261. Bundesgesetz: Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 11. Jänner 1968, BGBl.
Nr. 38, über das Tabakmonopol (Tabakmonopolgesetz
1968 — TabMG 1968) wird wie folgt geändert
Der § 37 hat zu lauten
„§ 37. (1) Inhaber einer Konzession für das
Gast- und Schankgewerbe, die keine mit diesem
Gewerbe in Verbindung stehende Tabaktrafik
führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie
in einer Tabaktrafik zu den Inlandverschleißpreisen
erworben haben, innerhalb ihrer Betriebsräume,
einschließlich der Gastgärten, an ihre
Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können
auch Automaten verwendet werden. Das gleiche
gilt für Besitzer von Wein- oder Obstgärten,
denen der Ausschank des eigenen Erzeugnisses gestattet
ist, für die Dauer des Ausschankes.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen
die Tabakerzeugnisse zu Preisen verkaufen, die
über den Inlandverschleißpreisen liegen; ein Verkauf
unter den Inlandverschleißpreisen ist verboten.
Die Inlandverschleißpreise dürfen jedoch
bei Verkäufen ohne Verwendung von Automaten
höchstens um 10% und den in der Gaststätte
üblichen Bedienungszuschlag und beim Verkauf
durch Automaten höchstens um 20% überschritten
werden."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.