260. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 60 Leitha Straße im Bereich der Stadtgemeinde Ebenfurth
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 60
Leitha Straße im Bereich der Stadtgemeinde Ebenfurth
wird wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
km 11,31 nach Westen ab, überführt anschließend
die Bahnlinie der ÖBB Meidling—Wiener Neustadt,
biegt sodann in Richtung Norden, führt in
der Folge in gestreckter Linienführung und bindet
bei km 13,61 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei der
Stadtgemeinde Ebenfurth aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B 60/53-84 im Maßstab 1 : 2000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.