht, ihre

Anforderungen zumindest auf regionaler

Ebene zu koordinieren, um die Nutzung

des SAR zu optimieren.

Es wird erwartet, daß trotz der begrenzten

Betriebszeit des SAR mehr Daten

zur Verfügung stehen werden, als die

Nutzer auswerten können.

Sollten die beantragten SAR-Zeiten

jedoch der Höchstbetriebszeit nahekommen,

wird im MOP ein Verfahren zur

Regelung etwaiger Konflikte vorgesehen.

Dabei werden die Höhe der Programmbeiträge

des betreffenden Teilnehmerstaats,

der Wert jedes Experiments

und sein Beitrag zur Erreichung

der gemeinsamen Ziele der Teilnehmerstaaten

sowie die bereits erfüllten früheren

Anforderungen des Experimentators

berücksichtigt. In diesem Fall wird die

Zeit, in der eine nationale Station SAR-

Daten empfängt, auf die dem betreffenden

Staat zugeteilte SAR-Zeit angerechnet.

Als Anhaltspunkt für die Planung ist vorgesehen,

Nutzern aus Nichtteilnehmerstaaten

15% der SAR-Betriebszeit zuzuteilen,

um Gelegenheit für internationale

Zusammenarbeit zu bieten.

IV. Zugang zu den Daten und Preispolitik

1. Die Organisation erstellt und führt einen

Zentralkatalog aller ERS-1-Daten, der allen

Nutzern über Datenstationen zugänglich ist

und Angaben über alle verfügbaren ERS-

1-Daten enthält.

2. Die globalen LBR-Rohdaten, die regionalen

SAR-Rohdaten und die Hilfsdaten werden

in einer oder mehreren Präzisionsverarbeitungs-

und Archivierungsanlagen (PAF)

archiviert. Diese archivierten Daten und die

Standardprodukte der Organisation werden

auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung

gegen ein Entgelt und nach einer

Regelung zur Verfügung gestellt, die in

Übereinstimmung mit der von den Teilnehmerstaaten

vereinbarten Preispolitik festgelegt

werden.

3. Die LBR- und SAR-Schnellprodukte (FD-

Produkte) werden den von den Teilnehmerstaaten

benannten Zentren gegen ein Entgelt

zur Verfügung gestellt, das in Übereinstimmung

mit der von den Teilnehmern

genehmigten Preispolitik festgelegt wird.

Diese Produkte stehen Nutzern aus Nichtteilnehmerstaaten

zu Bedingungen zur Verfügung,

die zu vereinbaren sind, auf jeden

Fall aber nützliche Beiträge zur Erreichung

der Ziele des Programms ERS-1 einschließen

müssen.

4. Die von den einzelnen Teilnehmerstaaten

benannten Zentren sind für die Verteilung

der ERS-1-Schnellprodukte an ihre nationalen

Nutzer verantwortlich.

5. Die Organisation schlägt zu gegebener Zeit

die Grundlagen einer Preispolitik für ERS-

1-Daten und -Produkte vor, die für alle

ERS-1-Bodenstationen ungeachtet ihres

Status und für die ERS-1-Archivierungsanlagen

gelten soll, und legt sie den Teilnehmerstaaten

zur Genehmigung vor.

6. Die Organisation ist für die Teilnehmerstaaten

Eigentümerin der direkt vom Satelliten

empfangenen Rohdaten einschließlich

der gewerblichen Schutzrechte an diesen

Daten ungeachtet des Status der Empfangsstation.

V. Internationale Aspekte

Die Organisation teilt dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen die Errichtung des

ERS-1-Systems, dessen Hauptmerkmale sowie

die Leitlinien für den Zugang zu den ERS-

1-Daten und -Produkten und für deren Verteilung

mit.

Diese Leitlinien können auf Grund der im

Rahmen der Vereinten Nationen für die Fernerkundung

mittels Satelliten aufgestellten Prinzipien

überprüft werden.

VI. Revisionsklausel

Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß

der Teilnehmerstaaten geändert werden.

DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR

DAS EUROPÄISCHE FERNERKUNDUNGSSATELLITENPROGRAMM

Der Rat,

GESTÜTZT auf die Entschließung ESA/C/L/

Res. 5 vom 28. Oktober 1981;

GESTÜTZT auf die Erklärung der Teilnehmerstaaten

des Programms (ESA/PB-RS/XVIII/

Dec. 1 [Final] vom 24. März 1982);

GESTÜTZT auf das Übereinkommen der Organisation

—

GENEHMIGT folgende Vorschriften für die

Durchführung des europäischen Fernerkundungssatellitenprogramms

Artikel 1

(1) Gegenstand dieser Durchführungsvorschriften

ist die Festlegung der Bedingungen, unter

denen das europäische Fernerkundungssatellitenprogramm

durchgeführt wird, dessen Ziele und

Inhalt in Anlage A der in der Präambel genannten

Erklärung beschrieben sind.

(2) Sofern diese Durchführungsvorschriften und

die in der Präambel genannte Erklärung nichts

anderes bestimmen, führt die Organisation dieses

Programm nach ihren geltenden Regeln durch.

Artikel 2

Die Organisation nimmt insbesondere folgende

Aufgaben wahr

(1) Während der Detaildefinitionsphase

(Phase B) des Programms

— Erstellung der System-, Instrumenten- und

Gerätspezifikationen,

— Detaildefinition des Bodensegments,

— Ermittlung der Entwicklungs- und Managementkosten

des Systems,

— Bestellung von kritischem Material mit langer

Lieferfrist und Beginn des Aufbaus von Brettschaltungen

kritischer Untersysteme,

— Auswahl von zusätzlichen Instrumenten zur

Ergänzung der Nominalnutzlast nach den

Kriterien: wissenschaftlicher und technologischer

Wert, technische Durchführbarkeit und

finanzielle Abdeckung durch die Experimentatoren,

— Aufstellung eines Entwicklungs- und Managementplans,

— Einsetzung eines Firmenkonsortiums,

— Fortführung technologischer Studien

mit dem Ziel, einen detaillierten technischen und

finanziellen Vorschlag für die nachfolgenden Phasen

(C/D/E) zu erstellen. Die Organisation legt

diesen Detailvorschlag den Teilnehmerstaaten vier

Monate vor Ende der Phase B vor.

(2) Während der Entwicklungs- und Qualifikationsphase

(Phasen C/D) des Programms

— Detailauslegung, Entwicklung und Einbringung

des Satelliten in die Umlaufbahn, Entwicklung

des zugehörigen Bodensegments

und Qualifikation des Systems,

— Entwicklung von Technologien und Modellen

für kritische Komponenten,

— Durchführung und Koordinierung von Versuchskampagnen.

(3) Während der Nutzungsphase (Phase E) übernimmt

bzw. koordiniert sie folgendes

— Aufzeichnung der Rohdaten,

— Vorverarbeitung und Verarbeitung der

Daten in Quasi-Echtzeit, hauptsächlich für

die Missionskontrolle und das Missionsmanagement,

— Archivierung der Daten, Erstellung und

Bearbeitung von Katalogen,

— Erzeugung von thematischen Produkten in

Quasi-Echtzeit,

— Übertragung und Verteilung von Daten und

Produkten,

— Missionskontrolle und -management,

— Demonstration der Anwendungsmöglichkeiten.

(4) Die Organisation hält Verbindungen mit den

nationalen Zentren aufrecht, die auf dem Gebiet

der Fernerkundung und insbesondere hinsichtlich

der Erzeugung von thematischen Produkten in

Quasi-Echtzeit und der Demonstration von

Anwendungsmöglichkeiten über einschlägiges

Fachwissen verfügen.

Artikel 3

Der Programmrat für das Fernerkundungsprogramm,

der im Rahmen der ihm vom Rat übertragenen

Befugnisse handelt,

a) verfolgt und koordiniert die Durchführung

des Programms,

b) prüft und genehmigt die Konfiguration des

Systems,

c) genehmigt die Wahl der zusätzlichen Instrumente,

d) prüft die Vorkehrungen für die Durchführung

der im Rahmen des Programms oder

auf nationaler Ebene finanzierten Versuchskampagnen

und Pilotprojekte,

e) gibt die erforderlichen Richtlinien für die

Vorbereitung und Durchführung der Phasen

C/D/E,

f) prüft den detaillierten technischen und finanziellen

Vorschlag der Organisation für die

Phasen C/D/E des Programms,

g) genehmigt die Regelungen für den Empfang

der Daten durch Dritte und für die Verteilung

der Produkte,

h) genehmigt den Jahreshaushaltsplan des Programms.

Artikel 4

(1) Die Organisation errichtet das Bodensegment

des Programms.

(2) Die Organisation legt die Regelung für die

Quasi-Echtzeit-Verteilung von Daten an die

Hauptnutzerzentren der Teilnehmerstaaten fest.

(3) Die Organisation koordiniert die Nutzung

des Satelliten ERS durch alle Empfangsstationen,

die zu ihm Zugang haben, sowie die Verarbeitung

der empfangenen Daten.

(4) Für die Benutzung der Datenverarbeitungseinrichtungen

der Teilnehmerstaaten schließt die

Organisation mit diesen Vereinbarungen auf einheitlicher

Grundlage, um für alle Teilnehmerstaaten

vergleichbare Bedingungen sicherzustellen.

Artikel 5

(1) Die Teilnehmerstaaten leisten zu den sich aus

der Durchführung der Phase B des Programms

ergebenden Kosten Beiträge nach Maßgabe der in

der Präambel genannten Erklärung.

(2) Die Teilnehmerstaaten, die an der Durchführung

der Phasen C/D/E interessiert sind, legen

einen Gesamtfinanzrahmen, einen Beitragsschlüssel

und alle anderen Sonderbestimmungen fest. Die

Organisation schreibt auf dieser Grundlage die in

der Präambel genannte Erklärung fort.

(3) Die Organisation vergewissert sich bei der

Auswahl der zusätzlichen Instrumente zur Ergänzung

der Nominalnutzlast des Satelliten, daß ihre

Entwicklungs- und Betriebskosten von den Stellen,

die sie vorschlagen, übernommen werden.

Artikel 6

(1) Die Organisation schließt die für die Durchführung

des Programms erforderlichen Verträge

nach den geltenden Regeln und Verfahren. Bei der

Vergabe der Verträge und Unterverträge für die

Durchführung des Programms wird unter Berücksichtigung

der Bestimmungen des Übereinkommens

über Industriepolitik und Arbeitsverteilung

der Ausführung der Arbeiten im Hoheitsgebiet der

Teilnehmerstaaten der Vorzug gegeben.

(2) Ein am Ende des Vorbereitungsprogramms

(RSPP) und der Phase B und deren Erweiterungen

noch bestehendes Ungleichgewicht im geographischen

Arbeitsrückfluß wird in dem Vorschlag für

die nachfolgenden Phasen berücksichtigt, damit im

Rahmen des Gesamtprogramms ein befriedigender

Rückflußkoeffizient erreicht wird.

Artikel 7

(1) Bei der Vergabe der Verträge und Unterverträge

für die Durchführung des Programms sichert

die Organisation sich und den Teilnehmerstaaten

die gewerblichen Schutzrechte an den Erfindungen

und technischen Daten, die sich aus dem Programm

ergeben, wozu auch das Zugangs-, Weitergabe-

und Nutzungsrecht an den technischen

Daten gehört.

(2) Gewerbliche Schutzrechte, die sich aus der

Durchführung der im Rahmen des Programms

finanzierten Experimente ergeben, bleiben den

Teilnehmerstaaten vorbehalten. Die Organisation,

die für die Teilnehmerstaaten handelt, ist jedoch

Eigentümerin dieser Rechte.

(3) Die Ergebnisse der im Rahmen des Programms

durchgeführten Experimente werden nach

den Vorschriften der Organisation über wissenschaftliche

und technische Informationen weitergegeben.

a) Jedoch behalten sich die Teilnehmerstaaten

oder ihre nationalen Einrichtungen für einen

Zeitraum von sechs Monaten ab dem Erhalt

der Rohdaten und verarbeiteten Daten das

ausschließliche Recht vor, die den Betrieb

ihrer Instrumente und Experimente betreffenden

Ergebnisse zu veröffentlichen; diese

Frist kann auf ausdrücklichen Antrag eines

Teilnehmerstaates oder der betreffenden

nationalen Einrichtung auf 18 Monate verlängert

werden, wenn diese Ergebnisse

Gegenstand einer unveröffentlichten Patentanmeldung

sind.

b) Ergebnisse über den Betrieb eines Instruments

im Flug dürfen nur mit ausdrücklicher

Einwilligung des Teilnehmerstaates oder der

nationalen Einrichtung, die das Gerät finanziert

haben, veröffentlicht werden.

(4) Gewerbliche Schutzrechte, die sich aus dem

Einsatz der zusätzlichen Instrumente ergeben,

gehören den Stellen, die die betreffenden Instrumente

finanziert haben. Die Organisation hat

jedoch das Recht, sie unentgeltlich für ihre gesamten

Tätigkeiten und Programme zu nutzen.

(5) Der Zugang zu den technischen Informationen,

Rohdaten und thematischen Produkten aus

der Nutzungsphase des Programms bleibt den Teilnehmerstaaten

vorbehalten, die auch das Recht

haben, sie für ihre eigenen Zwecke zu nutzen. Die

Organisation ist jedoch damit betraut, die Verteilung

und das Management der ERS-1-Produkte

gemäß den vom Programmrat für die Verteilung

der Daten festgelegten Richtlinien zu koordinieren.

Soweit erforderlich werden in einem Zusatz zu diesen

Durchführungsvorschriften die Bedingungen

für die Durchführung der Nutzungsphase des Programms

geregelt.

Artikel 8

Die Organisation, die für die Teilnehmerstaaten

handelt, ist Eigentümerin der im Rahmen des Programms

geschaffenen und von ihr finanzierten

Sachen sowie der zu seiner Durchführung erworbenen

Anlagen und Einrichtungen. Über die Bedingungen

für die etwaige Übertragung des Eigentums

entscheiden die Teilnehmer.

Artikel 9

(1) Verpflichtungen, die sich für die Organisation

ergeben, wenn sie infolge der Durchführung

des Programms völkerrechtlich haftbar gemacht

wird, gehen zu Lasten der Teilnehmerstaaten.

(2) Alle von der Organisation im Rahmen des

Programms empfangenen Entschädigungsbeträge

sowie der bei der Verteilung der Produkte durch

die Organisation erzielte Erlös werden in den Jahreshaushaltsplänen

des Programms als Einnahmen

verbucht.

Artikel 10

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung

dieser Durchführungsvorschriften werden

nach Artikel XVII des Übereinkommens beigelegt.

Artikel 11

(1) Regierungen von Mitgliedstaaten, die die in

der Präambel genannte Erklärung nicht angenommen

haben, können Teilnehmerstaaten werden,

indem sie der Erklärung später beitreten und diese

Durchführungsvorschriften annehmen, sofern alle

anderen Teilnehmerstaaten gemäß Abschnitt VI

der Erklärung zustimmen. Die betreffende Regierung

teilt dem Generaldirektor ihre Absicht mit,

der die Teilnehmerstaaten davon in Kenntnis setzt.

(2) Regierungen von Nichtmitgliedstaaten, die

mit der Organisation ein Assoziierungs- oder

Kooperationsabkommen geschlossen haben, das

ihnen die Möglichkeit gibt, an den fakultativen

Programmen der Organisation teilzunehmen, und

die die in der Präambel genannte Erklärung nicht

angenommen haben, können gemäß dem Übereinkommen

zu den in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen

Teilnehmerstaaten werden.

(3) Regierungen von Nichtmitgliedstaaten können

einen Antrag auf Teilnahme am Programm

stellen. Der Generaldirektor legt diesen Antrag

dem Rat vor, der einstimmig und im Einvernehmen

mit den Teilnehmerstaaten darüber entscheidet; die

Teilnehmerstaaten legen die Bedingungen für die

Teilnahme des beitretenden Staates einstimmig fest.

Artikel 12

Der Programmrat stellt anhand eines Berichtes

der Organisation den Abschluß des Programms

fest. Die Organisation notifiziert dies schriftlich

den Teilnehmerstaaten.

Artikel 13

Diese Durchführungsvorschriften können vom

Programmrat durch einstimmigen Beschluß der

Teilnehmerstaaten geändert werden. Änderungen

werden dem Rat zur Genehmigung vorgelegt.

Die in Artikel 6 vorgesehene Mitteilung erfolgte auf Grund der vom Bundespräsidenten unterzeichneten

und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ermächtigung am 11. März 1986. Die Vereinbarung

tritt daher nach ihrem Artikel 6 am 1. Juni 1986 in Kraft.

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