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260_1985 AT

260. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 60 Leitha Straße im Bereich der Stadtgemeinde Ebenfurth

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 60 Leitha Straße im Bereich der Stadtgemeinde Ebenfurth

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 60

Leitha Straße im Bereich der Stadtgemeinde Ebenfurth

wird wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 11,31 nach Westen ab, überführt anschließend

die Bahnlinie der ÖBB Meidling—Wiener Neustadt,

biegt sodann in Richtung Norden, führt in

der Folge in gestreckter Linienführung und bindet

bei km 13,61 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei der

Stadtgemeinde Ebenfurth aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. B 60/53-84 im Maßstab 1 : 2000)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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