260. Verordnung: Datenverarbeitungsregister (DVR-VO 1987)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8, 8a, 22 bis 24, 33, 34 und 47
des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/
1986 wird verordnet
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Das Datenverarbeitungsregister im Sinne
des § 47 DSG wird im folgenden als „Register"
bezeichnet.
(2) Meldungen von Auftraggebern, von Datenverarbeitungen
und von Übermittlungen gemäß
den §§ 8, 22 und 23 DSG werden im folgenden als
„Meldungen" bezeichnet.
Einrichtung des Registers
§ 2. (1) Das Register ist beim Österreichischen
Statistischen Zentralamt eingerichtet. Es ist nach
den Bestimmungen des DSG und dieser Verordnung
zu führen.
(2) Das Register besteht aus
1. einem automationsunterstützt geführten Verzeichnis
aller registrierten Auftraggeber (§ 4
Abs. 2),
2. den eingereichten Formblättern (§ 7) und den
Registerauszügen (§ 12 Abs. 3),
3. den gemäß den §§ 33 Abs. 3 und 34 Abs. 3
DSG zugemittelten Genehmigungsbescheiden
der Datenschutzkommission über internationalen
Datenverkehr und
4. den gerichtlichen Entscheidungen gemäß § 29
Abs. 4 DSG (§ 13).
Einsicht in das Register
§ 3. (1) Jedermann hat das Recht, in das Register
Einsicht zu nehmen. In die im Registrierungsakt
befindlichen Genehmigungsbescheide der Datenschutzkommission
über internationalen Datenverkehr
(§§ 33 Abs. 3 und 34 Abs. 3 DSG) ist Einsicht
zu gewähren, soweit der Einsichtswerber glaubhaft
macht, daß er Betroffener der genehmigten Übermittlung
oder Überlassung ist und soweit nicht
überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen
des Auftraggebers oder anderer Personen
entgegenstehen.
(2) Jedermann hat nach Maßgabe des Abs. 1 das
Recht, sich Abschriften aus dem Register selbst
anzufertigen oder, wenn es organisatorisch und
technisch möglich ist, Kopien vom Register anfertigen
zu lassen.
(3) Die Einsichtnahme in das Register ist gebührenfrei.
Für Abschriften aus dem Register, die der
Verfolgung der Rechte als Betroffener dienen, ist
kein Kostenersatz zu verlangen.
Führung des Registers
§ 4. (1) Das Register ist gegliedert nach Auftraggebern
zu führen.
(2) Die automationsunterstützte Verarbeitung
folgender mit Meldungen zusammenhängender
Daten ist zulässig
1. Registernummer,
2. Bearbeitungsnummer,
3. mit dem Ablauf des Registrierungsverfahrens
zusammenhängende Angaben,
4. Name (sonstige Bezeichnung), Anschrift und
berechtigter Zweck des Auftraggebers,
5. Zweck jeder zu registrierenden Datenverarbeitung,
6. die Angabe, ob Übermittlungen oder Überlassungen
in das Ausland vorgesehen sind,
7. die Angabe, ob eine gerichtliche Entscheidung
gemäß § 29 Abs. 4 DSG eingetragen ist,
8. anonymisierte Daten, soweit sie zur statistischen
Auswertung notwendig sind.
Verfahrensvorschriften
§ 5. Auf das Registrierungsverfahren findet
gemäß Art. II Abs. 2 lit. C Z 29 f EGVG 1950 das
AVG 1950 Anwendung, soweit das DSG nicht ausdrücklich
anderes bestimmt.
Meldungen
§ 6. (1) Meldungen sind beim Register einzubringen.
Der Inhalt von Meldungen im öffentlichen
Bereich ergibt sich aus § 8 DSG, der Inhalt von
Meldungen im privaten Bereich aus § 22 DSG
(Meldung des Auftraggebers) und aus § 23 DSG
(Meldung von Datenverarbeitungen und Übermittlungen).
Meldungen sind zu unterschreiben.
(2) Alle Umstände, durch die der Inhalt bisheriger
Meldungen unrichtig oder unvollständig wird,
sind vom Auftraggeber dem Register unverzüglich
zur Registrierung zu melden, und zwar derart, daß
kein Zweifel über das Ausmaß der im Register
durchzuführenden Änderung entstehen kann. Die
Registernummer (Bearbeitungsnummer), der Name
(sonstige Bezeichnung), die Anschrift des Auftraggebers
sowie der Meldungsgrund sind jedenfalls
anzugeben.
Formblätter
§ 7. (1) Zur Erleichterung und Vereinheitlichung
der Meldungen sind vom Register die Formblätter
„Meldung" und „Einlagebogen" gemäß den Anlagen
1 und 2 zu dieser Verordnung aufzulegen. Diesen
Formblättern sind Erläuterungen anzufügen.
Die Anlagen 1 und 2 sind verbindliche Bestandteile
dieser Verordnung.
(2) Meldungen sind mittels der aufgelegten
Formblätter vorzunehmen. Eine Meldung ist erst
dann erstattet, wenn das erforderliche Formblatt
beim Register einlangt. Dabei ist für jede Meldung
das Formblatt „Meldung" und zusätzlich dazu für
jede zu meldende Datenverarbeitung, die über
Standardverarbeitungen (§§ 8 Abs. 3 und 23 Abs. 4
DSG) hinausgeht, ein Formblatt „Einlagebogen"
zu verwenden. Die Typen und der Inhalt von Standardverarbeitungen
ergeben sich aus der Standard-
Verordnung, BGBl. Nr. 261/1987.
(3) Bei Meldung von Änderungen, die sich lediglich
auf Angaben im Formblatt „Einlagebogen"
beziehen, ist das Formblatt „Meldung" nur soweit
auszufüllen, als die Angaben nicht ohnedies im
Formblatt „Einlagebogen" enthalten sind.
(4) Meldungen, die die Streichung (§ 15) des
Auftraggebers aus dem Register oder bloße
Namens- oder Adreßänderungen des Auftraggebers
zum Gegenstand haben, können auch ohne
Verwendung von Formblättern erfolgen; in diesem
Fall ist die Vorlage eines Schriftstücks hinreichend,
das diese Änderung bezeichnet und die Unterschrift
des Auftraggebers trägt. Andere Änderungen
sind jedenfalls mittels der aufgelegten Formblätter
zu melden.
Beilagen zu den Meldungen
§ 8. (1) Den Meldungen gemäß § 22 DSG sind
die zur Glaubhaftmachung der Angaben notwendigen
Unterlagen — allenfalls in Form von Kopien
— beizulegen, soweit diese für die in den Meldungen
umschriebenen Datenverarbeitungen von
Bedeutung sind. Für Änderungen gilt dies insoweit,
als sie den berechtigten Zweck betreffen.
(2) Gleichzeitig mit der Meldung gemäß den
§§ 22 und 23 DSG ist ein Nachweis über die Entrichtung
der Registrierungsgebühr (§ 10) vorzulegen.
Bearbeitungsnummer, Registernummer
§ 9. (1) Bei Einlangen einer Meldung ist für das
jeweilige Verfahren eine Bearbeitungsnummer zu
vergeben. Die Bearbeitungsnummer ist dem Auftraggeber
unverzüglich mitzuteilen. Sie dient als
Nachweis für das Einlangen der Meldung.
(2) Die Bearbeitungsnummer besteht aus
1. einer siebenstelligen Zahl, die laufend nach
dem Datum des Einlangens der Meldung vergeben
wird; wurde vom Register für den Auftraggeber
bereits eine Registernummer vergeben,
so ist diese als erster Teil der Bearbeitungsnummer
zu verwenden; und
2. aus dem Datum des Einlangens der Meldung
in der Form TTMMJJ; es ist durch einen
Schrägstrich von der gemäß Z 1 vergebenen
Zahl zu trennen.
(3) Im Falle der erstmaligen Registrierung eines
Auftraggebers ist eine Registernummer zu vergeben.
Diese ist eine siebenstellige Zahl, die dem in
Abs. 2 Z 1 bezeichneten Teil der an den Auftraggeber
vergebenen Bearbeitungsnummer zu entsprechen
hat.
(4) An einen Auftraggeber darf nur eine einzige
Registernummer vergeben werden.
(5) Ein Auftraggeber darf nur eine Registernummer
führen. Bei Verwendung der Registernummer
gemäß den §§ 8 Abs. 5 und 22 Abs. 3 DSG ist sie
mit der näheren Kennzeichnung „DVR:" zu führen.
Zusätze zur Registernummer, die der internen
Bezeichnung von Datenverarbeitungen seitens des
Auftraggebers dienen, sind zulässig. Sie sind
getrennt von der Registernummer zu führen.
Registrierungsgebühr
§ 10. (1) Für die Inanspruchnahme des Registers
gemäß den §§ 22 und 23 DSG hat der Auftraggeber
eine Registrierungsgebühr nach folgenden Richtlinien
zu berechnen und vor dem Einbringen der
Meldung auf das im Formblatt „Meldung" angegebene
Konto einzuzahlen
1. für jede Meldung, bei der ein Auftraggeber
erstmals eine Datenverarbeitung (§ 23 DSG)
meldet, die sich nicht ausschließlich auf Standardverarbeitungen
(§ 23 Abs. 4 DSG)
beschränkt, eine Gebühr in der Höhe von
700 S;
2. für jede Meldung, die sich ausschließlich auf
Standardverarbeitungen (§ 23 Abs. 4 DSG)
bezieht, eine Gebühr in der Höhe von 150 S;
3. für jede Änderungsmeldung, die das Formblatt
„Meldung" betrifft, für jede Meldung
von Änderungen innerhalb einer Datenverarbeitung
und für jede Meldung einer weiteren
Datenverarbeitung eine Gebühr in der Höhe
von 150 S.
(2) Meldungen, die die gänzliche Streichung des
Auftraggebers aus dem Register oder bloße
Namens- oder Adreßänderungen des Auftraggebers
zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.
(3) Die Gebühr ist von der Datenschutzkommission
mit Bescheid vorzuschreiben, wenn ihre
Bezahlung nicht gleichzeitig mit der Vorlage der
Meldung nachgewiesen und auch kein entsprechender
Nachweis innerhalb der gemäß § 11 gesetzten
Frist vorgelegt wird.
Mängelrügeverfahren
§ 11. (1) Das Register hat innerhalb einer Frist
von höchstens zwei Monaten nach Einlangen der
Meldung dem Auftraggeber die Verbesserung
unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen
Verbesserungsfrist aufzutragen, wenn
1. Angaben fehlen,
2. Angaben offenbar unrichtig sind,
3. Angaben unstimmig sind, was insbesondere
dann vorliegt, wenn der Inhalt gemeldeter
Datenverarbeitungen durch die gemeldeten
berechtigten Zwecke beziehungsweise durch
die angeführten Rechtsgrundlagen nicht
gedeckt ist,
4. Angaben so unzureichend sind, daß Einsichtnehmer
im Hinblick auf die Wahrnehmung
ihrer Rechte nach dem DSG keine hinreichende
Information darüber gewinnen können,
ob durch die Datenverarbeitung oder
Übermittlung ihre schutzwürdigen Interessen
verletzt sein könnten,
5. die Meldung nicht den §§ 7 und 8 Abs. 1 entspricht
oder
6. kein Nachweis über die Entrichtung der
Gebühr vorgelegt wurde.
(2) Kommt das Register zur Auffassung, daß
mangels Rechtsgrundlage einer Datenverarbeitung
schutzwürdige. Geheimhaltungsinteressen der
Betroffenen wesentlich gefährdet erscheinen, so hat
es dies der Datenschutzkommission unverzüglich
mitzuteilen, die gemäß den §§ 8a Abs. 3 oder 23a
Abs. 2 DSG vorzugehen hat. Unabhängig von dieser
Mitteilung hat das Register das Verfahren
gemäß Abs. 3 weiterzuführen. Wird die Meldung
dabei entsprechend verbessert, so ist die Datenschutzkommission
hievon zu verständigen.
(3) Das Register hat der Datenschutzkommission
die Meldung zur endgültigen Entscheidung über
die Registrierung eines Auftraggebers oder einer
Datenverarbeitung vorzulegen, wenn einem Verbesserungsauftrag
des Registers gemäß Abs. 1 Z 1
bis 5 nicht fristgerecht entsprochen wird. Dabei
sind die behaupteten Mängel zu begründen. Stellt
die Datenschutzkommission die Mangelhaftigkeit
der Meldung fest, so hat sie mit Bescheid die Registrierung
des Auftraggebers oder der jeweiligen
Datenverarbeitung abzulehnen und Auftraggebern
gemäß § 22 DSG insoweit die Weiterführung der
Datenverarbeitung zu untersagen; andernfalls hat
sie dem Register die Registrierung aufzutragen.
Registrierung
§ 12. (1) Die Meldungen sind in das Register einzutragen
(Registrierung),
1. wenn innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen
der Meldung kein Verbesserungsauftrag
erteilt wurde,
2. wenn der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen
fristgerecht vorgenommen hat
oder
3. wenn die Registrierung dem Register von der
Datenschutzkommission aufgetragen wurde.
(2) Bei der erstmaligen Registrierung eines Auftraggebers
ist auch die Registernummer (§ 9 Abs. 3)
zu vergeben.
(3) Das Register hat dem Auftraggeber die
Durchführung der Registrierung mit dem ihn
betreffenden Registerauszug schriftlich mitzuteilen.
Der Registerauszug ist die teilweise Wiedergabe
jener Registereintragung, die auf Grund der Meldung
und des Registrierungsverfahrens vorgenommen
wurde. Der Registerauszug hat den jeweils
aktuellen Stand der Registrierung zu beschreiben
und insbesondere die zugeteilte Registernummer,
die Bezeichnung (Namen), die Anschrift und die
Bezeichnung der Datenverarbeitungen zu enthalten.
Registerauszüge sind von den Stempelgebühren
und von den Verwaltungsabgaben des Bundes
befreit.
(4) Durch die Registrierung wird der Entscheidung
der zuständigen Behörde über die Rechtmäßigkeit
der registrierten Datenverarbeitung nicht
vorgegriffen.
Weitere Eintragungen im Register
§ 13. (1) Gerichtliche Entscheidungen, die einen
Ausspruch gemäß § 29 Abs. 4 DSG enthalten, sind
im automationsunterstützten Teil des Registers
anzumerken und im Volltext beim Registrierungsakt
derart aufzubewahren, daß jederzeit unverzüglich
Einsicht gewährt werden kann. Dabei sind alle
Daten, aus denen die Identität beteiligter Personen
mit Ausnahme des registrierten Auftraggebers
erschlossen werden könnte, unter Aufrechterhaltung
der Verständlichkeit der Entscheidung durch
Symbole, die jeweils für natürliche oder juristische
Personen oder für örtliche Bezeichnungen zu vergeben
sind, zu ersetzen.
(2) Zu jeder gerichtlichen Entscheidung — mit
Ausnahme derjenigen des Obersten Gerichtshofes
— ist anzumerken, ob sie in Rechtskraft erwachsen
ist oder nicht. Wird eine Entscheidung durch eine
andere gerichtliche Entscheidung bestätigt, abgeändert
oder aufgehoben, so ist dies gleichfalls anzumerken.
(3) Ausfertigungen der gemäß den §§ 33 Abs. 3
und 34 Abs. 3 DSG zugemittelten Bescheide der
Datenschutzkommission, mit denen die Übermittlung
oder Überlassung von Daten in das Ausland
genehmigt wurde, sind zum Registrierungsakt zu
nehmen.
Änderung der Registrierung
§ 14. (1) Änderungen sind im Register auf Grund
einer gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 7
Abs. 2 bis 4 vorgenommenen Meldung des registrierten
Auftraggebers oder auf Grund eines im
Verfahren nach Abs. 2 ergangenen Bescheides der
Datenschutzkommission vorzunehmen.
(2) Werden dem Register außerhalb einer Meldung
gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 7
Abs. 2 bis 4 nachträglich Umstände bekannt, die
eine Mangelhaftigkeit von registrierten Meldungen
bewirken, so hat das Register von Amts wegen ein
Mängelrügeverfahren einzuleiten. Hiefür gilt § 11
mit der Maßgabe, daß die Datenschutzkommission
im Falle der Änderung von Namen oder Adressen
mit Bescheid eine Berichtigung verfügen kann. Die
Durchführung eines Mängelrügeverfahrens ist bis
zu seinem Abschluß im Register anzumerken.
Streichung aus dem Register
§ 15. (1) Wenn eine Meldung eines Registrierten
oder ein Bescheid der Datenschutzkommission die
Streichung eines Auftraggebers aus dem Register
zum Gegenstand hat, so ist im Register diese Streichung
bei der ursprünglichen Eintragung unter Beifügung
des Datums anzumerken. Nach Ablauf von
fünf Jahren ist im Register nur mehr die Registernummer
und der Name des Auftraggebers mit dem
Zusatz „gestrichen" zu belassen.
(2) Wird im privaten Bereich gleichzeitig mit der
Meldung der Streichung eine Meldung eines Auftraggebers,
der die Rechtsnachfolge hinsichtlich
aller vom Rechtsvorgänger registrierten Datenverarbeitungen
antritt, eingebracht und diese Rechtsnachfolge
gleichzeitig nachgewiesen, so ist auf
Ansuchen die Registernummer zu übertragen. In
allen anderen Fällen ist die Nummer nicht an einen
anderen Auftraggeber zu vergeben.
(3) Abs. 1 erster Satz gilt sinngemäß für Streichungen
von Datenverarbeitungen und von Übermittlungen
aus dem Register ohne Streichung des
Auftraggebers.
(4) § 12 Abs. 3 ist auf die mit einer Streichung
verbundenen Eintragungen sinngemäß anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Verfahren über Registrierungsmeldungen
und über Registrierungsanträge sind, soweit sie
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
noch nicht beendet sind, nach den Bestimmungen
dieser Verordnung weiterzuführen.
(2) Die Frist zur Erhebung der Mängelrüge im
Sinne des § 11 beträgt für diese Fälle sechs Monate
und beginnt mit 1. Juli 1987. Wurden fehlerhafte
Eingaben nach dem § 23 Abs. 1 DSG in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 565/1978
bereits erfolglos bemängelt, so ist die Vorlage an
die Datenschutzkommission ohne neuerliches
Mängelrügeverfahren möglich.
(3) Laufende Verfahren über Registrierungsanträge
nach dem § 23 Abs. 3 DSG in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 565/1978 sind einzustellen.
Eintragungen im Register über Registrierungen
nach dem § 23 Abs. 3 DSG in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 565/1978 sind mit
1. Juli 1992 zu streichen.
(4) Auftraggeber von nicht registrierten Datenverarbeitungen,
die die Betroffenen nach dem § 22
DSG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 565/1978 informiert haben, haben keine Meldung
gemäß dieser Verordnung vorzunehmen,
wenn diese Datenverarbeitungen über Standardverarbeitungen
(§ 23 Abs. 4 DSG) nicht hinausgehen.
Sie haben eine solche Meldung aber vorzunehmen,
wenn Betroffene in diese Datenverarbeitung einbezogen
werden, die nicht nach dem § 22 DSG in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 565/
1978 informiert wurden oder wenn die Datenverarbeitung
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung über eine Standardverarbeitung hinausgeht.
Im zuletzt genannten Fall ist diese Meldung
bis zum 31. Dezember 1987 vorzunehmen.
Die Frist zur Erhebung der Mängelrüge beträgt für
diesen Fall sechs Monate, wobei diese Frist frühestens
mit 1. Juli 1987 beginnen kann.
(5) Vor dem 1. Juli 1987 zugestellte Registerauszüge
und Genehmigungsbescheide betreffend den
internationalen Datenverkehr gelten als Registerauszüge
im Sinne des § 12 dieser Verordnung bzw.
als Genehmigungsbescheide im Sinne der §§ 33 und
34 DSG.
(6) Die bisher erfolgten Registrierungen gemäß
den §§ 8 und 23 Abs. 1 DSG in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 565/1978 sind weiterhin
Bestandteile des Registers.
(7) Auftraggeber, an die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung zwei Registernummern vergeben
wurden, haben bis zum 1. Juli 1988 gegenüber
dem Register schriftlich zu erklären, welche dieser
Registernummern sie in Zukunft ausschließlich führen
werden. Die entsprechenden Registrierungen
und Registrierungsakten sind im Register zusammenzuführen.
(8) Meldungen, die sich auf Datenverarbeitungen
beziehen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
registriert wurden, gelten als Meldungen
im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 und Z 3.
Inkrafttreten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987
in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundeskanzlers vom
20. Dezember 1979, BGBl. Nr. 573, über das
Datenverarbeitungsregister (DVR-VO), zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 128/
1985, tritt mit 1. Juli 1987 außer Kraft.