261. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Gewährung begünstigter Zollsätze
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 27. November 1968 in Budapest unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Gewährung begünstigter Zollsätze,
welches also lautet
Artikel 1
Im Handelsverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Volksrepublik Ungarn werden
österreichischerseits die jeweils geltenden vertragsmäßigen
(GATT-)Zollsätze und ungarischerseits
die dem Meistbegünstigungsprinzip entsprechenden
Zollsätze uneingeschränkt angewendet.
Artikel 2
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 3
Jeder der Vertragschließenden Teile kann
dieses Abkommen unter Wahrung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist kündigen. In diesem
Fall erklärt sich der kündigende Teil bereit, mit
dem Vertragspartner unverzüglich in Konsultationen
einzutreten.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen
unterfertigt.
GESCHEHEN zu Budapest am 27. November
1968, in je zwei Ausfertigungen in deutscher und
ungarischer Sprache, die beide gleichermaßen verbindlich
sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Oswald Zorn m. p.
Für die Volksrepublik Ungarn
Istvân Mâdai m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 28. Mai 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Mitterer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 2 am 18. August 1969 in Kraft.