260. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. Nr. 55/1955, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 539/1988) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Belize................... 27. Juni 1990
Polen................... 27. September 1991
Rumänien............... 7. August 1991
Samoa.................. 21. September 1988
Tschechoslowakei......... 26. November 1991
Ungarn................. 14. März 1989
Die vorstehenden Staaten — mit Ausnahme von Ungarn — haben erklärt, daß sie sich hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aus dieser Konvention an die Alternative b der Ziffer 1 des Abschnitts B des Art. 1 dieser Konvention für gebunden erachten.
Ungarn hat bekanntgegeben, daß es hinsichtlich seiner Verpflichtungen aus dieser Konvention die Alternative a des Abschnitts B des Art. 1 anwenden wird.
Polen hat ferner anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Vorbehalt erklärt, daß es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 24 Abs. 2 gebunden erachtet.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben Brasilien am H.Februar 1990 und Italien am 1. März 1990
erklärt, daß sie ihre Verpflichtungen aus dieser Konvention durch Annahme der Alternative b der Ziffer 1 des Abschnitts B des Art. 1 erweitern.
Italien hat weiters die anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung zu Art. 17 und 18 mit Wirksamkeit vom 1. März 1990 zurückgenommen.