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260. Verordnung: Verbraucherkreditverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Verordnung: Verbraucherkreditverordnung

Auf Grund des § 73 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten

und Verbraucherschutz verordnet

Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Verbraucher eine natürliche Person, die bei Abschluss

eines Kreditvertrages zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit

zugerechnet werden kann.

(2) Diese Verordnung gilt für Verbraucherkreditverträge, bei denen ein Gewerbetreibender einem

Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubes, eines Finanzierungsleasingvertrages oder

einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.

(3) Nicht als Verbraucherkreditverträge im Sinne dieser Verordnung gelten Verträge über die

kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen

der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Leistungserbringung Teilzahlungen zu leisten.

(4) Die Gesamtbelastung ist die Summe von Leistungen, die der Gewerbetreibende im Zusammenhang

mit der Kreditgewährung vom Verbraucher verlangt. Zur Gesamtbelastung zählen

1. Die Abzahlung des kreditierten Betrages und

2. die Kreditkosten mit Ausnahme jener Kosten, die dem Verbraucher erwachsen durch

a) Nichterfüllung seiner Verpflichtungen,

b) Überweisung der zu zahlenden Teilbeträge oder Führung eines Kontos, das für die Abzahlung

des Verbraucherkredites sowie für die Zahlung von Zinsen und sonstigen Unkosten dienen

soll, es sei denn, der Verbraucher hat hiebei keine angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten

sind ungewöhnlich hoch; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Inkassokosten dieser

Rückzahlungen oder Zahlungen, unabhängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere Weise

erhoben werden,

c) Zahlungen öffentlicher Abgaben und

d) Zahlungen für Versicherungen oder Sicherheiten, soweit sie bei Tod, Invalidität, Krankheit

oder Arbeitslosigkeit des Verbrauchers die Rückzahlung eines die Gesamtbelastung übersteigenden

Betrages an den Gewerbetreibenden sichern und die Zahlung vom Gewerbetreibenden

nicht zwingend als Bedingung für die Kreditgewährung vorgeschrieben wird;

3. bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubes insbesondere auch eine allfällige Anzahlung und

4. bei Finanzierungsleasingverträgen insbesondere auch Kreditkosten unter Berücksichtigung sämtlicher

Wertbewegungen und Zahlungsströme (soweit im Zusammenhang mit der Kreditgewährung)

zwischen Gewerbetreibendem und Verbraucher, wie beispielsweise allfällige

Zahlungen im Zusammenhang mit Vorauszahlungen, Eigenleistungen, Depots, Kautionen, einem

allfälligen Restwert der Sache, für den der Verbraucher dem Gewerbetreibenden bei Vertragsende

einzustehen hat oder Ähnlichem.

(5) Der effektive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, der rechnerische

Gleichheit zwischen dem kreditierten Betrag einerseits und der Gesamtbelastung andererseits herstellt. Er

drückt die Kreditkosten im Verhältnis zum kreditierten Betrag aus, ist aus folgenden finanzmathematischen

Formeln zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln auf eine

Dezimalstelle anzugeben

Hiebei ist

Zx der dem Verbraucher kreditierte Betrag (entspricht bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubes

dem Barzahlungspreis),

tx der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem ersten Kreditierungszeitpunkt

und allfälligen weiteren Kreditierungszeitpunkten,

i der effektive Jahreszinssatz, der algebraisch durch schrittweise Annäherung oder durch ein Rechnerprogramm

errechnet werden kann,

Ry der jeweils zu zahlende Teilbetrag der Gesamtbelastung mit Nummer 1 bis m,

ty der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt, in dem die

Kreditierung erfolgt ist und dem jeweiligen Teilzahlungszeitpunkt der Teilbeträge R1 bis Rm.

Zugrunde zu legen sind für tx und ty für das Jahr 365 Tage oder 365,25 Tage oder (im Falle von

Schaltjahren) 366 Tage, 52 Wochen oder 12 gleich lange Monate.

§ 2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

1. Verbraucherkreditverträge, nach denen keine Zinsen in Rechnung gestellt werden, wenn der

Verbraucher sich bereit erklärt, den kreditierten Betrag auf einmal abzuzahlen,

2. Verbraucherkreditverträge über weniger als 3000 Schilling,

3. Verbraucherkreditverträge, auf Grund derer der Verbraucher den kreditierten Betrag innerhalb

eines Zeitraumes von höchstens drei Monaten abzuzahlen hat,

4. Mietverträge, es sei denn, diese stellen Finanzierungsleasingverträge über bewegliche Sachen

dar.

Vorschriften für den Vertrag

§ 3. (1) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bedürfen Verbraucherkreditverträge der

Schriftform. Der Gewerbetreibende hat bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages dem Verbraucher

eine in deutscher Sprache abgefasste Ausfertigung auszuhändigen. Auf Verlangen des Kreditwerbers hat

der Gewerbetreibende diesem einen Entwurf des in Aussicht genommenen Kreditvertrages auszuhändigen.

(2) Der Verbraucherkreditvertrag hat zumindest folgende Angaben jeweils in absoluten Beträgen zu

enthalten

1. die Gesamtbelastung gemäß § 1,

2. die Summe der gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 lit. c und d auszunehmenden Kostenelemente,

3. die Summe aus den gemäß Z 1 und 2 anzugebenden Beträgen,

4. den effektiven Jahreszinssatz in arabischen Ziffern an auffallender Stelle des Vertrages, bei

Krediten in Form eines Zahlungsaufschubes verbunden mit der Angabe des Barzahlungspreises

(inklusive Umsatzsteuer). Als Barzahlungspreis gilt jenes Entgelt, das bei sofortiger Barzahlung

zu entrichten wäre,

5. eine allfällige Zinsgleitklausel, die an objektive Maßstäbe zu binden ist,

6. den geltenden jährlichen Verzugszinssatz,

7. die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeitszeitpunkte aller zu zahlenden Teile der Gesamtbelastung.

(3) Bei Finanzierungsleasingverträgen gelten folgende Besonderheiten

1. Die Bestimmungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 gelten bei Finanzierungsleasingverträgen nicht,

2. bei Finanzierungsleasingverträgen ist zusätzlich der Barzahlungspreis anzugeben. Als Barzahlungspreis

ist jenes Entgelt heranzuziehen, das bei sofortiger Barzahlung als einvernehmlich

bestimmter Preis mangels eines solchen als Listenpreis oder mangels eines solchen als Marktpreis

zu entrichten wäre,

3. bei Finanzierungsleasingverträgen ist zusätzlich ein allfälliger Restwert (inklusive Umsatzsteuer)

der Sache anzugeben, für den der Verbraucher dem Gewerbetreibenden bei Vertragsende

einzustehen hat und für diesen Fall der Hinweis: Bei einer Rückgabe des Leasinggegenstandes

am Ende der Laufzeit ergeben sich zusätzliche Kosten, sofern der vereinbarte Restwert den Wert

(Schätzwert, Verkaufserlös) des Leasinggegenstandes übersteigt,

4. bei Finanzierungsleasingverträgen ist zusätzlich die Höhe der Zinsen anzugeben, die dem

Verbraucher für allfällige Zahlungen, welche die Schuld des Verbrauchers nicht oder nicht sofort

vermindern (Vorauszahlung, Depot oder Kaution), gutgeschrieben werden. Werden dem

Verbraucher für derartige Zahlungen keine Zinsen gutgeschrieben, ist auf diesen Umstand in

auffälliger Form hinzuweisen,

5. bei Finanzierungsleasingverträgen ist weiters zusätzlich auf die gesetzlich vorgeschriebene

Rechtsgeschäftsgebühr hinzuweisen.

(4) Die Aufteilung des kreditierten Betrages auf mehrere Verbraucherkreditverträge über jeweils

weniger als 3000 Schilling ist bei Rechtsgeschäften, die wirtschaftlich eine Einheit darstellen, verboten.

Änderungen des Zinssatzes

§ 4. (1) Der Gewerbetreibende hat dem Verbraucher jede Änderung des effektiven Jahreszinssatzes

und der Ratenhöhe vor Wirksamwerden der Änderung schriftlich bekannt zu geben. Bei Verbraucherkrediten

ist im Falle einer Änderung des Zinssatzes die Höhe der Rate jeweils so anzupassen, dass die

Rückzahlung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Laufzeit möglich ist. Eine abweichende Vereinbarung

ist zulässig, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wird.

(2) Bei Finanzierungsleasingverträgen gilt Abs. 1 mit dem Unterschied, dass nur Änderungen der

Ratenhöhe bekannt zu geben sind.

Vorzeitige Erfüllung

§ 5. (1) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherkredit ganz

oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat der Gewerbetreibende die Gesamtbelastung um

jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten zu vermindern, der bei kontokorrentmäßiger

Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung

darüber hinausgehender Entgelte für den Fall vorzeitiger Rückzahlung ist nicht zulässig.

(2) Bei Finanzierungsleasingverträgen ist der Verbraucher abweichend von Abs. 1 nur zu einer

gänzlichen vorzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen berechtigt. In diesem Fall hat der Gewerbetreibende

bei der Abrechnung des Finanzierungsleasingvertrages die Gesamtbelastung des Verbrauchers

in einem Ausmaß zu ermäßigen, das unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen den Umständen

nach angemessen ist.

(3) Der Verbraucher ist vor Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages auf die Bestimmungen der

vorstehenden Absätze hinzuweisen.

Werbung

§ 6. (1) Jede Werbung über die Bereitschaft zum Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages hat –

sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz oder die Kreditkosten enthält – den effektiven Jahreszinssatz,

allenfalls anhand repräsentativer Beispiele, anzugeben.

(2) Die Werbung über die Bereitschaft zum Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen dagegen

hat – sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz oder die Kreditkosten enthält – jeweils inklusive einer

allfälligen Umsatzsteuer die Höhe einer allfälligen Vorleistung (wie zB Eigenleistung, Vorauszahlung,

Depot), der Raten, eines allfällig zu gewährleistenden Restwertes und der Gesamtbelastung sowie die

Laufzeit des Vertrages zu enthalten. Sofern Zahlenangaben über den Zinssatz erfolgen, ist der der

Berechnung zugrunde liegende Barzahlungspreis (inklusive Umsatzsteuer) anzugeben. Auf die Zugrundelegung

eines Listenpreises ist in auffälliger Form gesondert hinzuweisen.

Schlussbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt tritt die bisherige Verordnung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 365/1994, über Verbraucherkreditverträge außer Kraft.

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