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261_1949 AT

261. Kundmachung: Teilweise Aufhebung der Verordnung des Justizministeriums vom 14. Jänner 1904, JMVBl. Nr. 2, durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 261. Kundmachung: Teilweise Aufhebung der Verordnung des Justizministeriums vom 14. Jänner 1904, JMVBl. Nr. 2, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und des

§ 60, Abs. (2), des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930, B.G.Bl. Nr. 127, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 28. September 1949, Zl.V. 4/49, den

§ 2, Abs. (7), der Verordnung des Justizministeriums

vom 14. Jänner 1904, JMVBl. Nr. 2/

1904, zum Vollzuge des Kärntner Landesgesetzes

vom 16. September 1903, L.G.Bl. Nr. 33, betreffend

die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften

für landwirtschaftliche Besitzungen

mittlerer Größe (Erbhöfe) folgenden Wortlautes

„Mit Rücksicht auf die Tendenz des Gesetzes

wird dessen Anwendung jedenfalls dann als ausgeschlossen

zu betrachten sein, wenn der Hofeigentümer

und dessen Familie nach landläufiger

Auffassung nicht dem Stande der Landwirte zuzuzählen

sind"

als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung

in Kraft.

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