261. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Prüfungsvorschrift für Unteroffiziere des lufttechnischen Dienstes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Landesverteidigung vom 9. Juli 1962, BGBl.
Nr. 254, über die Prüfung für Unteroffiziere des
lufttechnischen Dienstes wird abgeändert wie
folgt
1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die mündliche Prüfung hat folgende
Gegenstände zu umfassen
1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen
Verfassungsrechtes sowie Aufbau und
Organisation der österreichischen Behörden.
2. Die wichtigsten Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten,
insbesondere der Berufsoffiziere, zeitverpflichteten
Soldaten, Beamten und Vertragsbediensteten der
Heeresverwaltung.
3. Heerwesen.
4. Luftwaffenversorgung und Verwaltungswesen.
5. Kenntnisse aus dem Fachgebiet.
6. Unfallverhütung."
2. Die Abs. 1 und 2 des § 4 haben zu lauten
„(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission
sind vom Bundesminister für Landesverteidigung
für die Dauer von fünf Kalenderjahren als Prüfungskommissäre
für einen oder mehrere der im
§ 1 Abs. 2 und 3 angeführten Prüfungsgegenstände
zu bestellen. Aus ihrer Mitte hat der
Bundesminister für Landesverteidigung für die
gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter zu bestellen. Im Falle des
Ausscheidens von Mitgliedern oder der Notwendigkeit
einer Ergänzung der Prüfungskommission
sind die neu zu bestellenden Mitglieder für
den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
und dessen Stellvertreter müssen Berufsoffiziere
der Verwendungsgruppe H 1, Berufsoffiziere des
technischen Dienstes oder Beamte der Allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppe A sein. Die
Prüfungskommissäre für die im § 1 Abs. 2 und
Abs. 3 Z. 4 bis 6 genannten Prüfungsgegenstände
müssen. Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe
H 1, Berufsoffiziere des technischen Dienstes,
Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen
A oder B oder Lehrer der
Verwendungsgruppen L 1 oder L 2 sein. Die
Prüfungskommissäre für die im § 1 Abs. 3 Z. 1
bis 3 genannten Prüfungsgegenstände müssen
rechtskundig sein."
3. Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung
„(3)".