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260_1990 AT

260. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes

für Wien

Das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für

Wien, BGBl. Nr. 203/1985, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 291/1988, wird geändert

wie folgt

1. Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Der Sprengel des Exekutionsgerichtes

Wien umfaßt — soweit im Abs. 2 nichts anderes

angeordnet ist — in allen Angelegenheiten des

Exekutionsverfahrens und der Exekution zur

Sicherstellung nach § 18 Z 3 und 4 EO die Bezirke I

und III bis XV."

2. Der § 5 hat zu lauten

„§ 5. Der Sprengel des Strafbezirksgerichtes

Wien umfaßt die Bezirke I und III bis XV".

Artikel II

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner

1991 in Kraft.

§ 2. (1) Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner

1991 anhängig geworden sind, ist der Art. I auch

nach dem 31. Dezember 1990 nicht anzuwenden.

(2) Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Art. I

Z 1 in Verbindung mit dem § 2 Z 6 des Bezirksgerichts-

Organisationsgesetzes für Wien auch dann

anzuwenden, wenn diese Verfahren mit Ablauf des

31. Dezember 1990 bereits anhängig waren.

(3) Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien

rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem

31. Dezember 1990 erneuert (§§ 292, 359, 477

Abs. 1 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für

dieses Verfahren nach dem Art. I Z 2 in Verbindung

mit dem § 2 Z 6 des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes

für Wien.

§ 3. Bereits von dem der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen

erlassen und organisatorische

und personelle Maßnahmen im Zusammenhang

mit dem Art. I sowie dem § 2 vorbereitet

werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen

dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten

Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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