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260_1998 AT

260. Verordnung: Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Verordnung: Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten

und Verbraucherschutz verordnet

Wohl des Klienten

§ 1. (1) Lebens- und Sozialberater haben sich in all ihren Entscheidungen und Beratungsschritten am

Wohle der Klienten zu orientieren. Sie haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben

und bei der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen die Entwicklung der Erkenntnisse der in Betracht

kommenden Wissenschaften zu beachten.

(2) Um eine dem Abs. 1 entsprechende Berufsausübung zu gewährleisten, haben die Lebens- und

Sozialberater regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen in der Mindestdauer von 16 Stunden jährlich zu

besuchen und sich regelmäßig einer Einzel- und Gruppensupervision bei einer Person zu unterziehen, die

die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung,

BGBl. II Nr. 221/1998, erfüllt.

Standesgemäßes Verhalten

§ 2. Die im § 1 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf gewissenhaft mit der

Sorgfalt eines ordentlichen Lebens- und Sozialberaters auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige

Verhalten zu unterlassen.

§ 3. Ein Verhalten ist dann standeswidrig, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu

beeinträchtigen oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Ein standeswidriges Verhalten liegt

insbesondere dann vor, wenn Lebens- und Sozialberater

1. im Rahmen der Beratung mit einer selbständig erwerbstätigen Person zusammenarbeiten oder

eine sonstige, die Ausübung des Beratungsgewerbes betreffende Geschäftsverbindung eingehen,

obwohl sie wissen oder bei Anwendung der ihnen obliegenden Sorgfalt wissen müssen, daß diese

Person keine Berufsberechtigung besitzt oder

2. unerlaubte Titel führen oder

3. Bindungen welcher Art auch immer eingehen, die ihre berufliche Unabhängigkeit gefährden

könnten oder

4. ihre berufliche Autorität zur Erreichung persönlicher Vorteile oder zur Herstellung eines

Abhängigkeitsverhältnisses mißbrauchen.

§ 4. (1) Lebens- und Sozialberater verhalten sich im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren

Klienten insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

1. Gutachten abgeben, bei deren Erstellung sie parteilich vorgegangen sind oder sich der unsachlichen

Beeinflussung ihrer Arbeit durch Dritte nicht widersetzen oder

2. ihre Dienste empfehlen, Aufträge annehmen oder die Betreuung oder Beratung fortsetzen,

obwohl eine Krankheit vorliegt oder zu erwarten ist, daß überhaupt Beratung oder Betreuung

durch einen Lebens- und Sozialberater nicht geeignet sind, dem Klienten eine Hilfestellung zu

geben, oder

3. Aufträge annehmen oder die Betreuung oder Beratung fortsetzen, obwohl das für die Arbeit

notwendige Vertrauensverhältnis zum Klienten aus welchen Gründen immer nicht besteht oder

4. Klienten als Referenz angeben oder

5. Angebote so formulieren, daß die Klienten sich kein inhaltlich vollständiges und umfassendes

Bild von den zu erwartenden Leistungen sowie den dabei anfallenden Kosten machen können

oder

6. den persönlichen Leidensdruck von Klienten ausnützen, um sich persönlich zu bereichern.

(2) Lebens- und Sozialberater haben ihren Klienten bei Vorliegen einer Krankheit oder eines

Anzeichens, das das Vorliegen einer Krankheit vermuten läßt, nachweislich den Besuch bei einem

Angehörigen eines in Betracht kommenden Gesundheitsberufes zur Abklärung des Krankheitsanzeichens

oder zur Heilbehandlung zu empfehlen.

§ 5. Lebens- und Sozialberater verhalten sich im Umgang und im Geschäftsverkehr mit anderen

Berufsangehörigen insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

1. Leistungen unentgeltlich oder generell zu Bedingungen anbieten oder erbringen, die den Grundsätzen

einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen oder

2. andere Berufsangehörige oder deren Leistungen in unsachlicher Weise herabsetzen oder

3. nicht zur Zusammenarbeit mit Kollegen ihrer Berufsgruppe oder mit Angehörigen angrenzender

Berufe bereit sind, obwohl dies zur Abklärung einer bestimmten Frage erforderlich wäre.

Berufsbezeichnungen und Werbung

§ 6. (1) Lebens- und Sozialberater dürfen insbesondere im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren

Klienten und in Ankündigungen ihre Berufsbezeichnung nicht mit berufsfremden Zusätzen verbinden (zB

esoterischer Lebensberater).

(2) Lebens- und Sozialberater dürfen nur dann einen Zusatz zur Berufsbezeichnung führen, wenn sie

durch Ausbildungsmaßnahmen oder berufliche Erfahrungen eine diesem Zusatz entsprechende Qualifikation

erworben haben.

(3) Lebens- und Sozialberater haben sich insbesondere im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren

Klienten und in Ankündigungen jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit

der Ausübung ihres Berufes zu enthalten.

(4) Lebens- und Sozialberater dürfen nicht veranlassen oder dazu beitragen, daß Dritte gegen das im

Abs. 3 festgelegte Gebot verstoßen.

Betriebsausstattung

§ 7. (1) Die Betriebsausstattung der Lebens- und Sozialberater hat jenen Anforderungen zu entsprechen,

die üblicherweise an Lebens- und Sozialberater gestellt werden und die eine standesgemäße

Berufsausübung gewährleisten.

(2) Lebens- und Sozialberater haben dafür zu sorgen, daß geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung

stehen, die eine ungestörte und diskrete Beratungstätigkeit ermöglichen.

Sonstige Berufspflichten

§ 8. (1) Lebens- und Sozialberater sind verpflichtet, ihren Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern

alle Auskünfte über die Beratung, insbesondere über die voraussichtliche Dauer und die Art der

Beratung und die Höhe des pro Beratungsstunde zu bezahlenden Honorars zu erteilen.

(2) Lebens- und Sozialberater dürfen für die Überweisung von Klienten an einen Dritten keine

Vergütung nehmen oder sich zusichern lassen. Sie dürfen weiters für die Zuweisung von Klienten durch

einen Dritten keine Vergütung geben oder versprechen.

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