Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261_1964 AT

261. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Prüfungsvorschrift für Unteroffiziere des lufttechnischen Dienstes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 261. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Prüfungsvorschrift für Unteroffiziere des lufttechnischen Dienstes.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Landesverteidigung vom 9. Juli 1962, BGBl.

Nr. 254, über die Prüfung für Unteroffiziere des

lufttechnischen Dienstes wird abgeändert wie

folgt

1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die mündliche Prüfung hat folgende

Gegenstände zu umfassen

1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen

Verfassungsrechtes sowie Aufbau und

Organisation der österreichischen Behörden.

2. Die wichtigsten Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten,

insbesondere der Berufsoffiziere, zeitverpflichteten

Soldaten, Beamten und Vertragsbediensteten der

Heeresverwaltung.

3. Heerwesen.

4. Luftwaffenversorgung und Verwaltungswesen.

5. Kenntnisse aus dem Fachgebiet.

6. Unfallverhütung."

2. Die Abs. 1 und 2 des § 4 haben zu lauten

„(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission

sind vom Bundesminister für Landesverteidigung

für die Dauer von fünf Kalenderjahren als Prüfungskommissäre

für einen oder mehrere der im

§ 1 Abs. 2 und 3 angeführten Prüfungsgegenstände

zu bestellen. Aus ihrer Mitte hat der

Bundesminister für Landesverteidigung für die

gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und

dessen Stellvertreter zu bestellen. Im Falle des

Ausscheidens von Mitgliedern oder der Notwendigkeit

einer Ergänzung der Prüfungskommission

sind die neu zu bestellenden Mitglieder für

den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

und dessen Stellvertreter müssen Berufsoffiziere

der Verwendungsgruppe H 1, Berufsoffiziere des

technischen Dienstes oder Beamte der Allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppe A sein. Die

Prüfungskommissäre für die im § 1 Abs. 2 und

Abs. 3 Z. 4 bis 6 genannten Prüfungsgegenstände

müssen. Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe

H 1, Berufsoffiziere des technischen Dienstes,

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen

A oder B oder Lehrer der

Verwendungsgruppen L 1 oder L 2 sein. Die

Prüfungskommissäre für die im § 1 Abs. 3 Z. 1

bis 3 genannten Prüfungsgegenstände müssen

rechtskundig sein."

3. Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung

„(3)".

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →