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260_2002 AT

260. Verordnung: Melde-Befreiungsverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 260. Verordnung: Melde-Befreiungsverordnung

Auf Grund des § 10 Abs. 4 Z 5 des Wertpapieraufsichtsgesetzes – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 sowie die Kundmachung BGBl. I

Nr. 34/2002, wird verordnet

§ 1. Meldepflichtige Institute gemäß § 10 Abs. 1 WAG mit Sitz in Österreich sind von der gemäß

§ 10 WAG an die FMA zu erstattenden Meldung für die in § 2 Abs. 1 genannten meldepflichtigen Geschäfte

befreit.

§ 2. (1) Die Befreiung von der Meldung an die FMA gilt für Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten

gemäß § 10 Abs. 2 WAG unter den Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3

1. Das Geschäft wird von einem Kreditinstitut mit Sitz in Österreich im Wege einer Zweigstelle

oder des freien Dienstleistungsverkehrs (§ 10 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2002) getätigt;

2. das Geschäft wird an einem geregelten Markt gemäß § 25 WAG der im § 3 genannten Mitgliedstaaten

getätigt;

3. das Geschäft wird gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG an die zuständigen Behörden

des Aufnahmemitgliedstaates (§ 2 Z 7 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2002) gemeldet.

(2) Die FMA ist nicht verpflichtet, die tatsächliche Durchführung der Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 im

Einzelfall zu überprüfen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die generell nach den Meldevorschriften

des betreffenden Mitgliedstaates der dortigen Meldepflicht an die zuständige Behörde unterliegen.

§ 3. Die Befreiung nach den Bestimmungen dieser Verordnung gilt für die geregelten Märkte folgender

Mitgliedstaaten

1. Deutschland;

2. Vereinigtes Königreich.

§ 4. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes – WAG

(BGBl. Nr. 753/1996) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2002 anzuwenden.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Wertpapieraufsichtsgesetzes,

mit der von der inländischen Meldepflicht für Geschäfte in bestimmten geregelten Märkten von

Mitgliedstaaten befreit wird – Melde-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 315/1999, tritt mit Ablauf des

30. Juni 2002 außer Kraft.

BGBlPdf 260. Kundmachung: Geltungsbereich des Statuts der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Malaysia am 2. Oktober 2002 ihre Annahmeurkunde

zum Statut der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (BGBl. Nr. 21/1967, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 175/2002) hinterlegt.

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