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261_1966 AT

261. Verordnung: Besondere Kennzeichnung von zum Verheizen bestimmtem Gasöl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 261. Verordnung: Besondere Kennzeichnung von zum Verheizen bestimmtem Gasöl

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 259/1966,

wird verordnet

Dem zum Verheizen bestimmten Gasöl, das

steuerbegünstigt abgegeben oder verbraucht

werden soll, sind folgende Kennzeichnungsstoffe

beizumengen

1. Ein benzinlöslicher roter Farbstoff in einer

solchen Menge, daß ein Gemisch aus einem Teil

gefärbtem und zehn Teilen ungefärbtem Gasöl

eine noch mit freiem Auge erkennbare rote oder

rötliche Färbung aufweist.

2. 10 Gramm Furfural (Furyl-2-aldehyd) und

5 Gramm Chinizarin (1,4-Dihydroxy-anthrachinon)

auf 1000 Kilogramm Gasöl. Abweichungen

der angeführten Mengen von nicht mehr als

± 3% sind zulässig.

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