261. Verordnung: Gewährung von Teuerungszulagen zu den Remunerationen für Lehraufträge
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 4 des Hochschultaxengesetzes,
BGBl. Nr. 102/1953, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 156/1961
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Personen, die auf Grund eines besonderen
Lehrauftrages Anspruch auf eine Remuneration
haben, gebühren ab 1. Juli 1971 Teuerungszulagen
im Ausmaß von je 12•4 v. H. der in § 23
Abs. 2 lit. a bis d des Hochschultaxengesetzes in
der jeweils geltenden Fassung angeführten Beträge.
§ 2. Auf die Berechnung der Teuerungszulagen
sind die Bestimmungen des Art. II Abs. 2 der
18. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 259/1968,
anzuwenden.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung vom 3. August
1970, BGBl. Nr. 276, tritt für die Zeit ab 1. Juli
1971 außer Kraft.