261. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
18. Juli 1957, BGBl. Nr. 172, wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 11 ist die Zahl 485 durch die Zahl
500 zu ersetzen.
2. Im § 12 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Zusatzrente wird nur insoweit gezahlt,
als das monatliche Einkommen (§ 13) des
Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der
Grundrente die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit
zustehenden Beschädigtenrente (Grundrente
und volle Zusatzrente) nicht erreicht; diese
Grenze erhöht sich, falls Kinderzulagen und
Frauenzulage (§§ 16, 17) gebühren, um deren
Betrag."
3. Im § 12 Abs. 3 ist die Zahl 425 durch die
Zahl 500 zu ersetzen.
4. Im § 18 Abs. 2 sind die Zahlen 840, 1050
und 1260 in der angegebenen Reihenfolge durch
die Zahlen 9.00, 1200 und 1500 zu ersetzen.
5. Im § 26 Abs. 1 hat der letzte Satz zu
lauten
„Der Anspruch auf Heilfürsorge nach diesem
Bundesgesetze ruht, solange und insoweit der
Beschädigte Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung oder als Wehrpflichtiger
gemäß den Bestimmungen des IV. Abschnittes
des Heeresgebührengesetzes, BGBl.
Nr. 152/1956, Anspruch auf gesundheitliche Betreuung
hat."
6. Im § 35 hat Abs. 3 zu lauten
„(3) Zusatzrente erhalten auf Antrag die im
Abs. 2 lit. a, b und c bezeichneten Witwen, wenn
und insoweit ihr monatliches Einkommen (§ 13)
ohne Berücksichtigung der Grundrente 75 v. H.
der im § 12 Abs. 2 erster Halbsatz aufgestellten
Einkommensgrenze nicht erreicht; diese Grenze
erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte
Kind um den Betrag der Kinderzulage (§ 16)."
7. Im § 42 hat der zweite Satz zu lauten
„Doppelwaisen kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Gründe zur Waisenrente eine
Zuwendung bis zur Höhe der Waisenrente gewährt
werden, wenn und insoweit ihr eigenes
Einkommen (§ 13) den Betrag der Waisenrente
nicht erreicht und wenn keine alimentationsfähigen
Angehörigen vorhanden sind."
8. Im § 45 hat der dritte Satz zu lauten
„Diese Einkommensgrenze erhöht sich, falls
ein Elternpaar (§ 46) in Betracht kommt, um
den Betrag der Frauenzulage (§ 17)."
9. Im § 105 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Auf Witwen, deren Witwenrente unter
der Wirksamkeit des Invalidenentschädigungsgesetzes
oder der bis 31. Dezember 1949 in Geltung
gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften
wegen Wiederverehelichung der Witwe
eingestellt worden ist, sind ohne Rücksicht darauf,
ob die Witwenrente abgefertigt worden ist
oder nicht, die Bestimmungen des § 38 Abs. 2
anzuwenden."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1958
in Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.