261. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl.
Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 88/1960, BGBl. Nr. 242/
1960, BGBl. Nr. 119/1961, BGBl. Nr. 17/1962,
BGBl. Nr. 323/1962, BGBl. Nr. 84/1963, BGBl.
Nr. 198/1963, BGBl. Nr. 35/1964 und BGBl.
Nr. 335/1965 wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. Im § 1 Abs. 1 hat es anstatt „soweit sie in
der Krankenversicherung nach den Vorschriften
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversichert oder selbstversichert
(§ 19 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
oder nach den Vorschriften des
Bundesangestellten - Krankenversicherungsgesetzes
1937, BGBl. Nr. 94, in der Krankenversicherung
pflichtversichert und nicht nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind."
zu lauten: „soweit sie in der Krankenversicherung
auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert
oder selbstversichert (§ 19 a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/
1955) und nicht nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen versicherungsfrei sind."
2. § 1 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) Dienstnehmer, die in einem unkündbaren
privatrechtlichen Dienstverhältnis zum
Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk
oder einer Gemeinde sowie zu einem von
diesen Körperschaften verwalteten Betrieb,
einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung
oder einem solchen Fonds stehen,
wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis
Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision)
zusteht, sowie Dienstnehmer, die in einem
unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis
zu einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts stehen, wenn ihnen aus diesem
Dienstverhältnis Anwartschaft auf
Ruhegenuß (Provision) zusteht, sofern in
gesetzlichen Vorschriften oder in den
dienstrechtlichen Vorschriften ein Anspruch
auf eine Ersatzleistung für den Fall der
Arbeitslosigkeit und ein Anspruch auf
eine Ersatzleistung für Karenzurlaubsgeld
(§§. 25 a bis 25 f) in einem diesem Bundesgesetz
gleichwertigen Ausmaß vorgesehen
sind,".
3. § 1 Abs. 2 lit. e hat zu lauten
„e) Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,
soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor
Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
beenden, bis zum Ablauf des letzten Schuljahres."
4. Dem § 12 ist ein Abs. 10 nachstehenden
Wortlautes anzufügen
„(10) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund
eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspru-
ches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder
Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses
nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu
dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde
das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses
rechtskräftig entschieden
oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich
geschlossen wurde."
5. § 17 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses
eine Abfertigung gewährt wird, ruht in der
Zeit, der die Abfertigung mit Rücksicht auf das
zustehende Entgelt entspricht, der Anspruch auf
das Arbeitslosengeld. Das gleiche gilt für den
Fall des Bezuges eines außerordentlichen Entgelts
im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes,
BGBl. Nr. 235/1962."
6. § 25 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf
oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger
des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des
unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn
er den Bezug durch unwahre Angaben oder
durch Verschweigung maßgebender Tatsachen
herbeigeführt hat. Die Verpflichtung zum Ersatz
des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch
dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 10 von der
zuständigen Behörde entschieden oder durch
einen Vergleich vor der zuständigen Behörde
festgestellt wurde, daß das Beschäftigungsverhältnis
weiterbesteht."
7. § 25 a Abs. 1 Z. 1 lit. b hat zu lauten
„b) die sich aus Anlaß der Mutterschaft in
einem Karenzurlaub bis zum Höchstausmaß
eines Jahres vom Tage der Geburt des Kindes
an gerechnet befinden oder deren
Dienstverhältnis von ihnen wegen der bevorstehenden
oder erfolgten Entbindung
oder vom Dienstgeber gelöst oder durch
Zeitablauf beendet wurde, wenn durch die
Entbindung auf Grund des Dienstverhältnisses
Anspruch auf Wochengeld entstanden
ist; die Voraussetzung, daß Anspruch
auf Wochengeld entstanden sein muß, entfällt
bei Müttern, die während der Schutzfrist
gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1957, keinen
Anspruch auf Wochengeld haben, weil die
diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen
Vorschriften einen solchen Anspruch
nicht vorsehen beziehungsweise bei Müttern,
denen nur deswegen kein Anspruch
auf Wochengeld entstanden ist, weil sie
sich zu dem Zeitpunkt, in dem Anspruch
auf Wochengeld entstanden wäre, in Anstaltspflege
befunden haben,".
8. § 25 a Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. Mütter,
a) die im Bezug des Wochengeldes aus der
Krankenversicherung Arbeitsloser stehen,
nach Erschöpfung ihres Anspruches auf
Wochengeld, sofern die Voraussetzungen
der Z. 1 lit. c gegeben sind,
b) die im Bezug des Wochengeldes aus der
Krankenversicherung auf Grund des Bezuges
von Sonderunterstützung gemäß
§§ 26 und 27 des Mutterschutzgesetzes stehen,
nach Erschöpfung ihres Anspruches
auf Wochengeld, sofern die Voraussetzungen
der Z. 1 lit. a und c gegeben sind,
c) die nur deswegen keinen Anspruch auf
Wochengeld aus der Krankenversicherung
Arbeitsloser haben, weil ihr Dienstverhältnis
vor dem Zeitpunkt beendet wurde, in
dem der Anspruch auf Wochengeld entstanden
wäre und die eine Abfertigung oder
ein außerordentliches Entgelt im Sinne des
§ 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes
erhalten haben und deren Anspruch
auf Arbeitslosengeld daher bis zu
dem Zeitpunkt ruht, ab dem Wochengeld
hätte bezogen werden können, sofern die
Voraussetzungen der Z. 1 lit. a und c gegeben
sind,
d) denen nur deswegen kein Anspruch auf
Wochengeld aus der Krankenversicherung
Arbeitsloser entstanden ist, weil sie sich zu
dem Zeitpunkt, in dem Anspruch auf
Wochengeld entstanden wäre, in Anstaltspflege
befunden haben, sofern die Voraussetzungen
der Z. 1 lit. c gegeben sind."
9. § 25 b hat zu lauten
„§ 25 b. (1) Das Karenzurlaubsgeld gebührt,
sofern die Mutter selbst für den Unterhalt des
Kindes überwiegend aufkommt, in voller Höhe
des Arbeitslosengeldes, in allen übrigen Fällen
in der halben Höhe des Arbeitslosengeldes, auf
das die Mütter im Falle ihrer Arbeitslosigkeit
unter Anwendung der §§ 20 und 21 Anspruch
hätte, zumindest gebühren jedoch 500 S monatlich.
(2) Müttern, die für ihr Kind eine gesetzliche
Unterhaltsleistung in einem Ausmaß erhalten,
demzufolge sie nicht mehr als überwiegend selbst
für den Unterhalt des Kindes aufkommend betrachtet
werden können, gebührt als Karenzurlaubsgeld
das Arbeitslosengeld ohne Familienzuschlag,
vermindert um den Betrag, um den die
gesetzliche Unterhaltsleistung den Grundbetrag
der Lohnklasse I übersteigt. Auch in diesen Fällen
gebührt jedoch das Karenzurlaubsgeld zumindest
in der halben Höhe des Arbeitslosengeldes
beziehungsweise im Mindestausmaß von
500 S monatlich."
10. § 25 c Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Jedes Einkommen der Mutter, ihrer Angehörigen
und der gleichgehaltenen Personen, das
den Betrag von 3125 S monatlich übersteigt, ist
auf das Karenzurlaubsgeld anzurechnen. Der
Betrag von 3125 S monatlich erhöht sich bei zwei
Kindern auf 3750 S und für jedes weitere Kind
um 625 S; hiebei zählen nur Kinder, für die die
Mutter oder der von ihr nicht dauernd getrennt
lebende Ehegatte (Lebensgefährte) Kinderbeihilfe
nach dem Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/
1950, oder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz,
BGBl. Nr. 18/1955, bezieht.
Bei der Anrechnung des Einkommens ist
§ 29 Abs. 2 und 3 lit. A und B erster Absatz
sinngemäß anzuwenden. Desgleichen ist in den
Fällen des § 25 a Abs. 3 Z. 1 ein Entgelt gemäß
§ 7 der Hausbesorgerordnung 1957, BGBl.
Nr. 154, auf das Karenzurlaubsgeld anzurechnen."
11. § 25 e hat zu lauten
„§ 25 e. Das Karenzurlaubsgeld wird auf vorherigen
Antrag der Mutter mit Beginn des
Karenzurlaubes, im Falle einer Auflösung des
Dienstverhältnisses gemäß § 25 a Abs. 1 Z. 1
lit. b mit dem der Auflösung folgenden Tag,
frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an
den Wochengeldbezug, in den Fällen des § 25 a
Abs. 1 Z. 2 lit. a und b im unmittelbaren Anschluß
an den Wochengeldbezug, im Falle des
§ 25 a Abs. 1 Z. 2 lit. c frühestens ab dem Tag
der Geburt des Kindes und im Falle des § 25 a
Abs. 1 Z. 2 lit. d frühestens im Anschluß an die
Anstaltspflege gewährt. Wird der Antrag auf
Gewährung des Karenzurlaubsgeldes erst später
geltend gemacht, so gebührt das Karenzurlaubsgeld
rückwirkend bis zu einem Höchstausmaß
von einem Monat."
12. § 36 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Arbeitslose, die vor dem Beginn der
Arbeitslosigkeit krankenversichert waren und aus
dem Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe
ausscheiden, können die frühere Krankenversicherung
freiwillig fortsetzen. Hiefür
gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
über die Weiterversicherung
in der Krankenversicherung mit der Maßgabe,
daß die Frist zur Geltendmachung des Rechtes
auf Weiterversicherung erst mit dem Tage nach
dem Ausscheiden aus dem Bezug des Arbeitslosengeldes
oder der Notstandshilfe beziehungsweise
im Falle der Ablehnung des Leistungsantrages
ab dem der Zustellung des Bescheides
folgenden Tag beginnt. Die Weiterversicherung
in der Krankenversicherung beginnt gleichfalls
mit dem der Zustellung des Bescheides folgenden
Tag."
13. § 70 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz
erforderlichen Eingaben und deren Beilagen,
Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen,
Vollmachten und Zeugnisse sind von
den Stempel- und Rechtsgebühren befreit."
14. § 72 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Gegen Bezieher von Leistungen der
Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach
diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen
oder unwahre Angaben machen, kann das
Arbeitsamt, unbeschadet der Bestimmungen des
§ 71 Abs. 2, eine Geldstrafe bis zu 200 S verhängen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1967
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.