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261_1971 AT

261. Verordnung: Gewährung von Teuerungszulagen zu den Remunerationen für Lehraufträge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 261. Verordnung: Gewährung von Teuerungszulagen zu den Remunerationen für Lehraufträge

Auf Grund des § 23 Abs. 4 des Hochschultaxengesetzes,

BGBl. Nr. 102/1953, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 156/1961

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Personen, die auf Grund eines besonderen

Lehrauftrages Anspruch auf eine Remuneration

haben, gebühren ab 1. Juli 1971 Teuerungszulagen

im Ausmaß von je 12•4 v. H. der in § 23

Abs. 2 lit. a bis d des Hochschultaxengesetzes in

der jeweils geltenden Fassung angeführten Beträge.

§ 2. Auf die Berechnung der Teuerungszulagen

sind die Bestimmungen des Art. II Abs. 2 der

18. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 259/1968,

anzuwenden.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung vom 3. August

1970, BGBl. Nr. 276, tritt für die Zeit ab 1. Juli

1971 außer Kraft.

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