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261_1972 AT

261. Bundesgesetz: Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 261. Bundesgesetz: Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 11. Jänner 1968, BGBl.

Nr. 38, über das Tabakmonopol (Tabakmonopolgesetz

1968 — TabMG 1968) wird wie folgt geändert

Der § 37 hat zu lauten

„§ 37. (1) Inhaber einer Konzession für das

Gast- und Schankgewerbe, die keine mit diesem

Gewerbe in Verbindung stehende Tabaktrafik

führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie

in einer Tabaktrafik zu den Inlandverschleißpreisen

erworben haben, innerhalb ihrer Betriebsräume,

einschließlich der Gastgärten, an ihre

Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können

auch Automaten verwendet werden. Das gleiche

gilt für Besitzer von Wein- oder Obstgärten,

denen der Ausschank des eigenen Erzeugnisses gestattet

ist, für die Dauer des Ausschankes.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen

die Tabakerzeugnisse zu Preisen verkaufen, die

über den Inlandverschleißpreisen liegen; ein Verkauf

unter den Inlandverschleißpreisen ist verboten.

Die Inlandverschleißpreise dürfen jedoch

bei Verkäufen ohne Verwendung von Automaten

höchstens um 10% und den in der Gaststätte

üblichen Bedienungszuschlag und beim Verkauf

durch Automaten höchstens um 20% überschritten

werden."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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