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261_1985 AT

261. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 62 Deutschkreutzer Straße im Bereich der Gemeinden Horitschon und Deutschkreutz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 261. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 62 Deutschkreutzer Straße im Bereich der Gemeinden Horitschon und Deutschkreutz

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 62 Deutschkreutzer Straße

von km 15,266 bis km 17,350 wird, soweit er durch

die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

16. April 1974, BGBl. Nr. 256, bestimmten —

Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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