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261. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 261. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl.

Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 88/1960, BGBl. Nr. 242/

1960, BGBl. Nr. 119/1961, BGBl. Nr. 17/1962,

BGBl. Nr. 323/1962, BGBl. Nr. 84/1963, BGBl.

Nr. 198/1963, BGBl. Nr. 35/1964 und BGBl.

Nr. 335/1965 wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. Im § 1 Abs. 1 hat es anstatt „soweit sie in

der Krankenversicherung nach den Vorschriften

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversichert oder selbstversichert

(§ 19 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

oder nach den Vorschriften des

Bundesangestellten - Krankenversicherungsgesetzes

1937, BGBl. Nr. 94, in der Krankenversicherung

pflichtversichert und nicht nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind."

zu lauten: „soweit sie in der Krankenversicherung

auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert

oder selbstversichert (§ 19 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/

1955) und nicht nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen versicherungsfrei sind."

2. § 1 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) Dienstnehmer, die in einem unkündbaren

privatrechtlichen Dienstverhältnis zum

Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk

oder einer Gemeinde sowie zu einem von

diesen Körperschaften verwalteten Betrieb,

einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung

oder einem solchen Fonds stehen,

wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis

Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision)

zusteht, sowie Dienstnehmer, die in einem

unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis

zu einer Körperschaft des öffentlichen

Rechts stehen, wenn ihnen aus diesem

Dienstverhältnis Anwartschaft auf

Ruhegenuß (Provision) zusteht, sofern in

gesetzlichen Vorschriften oder in den

dienstrechtlichen Vorschriften ein Anspruch

auf eine Ersatzleistung für den Fall der

Arbeitslosigkeit und ein Anspruch auf

eine Ersatzleistung für Karenzurlaubsgeld

(§§. 25 a bis 25 f) in einem diesem Bundesgesetz

gleichwertigen Ausmaß vorgesehen

sind,".

3. § 1 Abs. 2 lit. e hat zu lauten

„e) Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,

soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor

Beendigung der allgemeinen Schulpflicht

beenden, bis zum Ablauf des letzten Schuljahres."

4. Dem § 12 ist ein Abs. 10 nachstehenden

Wortlautes anzufügen

„(10) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund

eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspru-

ches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder

Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses

nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu

dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde

das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses

rechtskräftig entschieden

oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich

geschlossen wurde."

5. § 17 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses

eine Abfertigung gewährt wird, ruht in der

Zeit, der die Abfertigung mit Rücksicht auf das

zustehende Entgelt entspricht, der Anspruch auf

das Arbeitslosengeld. Das gleiche gilt für den

Fall des Bezuges eines außerordentlichen Entgelts

im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes,

BGBl. Nr. 235/1962."

6. § 25 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf

oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger

des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des

unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn

er den Bezug durch unwahre Angaben oder

durch Verschweigung maßgebender Tatsachen

herbeigeführt hat. Die Verpflichtung zum Ersatz

des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch

dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 10 von der

zuständigen Behörde entschieden oder durch

einen Vergleich vor der zuständigen Behörde

festgestellt wurde, daß das Beschäftigungsverhältnis

weiterbesteht."

7. § 25 a Abs. 1 Z. 1 lit. b hat zu lauten

„b) die sich aus Anlaß der Mutterschaft in

einem Karenzurlaub bis zum Höchstausmaß

eines Jahres vom Tage der Geburt des Kindes

an gerechnet befinden oder deren

Dienstverhältnis von ihnen wegen der bevorstehenden

oder erfolgten Entbindung

oder vom Dienstgeber gelöst oder durch

Zeitablauf beendet wurde, wenn durch die

Entbindung auf Grund des Dienstverhältnisses

Anspruch auf Wochengeld entstanden

ist; die Voraussetzung, daß Anspruch

auf Wochengeld entstanden sein muß, entfällt

bei Müttern, die während der Schutzfrist

gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1957, keinen

Anspruch auf Wochengeld haben, weil die

diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen

Vorschriften einen solchen Anspruch

nicht vorsehen beziehungsweise bei Müttern,

denen nur deswegen kein Anspruch

auf Wochengeld entstanden ist, weil sie

sich zu dem Zeitpunkt, in dem Anspruch

auf Wochengeld entstanden wäre, in Anstaltspflege

befunden haben,".

8. § 25 a Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. Mütter,

a) die im Bezug des Wochengeldes aus der

Krankenversicherung Arbeitsloser stehen,

nach Erschöpfung ihres Anspruches auf

Wochengeld, sofern die Voraussetzungen

der Z. 1 lit. c gegeben sind,

b) die im Bezug des Wochengeldes aus der

Krankenversicherung auf Grund des Bezuges

von Sonderunterstützung gemäß

§§ 26 und 27 des Mutterschutzgesetzes stehen,

nach Erschöpfung ihres Anspruches

auf Wochengeld, sofern die Voraussetzungen

der Z. 1 lit. a und c gegeben sind,

c) die nur deswegen keinen Anspruch auf

Wochengeld aus der Krankenversicherung

Arbeitsloser haben, weil ihr Dienstverhältnis

vor dem Zeitpunkt beendet wurde, in

dem der Anspruch auf Wochengeld entstanden

wäre und die eine Abfertigung oder

ein außerordentliches Entgelt im Sinne des

§ 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes

erhalten haben und deren Anspruch

auf Arbeitslosengeld daher bis zu

dem Zeitpunkt ruht, ab dem Wochengeld

hätte bezogen werden können, sofern die

Voraussetzungen der Z. 1 lit. a und c gegeben

sind,

d) denen nur deswegen kein Anspruch auf

Wochengeld aus der Krankenversicherung

Arbeitsloser entstanden ist, weil sie sich zu

dem Zeitpunkt, in dem Anspruch auf

Wochengeld entstanden wäre, in Anstaltspflege

befunden haben, sofern die Voraussetzungen

der Z. 1 lit. c gegeben sind."

9. § 25 b hat zu lauten

„§ 25 b. (1) Das Karenzurlaubsgeld gebührt,

sofern die Mutter selbst für den Unterhalt des

Kindes überwiegend aufkommt, in voller Höhe

des Arbeitslosengeldes, in allen übrigen Fällen

in der halben Höhe des Arbeitslosengeldes, auf

das die Mütter im Falle ihrer Arbeitslosigkeit

unter Anwendung der §§ 20 und 21 Anspruch

hätte, zumindest gebühren jedoch 500 S monatlich.

(2) Müttern, die für ihr Kind eine gesetzliche

Unterhaltsleistung in einem Ausmaß erhalten,

demzufolge sie nicht mehr als überwiegend selbst

für den Unterhalt des Kindes aufkommend betrachtet

werden können, gebührt als Karenzurlaubsgeld

das Arbeitslosengeld ohne Familienzuschlag,

vermindert um den Betrag, um den die

gesetzliche Unterhaltsleistung den Grundbetrag

der Lohnklasse I übersteigt. Auch in diesen Fällen

gebührt jedoch das Karenzurlaubsgeld zumindest

in der halben Höhe des Arbeitslosengeldes

beziehungsweise im Mindestausmaß von

500 S monatlich."

10. § 25 c Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Jedes Einkommen der Mutter, ihrer Angehörigen

und der gleichgehaltenen Personen, das

den Betrag von 3125 S monatlich übersteigt, ist

auf das Karenzurlaubsgeld anzurechnen. Der

Betrag von 3125 S monatlich erhöht sich bei zwei

Kindern auf 3750 S und für jedes weitere Kind

um 625 S; hiebei zählen nur Kinder, für die die

Mutter oder der von ihr nicht dauernd getrennt

lebende Ehegatte (Lebensgefährte) Kinderbeihilfe

nach dem Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/

1950, oder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz,

BGBl. Nr. 18/1955, bezieht.

Bei der Anrechnung des Einkommens ist

§ 29 Abs. 2 und 3 lit. A und B erster Absatz

sinngemäß anzuwenden. Desgleichen ist in den

Fällen des § 25 a Abs. 3 Z. 1 ein Entgelt gemäß

§ 7 der Hausbesorgerordnung 1957, BGBl.

Nr. 154, auf das Karenzurlaubsgeld anzurechnen."

11. § 25 e hat zu lauten

„§ 25 e. Das Karenzurlaubsgeld wird auf vorherigen

Antrag der Mutter mit Beginn des

Karenzurlaubes, im Falle einer Auflösung des

Dienstverhältnisses gemäß § 25 a Abs. 1 Z. 1

lit. b mit dem der Auflösung folgenden Tag,

frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an

den Wochengeldbezug, in den Fällen des § 25 a

Abs. 1 Z. 2 lit. a und b im unmittelbaren Anschluß

an den Wochengeldbezug, im Falle des

§ 25 a Abs. 1 Z. 2 lit. c frühestens ab dem Tag

der Geburt des Kindes und im Falle des § 25 a

Abs. 1 Z. 2 lit. d frühestens im Anschluß an die

Anstaltspflege gewährt. Wird der Antrag auf

Gewährung des Karenzurlaubsgeldes erst später

geltend gemacht, so gebührt das Karenzurlaubsgeld

rückwirkend bis zu einem Höchstausmaß

von einem Monat."

12. § 36 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Arbeitslose, die vor dem Beginn der

Arbeitslosigkeit krankenversichert waren und aus

dem Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe

ausscheiden, können die frühere Krankenversicherung

freiwillig fortsetzen. Hiefür

gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

über die Weiterversicherung

in der Krankenversicherung mit der Maßgabe,

daß die Frist zur Geltendmachung des Rechtes

auf Weiterversicherung erst mit dem Tage nach

dem Ausscheiden aus dem Bezug des Arbeitslosengeldes

oder der Notstandshilfe beziehungsweise

im Falle der Ablehnung des Leistungsantrages

ab dem der Zustellung des Bescheides

folgenden Tag beginnt. Die Weiterversicherung

in der Krankenversicherung beginnt gleichfalls

mit dem der Zustellung des Bescheides folgenden

Tag."

13. § 70 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz

erforderlichen Eingaben und deren Beilagen,

Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen,

Vollmachten und Zeugnisse sind von

den Stempel- und Rechtsgebühren befreit."

14. § 72 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Gegen Bezieher von Leistungen der

Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach

diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen

oder unwahre Angaben machen, kann das

Arbeitsamt, unbeschadet der Bestimmungen des

§ 71 Abs. 2, eine Geldstrafe bis zu 200 S verhängen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1967

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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