261_1955
AT
261. Bundesverfassungsgesetz: Aufhebung des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechtshilfe, die Auslieferung und Durchlieferung in Strafsachen, für die nach österreichischem Recht das Volksgericht zuständig wäre.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 261. Bundesverfassungsgesetz: Aufhebung des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechtshilfe, die Auslieferung und Durchlieferung in Strafsachen, für die nach österreichischem Recht das Volksgericht zuständig wäre.
1955_261_0 261. Bundesverfassungsgesetz: Aufhebung des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechtshilfe, die Auslieferung und Durchlieferung in Strafsachen, für die nach österreichischem Recht das Volksgericht zuständig wäre.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesverfassungsgesetz vom 24. Juli
1946, BGBl. Nr. 140, über die Rechtshilfe, die
Auslieferung und Durchlieferung in Strafsachen,
für die nach österreichischem Recht das Volksgericht
zuständig wäre, wird aufgehoben.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
sind die Bundesministerien für Justiz
und für Inneres betraut.