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261_1969 AT

261. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Gewährung begünstigter Zollsätze

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 261. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Gewährung begünstigter Zollsätze

Nachdem das am 27. November 1968 in Budapest unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Gewährung begünstigter Zollsätze,

welches also lautet

Artikel 1

Im Handelsverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Volksrepublik Ungarn werden

österreichischerseits die jeweils geltenden vertragsmäßigen

(GATT-)Zollsätze und ungarischerseits

die dem Meistbegünstigungsprinzip entsprechenden

Zollsätze uneingeschränkt angewendet.

Artikel 2

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 3

Jeder der Vertragschließenden Teile kann

dieses Abkommen unter Wahrung einer dreimonatigen

Kündigungsfrist kündigen. In diesem

Fall erklärt sich der kündigende Teil bereit, mit

dem Vertragspartner unverzüglich in Konsultationen

einzutreten.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen

Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen

unterfertigt.

GESCHEHEN zu Budapest am 27. November

1968, in je zwei Ausfertigungen in deutscher und

ungarischer Sprache, die beide gleichermaßen verbindlich

sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Oswald Zorn m. p.

Für die Volksrepublik Ungarn

Istvân Mâdai m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 28. Mai 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 2 am 18. August 1969 in Kraft.

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