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261_1951 AT

261. Verordnung: Späterer Beginn der Rechtsfolgen unterlassener Wasserbucheintragungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 261. Verordnung: Späterer Beginn der Rechtsfolgen unterlassener Wasserbucheintragungen.

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 11. Juni 1947, BGBl. Nr. 144 (Wasserrechtsnovelle

1947), wird verordnet

§ 1. Die Frist für das Wirksamwerden der

in den Art. III, X, XI und XXV der Wasserrechtsnovelle

1947 enthaltenen Bestimmungen

über die Rechtsfolgen von unterlassenen Wasserbucheintragungen

wird für das Burgenland, für

Oberösterreich mit Ausnahme der Verwaltungsbezirke

Eferding, Gmunden, Grieskirchen, Linz-

Land, Ried, Urfahr und Wels, für Steiermark

mit Ausnahme der Verwaltungsbezirke Feldbach,

Fürstenfeld, Hartberg, Leibnitz, Radkersburg und

Voitsberg, und für den niederösterreichischen

Verwaltungsbezirk Gmünd bis 30. Juni 1953 erstreckt.

§ 2. Für Wasserbenutzungsrechte zur Einbringung

von festen Stoffen, Flüssigkeiten oder

Gasen werden die Bestimmungen der Art. III,

X, XI und XXV der Wasserrechtsnovelle 1947

im ganzen Bundesgebiet erst mit 1. Juli 1953

wirksam.

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