260. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (33. Novelle zur KDV 1967)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 267, wird verordnet
Artikel I
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der
Verordnung BGBl. Nr. 72/1991, wird wie folgt
geändert
1. Nach § 35 wird eingefügt
„Mopedausweis
§ 35 a. (1) Ein Mopedausweis darf nur ausgestellt
werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse
in folgenden Sachgebieten nachweist
1. Vorschriften
1.1 Bedeutung der einzelnen Verkehrszeichen für
den Mopedfahrer,
1.2 Vorrangregeln,
1.3 Ausgewählte verkehrsrechtliche Vorschriften,
wie insbesondere Vertrauensgrundsatz, Verkehrsunfälle,
Fahrregeln, bevorzugte Straßenbenützer,
Arm- und Lichtzeichen, Verkehrsleiteinrichtungen,
Allgemeine Vorschriften über
den Fahrzeugverkehr, Besondere Vorschriften
über den Verkehr mit Motorfahrrädern, Fußgängerverkehr
(Fußgängerzone, Wohnstraße),
Eisenbahnkreuzungen, Berechtigung zum Lenken
von Kraftfahrzeugen, Sondervorschriften
für Krafträder, Pflichten des Lenkers, Verwendungspflicht
für Sturzhelm, Fahrdynamik einspuriger
Kraftfahrzeuge;
2. Grundkenntnisse über Verhalten in konkreten
Situationen, Erkennen und Vermeiden von
Gefahren, Partnerkunde sowie
3. Spezifische Problemkreise der Altersgruppe der
16jährigen, wie Alkohol, Drogen, Freizeitverhalten
mit Fahrzeugen (Gruppenverhalten),
technische Manipulation am Fahrzeug und
rechtliche Folgen, Unfallrisiko und Unfallverhalten
von Jugendlichen, Umweltverhalten.
(2) Die Kenntnisse sind im Rahmen einer Prüfung
nachzuweisen. Die Prüfung hat an Hand der vom
Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr herausgegebenen Prüfunterlagen zu erfolgen.
Sie ist schriftlich; eine ergänzende mündliche
Prüfung ist zulässig. Die Prüfung (Bewertung der
schriftlichen Arbeiten, mündliche Prüfung) darf nur
von einer qualifizierten Person (Abs. 4) abgenommen
werden. Die Kenntnisse gelten als ausreichend,
wenn 80 vH der Fragen richtig beantwortet werden;
werden mehr als 60 vH der Fragen richtig
beantwortet, so hat eine ergänzende mündliche
Prüfung stattzufinden. Werden nur 60 vH der
Fragen oder weniger richtig beantwortet, gelten die
Kenntnisse nicht als ausreichend. Eine Wiederholung
der Prüfung darf frühestens in zwei Wochen
erfolgen.
(3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen,
welche einen ordnungsgemäßen und störungsfreien
Prüfungsablauf gewährleisten.
(4) Die Prüfung dürfen nur abnehmen
1. Sachverständige gemäß § 126 KFG 1967,
2. Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung für
die Gruppe A,
3. Lehrer, die das einwöchige Seminar für die
unverbindliche Übung bzw. für den Schulversuch
„Vorbereitung auf die motorisierte
Teilnahme am Straßenverkehr in der 9. Schulstufe"
erfolgreich absolviert haben und den
entsprechenden Unterricht erteilen,
4. Personen, mit mindestens 3jährigen Erfahrungen
in der Verkehrssicherheitsarbeit oder
Jugendarbeit, die in den Bereichen Rechtskunde,
Sicherheits- und Gefahrenlehre und
psychologische Situation des Jugendlichen
besonders unterwiesen worden sind, wenn sie
bei einer in Abs. 5 genannten Institution tätig
sind oder
5. Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der
Bundessicherheitswache und der Bundesgendarmerie,
mit besonderen Erfahrungen bei der
Vollziehung verkehrsrechtlicher Vorschriften
sowie in der Verkehrssicherheitsarbeit oder
Jugendarbeit.
(5) Die Ermächtigung gemäß § 68 a Abs. 2 KFG
1967 darf nur erteilt werden
a) Fahrschulen (Besitzern einer Bewilligung
gemäß § 108 Abs. 3 KFG 1967),
b) Schulen,
c) Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern
sie im Kraftfahrbeirat (§ 130 KFG 1967)
vertreten sind,
d) Vereinen zur Förderung der Verkehrssicherheit,
sofern sie im Kraftfahrbeirat (§ 130 KFG
1967) vertreten sind und
e) dem Jugendrotkreuz
wenn sie über qualifizierte Personen (Abs. 4) und
geeignete Räumlichkeiten (Abs. 3) verfügen.
(6) Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt
dem Muster gemäß Anlage 6 a zu entsprechen; er ist
grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf
nur durch die Österreichische Staatsdruckerei
erfolgen.
(7) Der für den Wohnsitz des Ausweisinhabers
örtlich zuständigen Kraftfahrbehörde erster Instanz
sind innerhalb einer Woche jene Personen bekanntzugeben,
denen ein Mopedausweis ausgestellt
wurde. Die Behörde kann im Ermächtigungsbescheid
dem Ermächtigten auch das Recht zur
Ausstellung von Duplikaten (§ 71 Abs. 4 a KFG
1967) übertragen. In diesem Fall ist auch die
Ausstellung von Duplikaten der Behörde bekanntzugeben."
2. Im § 58 Abs. 1 Z 2 lauten die lit. c und d
„c) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen,
außer in den in der lit. d
angeführten Fällen 40 km/h;
d) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen
durch Spezialkraftwagen
für den Pannendienst oder durch
Kraftfahrzeuge für den Abschleppdienst
mit einer in das
Zugfahrzeug dauerhaft integrierten
Abschleppeinrichtung (Hubbrille),
wobei das abgeschleppte
Kraftfahrzeug teilweise hochgehoben
ist und die nicht hochgehobenen
Räder auf der Fahrbahn
laufen 60 km/h,
auf Autobahnen 70 km/h;"
3. Nach Anlage 6 wird eingefügt
„Anlage 6 a
(zu § 35 a Abs. 6)
Artikel II
Ermächtigungsbescheide gemäß Art. I Z 1 (§ 35 a
Abs. 5) können bereits vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung erlassen werden; sie treten erst mit dem
Inkrafttreten der Verordnung in Kraft.
Artikel III
Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.