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261_1973 AT

261. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Polen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 261. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Polen

Auf Grund des § 48 Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet

Beförderungen von Personen (samt Gepäck)

im grenzüberschreitenden Straßenverkehr durch

polnische Unternehmer mit Kraftfahrzeugen

(einschließlich Anhängern) mit polnischem Kennzeichen

sind ab 1. Juni 1973 von der Umsatzsteuer

befreit. Hiedurch tritt gemäß § 12 Abs. 3

Z._ 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein.

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