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260_1997 AT

260. Verordnung: Fischhygieneverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Verordnung: Fischhygieneverordnung

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 29 lit. b des Lebensmittelgesetzes 1975,

BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird hinsichtlich der §§ 10

und 13 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Fischereierzeugnisse, die zum Verzehr bestimmt sind,

anzuwenden.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

1. das Inverkehrbringen von lebenden Muscheln;

2. den Verkauf im Einzelhandel mit Ausnahme von

a) §§ 5 und 10,

b) Anhang 1 Kapitel III

– Abschnitt I Z 1 und 2

– Abschnitt II Z 1 lit. b, Z 2 und 3 lit. C;

3. Fischereierzeugnisse aus Binnengewässern, die durch den Fischer oder den Produzenten von

Aquakulturerzeugnissen direkt an den Einzelhändler, Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung

oder den Letztverbraucher abgegeben werden und

4. Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung mit Ausnahme von

a) § 5,

b) Anhang 1 Kapitel II Abschnitt V,

c) Anhang 1 Kapitel III

– Abschnitt I Z 1, 2 und 5

– Abschnitt II Z 1 lit. b, Z 2 und 3 lit. C.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Gemäß dieser Verordnung sind

1. „Fischereierzeugnisse“

sämtliche Meeres- oder Süßwassertiere oder Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen und Milch und

Erzeugnisse aus diesen Tieren, auch in Verbindung mit anderen Lebensmitteln, soweit deren Anteil nicht

überwiegt, mit Ausnahme von im Wasser lebenden Säugetieren und Fröschen;

2. „frische Fischereierzeugnisse“

Fischereierzeugnisse, ganz oder zubereitet, einschließlich vakuumverpackter oder unter

Schutzatmosphäre verpackter Erzeugnisse, die zur Haltbarmachung lediglich gekühlt und keiner weiteren

Behandlung unterzogen worden sind;

3. „zubereitete Fischereierzeugnisse“

Fischereierzeugnisse, die durch Arbeitsgänge wie Ausnehmen, Köpfen, Zerteilen, Filetieren, Zerkleinern

usw. in ihrer anatomischen Beschaffenheit verändert wurden;

4. „verarbeitete Fischereierzeugnisse“

Fischereierzeugnisse, die gekühlt, gefroren oder tiefgefroren einem chemischen oder physikalischen

Verfahren wie Erhitzen, Räuchern, Salzen, Dehydrieren, Marinieren ua. oder einer Kombination dieser

Verfahren unterzogen worden sind;

5. „tiefgefrorene Fischereierzeugnisse“

Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen von § 1 Abs. 1 der Verordnung über tiefgefrorene

Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen;

6. „Aquakulturerzeugnisse“

sämtliche Fischereierzeugnisse, die in Anlagen erzeugt und bis zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens

als Lebensmittel dort aufgezogen werden. Als Aquakulturerzeugnisse gelten ferner See- oder

Süßwasserfische oder Krebstiere, die als Jungtiere in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und

anschließend gehalten werden, bis sie die für den Verzehr geforderte Vermarktungsgröße erreicht haben.

Keine Aquakulturerzeugnisse sind dagegen in ihrer natürlichen Umgebung gefangene und bis zum

späteren Verkauf gehaltene Fische und Krebstiere von entsprechender Vermarktungsgröße, wenn sie

lediglich am Leben gehalten werden und nicht an Größe oder Gewicht zunehmen sollen;

7. „Kühlung“

Verfahren, bei dem die Temperatur der Fischereierzeugnisse auf die Temperatur von schmelzendem Eis

abgesenkt wird;

8. „Konserve“

Ergebnis eines Verfahrens, bei dem die Erzeugnisse in hermetisch verschlossenen Behältnissen

abgepackt einer Wärmebehandlung unterzogen werden, die ausreicht, für jedwede Lagerhaltungstemperatur,

der das Erzeugnis ausgesetzt werden sollte, ein etwaiges Mikroorganismenwachstum durch

Abtötung oder Hemmung auszuschalten;

9. „Verpackung“

Arbeitsgang, bei dem Fischereierzeugnisse zum Schutz mit einer Umhüllung, einem Behältnis oder

gleichwertigem umschlossen werden;

10. „Partie“ bzw. „Los“

eine unter praktisch identischen Bedingungen hergestellte Menge von Fischereierzeugnissen;

11. „Sendung“

die einem oder mehreren Abnehmern in einem Bestimmungsland zuzustellende Menge von

Fischereierzeugnissen, die mit ein und demselben Beförderungsmittel befördert wird;

12. „Beförderungsmittel“

die Ladeflächen von Kraft-, Schienen- und Luftfahrzeugen sowie Schiffsladeräume oder Container für

die Beförderung zu Lande, in der Luft oder zur See;

13. „zuständige Behörde“

Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975);

14. „Betrieb“

alle Räumlichkeiten, in denen Fischereierzeugnisse zubereitet, verarbeitet, gekühlt, gefroren, tiefgefroren,

verpackt oder gelagert werden. Großhandelsmärkte, in denen ausschließlich das Feilbieten und der

Verkauf en gros (Abgabe an Einzelhandelsbetriebe oder Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung)

erfolgt, gelten nicht als Betriebe, ferner Lagerräume für Fischereierzeugnisse, die keinen Temperaturanforderungen

unterliegen;

15. „Einfuhr“

das Verbringen von Fischereierzeugnissen aus Drittländern in das Gebiet der Gemeinschaft;

16. „sichtbare Parasiten“

Parasiten oder Parasitengruppen, die sich auf Grund ihrer Größe, Farbe oder Beschaffenheit deutlich vom

Fischgewebe unterscheiden lassen;

17. „Sichtkontrolle“

nicht zerstörende Untersuchung von Fischen oder Fischerzeugnissen ohne optische Vergrößerungsmittel

und unter für das menschliche Auge guten Lichtverhältnissen, gegebenenfalls auch Durchleuchten.

Allgemeine Bedingungen

§ 3. (1) Für das Inverkehrbringen von in ihrem natürlichen Lebensraum gefangenen

Fischereierzeugnissen gelten folgende Bedingungen: Sie müssen

1. unter Einhaltung der Bestimmungen der Kapitel I und II des Anhangs 1 in Betrieben hygienisch

behandelt und gegebenenfalls verpackt, zubereitet, verarbeitet, gefroren, tiefgefroren, aufgetaut

oder gelagert worden sein;

2. einer Gesundheitskontrolle gemäß Kapitel III des Anhangs 1 unterzogen worden sein;

3. gemäß Kapitel IV des Anhangs 1 vorschriftsmäßig verpackt worden sein;

4. gemäß § 10 gekennzeichnet sein und

5. unter einwandfreien hygienischen Bedingungen gemäß Kapitel V des Anhangs 1 gelagert und

befördert worden sein.

(2) Seefische, nicht jedoch Sprotten, Sardinen, Sardellen und Fische vergleichbarer Größe sowie zur

Weiterverarbeitung (Räuchern, Marinieren) bestimmte tiefgefrorene Makrelen, Rotbarsche und Heringe

dürfen nur ausgenommen (ausgeweidet) nach Österreich verbracht werden.

(3) Seefische (einschließlich deren Filets und Teilstücke), nicht jedoch Bonitos, Wolfsbärsche,

Brassen, Heringe, Makrelen und andere Fische vergleichbarer Größe, Sprotten, Sardinen, Sardellen,

Dornhaie und Plattfische, dürfen nur ohne Bauchlappen nach Österreich verbracht werden.

(4) Für das Inverkehrbringen von Aquakulturerzeugnissen gelten folgende Bedingungen

1. die Schlachtung der Fische muß unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen. Die

Erzeugnisse dürfen insbesondere keine Verunreinigung durch Erde, Schlamm oder Kot erfahren.

Werden die Fische nicht unmittelbar nach dem Schlachten verarbeitet, so sind sie gekühlt zu

lagern;

2. die Erzeugnisse müssen ferner den Anforderungen von Abs. 1 Z 1 bis 5 entsprechen.

§ 4. Fischereierzeugnisse, die lebend in den Handel gebracht werden, sind konstant unter optimalen

Überlebensbedingungen zu halten.

§ 5. Folgende Fischereierzeugnisse dürfen nicht in den Handel gebracht werden

1.giftige Fische der nachstehenden Familien: Tetraodontidae, Molidae, Diodontidae,

Canthigasteridae;

2. Fischereierzeugnisse, die Biotoxine, wie zB Ciguatoxin oder Muskellähmungen bewirkende

Toxine, enthalten.

Eigenkontrolle

§ 6. (1) Der Inhaber oder Geschäftsführer eines Betriebes hat alle erforderlichen Maßnahmen zu

treffen, damit diese Verordnung auf allen Stufen der Herstellung der Fischereierzeugnisse eingehalten

wird. Zu diesem Zweck sind Eigenkontrollen durchzuführen, für die die folgenden Grundsätze gelten

1. Ermittlung der je nach dem verwendeten Herstellungsprozeß zu bestimmenden kritischen Punkte

in ihrem Betrieb;

2. Festlegung und Durchführung von Überwachungs- und Kontrollmethoden für diese kritischen

Punkte;

3. Kontrolle der Reinigungs- und Desinfektionsmethoden sowie Überprüfung der Einhaltung der in

dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen durch Entnahme von Proben, die von einer

Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß § 49 LMG

1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 autorisierten Person untersucht und begutachtet

werden;

4. für gekochte Krebs- und Weichtiere müssen Probenahmepläne entsprechend der Art des

Erzeugnisses (ganz, ohne Panzer bzw. Schalen), Gartemperatur, Garzeit und Risikoanalyse

festgelegt werden. Für den Fall der Nichteinhaltung der Normen gemäß Anhang 1 Kapitel II

Abschnitt IV Z 6 lit. c müssen die Probenahmepläne folgende Auflagen vorsehen

a) die Befunde der beanstandeten Partien und die entsprechenden Maßnahmen sowie die

Maßnahmen gemäß lit. b sind der zuständigen Behörde zu melden,

b)die Verfahren zur Analyse der kritischen Kontrollpunkte zwecks Identifizierung der

Kontaminierungsquellen sind zu überarbeiten, wobei die Analysehäufigkeit zu erhöhen ist,

und

c)die wegen nachgewiesener Krankheitserreger oder Überschreitung des M-Werts für

Staphylococcus aureus gemäß Anhang 1 Kapitel II Abschnitt IV Z 6 lit. c beanstandeten

Partien dürfen nicht zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden;

5. Aufbewahrung schriftlicher oder unlöschbar registrierter Aufzeichnungen der vorstehenden

Punkte zum Zweck ihrer Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Ergebnisse der einzelnen

Kontrollen und Untersuchungen sind während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren

aufzubewahren.

(2) Stellt sich bei den Eigenkontrollen oder bei sonstigen Informationen, über die die in Abs. 1

genannten verantwortlichen Personen verfügen, heraus, daß eine Gefahr für die Gesundheit oder Grund

für einen entsprechenden Verdacht besteht, muß die zuständige Behörde unverzüglich darüber informiert

werden.

(3) Zu Abs. 1 Z 1 bis 5 sind die Durchführungsbestimmungen in Anhang 2 zu beachten.

Erteilung von Kontrollnummern für Betriebe

§ 7. (1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben haben sich bei der zuständigen Behörde zu

melden. Bei der Meldung sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die dokumentieren, daß die

Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden. Diese Meldung hat längstens bis 30. September

1997 oder vor Inbetriebnahme eines Betriebes zu erfolgen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Betriebe durch Zuteilung von Kontrollnummern zuzulassen,

sofern die Betriebe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(3) Beabsichtigt ein Betrieb andere Arbeitsgänge vorzunehmen als für die Vergabe der

Kontrollnummer gemeldet wurden, hat erneut eine Meldung bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.

Die zuständige Behörde hat die Kontrollnummer erneut dann zuzuteilen, wenn alle Anforderungen dieser

Verordnung erfüllt sind.

Registrierung von Großhandelsmärkten

§ 8. (1) Geschäftsführer oder Inhaber von Großhandelsmärkten haben sich bei der zuständigen

Behörde zu melden. Diese Meldung hat längstens bis 30. September 1997 oder vor Inbetriebnahme eines

Großhandelsmarktes zu erfolgen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Grosshandelsmärkte, die keine Kontrollnummer benötigen, zu

registrieren, nachdem sie sich vergewissert hat, daß diese Einrichtungen den Anforderungen des

Anhangs 1 Kapitel I Abschnitt III sowie den allgemeinen Hygienevorschriften des Anhangs 1 Kapitel I

Abschnitt I Z 3 und Abschnitt II entsprechen.

§ 9. Die zuständige Behörde hat

1. ein Verzeichnis der Betriebe aufzustellen, denen eine Kontrollnummer zugeteilt wurde,

2. das aktuelle Verzeichnis der Betriebe an das Bundeskanzleramt zu übermitteln,

3. ein Verzeichnis der Großhandelsmärkte aufzustellen, die sie registriert hat, und

4. das aktuelle Verzeichnis der Großhandelsmärkte an das Bundeskanzleramt zu übermitteln.

Kennzeichnung

§ 10. (1) Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in

der jeweils geltenden Fassung, muß jede Sendung mit einem Aufdruck oder Etikett zur Kennzeichnung

der Genußtauglichkeit an deutlich sichtbarer Stelle versehen sein, auf dem folgende Angaben in

dauerhafter, leicht leserlicher Schrift anzubringen sind

1. entweder

im oberen Teil die Kennbuchstaben „AT“ bzw. die Kennbuchstaben des Versandlandes in

großen Druckbuchstaben, gefolgt von der Kontrollnummer des Betriebes bzw. Registriernummer

des Großhandelsmarktes,

im unteren Teil das Kürzel „EG“ bzw. ein der jeweiligen Amtssprache entsprechendes Kürzel;

2. oder

im oberen Teil „ÖSTERREICH“ bzw. den Namen des Versandlandes in Großbuchstaben,

in der Mitte die Kontrollnummer des Betriebs bzw. Registriernummer des Großhandelsmarktes,

im unteren Teil das Kürzel „EG“ bzw. ein der jeweiligen Amtssprache entsprechendes Kürzel.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 können im Falle unverpackter Fischereierzeugnisse in den

Begleitpapieren enthalten sein.

(3) Auf der Verpackung von Fischereierzeugnissen, die nach einer Behandlung wie Salzen,

Räuchern, Trocknen oder Marinieren nur begrenzt haltbar sind, müssen die Temperaturen oder sonstigen

Lagerbedingungen deutlich sichtbar und lesbar angegeben sein.

(4) Auf der Verpackung von Fischereierzeugnissen, die aufgetaut in Verkehr gebracht werden, muß

im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung in geeigneter Weise auf diesen physikalischen Zustand

hingewiesen werden.

Überwachung

§ 11. (1) Die zuständige Behörde hat die Betriebe auf die Einhaltung der Anforderungen dieser

Verordnung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Eigenkontrolle gemäß § 6 in regelmäßigen

Abständen zu kontrollieren, wobei ihr auch Einsicht in alle Aufzeichnungen zu gewähren ist.

(2) Werden die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten, sind von der zuständigen

Behörde Maßnahmen gemäß den §§ 22 bis 24 LMG 1975 zu erlassen, um die festgelegten Garantien zu

erhalten; dabei können unter anderem auch Modifikationen der in § 6 definierten Eigenkontrolle

vorgeschrieben werden.

(3) Wird der festgestellte Mangel vom Inhaber oder Geschäftsführer nicht innerhalb einer festgesetzten

Frist behoben, so hat die zuständige Behörde dem Betrieb die Kontrollnummer zu entziehen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Großhandelsmärkte.

§ 12. Jeder Inverkehrbringer von Fischereierzeugnissen hat

1. ein Verzeichnis über den Eingang und Ausgang der Fischereierzeugnisse unter Angabe des

Zeitpunktes, der Menge und der Herkunft bzw. des Bestimmungsortes zu führen und

2. die Aufzeichnungen gemäß Z 1 mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen

Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Schlußbestimmung

§ 13. (1) Fischereierzeugnisse, die nicht dieser Verordnung aber den bestehenden geltenden

lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen oder aus Betrieben stammen, die dieser Verordnung

nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. März 1998 in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Nematodenverordnung, BGBl. Nr. 2/1988, die Fisch-Histaminhöchstwerteverordnung,

BGBl. Nr. 605/1990, und die Fisch-Quecksilberhöchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 391/1987, treten mit

Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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