261. Verordnung: Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung am Oberen Inn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet
§ 1. Das Wasserdargebot des Inn von Martina
bis Prutz sowie der in dieser Strecke einmündenden
Seitenbäche wird — unbeschadet bestehender
Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen
Erfordernisse von Siedlungen,
Landwirtschaft, Industrie und Fremdenverkehr,
der Reinhaltung der Gewässer, einer ausgewogenen
Hochwasser- und Feststoffabfuhr, der Lawinensicherheit
sowie der Erhaltung des Grundwasserhaushaltes
— der Wasserkraftnutzung gewidmet.
§ 2. Das Interesse der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
AG an der Wasserkraftnutzung
im Widmungsgebiet (§ 1) wird als rechtliches
Interesse anerkannt.
§ 3. Die Verordnung tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1990 außer Kraft.