261. Kundmachung: Teilweise Aufhebung der Verordnung des Justizministeriums vom 14. Jänner 1904, JMVBl. Nr. 2, durch den Verfassungsgerichtshof.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 139, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und des
§ 60, Abs. (2), des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1930, B.G.Bl. Nr. 127, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 28. September 1949, Zl.V. 4/49, den
§ 2, Abs. (7), der Verordnung des Justizministeriums
vom 14. Jänner 1904, JMVBl. Nr. 2/
1904, zum Vollzuge des Kärntner Landesgesetzes
vom 16. September 1903, L.G.Bl. Nr. 33, betreffend
die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften
für landwirtschaftliche Besitzungen
mittlerer Größe (Erbhöfe) folgenden Wortlautes
„Mit Rücksicht auf die Tendenz des Gesetzes
wird dessen Anwendung jedenfalls dann als ausgeschlossen
zu betrachten sein, wenn der Hofeigentümer
und dessen Familie nach landläufiger
Auffassung nicht dem Stande der Landwirte zuzuzählen
sind"
als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung
in Kraft.