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261_1962 AT

261. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 3/1962 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 23/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 261. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 3/1962 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 23/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 3/62

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 3/1962

(In der 6. Sitzung am 8. Mai 1962 gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs

-Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 23/1961 Der Ratsbeschluß Nr. 23/1961 des Rates der

Europäischen Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 46/1962 verlautbart worden. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die Bestimmungen

des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs

-Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang

dies erfordert, sinngemäß auf den Ratsbeschluß

Nr. 23/1961 anzuwenden.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 des Ratsbeschlusses

Nr. 23/1961 ist Finnland ermächtigt, das Datum

1. März 1962 durch ein späteres, jedoch nicht

nach dem 1. September 1962 liegendes Datum

zu ersetzen.

4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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