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261_1963 AT

261. Bundesgesetz: Abänderung des Hochschulassistentengesetzes 1962.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 261. Bundesgesetz: Abänderung des Hochschulassistentengesetzes 1962.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl.

Nr. 216, wird abgeändert wie folgt

1. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften

gebührt ein Monatsentgelt von 2167 S;

das Monatsentgelt beträgt aber für wissenschaftliche

Hilfskräfte, die Diplom-Kaufleute, Diplom-

Volkswirte- oder Diplom-Dolmetscher sind, 2284 S.

Neben dem Monatsentgelt gebühren Familienzulagen

nach den Bestimmungen der §§ 4 und 5

des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr 54. Nicht

vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften

gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil

des Monatsentgeltes und der Familienzulagen."

2. Die Abs. 2 und 3 des § 21 haben zu lauten

„(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten

Vertragsassistenten beträgt

im 1. Jahr ihrer Verwendung 2800 S,

vom 2. bis einschließlich dem 4. Jahr

ihrer Verwendung 2975 S,

ab dem 5. Jahr ihrer Verwendung .... 3150 S,

ab dem 7. Jahr ihrer Verwendung .... 3500 S

und ab dem 9. Jahr ihrer Verwendung . 3733 S.

(3) Das Monatsentgelt erhöht sich für Vertragsassistenten,

welche das Doktorat der Medizin

erworben haben und als Ärzte verwendet

werden,

ab dem 11. Jahr ihrer Verwendung auf ... 3966 S,

ab deml3. Jahr ihrer Verwendung auf... 4199 S

und ab dem 15. Jahr ihrer Verwendung

auf 4432 S."

Artikel II.

Den vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften

gebühren Ergänzungszuschläge in der

Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem

Monatsentgelt nach § 18 Abs. 1 des Hochschulassistentengesetzes

1962 in der Fassung des

Artikels I Z. 1 und folgenden Beträgen

Wissenschaftliche Hilfskräfte 2175 S,

wissenschaftliche Hilfskräfte, die

Diplom-Kaufleute, Diplom-Volkswirte

oder Diplom-Dolmetscher sind 2285 S.

Die Ergänzungszuschläge teilen das rechtliche

Schicksal des Monatsentgeltes, zu dem sie gewährt

werden.

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1963 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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