261_1966
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261. Verordnung: Besondere Kennzeichnung von zum Verheizen bestimmtem Gasöl
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 261. Verordnung: Besondere Kennzeichnung von zum Verheizen bestimmtem Gasöl
1966_261_0 261. Verordnung: Besondere Kennzeichnung von zum Verheizen bestimmtem Gasöl
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Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 259/1966,
wird verordnet
Dem zum Verheizen bestimmten Gasöl, das
steuerbegünstigt abgegeben oder verbraucht
werden soll, sind folgende Kennzeichnungsstoffe
beizumengen
1. Ein benzinlöslicher roter Farbstoff in einer
solchen Menge, daß ein Gemisch aus einem Teil
gefärbtem und zehn Teilen ungefärbtem Gasöl
eine noch mit freiem Auge erkennbare rote oder
rötliche Färbung aufweist.
2. 10 Gramm Furfural (Furyl-2-aldehyd) und
5 Gramm Chinizarin (1,4-Dihydroxy-anthrachinon)
auf 1000 Kilogramm Gasöl. Abweichungen
der angeführten Mengen von nicht mehr als
± 3% sind zulässig.