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260_1991 AT

260. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (33. Novelle zur KDV 1967)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (33. Novelle zur KDV 1967)

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 267, wird verordnet

Artikel I

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der

Verordnung BGBl. Nr. 72/1991, wird wie folgt

geändert

1. Nach § 35 wird eingefügt

„Mopedausweis

§ 35 a. (1) Ein Mopedausweis darf nur ausgestellt

werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse

in folgenden Sachgebieten nachweist

1. Vorschriften

1.1 Bedeutung der einzelnen Verkehrszeichen für

den Mopedfahrer,

1.2 Vorrangregeln,

1.3 Ausgewählte verkehrsrechtliche Vorschriften,

wie insbesondere Vertrauensgrundsatz, Verkehrsunfälle,

Fahrregeln, bevorzugte Straßenbenützer,

Arm- und Lichtzeichen, Verkehrsleiteinrichtungen,

Allgemeine Vorschriften über

den Fahrzeugverkehr, Besondere Vorschriften

über den Verkehr mit Motorfahrrädern, Fußgängerverkehr

(Fußgängerzone, Wohnstraße),

Eisenbahnkreuzungen, Berechtigung zum Lenken

von Kraftfahrzeugen, Sondervorschriften

für Krafträder, Pflichten des Lenkers, Verwendungspflicht

für Sturzhelm, Fahrdynamik einspuriger

Kraftfahrzeuge;

2. Grundkenntnisse über Verhalten in konkreten

Situationen, Erkennen und Vermeiden von

Gefahren, Partnerkunde sowie

3. Spezifische Problemkreise der Altersgruppe der

16jährigen, wie Alkohol, Drogen, Freizeitverhalten

mit Fahrzeugen (Gruppenverhalten),

technische Manipulation am Fahrzeug und

rechtliche Folgen, Unfallrisiko und Unfallverhalten

von Jugendlichen, Umweltverhalten.

(2) Die Kenntnisse sind im Rahmen einer Prüfung

nachzuweisen. Die Prüfung hat an Hand der vom

Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr herausgegebenen Prüfunterlagen zu erfolgen.

Sie ist schriftlich; eine ergänzende mündliche

Prüfung ist zulässig. Die Prüfung (Bewertung der

schriftlichen Arbeiten, mündliche Prüfung) darf nur

von einer qualifizierten Person (Abs. 4) abgenommen

werden. Die Kenntnisse gelten als ausreichend,

wenn 80 vH der Fragen richtig beantwortet werden;

werden mehr als 60 vH der Fragen richtig

beantwortet, so hat eine ergänzende mündliche

Prüfung stattzufinden. Werden nur 60 vH der

Fragen oder weniger richtig beantwortet, gelten die

Kenntnisse nicht als ausreichend. Eine Wiederholung

der Prüfung darf frühestens in zwei Wochen

erfolgen.

(3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen,

welche einen ordnungsgemäßen und störungsfreien

Prüfungsablauf gewährleisten.

(4) Die Prüfung dürfen nur abnehmen

1. Sachverständige gemäß § 126 KFG 1967,

2. Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung für

die Gruppe A,

3. Lehrer, die das einwöchige Seminar für die

unverbindliche Übung bzw. für den Schulversuch

„Vorbereitung auf die motorisierte

Teilnahme am Straßenverkehr in der 9. Schulstufe"

erfolgreich absolviert haben und den

entsprechenden Unterricht erteilen,

4. Personen, mit mindestens 3jährigen Erfahrungen

in der Verkehrssicherheitsarbeit oder

Jugendarbeit, die in den Bereichen Rechtskunde,

Sicherheits- und Gefahrenlehre und

psychologische Situation des Jugendlichen

besonders unterwiesen worden sind, wenn sie

bei einer in Abs. 5 genannten Institution tätig

sind oder

5. Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der

Bundessicherheitswache und der Bundesgendarmerie,

mit besonderen Erfahrungen bei der

Vollziehung verkehrsrechtlicher Vorschriften

sowie in der Verkehrssicherheitsarbeit oder

Jugendarbeit.

(5) Die Ermächtigung gemäß § 68 a Abs. 2 KFG

1967 darf nur erteilt werden

a) Fahrschulen (Besitzern einer Bewilligung

gemäß § 108 Abs. 3 KFG 1967),

b) Schulen,

c) Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern

sie im Kraftfahrbeirat (§ 130 KFG 1967)

vertreten sind,

d) Vereinen zur Förderung der Verkehrssicherheit,

sofern sie im Kraftfahrbeirat (§ 130 KFG

1967) vertreten sind und

e) dem Jugendrotkreuz

wenn sie über qualifizierte Personen (Abs. 4) und

geeignete Räumlichkeiten (Abs. 3) verfügen.

(6) Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt

dem Muster gemäß Anlage 6 a zu entsprechen; er ist

grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf

nur durch die Österreichische Staatsdruckerei

erfolgen.

(7) Der für den Wohnsitz des Ausweisinhabers

örtlich zuständigen Kraftfahrbehörde erster Instanz

sind innerhalb einer Woche jene Personen bekanntzugeben,

denen ein Mopedausweis ausgestellt

wurde. Die Behörde kann im Ermächtigungsbescheid

dem Ermächtigten auch das Recht zur

Ausstellung von Duplikaten (§ 71 Abs. 4 a KFG

1967) übertragen. In diesem Fall ist auch die

Ausstellung von Duplikaten der Behörde bekanntzugeben."

2. Im § 58 Abs. 1 Z 2 lauten die lit. c und d

„c) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen,

außer in den in der lit. d

angeführten Fällen 40 km/h;

d) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen

durch Spezialkraftwagen

für den Pannendienst oder durch

Kraftfahrzeuge für den Abschleppdienst

mit einer in das

Zugfahrzeug dauerhaft integrierten

Abschleppeinrichtung (Hubbrille),

wobei das abgeschleppte

Kraftfahrzeug teilweise hochgehoben

ist und die nicht hochgehobenen

Räder auf der Fahrbahn

laufen 60 km/h,

auf Autobahnen 70 km/h;"

3. Nach Anlage 6 wird eingefügt

„Anlage 6 a

(zu § 35 a Abs. 6)

Artikel II

Ermächtigungsbescheide gemäß Art. I Z 1 (§ 35 a

Abs. 5) können bereits vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung erlassen werden; sie treten erst mit dem

Inkrafttreten der Verordnung in Kraft.

Artikel III

Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.

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