261. Bundesgesetz: Abänderung des Hochschulassistentengesetzes 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl.
Nr. 216, wird abgeändert wie folgt
1. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften
gebührt ein Monatsentgelt von 2167 S;
das Monatsentgelt beträgt aber für wissenschaftliche
Hilfskräfte, die Diplom-Kaufleute, Diplom-
Volkswirte- oder Diplom-Dolmetscher sind, 2284 S.
Neben dem Monatsentgelt gebühren Familienzulagen
nach den Bestimmungen der §§ 4 und 5
des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr 54. Nicht
vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften
gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil
des Monatsentgeltes und der Familienzulagen."
2. Die Abs. 2 und 3 des § 21 haben zu lauten
„(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten
Vertragsassistenten beträgt
im 1. Jahr ihrer Verwendung 2800 S,
vom 2. bis einschließlich dem 4. Jahr
ihrer Verwendung 2975 S,
ab dem 5. Jahr ihrer Verwendung .... 3150 S,
ab dem 7. Jahr ihrer Verwendung .... 3500 S
und ab dem 9. Jahr ihrer Verwendung . 3733 S.
(3) Das Monatsentgelt erhöht sich für Vertragsassistenten,
welche das Doktorat der Medizin
erworben haben und als Ärzte verwendet
werden,
ab dem 11. Jahr ihrer Verwendung auf ... 3966 S,
ab deml3. Jahr ihrer Verwendung auf... 4199 S
und ab dem 15. Jahr ihrer Verwendung
auf 4432 S."
Artikel II.
Den vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften
gebühren Ergänzungszuschläge in der
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem
Monatsentgelt nach § 18 Abs. 1 des Hochschulassistentengesetzes
1962 in der Fassung des
Artikels I Z. 1 und folgenden Beträgen
Wissenschaftliche Hilfskräfte 2175 S,
wissenschaftliche Hilfskräfte, die
Diplom-Kaufleute, Diplom-Volkswirte
oder Diplom-Dolmetscher sind 2285 S.
Die Ergänzungszuschläge teilen das rechtliche
Schicksal des Monatsentgeltes, zu dem sie gewährt
werden.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1963 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.