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261. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 261. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr.

245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 245/1965, 340/1965, 171/1966, 298/

1969, 288/1969, 247/1970, 486/1971, 229/1972,

306/1975 und 382/1977 sowie der Kundmachung

BGBl. Nr. 124/1971 wird wie folgt geändert

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Anwendung von für Bundeslehrer

geltenden Vorschriften

(1) Soweit in den folgenden Bestimmungen

für Bundeslehrer geltende Vorschriften auf die

im § 1 genannten Personen für anwendbar erklärt

werden, sind diese Vorschriften in ihrer

jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in

den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen

Bestimmungen) mit der Maßgabe anzuwenden,

daß

a) an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund

das Dienstverhältnis zu dem betreffenden

Bundesland tritt,

b) sofern in diesen Vorschriften auf ein

früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis

zu einem Bundesland Bezug genommen

wird, an dessen Stelle ein früheres oder

gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem

anderen Bundesland oder zum Bund zu

verstehen ist,

c) bezüglich der Erlassung von Verordnungen

(Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215)

sich die Zuständigkeiten nach § 64 Abs. 2 und

d) bezüglich der Ausübung der Diensthoheit

sich die Zuständigkeit nach § 3 richtet.

(2) Auf die im § 1 genannten Personen sind

die §§ 24, 45j, 66, 67 und 69 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, anzuwenden."

2. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Einteilung der Landeslehrer

Die Landeslehrer werden eingeteilt

a) nach den Verwendungsgruppen in Lehrer

der Verwendungsgruppen L 1, L 2a 2,

L 2a 1, L 2b 1 und L 3;

b) nach den Schularten in Lehrer an Volksschulen,

an Hauptschulen, an Sonderschulen,

an Polytechnischen Lehrgängen, an Berufsschulen;

c) nach der Art ihrer Dienstleistung in klassenführende

Lehrer (Klassenlehrer), Lehrer

für Fachgruppen (Fachgruppenlehrer) und

Lehrer für einzelne Gegenstände;

d) nach ihrer Dienststellung in Leiter (an

Berufsschulen im Falle des § 38 Abs. 7

auch Stellvertreter des Leiters) und Lehrer;

e) nach der Art des Dienstverhältnisses in

provisorische und definitive Lehrer im

Sinne der §§ 10 bis 12 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,

BGBl. Nr. 329/1977;

f) nach der örtlichen Dienstleistung in Lehrer,

die unmittelbar einer Schule, und Lehrer,

die der Lehrerreserve zugewiesen sind;

g) innerhalb der unmittelbar einer Schule

zugewiesenen Lehrer in solche, die eine

schulfeste Stelle innehaben, und solche

ohne schulfeste Stelle;

h) nach dem Ausmaß der Beschäftigung in

vollbeschäftigte und teilbeschäftigte Lehrer."

3. § 5 hat zu lauten

„§ S. Anstellungserfordernisse

Als Landeslehrer kann nur angestellt werden,

wer die allgemeinen und die besonderen Anstellungserfordernisse

(§§ 6 und 7) erfüllt."

4. § 6 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) die persönliche und fachliche Eignung

für das Wirken als Lehrer und Erzieher,".

5. § 7 hat zu lauten

„§ 7.Besondere Anstellungserfordernisse

(1) Für die besonderen Anstellungserfordernisse

gelten im Sinne des § 2 die im Beamten-

Dienstrechtsgesetz enthaltenen besonderen Ernennungserfordernisse

für Bundeslehrer, soweit

sie für Landeslehrer in Betracht kommen.

(2) Eine Anstellung als Landeslehrer an

Berufsschulen ist nur in eine der Verwendungsgruppen

L 2a zulässig, sofern es sich nicht um

Lehrer für Leibesübungen handelt."

6. Der bisherige § 8 hat zu entfallen; die

bisherigen §§ 9 bis 11 erhalten die Bezeichnung

„§ 8" bis „§ 10".

7. § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Ernennung des Landeslehrers hat

auf einen hinsichtlich Verwendungsgruppe (§ 4

lit. a), Schulart (§ 4 lit. b) und Dienststellung

(§ 4 lit. d) bestimmten Dienstposten zu erfolgen."

8. § 10 hat zu lauten

„§ 10. Beginn des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag

der Zustellung des Anstellungsdekretes, sofern

darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt

ist, frühestens jedoch — soweit nicht

Abs. 2 anzuwenden ist — mit dem Tag des

Dienstantrittes. Eine Zustellung des Anstellungsdekretes

nach dem in diesem genannten Tag

des Dienstbeginnes hindert den Beginn des

Dienstverhältnisses nicht, sofern eine rechtzeitige

Zustellung aus Gründen, die nicht vom Landeslehrer

zu vertreten sind, nicht möglich war,

wenn die Zustellung innerhalb von zwei Wochen

nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt

wird.

(2) Im Falle der Anstellung durch Übernahme

aus dem vertraglichen Landeslehrerdienstverhältnis

zum gleichen Bundesland oder unmittelbar

nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen

Landeslehrerdienstverhältnis zu einem

anderen Bundesland beginnt das Dienstverhältnis

mit dem Tag der Zustellung des Anstellungsdekretes,

sofern darin nicht ausdrücklich ein

späterer Tag bestimmt ist.

(3) Im Falle der Anstellung unmittelbar nach

dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen

Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen

Bundesland bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung

im Sinne des § 11 Abs. 1 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes gewahrt; ebenso ist die im

provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden

Bundesland zurückgelegte Dienstzeit in die

provisorische Dienstzeit beim übernehmenden

Bundesland im Sinne des § 11 Abs. 2 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes einzurechnen.

(4) Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten

als angetreten, wenn der Dienst zwar

nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag

des Monats angetreten wird."

9. Nach § 10 ist folgender § 11 einzufügen

„§ 11. Provisorisches und definitives

Dienstverhältnis

Für das Dienstverhältnis gelten im Sinne

des § 2 die §§ 10 und 11 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes."

10. § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die Ernennung auf einen anderen

Dienstposten gelten die Bestimmungen des § 8

des Beamten-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe,

daß die Ernennung auf einen hinsichtlich

Verwendungsgruppe (§ 4 lit. a), Schulart (§ 4 lit. b)

sowie Dienststellung (§ 4 lit. d) bestimmten

Dienstposten erfolgt und § 8 Abs. 1 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes keine Anwendung findet."

11. Im § 21 Abs. 6 ist das Wort „Gesamtbeurteilung"

durch das Wort „Leistungsfeststellung"

zu ersetzen.

12. § 24 hat zu lauten

„§ 24. Versetzung in den Ruhestand und

Auflösung des Dienstverhältnisses

Für die Voraussetzungen und das Verfahren

für die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden

Ruhestand und die sich daraus ergebenden

rechtlichen Wirkungen sowie für die Auflösung

des Dienstverhältnisses gelten im Sinne des § 2

die Bestimmungen der §§ 81 bis 95 der Lehrerdienstpragmatik,

RGBl. Nr. 319/1917."

13. Das VI. Hauptstück hat zu lauten

„VI. HAUPTSTÜCK

Leistungsfeststellung

§ 50. Bericht des Leiters

Der Leiter hat im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung

berufenen Behörde über die

dienstlichen Leistungen des Landeslehrers zu

berichten.

§ 51. Beurteilungsmerkmale

(1) Für die Leistungsfeststellung sind der

Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des

Landeslehrers maßgebend.

(2) Durch Verordnung können die näheren

Merkmale für die Beurteilung der Leistung,

die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden

sind, unter Bedachtnahme auf die Aufgaben

des Lehrers, insbesondere nach dem Schulunterrichtsgesetz,

BGBl. Nr. 139/1974, festgelegt

werden.

§ 52. Bericht über den provisorischen

Landeslehrer

Der Leiter hat über den provisorischen Landeslehrer

vor der Definitivstellung zu berichten,

ob der Landeslehrer den Arbeitserfolg aufweist,

der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung

zu erwarten ist.

§ 53. Bericht aus besonderem Anlaß

(1) Der Leiter hat über den Landeslehrer zu

berichten, wenn er feststellt, daß der Landeslehrer

im vorangegangenen Schuljahr den zu

erwartenden Arbeitserfolg (§ 52)

1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten

oder

2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht

aufgewiesen hat.

Ferner hat der Leiter über den Landeslehrer

zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde

verlangt; ein solches Verlangen darf

nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung

für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung

ist.

(2) Über einen Landeslehrer darf im Sinne

des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn

er im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes

mindestens während 26 Wochen Dienst versehen

hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten,

wenn der Landeslehrer den zu erwartenden

Arbeitserfolg (§ 52) ohne sein Verschulden

vorübergehend nicht aufweist.

§ 54. Befassung des Landeslehrers

(1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten,

hat der Leiter dem Landeslehrer mitzuteilen

und mit diesem die Gründe seines Vorhabens

zu besprechen. Hält der Leiter an seiner Absicht

fest, einen Bericht zu erstatten, so hat er vor

Weiterleitung dem Landeslehrer Gelegenheit zu

geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung

zu nehmen.

(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme

des Landeslehrers auf dem Dienstwege

der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde

zu übermitteln. Die im Dienstwege befaßten

Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden

Meinung zum Bericht zu äußern.

Dem Landeslehrer ist von der Behörde Gelegenheit

zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei

Wochen Stellung zu nehmen.

§ 54 a. Antrag des Landeslehrers auf

Leistungsfeststellung

(1) Der Landeslehrer, der der Meinung ist,

daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu

erwartenden Arbeitserfolg (§ 52) durch besondere

Leistungen erheblich überschritten hat, kann

eine Feststellung im Sinne des § 54b Abs. 1 ab

Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres

bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober

beantragen.

(2) Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich

Stellung zu nehmen und dem Landeslehrer

Gelegenheit zu geben, sich binnen vier Wochen

hiezu zu äußern.

(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme

unverzüglich auf dem Dienstwege der

zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu

übermitteln. § 54 Abs. 2 zweiter und dritter

Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 54 b. Leistungsfeststellung durch die

Behörde

(1) Die zur Leistungsfeststellung berufene

Behörde hat auf Grund des Berichtes und der

allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen

sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen,

ob der Landeslehrer in dem Schuljahr

den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg (§ 52)

1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten

oder

2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen

hat.

Im Falle des § 53 Abs. 1 zweiter Satz kann

die Feststellung auch lauten, daß der Landeslehrer

den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg

(§ 52) aufgewiesen hat. Diese Feststellungen

haben sich stets auf das vorangegangene Schuljahr

zu beziehen. Sie sind bis zu einer neuerlichen

Feststellung wirksam.

(2) Wurde über einen Landeslehrer eine

Feststellung gemäß Abs. 1 Z. 2 getroffen, so

ist über ihn für das Schuljahr neuerlich Bericht

zu erstatten, das jenem Schuljahr folgt, auf das

sich die Feststellung gemäß Abs. 1 Z. 2 bezog.

Hat der Landeslehrer in diesem Schuljahr den

von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen,

so ist eine diesbezügliche Feststellung

zu treffen.

(3) Wurde über einen Landeslehrer eine Feststellung

gemäß Abs. 1 Z. 1 getroffen und ist

der Leiter der Meinung, diese Feststellung

treffe nicht mehr zu, so ist über den Landeslehrer

neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung

des Leiters zu, so hat dies die zur Leistungsfeststellung

berufene Behörde bescheidmäßig

festzustellen.

(4) Der Bescheid im Sinne des Abs. 1 ist bis

spätestens 31. Dezember des Jahres, über das

die Leistungsfeststellung gemäß § 54 a beantragt

oder ein Bericht gemäß den §§ 52 und 53 erstellt

wurde, zu erlassen.

§ 54 c. Berufung

(1) Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung

berufenen Behörde steht dem Landeslehrer

das Recht zu, binnen zwei Wochen an

die zur Berufungsentscheidung zuständige Behörde

zu berufen.

(2) Gegen die Entscheidung über die Berufung

steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

(3) Die rechtskräftige Leistungsfeststellung

ist im Standesausweis (§ 55) einzutragen.

§ 54 d. Kommissionen zur Leistungsfeststellung

(Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung

zur Durchführung der Leistungsfeststellung

Kommissionen vorsieht, sind deren

Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig

und unabhängig."

14. Vor § 55 ist einzufügen

„VI a. HAUPTSTÜCK"

15. § 56 hat zu lauten

„§ 56. Anwendung von für Bundeslehrer

geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften

(1) Für die Ahndung von Dienstpflichtverletzungen

finden im Sinne des § 2 dieses Gesetzes

die §§ 51 bis 55, 65 bis 81, 87 bis 89, 91 bis 94

sowie 126 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Anwendung.

§ 87 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

findet mit der Abweichung Anwendung,

daß die näheren Bestimmungen über

die Verwendung der im Disziplinarverfahren

eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen durch

Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen

Behörde zu erfolgen hat.

(2) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen

vorsieht, finden für das Verfahren

vor diesen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes

die §§ 83 bis 86 und 90 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Anwendung; soweit in den genannten

Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Regelungen im Hinblick auf den

Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese

nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Vertretung

der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren

einen Disziplinaranwalt vorsieht.

Entscheidungen in Disziplinarkommissionen haben

mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die

Disziplinarstrafe der Entlassung darf jedoch

nur einstimmig verhängt werden. Der Vorsitzende

hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(3) (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung

Disziplinarkommissionen vorsieht,

sind deren Mitglieder in Ausübung dieses

Amtes selbständig und unabhängig."

16. § 64 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

sind — soweit sie nicht von der landesgesetzlich

hiezu berufenen Behörde zu erlassen

sind — vom Bundesminister für Unterricht

und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

soweit ihre Bestimmungen finanzielle

Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen,

außerdem im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen zu erlassen."

Artikel II

Die Überleitung der nach den bisher geltenden

Rechtsvorschriften ergangenen Dienstbeurteilungen

in die Beurteilungen der Leistungen entsprechend

diesem Bundesgesetz hat durch Verordnung

der landesgesetzlich hiezu berufenen

Behörde unter Bedachtnahme auf die bisherige

Durchführung der Dienstbeschreibung im betreffenden

Bundesland im Hinblick auf die nach

den §§ 52, 53 und 54 b vorgesehenen Leistungsfeststellungen

sowie unter Bedachtnahme auf

allfällige seinerzeitige Überleitungsvorschriften

in den Angelegenheiten der Leistungsfeststellung

zu erfolgen.

Artikel III

Landeslehrer, über die seit dem 1. Jänner 1978

eine Disziplinarstrafe auf Grund des § 56 des

Landeslehrer-Dienstgesetzes in der Fassung vor

dem Inkrafttreten des Artikels I Z. 15 dieses

Bundesgesetzes verhängt worden ist, können

innerhalb von zwei Monaten nach der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes eine neuerliche

Durchführung des Disziplinarverfahrens beantragen,

sofern für sie auf Grund des § 56 Abs. 1

des Landeslehrer-Dienstgesetzes in der Fassung

des Artikels I Z. 15 dieses Bundesgesetzes eine

günstigere Entscheidung möglich ist. Die zuständige

Behörde hat

a) die seinerzeitige Entscheidung aufzuheben,

wenn nach den auf Grund des § 56 des

Landeslehrer-Dienstgesetzes in der Fassung

des Artikels I Z. 15 dieses Bundesgesetzes

anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes kein Disziplinarverfahren

einzuleiten gewesen wäre,

b) die verhängte Disziplinarstrafe in eine

Disziplinarstrafe gemäß § 52 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes abzuändern, wenn diese

für den Landeslehrer günstiger ist und bei

Anwendung der in lit. a genannten Bestimmungen

im seinerzeitigen Disziplinarverfahren

zu verhängen gewesen wäre.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1978 in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Artikel I Z. 15 sowie Artikel III treten

mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag

an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens

gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

Artikel V

(1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

sind — soweit sie nicht von der landesgesetzlich

hiezu berufenen Behörde zu erlassen

sind — vom Bundesminister für Unterricht

und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

zu erlassen.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund

gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und in der

Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom

18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, zustehenden Rechte

ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst

betraut.

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