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260_2001 AT

260. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Technische Universität Graz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 260. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Technische Universität Graz

Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den

Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

Die Studienstandortverordnung Technische Universität Graz, BGBl. II Nr. 181/2001, wird wie folgt

geändert

1. In § 1 wird vor „An der Fakultät für Bauingenieurwesen:“ die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und

dem § 1 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt

„(2) An der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik

(3) An der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät

“

2. § 3 erhält die Bezeichnung Abs. 1 und dem § 3 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 260/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.“

BGBlPdf 260. Kundmachung: Änderung der Anhänge zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates vom 8. September 1998 wurden die Anhänge

zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und zur Zusatzvereinbarung zur Durchführung des

Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit (BGBl. Nr. 428/1977, zuletzt geändert durch BGBl. III

Nr. 259/2001) durch die Niederlande wie folgt geändert

(Übersetzung)

ANHÄNGE ZUM ABKOMMEN

Anhang VI

Ergänzung

Niederlande

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a

Leistungen nach dem Gesetz vom 24. April 1997 über die Invaliditätsversicherung für junge

Behinderte.

Anhang VII

Abschnitt VII

Die Überschrift des Teils B lautet: „Anwendung des niederländischen Gesetzes über die Hinterbliebenen “.

Teil B Absatz 1: Die Worte „den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Witwen-

und Waisenversicherung“ werden durch die Worte „dem Gesetz über die Hinterbliebenen“ ersetzt.

Teil C Absatz 1 Buchstabe a zweiter Anstrich: Nach dem Ausdruck „(AAW)“ werden die Worte

„oder dem Gesetz vom 24. April 1997 über die Invaliditätsversicherung für selbständig Erwerbstätige

(WAZ)“ eingefügt.

Teil C Absatz 1 Buchstabe b

– In der Einleitung werden die Worte „des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 über die Arbeitsunfähigkeit

(AAW)“ durch die Worte „des Gesetzes vom 24. April 1997 über die Invaliditätsversicherung

für selbständig Erwerbstätige (WAZ)“ ersetzt.

– Im ersten und zweiten Anstrich werden nach dem Ausdruck „(AAW)“ die Worte „oder dem

genannten Gesetz vom 24. April 1997 (WAZ)“ eingefügt.

Teil E: Die Worte „des Allgemeinen Gesetzes über die Witwen- und Waisenversicherung“ werden

durch die Worte „des Gesetzes über die Hinterbliebenen“ ersetzt.

ANHÄNGE ZUR ZUSATZVERSICHERUNG

Anhang 2

Unter Niederlande

– Ziffer 1 Buchstabe b: Die Worte „Bedrijfsvereniging (Berufsgenossenschaft)“ werden durch die

Worte „Landesinstitut für Soziale Sicherheit“ ersetzt.

– Ziffer 2 Buchstabe a: Die Worte „Bedrijfsvereniging (Berufsgenossenschaft)“ werden durch die

Worte „Landesinstitut für Soziale Sicherheit, über die durchführende Einrichtung“ ersetzt;

– Ziffer 2 Buchstabe b: Die Worte „Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging (Neue Allgemeine Berufsgenossenschaft),

Amstelveen“ werden durch die Worte „Landesinstitut für Soziale Sicherheit,

über GaK Nederland bv, Amsterdam“ ersetzt;

– Ziffer 3: Das Wort „Amsterdam“ wird durch das Wort „Amstelveen“ ersetzt;

– Ziffer 4: Die Worte „Bedrijfsvereniging (Berufsgenossenschaft)“ werden durch die Worte

„Landesinstitut für Soziale Sicherheit, über die durchführende Einrichtung“ ersetzt;

– Ziffer 5 Buchstabe a: Die Worte „Raad van Arbeid (Rat der Arbeit)“ werden durch die Worte

„Bezirksgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt“ ersetzt;

– Ziffer 5 Buchstabe b: Die Worte „Raad van Arbeid (Rat der Arbeit)“ werden durch die Worte

„Bezirksgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt, in dessen Bezirk der Arbeitgeber wohnt

oder seinen Sitz hat“ ersetzt;

– Ziffer 5 Buchstabe c: Das Wort „Amsterdam“ wird durch das Wort „Amstelveen“ ersetzt.

Anhang 3

Unter Niederlande

– Ziffer 1 Buchstabe b, Ziffer 2 Buchstabe b und Ziffer 4 Buchstabe a: Die Worte „Nieuwe

Algemene Bedrijfsvereniging (Neue Allgemeine Berufsgenossenschaft), Amsterdam“ werden

durch die Worte „Landesinstitut für soziale Sicherheit, über GaK Nederland bv, Amsterdam“

ersetzt;

– Ziffer 2 Buchstabe a: Die Worte „Bedrijfsvereniging (Berufsgenossenschaft)“ werden durch die

Worte „Landesinstitut für Soziale Sicherheit, über die durchführende Einrichtung“ ersetzt;

– Ziffer 3: Das Wort „Amsterdam“ wird durch das Wort „Amstelveen“ ersetzt;

– Ziffer 5: Die Worte „Raad van Arbeid (Rat der Arbeit)“ werden durch die Worte „Bezirksgeschäftsstelle

der Sozialversicherungsanstalt“ ersetzt;

Anhang 4

Unter Niederlande

–Ziffer 1 Buchstabe b: Die Worte „Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging (Neue Allgemeine Berufsgenossenschaft),

Amsterdam“ werden durch die Worte „Landesinstitut für Soziale Sicherheit, über GaK

Nederland bv, Amsterdam“ ersetzt.

Anhang 7

Unter Niederlande

– Ziffer 1: Die Worte „Sociale Verzekeringsraad (Sozialversicherungsrat), Zoetermeer“ werden

durch die Worte „Landesinstitut für Soziale Sicherheit, Amsterdam“ ersetzt;

– Ziffer 3: Die Worte „Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging (Neue Allgemeine Berufsgenossenschaft),

Amsterdam“ werden durch die Worte „Landesinstitut für Soziale Sicherheit, über GaK

Nederland bv, Amsterdam“ ersetzt.

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