260. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes
für Wien
Das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für
Wien, BGBl. Nr. 203/1985, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 291/1988, wird geändert
wie folgt
1. Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Der Sprengel des Exekutionsgerichtes
Wien umfaßt — soweit im Abs. 2 nichts anderes
angeordnet ist — in allen Angelegenheiten des
Exekutionsverfahrens und der Exekution zur
Sicherstellung nach § 18 Z 3 und 4 EO die Bezirke I
und III bis XV."
2. Der § 5 hat zu lauten
„§ 5. Der Sprengel des Strafbezirksgerichtes
Wien umfaßt die Bezirke I und III bis XV".
Artikel II
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner
1991 in Kraft.
§ 2. (1) Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner
1991 anhängig geworden sind, ist der Art. I auch
nach dem 31. Dezember 1990 nicht anzuwenden.
(2) Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Art. I
Z 1 in Verbindung mit dem § 2 Z 6 des Bezirksgerichts-
Organisationsgesetzes für Wien auch dann
anzuwenden, wenn diese Verfahren mit Ablauf des
31. Dezember 1990 bereits anhängig waren.
(3) Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien
rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem
31. Dezember 1990 erneuert (§§ 292, 359, 477
Abs. 1 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für
dieses Verfahren nach dem Art. I Z 2 in Verbindung
mit dem § 2 Z 6 des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes
für Wien.
§ 3. Bereits von dem der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen
erlassen und organisatorische
und personelle Maßnahmen im Zusammenhang
mit dem Art. I sowie dem § 2 vorbereitet
werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen
dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten
Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.