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261_1957 AT

261. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 261. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

18. Juli 1957, BGBl. Nr. 172, wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 11 ist die Zahl 485 durch die Zahl

500 zu ersetzen.

2. Im § 12 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Zusatzrente wird nur insoweit gezahlt,

als das monatliche Einkommen (§ 13) des

Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der

Grundrente die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit

zustehenden Beschädigtenrente (Grundrente

und volle Zusatzrente) nicht erreicht; diese

Grenze erhöht sich, falls Kinderzulagen und

Frauenzulage (§§ 16, 17) gebühren, um deren

Betrag."

3. Im § 12 Abs. 3 ist die Zahl 425 durch die

Zahl 500 zu ersetzen.

4. Im § 18 Abs. 2 sind die Zahlen 840, 1050

und 1260 in der angegebenen Reihenfolge durch

die Zahlen 9.00, 1200 und 1500 zu ersetzen.

5. Im § 26 Abs. 1 hat der letzte Satz zu

lauten

„Der Anspruch auf Heilfürsorge nach diesem

Bundesgesetze ruht, solange und insoweit der

Beschädigte Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen

Krankenversicherung oder als Wehrpflichtiger

gemäß den Bestimmungen des IV. Abschnittes

des Heeresgebührengesetzes, BGBl.

Nr. 152/1956, Anspruch auf gesundheitliche Betreuung

hat."

6. Im § 35 hat Abs. 3 zu lauten

„(3) Zusatzrente erhalten auf Antrag die im

Abs. 2 lit. a, b und c bezeichneten Witwen, wenn

und insoweit ihr monatliches Einkommen (§ 13)

ohne Berücksichtigung der Grundrente 75 v. H.

der im § 12 Abs. 2 erster Halbsatz aufgestellten

Einkommensgrenze nicht erreicht; diese Grenze

erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte

Kind um den Betrag der Kinderzulage (§ 16)."

7. Im § 42 hat der zweite Satz zu lauten

„Doppelwaisen kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger

Gründe zur Waisenrente eine

Zuwendung bis zur Höhe der Waisenrente gewährt

werden, wenn und insoweit ihr eigenes

Einkommen (§ 13) den Betrag der Waisenrente

nicht erreicht und wenn keine alimentationsfähigen

Angehörigen vorhanden sind."

8. Im § 45 hat der dritte Satz zu lauten

„Diese Einkommensgrenze erhöht sich, falls

ein Elternpaar (§ 46) in Betracht kommt, um

den Betrag der Frauenzulage (§ 17)."

9. Im § 105 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Auf Witwen, deren Witwenrente unter

der Wirksamkeit des Invalidenentschädigungsgesetzes

oder der bis 31. Dezember 1949 in Geltung

gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften

wegen Wiederverehelichung der Witwe

eingestellt worden ist, sind ohne Rücksicht darauf,

ob die Witwenrente abgefertigt worden ist

oder nicht, die Bestimmungen des § 38 Abs. 2

anzuwenden."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1958

in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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