261. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr.
245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 245/1965, 340/1965, 171/1966, 298/
1969, 288/1969, 247/1970, 486/1971, 229/1972,
306/1975 und 382/1977 sowie der Kundmachung
BGBl. Nr. 124/1971 wird wie folgt geändert
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Anwendung von für Bundeslehrer
geltenden Vorschriften
(1) Soweit in den folgenden Bestimmungen
für Bundeslehrer geltende Vorschriften auf die
im § 1 genannten Personen für anwendbar erklärt
werden, sind diese Vorschriften in ihrer
jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in
den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen
Bestimmungen) mit der Maßgabe anzuwenden,
daß
a) an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund
das Dienstverhältnis zu dem betreffenden
Bundesland tritt,
b) sofern in diesen Vorschriften auf ein
früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis
zu einem Bundesland Bezug genommen
wird, an dessen Stelle ein früheres oder
gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem
anderen Bundesland oder zum Bund zu
verstehen ist,
c) bezüglich der Erlassung von Verordnungen
(Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215)
sich die Zuständigkeiten nach § 64 Abs. 2 und
d) bezüglich der Ausübung der Diensthoheit
sich die Zuständigkeit nach § 3 richtet.
(2) Auf die im § 1 genannten Personen sind
die §§ 24, 45j, 66, 67 und 69 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, anzuwenden."
2. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Einteilung der Landeslehrer
Die Landeslehrer werden eingeteilt
a) nach den Verwendungsgruppen in Lehrer
der Verwendungsgruppen L 1, L 2a 2,
L 2a 1, L 2b 1 und L 3;
b) nach den Schularten in Lehrer an Volksschulen,
an Hauptschulen, an Sonderschulen,
an Polytechnischen Lehrgängen, an Berufsschulen;
c) nach der Art ihrer Dienstleistung in klassenführende
Lehrer (Klassenlehrer), Lehrer
für Fachgruppen (Fachgruppenlehrer) und
Lehrer für einzelne Gegenstände;
d) nach ihrer Dienststellung in Leiter (an
Berufsschulen im Falle des § 38 Abs. 7
auch Stellvertreter des Leiters) und Lehrer;
e) nach der Art des Dienstverhältnisses in
provisorische und definitive Lehrer im
Sinne der §§ 10 bis 12 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 329/1977;
f) nach der örtlichen Dienstleistung in Lehrer,
die unmittelbar einer Schule, und Lehrer,
die der Lehrerreserve zugewiesen sind;
g) innerhalb der unmittelbar einer Schule
zugewiesenen Lehrer in solche, die eine
schulfeste Stelle innehaben, und solche
ohne schulfeste Stelle;
h) nach dem Ausmaß der Beschäftigung in
vollbeschäftigte und teilbeschäftigte Lehrer."
3. § 5 hat zu lauten
„§ S. Anstellungserfordernisse
Als Landeslehrer kann nur angestellt werden,
wer die allgemeinen und die besonderen Anstellungserfordernisse
(§§ 6 und 7) erfüllt."
4. § 6 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) die persönliche und fachliche Eignung
für das Wirken als Lehrer und Erzieher,".
5. § 7 hat zu lauten
„§ 7.Besondere Anstellungserfordernisse
(1) Für die besonderen Anstellungserfordernisse
gelten im Sinne des § 2 die im Beamten-
Dienstrechtsgesetz enthaltenen besonderen Ernennungserfordernisse
für Bundeslehrer, soweit
sie für Landeslehrer in Betracht kommen.
(2) Eine Anstellung als Landeslehrer an
Berufsschulen ist nur in eine der Verwendungsgruppen
L 2a zulässig, sofern es sich nicht um
Lehrer für Leibesübungen handelt."
6. Der bisherige § 8 hat zu entfallen; die
bisherigen §§ 9 bis 11 erhalten die Bezeichnung
„§ 8" bis „§ 10".
7. § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Ernennung des Landeslehrers hat
auf einen hinsichtlich Verwendungsgruppe (§ 4
lit. a), Schulart (§ 4 lit. b) und Dienststellung
(§ 4 lit. d) bestimmten Dienstposten zu erfolgen."
8. § 10 hat zu lauten
„§ 10. Beginn des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag
der Zustellung des Anstellungsdekretes, sofern
darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt
ist, frühestens jedoch — soweit nicht
Abs. 2 anzuwenden ist — mit dem Tag des
Dienstantrittes. Eine Zustellung des Anstellungsdekretes
nach dem in diesem genannten Tag
des Dienstbeginnes hindert den Beginn des
Dienstverhältnisses nicht, sofern eine rechtzeitige
Zustellung aus Gründen, die nicht vom Landeslehrer
zu vertreten sind, nicht möglich war,
wenn die Zustellung innerhalb von zwei Wochen
nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt
wird.
(2) Im Falle der Anstellung durch Übernahme
aus dem vertraglichen Landeslehrerdienstverhältnis
zum gleichen Bundesland oder unmittelbar
nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen
Landeslehrerdienstverhältnis zu einem
anderen Bundesland beginnt das Dienstverhältnis
mit dem Tag der Zustellung des Anstellungsdekretes,
sofern darin nicht ausdrücklich ein
späterer Tag bestimmt ist.
(3) Im Falle der Anstellung unmittelbar nach
dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen
Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen
Bundesland bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung
im Sinne des § 11 Abs. 1 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes gewahrt; ebenso ist die im
provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden
Bundesland zurückgelegte Dienstzeit in die
provisorische Dienstzeit beim übernehmenden
Bundesland im Sinne des § 11 Abs. 2 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes einzurechnen.
(4) Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten
als angetreten, wenn der Dienst zwar
nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag
des Monats angetreten wird."
9. Nach § 10 ist folgender § 11 einzufügen
„§ 11. Provisorisches und definitives
Dienstverhältnis
Für das Dienstverhältnis gelten im Sinne
des § 2 die §§ 10 und 11 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes."
10. § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die Ernennung auf einen anderen
Dienstposten gelten die Bestimmungen des § 8
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe,
daß die Ernennung auf einen hinsichtlich
Verwendungsgruppe (§ 4 lit. a), Schulart (§ 4 lit. b)
sowie Dienststellung (§ 4 lit. d) bestimmten
Dienstposten erfolgt und § 8 Abs. 1 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes keine Anwendung findet."
11. Im § 21 Abs. 6 ist das Wort „Gesamtbeurteilung"
durch das Wort „Leistungsfeststellung"
zu ersetzen.
12. § 24 hat zu lauten
„§ 24. Versetzung in den Ruhestand und
Auflösung des Dienstverhältnisses
Für die Voraussetzungen und das Verfahren
für die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden
Ruhestand und die sich daraus ergebenden
rechtlichen Wirkungen sowie für die Auflösung
des Dienstverhältnisses gelten im Sinne des § 2
die Bestimmungen der §§ 81 bis 95 der Lehrerdienstpragmatik,
RGBl. Nr. 319/1917."
13. Das VI. Hauptstück hat zu lauten
„VI. HAUPTSTÜCK
Leistungsfeststellung
§ 50. Bericht des Leiters
Der Leiter hat im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung
berufenen Behörde über die
dienstlichen Leistungen des Landeslehrers zu
berichten.
§ 51. Beurteilungsmerkmale
(1) Für die Leistungsfeststellung sind der
Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des
Landeslehrers maßgebend.
(2) Durch Verordnung können die näheren
Merkmale für die Beurteilung der Leistung,
die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden
sind, unter Bedachtnahme auf die Aufgaben
des Lehrers, insbesondere nach dem Schulunterrichtsgesetz,
BGBl. Nr. 139/1974, festgelegt
werden.
§ 52. Bericht über den provisorischen
Landeslehrer
Der Leiter hat über den provisorischen Landeslehrer
vor der Definitivstellung zu berichten,
ob der Landeslehrer den Arbeitserfolg aufweist,
der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung
zu erwarten ist.
§ 53. Bericht aus besonderem Anlaß
(1) Der Leiter hat über den Landeslehrer zu
berichten, wenn er feststellt, daß der Landeslehrer
im vorangegangenen Schuljahr den zu
erwartenden Arbeitserfolg (§ 52)
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten
oder
2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht
aufgewiesen hat.
Ferner hat der Leiter über den Landeslehrer
zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde
verlangt; ein solches Verlangen darf
nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung
für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung
ist.
(2) Über einen Landeslehrer darf im Sinne
des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn
er im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes
mindestens während 26 Wochen Dienst versehen
hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten,
wenn der Landeslehrer den zu erwartenden
Arbeitserfolg (§ 52) ohne sein Verschulden
vorübergehend nicht aufweist.
§ 54. Befassung des Landeslehrers
(1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten,
hat der Leiter dem Landeslehrer mitzuteilen
und mit diesem die Gründe seines Vorhabens
zu besprechen. Hält der Leiter an seiner Absicht
fest, einen Bericht zu erstatten, so hat er vor
Weiterleitung dem Landeslehrer Gelegenheit zu
geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung
zu nehmen.
(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme
des Landeslehrers auf dem Dienstwege
der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde
zu übermitteln. Die im Dienstwege befaßten
Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden
Meinung zum Bericht zu äußern.
Dem Landeslehrer ist von der Behörde Gelegenheit
zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei
Wochen Stellung zu nehmen.
§ 54 a. Antrag des Landeslehrers auf
Leistungsfeststellung
(1) Der Landeslehrer, der der Meinung ist,
daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu
erwartenden Arbeitserfolg (§ 52) durch besondere
Leistungen erheblich überschritten hat, kann
eine Feststellung im Sinne des § 54b Abs. 1 ab
Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres
bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober
beantragen.
(2) Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich
Stellung zu nehmen und dem Landeslehrer
Gelegenheit zu geben, sich binnen vier Wochen
hiezu zu äußern.
(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme
unverzüglich auf dem Dienstwege der
zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu
übermitteln. § 54 Abs. 2 zweiter und dritter
Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 54 b. Leistungsfeststellung durch die
Behörde
(1) Die zur Leistungsfeststellung berufene
Behörde hat auf Grund des Berichtes und der
allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen
sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen,
ob der Landeslehrer in dem Schuljahr
den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg (§ 52)
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten
oder
2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen
hat.
Im Falle des § 53 Abs. 1 zweiter Satz kann
die Feststellung auch lauten, daß der Landeslehrer
den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg
(§ 52) aufgewiesen hat. Diese Feststellungen
haben sich stets auf das vorangegangene Schuljahr
zu beziehen. Sie sind bis zu einer neuerlichen
Feststellung wirksam.
(2) Wurde über einen Landeslehrer eine
Feststellung gemäß Abs. 1 Z. 2 getroffen, so
ist über ihn für das Schuljahr neuerlich Bericht
zu erstatten, das jenem Schuljahr folgt, auf das
sich die Feststellung gemäß Abs. 1 Z. 2 bezog.
Hat der Landeslehrer in diesem Schuljahr den
von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen,
so ist eine diesbezügliche Feststellung
zu treffen.
(3) Wurde über einen Landeslehrer eine Feststellung
gemäß Abs. 1 Z. 1 getroffen und ist
der Leiter der Meinung, diese Feststellung
treffe nicht mehr zu, so ist über den Landeslehrer
neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung
des Leiters zu, so hat dies die zur Leistungsfeststellung
berufene Behörde bescheidmäßig
festzustellen.
(4) Der Bescheid im Sinne des Abs. 1 ist bis
spätestens 31. Dezember des Jahres, über das
die Leistungsfeststellung gemäß § 54 a beantragt
oder ein Bericht gemäß den §§ 52 und 53 erstellt
wurde, zu erlassen.
§ 54 c. Berufung
(1) Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung
berufenen Behörde steht dem Landeslehrer
das Recht zu, binnen zwei Wochen an
die zur Berufungsentscheidung zuständige Behörde
zu berufen.
(2) Gegen die Entscheidung über die Berufung
steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
(3) Die rechtskräftige Leistungsfeststellung
ist im Standesausweis (§ 55) einzutragen.
§ 54 d. Kommissionen zur Leistungsfeststellung
(Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung
zur Durchführung der Leistungsfeststellung
Kommissionen vorsieht, sind deren
Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig
und unabhängig."
14. Vor § 55 ist einzufügen
„VI a. HAUPTSTÜCK"
15. § 56 hat zu lauten
„§ 56. Anwendung von für Bundeslehrer
geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften
(1) Für die Ahndung von Dienstpflichtverletzungen
finden im Sinne des § 2 dieses Gesetzes
die §§ 51 bis 55, 65 bis 81, 87 bis 89, 91 bis 94
sowie 126 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Anwendung.
§ 87 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
findet mit der Abweichung Anwendung,
daß die näheren Bestimmungen über
die Verwendung der im Disziplinarverfahren
eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen durch
Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen
Behörde zu erfolgen hat.
(2) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen
vorsieht, finden für das Verfahren
vor diesen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes
die §§ 83 bis 86 und 90 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
Anwendung; soweit in den genannten
Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
Regelungen im Hinblick auf den
Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese
nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Vertretung
der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren
einen Disziplinaranwalt vorsieht.
Entscheidungen in Disziplinarkommissionen haben
mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die
Disziplinarstrafe der Entlassung darf jedoch
nur einstimmig verhängt werden. Der Vorsitzende
hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(3) (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung
Disziplinarkommissionen vorsieht,
sind deren Mitglieder in Ausübung dieses
Amtes selbständig und unabhängig."
16. § 64 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
sind — soweit sie nicht von der landesgesetzlich
hiezu berufenen Behörde zu erlassen
sind — vom Bundesminister für Unterricht
und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
soweit ihre Bestimmungen finanzielle
Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen,
außerdem im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen zu erlassen."
Artikel II
Die Überleitung der nach den bisher geltenden
Rechtsvorschriften ergangenen Dienstbeurteilungen
in die Beurteilungen der Leistungen entsprechend
diesem Bundesgesetz hat durch Verordnung
der landesgesetzlich hiezu berufenen
Behörde unter Bedachtnahme auf die bisherige
Durchführung der Dienstbeschreibung im betreffenden
Bundesland im Hinblick auf die nach
den §§ 52, 53 und 54 b vorgesehenen Leistungsfeststellungen
sowie unter Bedachtnahme auf
allfällige seinerzeitige Überleitungsvorschriften
in den Angelegenheiten der Leistungsfeststellung
zu erfolgen.
Artikel III
Landeslehrer, über die seit dem 1. Jänner 1978
eine Disziplinarstrafe auf Grund des § 56 des
Landeslehrer-Dienstgesetzes in der Fassung vor
dem Inkrafttreten des Artikels I Z. 15 dieses
Bundesgesetzes verhängt worden ist, können
innerhalb von zwei Monaten nach der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes eine neuerliche
Durchführung des Disziplinarverfahrens beantragen,
sofern für sie auf Grund des § 56 Abs. 1
des Landeslehrer-Dienstgesetzes in der Fassung
des Artikels I Z. 15 dieses Bundesgesetzes eine
günstigere Entscheidung möglich ist. Die zuständige
Behörde hat
a) die seinerzeitige Entscheidung aufzuheben,
wenn nach den auf Grund des § 56 des
Landeslehrer-Dienstgesetzes in der Fassung
des Artikels I Z. 15 dieses Bundesgesetzes
anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes kein Disziplinarverfahren
einzuleiten gewesen wäre,
b) die verhängte Disziplinarstrafe in eine
Disziplinarstrafe gemäß § 52 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes abzuändern, wenn diese
für den Landeslehrer günstiger ist und bei
Anwendung der in lit. a genannten Bestimmungen
im seinerzeitigen Disziplinarverfahren
zu verhängen gewesen wäre.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1978 in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Artikel I Z. 15 sowie Artikel III treten
mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag
an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens
gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
Artikel V
(1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
sind — soweit sie nicht von der landesgesetzlich
hiezu berufenen Behörde zu erlassen
sind — vom Bundesminister für Unterricht
und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
zu erlassen.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund
gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom
18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, zustehenden Rechte
ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst
betraut.