260. Verordnung: Fischhygieneverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 29 lit. b des Lebensmittelgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird hinsichtlich der §§ 10
und 13 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Fischereierzeugnisse, die zum Verzehr bestimmt sind,
anzuwenden.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
1. das Inverkehrbringen von lebenden Muscheln;
2. den Verkauf im Einzelhandel mit Ausnahme von
a) §§ 5 und 10,
b) Anhang 1 Kapitel III
– Abschnitt I Z 1 und 2
– Abschnitt II Z 1 lit. b, Z 2 und 3 lit. C;
3. Fischereierzeugnisse aus Binnengewässern, die durch den Fischer oder den Produzenten von
Aquakulturerzeugnissen direkt an den Einzelhändler, Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung
oder den Letztverbraucher abgegeben werden und
4. Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung mit Ausnahme von
a) § 5,
b) Anhang 1 Kapitel II Abschnitt V,
c) Anhang 1 Kapitel III
– Abschnitt I Z 1, 2 und 5
– Abschnitt II Z 1 lit. b, Z 2 und 3 lit. C.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Gemäß dieser Verordnung sind
1. „Fischereierzeugnisse“
sämtliche Meeres- oder Süßwassertiere oder Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen und Milch und
Erzeugnisse aus diesen Tieren, auch in Verbindung mit anderen Lebensmitteln, soweit deren Anteil nicht
überwiegt, mit Ausnahme von im Wasser lebenden Säugetieren und Fröschen;
2. „frische Fischereierzeugnisse“
Fischereierzeugnisse, ganz oder zubereitet, einschließlich vakuumverpackter oder unter
Schutzatmosphäre verpackter Erzeugnisse, die zur Haltbarmachung lediglich gekühlt und keiner weiteren
Behandlung unterzogen worden sind;
3. „zubereitete Fischereierzeugnisse“
Fischereierzeugnisse, die durch Arbeitsgänge wie Ausnehmen, Köpfen, Zerteilen, Filetieren, Zerkleinern
usw. in ihrer anatomischen Beschaffenheit verändert wurden;
4. „verarbeitete Fischereierzeugnisse“
Fischereierzeugnisse, die gekühlt, gefroren oder tiefgefroren einem chemischen oder physikalischen
Verfahren wie Erhitzen, Räuchern, Salzen, Dehydrieren, Marinieren ua. oder einer Kombination dieser
Verfahren unterzogen worden sind;
5. „tiefgefrorene Fischereierzeugnisse“
Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen von § 1 Abs. 1 der Verordnung über tiefgefrorene
Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen;
6. „Aquakulturerzeugnisse“
sämtliche Fischereierzeugnisse, die in Anlagen erzeugt und bis zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens
als Lebensmittel dort aufgezogen werden. Als Aquakulturerzeugnisse gelten ferner See- oder
Süßwasserfische oder Krebstiere, die als Jungtiere in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und
anschließend gehalten werden, bis sie die für den Verzehr geforderte Vermarktungsgröße erreicht haben.
Keine Aquakulturerzeugnisse sind dagegen in ihrer natürlichen Umgebung gefangene und bis zum
späteren Verkauf gehaltene Fische und Krebstiere von entsprechender Vermarktungsgröße, wenn sie
lediglich am Leben gehalten werden und nicht an Größe oder Gewicht zunehmen sollen;
7. „Kühlung“
Verfahren, bei dem die Temperatur der Fischereierzeugnisse auf die Temperatur von schmelzendem Eis
abgesenkt wird;
8. „Konserve“
Ergebnis eines Verfahrens, bei dem die Erzeugnisse in hermetisch verschlossenen Behältnissen
abgepackt einer Wärmebehandlung unterzogen werden, die ausreicht, für jedwede Lagerhaltungstemperatur,
der das Erzeugnis ausgesetzt werden sollte, ein etwaiges Mikroorganismenwachstum durch
Abtötung oder Hemmung auszuschalten;
9. „Verpackung“
Arbeitsgang, bei dem Fischereierzeugnisse zum Schutz mit einer Umhüllung, einem Behältnis oder
gleichwertigem umschlossen werden;
10. „Partie“ bzw. „Los“
eine unter praktisch identischen Bedingungen hergestellte Menge von Fischereierzeugnissen;
11. „Sendung“
die einem oder mehreren Abnehmern in einem Bestimmungsland zuzustellende Menge von
Fischereierzeugnissen, die mit ein und demselben Beförderungsmittel befördert wird;
12. „Beförderungsmittel“
die Ladeflächen von Kraft-, Schienen- und Luftfahrzeugen sowie Schiffsladeräume oder Container für
die Beförderung zu Lande, in der Luft oder zur See;
13. „zuständige Behörde“
Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975);
14. „Betrieb“
alle Räumlichkeiten, in denen Fischereierzeugnisse zubereitet, verarbeitet, gekühlt, gefroren, tiefgefroren,
verpackt oder gelagert werden. Großhandelsmärkte, in denen ausschließlich das Feilbieten und der
Verkauf en gros (Abgabe an Einzelhandelsbetriebe oder Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung)
erfolgt, gelten nicht als Betriebe, ferner Lagerräume für Fischereierzeugnisse, die keinen Temperaturanforderungen
unterliegen;
15. „Einfuhr“
das Verbringen von Fischereierzeugnissen aus Drittländern in das Gebiet der Gemeinschaft;
16. „sichtbare Parasiten“
Parasiten oder Parasitengruppen, die sich auf Grund ihrer Größe, Farbe oder Beschaffenheit deutlich vom
Fischgewebe unterscheiden lassen;
17. „Sichtkontrolle“
nicht zerstörende Untersuchung von Fischen oder Fischerzeugnissen ohne optische Vergrößerungsmittel
und unter für das menschliche Auge guten Lichtverhältnissen, gegebenenfalls auch Durchleuchten.
Allgemeine Bedingungen
§ 3. (1) Für das Inverkehrbringen von in ihrem natürlichen Lebensraum gefangenen
Fischereierzeugnissen gelten folgende Bedingungen: Sie müssen
1. unter Einhaltung der Bestimmungen der Kapitel I und II des Anhangs 1 in Betrieben hygienisch
behandelt und gegebenenfalls verpackt, zubereitet, verarbeitet, gefroren, tiefgefroren, aufgetaut
oder gelagert worden sein;
2. einer Gesundheitskontrolle gemäß Kapitel III des Anhangs 1 unterzogen worden sein;
3. gemäß Kapitel IV des Anhangs 1 vorschriftsmäßig verpackt worden sein;
4. gemäß § 10 gekennzeichnet sein und
5. unter einwandfreien hygienischen Bedingungen gemäß Kapitel V des Anhangs 1 gelagert und
befördert worden sein.
(2) Seefische, nicht jedoch Sprotten, Sardinen, Sardellen und Fische vergleichbarer Größe sowie zur
Weiterverarbeitung (Räuchern, Marinieren) bestimmte tiefgefrorene Makrelen, Rotbarsche und Heringe
dürfen nur ausgenommen (ausgeweidet) nach Österreich verbracht werden.
(3) Seefische (einschließlich deren Filets und Teilstücke), nicht jedoch Bonitos, Wolfsbärsche,
Brassen, Heringe, Makrelen und andere Fische vergleichbarer Größe, Sprotten, Sardinen, Sardellen,
Dornhaie und Plattfische, dürfen nur ohne Bauchlappen nach Österreich verbracht werden.
(4) Für das Inverkehrbringen von Aquakulturerzeugnissen gelten folgende Bedingungen
1. die Schlachtung der Fische muß unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen. Die
Erzeugnisse dürfen insbesondere keine Verunreinigung durch Erde, Schlamm oder Kot erfahren.
Werden die Fische nicht unmittelbar nach dem Schlachten verarbeitet, so sind sie gekühlt zu
lagern;
2. die Erzeugnisse müssen ferner den Anforderungen von Abs. 1 Z 1 bis 5 entsprechen.
§ 4. Fischereierzeugnisse, die lebend in den Handel gebracht werden, sind konstant unter optimalen
Überlebensbedingungen zu halten.
§ 5. Folgende Fischereierzeugnisse dürfen nicht in den Handel gebracht werden
1.giftige Fische der nachstehenden Familien: Tetraodontidae, Molidae, Diodontidae,
Canthigasteridae;
2. Fischereierzeugnisse, die Biotoxine, wie zB Ciguatoxin oder Muskellähmungen bewirkende
Toxine, enthalten.
Eigenkontrolle
§ 6. (1) Der Inhaber oder Geschäftsführer eines Betriebes hat alle erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, damit diese Verordnung auf allen Stufen der Herstellung der Fischereierzeugnisse eingehalten
wird. Zu diesem Zweck sind Eigenkontrollen durchzuführen, für die die folgenden Grundsätze gelten
1. Ermittlung der je nach dem verwendeten Herstellungsprozeß zu bestimmenden kritischen Punkte
in ihrem Betrieb;
2. Festlegung und Durchführung von Überwachungs- und Kontrollmethoden für diese kritischen
Punkte;
3. Kontrolle der Reinigungs- und Desinfektionsmethoden sowie Überprüfung der Einhaltung der in
dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen durch Entnahme von Proben, die von einer
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß § 49 LMG
1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 autorisierten Person untersucht und begutachtet
werden;
4. für gekochte Krebs- und Weichtiere müssen Probenahmepläne entsprechend der Art des
Erzeugnisses (ganz, ohne Panzer bzw. Schalen), Gartemperatur, Garzeit und Risikoanalyse
festgelegt werden. Für den Fall der Nichteinhaltung der Normen gemäß Anhang 1 Kapitel II
Abschnitt IV Z 6 lit. c müssen die Probenahmepläne folgende Auflagen vorsehen
a) die Befunde der beanstandeten Partien und die entsprechenden Maßnahmen sowie die
Maßnahmen gemäß lit. b sind der zuständigen Behörde zu melden,
b)die Verfahren zur Analyse der kritischen Kontrollpunkte zwecks Identifizierung der
Kontaminierungsquellen sind zu überarbeiten, wobei die Analysehäufigkeit zu erhöhen ist,
und
c)die wegen nachgewiesener Krankheitserreger oder Überschreitung des M-Werts für
Staphylococcus aureus gemäß Anhang 1 Kapitel II Abschnitt IV Z 6 lit. c beanstandeten
Partien dürfen nicht zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden;
5. Aufbewahrung schriftlicher oder unlöschbar registrierter Aufzeichnungen der vorstehenden
Punkte zum Zweck ihrer Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Ergebnisse der einzelnen
Kontrollen und Untersuchungen sind während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren
aufzubewahren.
(2) Stellt sich bei den Eigenkontrollen oder bei sonstigen Informationen, über die die in Abs. 1
genannten verantwortlichen Personen verfügen, heraus, daß eine Gefahr für die Gesundheit oder Grund
für einen entsprechenden Verdacht besteht, muß die zuständige Behörde unverzüglich darüber informiert
werden.
(3) Zu Abs. 1 Z 1 bis 5 sind die Durchführungsbestimmungen in Anhang 2 zu beachten.
Erteilung von Kontrollnummern für Betriebe
§ 7. (1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben haben sich bei der zuständigen Behörde zu
melden. Bei der Meldung sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die dokumentieren, daß die
Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden. Diese Meldung hat längstens bis 30. September
1997 oder vor Inbetriebnahme eines Betriebes zu erfolgen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Betriebe durch Zuteilung von Kontrollnummern zuzulassen,
sofern die Betriebe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(3) Beabsichtigt ein Betrieb andere Arbeitsgänge vorzunehmen als für die Vergabe der
Kontrollnummer gemeldet wurden, hat erneut eine Meldung bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.
Die zuständige Behörde hat die Kontrollnummer erneut dann zuzuteilen, wenn alle Anforderungen dieser
Verordnung erfüllt sind.
Registrierung von Großhandelsmärkten
§ 8. (1) Geschäftsführer oder Inhaber von Großhandelsmärkten haben sich bei der zuständigen
Behörde zu melden. Diese Meldung hat längstens bis 30. September 1997 oder vor Inbetriebnahme eines
Großhandelsmarktes zu erfolgen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Grosshandelsmärkte, die keine Kontrollnummer benötigen, zu
registrieren, nachdem sie sich vergewissert hat, daß diese Einrichtungen den Anforderungen des
Anhangs 1 Kapitel I Abschnitt III sowie den allgemeinen Hygienevorschriften des Anhangs 1 Kapitel I
Abschnitt I Z 3 und Abschnitt II entsprechen.
§ 9. Die zuständige Behörde hat
1. ein Verzeichnis der Betriebe aufzustellen, denen eine Kontrollnummer zugeteilt wurde,
2. das aktuelle Verzeichnis der Betriebe an das Bundeskanzleramt zu übermitteln,
3. ein Verzeichnis der Großhandelsmärkte aufzustellen, die sie registriert hat, und
4. das aktuelle Verzeichnis der Großhandelsmärkte an das Bundeskanzleramt zu übermitteln.
Kennzeichnung
§ 10. (1) Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in
der jeweils geltenden Fassung, muß jede Sendung mit einem Aufdruck oder Etikett zur Kennzeichnung
der Genußtauglichkeit an deutlich sichtbarer Stelle versehen sein, auf dem folgende Angaben in
dauerhafter, leicht leserlicher Schrift anzubringen sind
1. entweder
im oberen Teil die Kennbuchstaben „AT“ bzw. die Kennbuchstaben des Versandlandes in
großen Druckbuchstaben, gefolgt von der Kontrollnummer des Betriebes bzw. Registriernummer
des Großhandelsmarktes,
im unteren Teil das Kürzel „EG“ bzw. ein der jeweiligen Amtssprache entsprechendes Kürzel;
2. oder
im oberen Teil „ÖSTERREICH“ bzw. den Namen des Versandlandes in Großbuchstaben,
in der Mitte die Kontrollnummer des Betriebs bzw. Registriernummer des Großhandelsmarktes,
im unteren Teil das Kürzel „EG“ bzw. ein der jeweiligen Amtssprache entsprechendes Kürzel.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 können im Falle unverpackter Fischereierzeugnisse in den
Begleitpapieren enthalten sein.
(3) Auf der Verpackung von Fischereierzeugnissen, die nach einer Behandlung wie Salzen,
Räuchern, Trocknen oder Marinieren nur begrenzt haltbar sind, müssen die Temperaturen oder sonstigen
Lagerbedingungen deutlich sichtbar und lesbar angegeben sein.
(4) Auf der Verpackung von Fischereierzeugnissen, die aufgetaut in Verkehr gebracht werden, muß
im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung in geeigneter Weise auf diesen physikalischen Zustand
hingewiesen werden.
Überwachung
§ 11. (1) Die zuständige Behörde hat die Betriebe auf die Einhaltung der Anforderungen dieser
Verordnung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Eigenkontrolle gemäß § 6 in regelmäßigen
Abständen zu kontrollieren, wobei ihr auch Einsicht in alle Aufzeichnungen zu gewähren ist.
(2) Werden die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten, sind von der zuständigen
Behörde Maßnahmen gemäß den §§ 22 bis 24 LMG 1975 zu erlassen, um die festgelegten Garantien zu
erhalten; dabei können unter anderem auch Modifikationen der in § 6 definierten Eigenkontrolle
vorgeschrieben werden.
(3) Wird der festgestellte Mangel vom Inhaber oder Geschäftsführer nicht innerhalb einer festgesetzten
Frist behoben, so hat die zuständige Behörde dem Betrieb die Kontrollnummer zu entziehen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Großhandelsmärkte.
§ 12. Jeder Inverkehrbringer von Fischereierzeugnissen hat
1. ein Verzeichnis über den Eingang und Ausgang der Fischereierzeugnisse unter Angabe des
Zeitpunktes, der Menge und der Herkunft bzw. des Bestimmungsortes zu führen und
2. die Aufzeichnungen gemäß Z 1 mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Schlußbestimmung
§ 13. (1) Fischereierzeugnisse, die nicht dieser Verordnung aber den bestehenden geltenden
lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen oder aus Betrieben stammen, die dieser Verordnung
nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. März 1998 in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Nematodenverordnung, BGBl. Nr. 2/1988, die Fisch-Histaminhöchstwerteverordnung,
BGBl. Nr. 605/1990, und die Fisch-Quecksilberhöchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 391/1987, treten mit
Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.