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260_1992 AT

260. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. Nr. 55/1955, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 539/1988) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Belize................... 27. Juni 1990

Polen................... 27. September 1991

Rumänien............... 7. August 1991

Samoa.................. 21. September 1988

Tschechoslowakei......... 26. November 1991

Ungarn................. 14. März 1989

Die vorstehenden Staaten — mit Ausnahme von Ungarn — haben erklärt, daß sie sich hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aus dieser Konvention an die Alternative b der Ziffer 1 des Abschnitts B des Art. 1 dieser Konvention für gebunden erachten.

Ungarn hat bekanntgegeben, daß es hinsichtlich seiner Verpflichtungen aus dieser Konvention die Alternative a des Abschnitts B des Art. 1 anwenden wird.

Polen hat ferner anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Vorbehalt erklärt, daß es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 24 Abs. 2 gebunden erachtet.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben Brasilien am H.Februar 1990 und Italien am 1. März 1990

erklärt, daß sie ihre Verpflichtungen aus dieser Konvention durch Annahme der Alternative b der Ziffer 1 des Abschnitts B des Art. 1 erweitern.

Italien hat weiters die anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung zu Art. 17 und 18 mit Wirksamkeit vom 1. März 1990 zurückgenommen.

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