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260. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Mühlengesetz 1981, BGBl. Nr. 206, in der

Fassung der Mühlengesetz-Novelle 1982, BGBl.

Nr. 306, wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Vermahlung

(Abs. 3 Z 1) von Roggen oder Weizen zu

Mahlprodukten (Abs. 3 Z 2) in Mühlen (Abs. 3

Z 3), die entweder in Ausübung einer Tätigkeit, die

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in

deren jeweils geltenden Fassung unterliegt, oder

von landwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

betrieben werden. Die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes betreffend Roggen

gelten auch für Triticale.

(2) Auf Mühlen, in denen ausschließlich für landwirtschaftliche

Selbstversorger im Lohn vermahlen

wird, ist lediglich § 4 Abs. 3 anzuwenden.

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Vermahlung jede mechanische Strukturveränderung

des Korns,

2. Mahlprodukt jedes Produkt einer Roggen- oder

Weizenvermahlung für menschliche

Genußzwecke,

3. Mühle jede Einrichtung, in der eine Vermahlung

erfolgt,

4. Aufschüttmenge die aus dem Lager in ungereinigtem

Zustand in die Mühlenreinigung

(Kopperei) gebrachte Getreidemenge,

5. Vermahlungsmenge jene Summe von Aufschüttmengen,

die gemäß § 2 vermahlen werden

darf."

2. Im § 2 ist nach Abs. 2 folgender Abs. 2 a einzufügen

„(2 a) Der Mühleninhaber ist berechtigt, spätestens

bis 31. Oktober eines Kalenderjahres an den

Mühlenfonds den Antrag zu stellen, ab dem 1. Jänner

des folgenden Kalenderjahres bis auf weiteres

die Summe der ihm bescheidmäßig zustehenden

monatlichen Vermahlungsmengen in einer von ihm

für jeden einzelnen Monat des Kalenderjahres

anzugebenden Höhe bescheidmäßig neu zu verteilen;

hiebei darf die Vermahlungsmenge des einzelnen

Monats nicht weniger als 80 vH der bisherigen

Vermahlungsmenge des gleichen Monats betragen.

Der Mühlenfonds hat spätestens bis zu dem dem

Antrag folgenden 31. Dezember durch Bescheid

die monatlichen Vermahlungsmengen entsprechend

dem Antrag zu verteilen; die Abs. 8 und 9

werden durch eine solche Verteilung nicht

berührt."

3. § 2 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Wenn am Ende eines Kalenderjahres die

Jahressumme der bescheidmäßig festgesetzten

monatlichen Vermahlungsmengen aller Mühlen

ohne Berücksichtigung der Jahressumme der

Zusatzvermahlungen (§ 4 a) die Summe der für das

Inland in diesem Kalenderjahr durchgeführten Vermahlungen

aller Mühlen um weniger oder um

mehr als 7 vH überschreitet, haben der Obmann

und der zweite Obmann des Mühlenkuratoriums

dies festzustellen und

1. den auf 7 vH fehlenden Prozentsatz

oder

2. den Prozentsatz, um den 7 vH überschritten

werden,

auf Zehntelprozent zu berechnen; dieser Prozentsatz

ist bis längstens 25. Jänner des folgenden

Kalenderjahres im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

kundzumachen. Ab dem dieser Kundmachung folgenden

Feber bis einschließlich Jänner des nächsten

Kalenderjahres ist die monatliche Vermahlungsmenge

der einzelnen Mühle gleich der bescheidmäßig

festgesetzten monatlichen Vermahlungsmenge

zuzüglich des unter Z 1 oder abzüglich des unter

Z 2 fallenden, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

kundgemachten Prozentsatzes dieser Menge."

4. Im § 2 a Abs. 4 haben an die Stelle des dritten

bis fünften Satzes folgende Sätze zu treten

„Hat der Mühleninhaber im vorangegangenen

Getreidewirtschaftsjahr zum Zwecke der Vermahlung

für das Inland mehr von diesem Qualitätswei-

zen gekauft, als er gemäß Abs. 1 oder auf Grund

des Abs. 3 zu kaufen verpflichtet war, so ist ihm die

den Pflichtanteil überschreitende Menge auf den

im laufenden Getreidewirtschaftsjahr gemäß Abs. 1

oder auf Grund des Abs. 3 zu erfüllenden Pflichtanteil

dieses Qualitätsweizens anzurechnen. Für die

Feststellung, ob und in welchem Ausmaß der Qualitätsweizenpflichtanteil

in einem bestimmten Getreidewirtschaftsjahr

überschritten wurde, ist es ohne

Belang, ob der Mühleninhaber diesen Pflichtanteil

durch eine in diesem Getreidewirtschaftsjahr

gekaufte oder durch eine im vorangegangenen

Getreidewirtschaftsjahr gekaufte und entsprechend

dem vorigen Satz angerechnete Menge an Qualitätsweizen

erfüllt hat."

5. Im § 2 a Abs. 5 hat an die Stelle des Punktes

ein Strichpunkt zu treten; folgender Satz ist anzufügen

„eine Unterschreitung des jeweiligen Zehntels bis

zu 100 kg ist nicht zu berücksichtigen."

6. Nach § 2 a sind folgende §§ 2 b und 2 c einzufügen

„§ 2 b. (1) Die Aufschüttmenge (§ 1 Abs. 3 Z 4)

ist durch Verwiegen festzustellen. Das Verwiegen

ist vor der Mühlenreinigung durchzuführen; wird

jedoch das Verwiegen nur im Verlaufe oder nach

der Mühlenreinigung durchgeführt, so gelten

102 vH der ermittelten Menge als Aufschüttmenge.

(2) Unterläßt ein Mühleninhaber die Mengenfeststellung

gemäß Abs. 1, so vermindert sich die

bescheidmäßig festgesetzte Vermahlungsmenge der

Mühle für den Zeitraum dieser Unterlassung um

10 vH.

(3) In Mühlen mit einer Jahressumme der

bescheidmäßig festgesetzten monatlichen Vermahlungsmengen

von weniger als 3600 dt, in denen

ausschließlich Roggen vermahlen wird, ist die Aufschüttmenge

nach Abs. 1 oder durch Rückrechnung

von der Menge der insgesamt erzeugten

Mahlprodukte einschließlich der Mühlennachprodukte

festzustellen.

§ 2 c. Kommt der Inhaber einer Mühle einer kollektivvertraglichen

Regelung betreffend die Aufsichtspflicht

bei der Erzeugung von Mahlprodukten

in Mühlen und der damit zusammenhängenden

Aufzeichnungspflicht nicht nach, so hat ihm der

Mühlenfonds die Zahlung von 245 S je 100 kg der

bei dieser Erzeugung tatsächlich durchgeführten

Vermahlung vorzuschreiben."

7. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 3. (1) Überschreitungen der Vermahlungsmengen

(§ 2) sind zulässig, doch hat der Mühleninhaber

für solche Überschreitungen an den Mühlenfonds

(§ 6) folgende Zahlungen zu leisten

bis zum vollen ersten Übermahlungsprozent

1. bei einer Überschreitung der durch

eine Vorvermahlung im Sinne des

§ 2 a Abs. 5 verringerten Vermahlungsmenge

je 100 kg 245 S,

2. bei sonstigen Überschreitungen je

100 kg 105 S;

bei Übermahlungen von mehr als 1 vH

erhöht sich für die gesamte Übermahlungsmenge

der Betrag gemäß Z 1 oder 2

je angefangenes weiteres Übermahlungsprozent

um 12 S

je 100 kg;

beim Betrieb einer Mühle, der eine

Vermahlungsmenge nach § 2 nicht zukommt

170 S

je 100 kg der tatsächlichen Vermahlungsmenge.

Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des Mühlenkuratoriums

die Zahlungen für Übermahlungen

über das vorstehend angeführte Ausmaß zu erhöhen,

wenn ein Ansteigen der Überschreitungen der

Vermahlungsmengen in wirtschaftlich erheblichem

Ausmaß eingetreten oder zu befürchten ist. Die bis

zum vollen ersten Übermahlungsprozent im Falle

der Z 2 zu leistende Zahlung darf höchstens auf

165 S je 100 kg erhöht werden. Der Betrag, um den

sich bei Übermahlungen von mehr als 1 vH die

Übermahlungszahlung für die gesamte Übermahlungsmenge

je angefangenes weiteres Übermahlungsprozent

erhöht, darf höchstens mit 25 S je

100 kg, die von Mühlen, denen eine Vermahlungsmenge

nach § 2 nicht zukommt, je 100 kg der tatsächlichen

Vermahlungsmenge zu leistende Zahlung

mit höchstens 245 S je 100 kg festgesetzt werden.

Die Übermahlungszahlung für die gesamte

Übermahlungsmenge darf jedoch in allen Fällen

höchstens 400 S je 100 kg betragen. Der letzte Satz

des § 9 gilt sinngemäß."

8. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Lohnvermahlungen von Mühle zu Mühle

(Fremdvermahlungen) sind zulässig, wenn sie aus

betriebstechnischen Gründen, zu denen Zeitmangel

und Arbeitskräftemangel nicht zählen, notwendig

werden; sie bedürfen jedoch der Bewilligung des

Mühlenfonds, um die der auftraggebende Mühleninhaber

anzusuchen hat. Im Bescheid ist die Bewilligung

dem Anlaßfall entsprechend zu befristen und

die Höchstmenge der Fremdvermahlung festzusetzen.

Bei der Festsetzung der Höchstmenge der

Fremdvermahlung hat der Mühlenfonds davon auszugehen,

daß

1. die Fremdvermahlung höchstens jene Menge

sein darf, die die auftraggebende Mühle

innerhalb eines der Bewilligungsfrist gleichen

Zeitraumes vermahlen könnte;

2. Vermahlungsmengen der auftraggebenden

Mühle unter Einschluß von Nachvermahlungen

nur im Ausmaß der durchschnittlichen

Ausnutzung der Vermahlungsmenge durch

diese Mühle in den letzten 15 Monaten vor

Erteilung der Bewilligung fremdvermahlen

werden dürfen; bei der Ermittlung dieses

Durchschnitts sind Vorvermahlungen und

Nachvermahlungen dem Monat zuzurechnen,

für den sie durchgeführt wurden; Monate, für

die noch Nachvermahlungen durchgeführt

werden dürfen, sind für die Durchschnittsberechnung

nicht zu berücksichtigen.

Nur bei technischen Betriebsschäden darf der

Mühleninhaber unter sinngemäßer Beachtung der

Z 1 und 2 des vorigen Satzes bereits vor Erteilung

der Bewilligung, frühestens aber gleichzeitig mit

der Absendung des Ansuchens an den Mühlenfonds

einer anderen Mühle den Auftrag zur Durchführung

einer Fremdvermahlung für den Zeitraum

einer Woche erteilen; weitere jeweils auf eine

Woche befristete Aufträge dürfen erteilt werden,

bis der Mühlenfonds über den Antrag entschieden

hat. Für Fremdvermahlungen wegen technischer

Betriebsschäden, um deren Bewilligung nicht spätestens

gleichzeitig mit der Auftragserteilung angesucht

wurde, sowie für Fremdvermahlungen aus

anderen betriebstechnischen Gründen, die ohne

Bewilligung durch den Mühlenfonds in Auftrag

gegeben werden, hat der auftraggebende Mühleninhaber

160 S je 100 kg durchgeführte Fremdvermahlung

an den Mühlenfonds zu leisten. Fremdvermahlungen

zählen bei der Berechnung der tatsächlichen

Vermahlungsmenge zu Lasten der auftraggebenden

Mühle."

9. Im § 3 Abs. 4 sind der Z 1 folgende Sätze

anzufügen

„Die Einbringung der Vorvermahlung ist vom

Mühlenfonds dem Anlaßfall entsprechend zu befristen.

Die Durchführung von Vorvermahlungen in

einem Monat, in dem eine bereits durchgeführte

Vorvermahlung eingebracht wird, ist unzulässig.

Hingegen kann der Mühlenfonds die Einbringungsfrist

einer bereits durchgeführten Vorvermahlung

dann verlängern, wenn ihm die Notwendigkeit

dafür nachgewiesen wird; in solchen Fällen ist die

Einbringung der Vorvermahlung spätestens mit

dem sechsten Monat nach dem Monat ihrer Durchführung

zu befristen."

10. § 3 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der Landeshauptmann kann einem Mühleninhaber

auf dessen Antrag eine Überschreitung der

monatlichen Vermahlungsmenge längstens für die

Dauer eines Jahres bewilligen, wenn und soweit der

Inhaber einer anderen Mühle auf die Ausnützung

der ihm zustehenden Vermahlungsmenge wegen

schwerer Erkrankung oder wegen des Ablebens

einer betriebswichtigen Person verzichtet. Eine solche

Überschreitung der Vermahlungsmenge gilt

nicht als Überschreitung der Vermahlungsmenge

im Sinne des Abs. 1. Die Überschreitung ist auf

jenen Prozentsatz der monatlichen Vermahlungsmenge

der Mühle des Verzichtenden beschränkt,

der der durchschnittlichen Ausnützung der Vermahlungsmenge

dieser Mühle durch den Verzichtenden

selbst in den letzten 60 Monaten entspricht,

in denen er nicht auf die Ausnützung der ihm

zustehenden Vermahlungsmenge verzichtet hat.

Nachvermahlungen von offenen Vermahlungsmengen

der verzichtenden Mühle dürfen vom Antragsteller

nicht durchgeführt werden. Ebensowenig

dürfen Vorvermahlungen aus der Vermahlungsmenge

der verzichtenden Mühle in Anspruch

genommen werden, die erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes

einzubringen wären."

11. Die §§ 4, 4 a und 4 b sind wie folgt zu

ändern

a) Im § 4 Abs. 1 erster und dritter Satz, im § 4 a

Abs. 5 erster Satz und im § 4 b Abs. 4 erster

Satz sind jeweils die Worte „Mehl oder

Grieß" durch das Wort „Mahlprodukten" zu

ersetzen.

b) Im § 4 Abs. 3 und 4 ist jeweils das Wort

„Mahlerzeugnissen" durch das Wort „Mahlprodukten"

zu ersetzen.

c) In den §§ 4 a Abs. 1 und 4 b Abs. 1 sind

jeweils die Worte „Mehl oder Grieß der

Nummern 11.01 oder 11.02 des Zolltarifes

(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, in der

geltenden Fassung)" durch das Wort „Mahlprodukten"

zu ersetzen.

d) Im § 4 a Abs. 2 erster Satz sind die Worte

„Mehl- oder Grießexporte" durch die Worte

„Exporte von Mahlprodukten" zu ersetzen.

e) Im § 4 a Abs. 7 erster Satz und im § 4 b

Abs. 6 erster Satz ist der Nebensatz „wenn

das Mehl oder der Grieß von der Mühle ausgeliefert

wurde" durch den Nebensatz „wenn

die Mahlprodukte von der Mühle ausgeliefert

wurden" zu ersetzen.

f) Im § 4 a ist der bisherige Abs. 8 als „(10)"

und der bisherige Abs. 10 als „(8)" zu

bezeichnen.

g) Im § 4 b Abs. 6 zweiter Satz sind die Worte

„von Mehl oder Grieß" durch die Worte

„von Mahlprodukten" und die Worte „die

Mehl oder Grieß enthalten" durch die Worte

„die Mahlprodukte enthalten" zu ersetzen.

11 a. Dem § 4 a ist folgender Abs. 11 anzufügen

„(11) Förderungsfreie Exportvermahlungen im

Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vermahlungen

von Roggen und Weizen zu Mahlprodukten,

soweit hiefür weder von der Möglichkeit eines

Zuschusses gemäß Abs. 4 noch von der Möglichkeit

einer anderen finanziellen Förderung

Gebrauch gemacht wird und diese Mahlprodukte

über die Zollgrenze ausgeführt werden. Förderungsfreie

Exportvermahlungen dürfen erst nach

Bewilligung des Mühlenfonds durchgeführt werden.

Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen,

wenn der Mühleninhaber die Type oder Bezeichnung

und die Menge der auszuführenden Mahlprodukte

mitgeteilt und die schriftliche Erklärung

abgegeben hat, daß er auf den Zuschuß gemäß

Abs. 4 und auf jede andere finanzielle Förderung

verzichtet. Die Ausfuhr der Mahlprodukte aus förderungsfreien

Exportvermahlungen über die Zollgrenze

ist dem Mühlenfonds vom Mühleninhaber

durch die Vorlage der entsprechenden Austrittsbestätigung

nach den zollgesetzlichen Vorschriften

innerhalb von vier Monaten nach Durchführung

der Vermahlung nachzuweisen. Auf die Vermahlungsmenge

und die Zusatzvermahlung der Mühle

sind förderungsfreie Exportvermahlungen nicht

anzurechnen, wenn der Mühlenfonds für diese

Vermahlungen eine Bewilligung erteilt hat und der

Mühleninhaber den Nachweis der Ausfuhr über die

Zollgrenze dem Mühlenfonds fristgerecht erbracht

hat; fehlen diese Voraussetzungen oder wurde entgegen

der Verzichtserklärung für derartige Vermahlungen

eine Förderung in Anspruch genommen

oder wurden die ausgeführten Mahlprodukte als

zollfreie inländische Rückwaren zurückgebracht,

so sind diese Vermahlungen auf die Vermahlungsmenge

und die Zusatzvermahlung der Mühle anzurechnen."

12. § 5 Abs. 2 a hat zu lauten

„(2 a) Wenn der (die) Eigentümer einer Mühle,

die am 31. Dezember 1981 in seinem (ihrem)

Eigentum gestanden ist, ohne Zahlung eines Ablösebetrages

durch den Mühlenfonds zur dauernden

Stillegung bereit ist (sind), hat auf seinen (ihren)

Antrag der Mühlenfonds auf Grund eines Beschlusses

des Mühlenkuratoriums anstelle der Zahlung

eines Ablösebetrages mit Bescheid die Vermahlungsmenge

unter folgenden Voraussetzungen auf

eine andere Mühle oder eine andere Liegenschaft

zu übertragen

1. der (die) Eigentümer der anderen Mühle (Liegenschaft)

muß (müssen) am Tage der Übertragung

zu mindestens 50 vH Eigentümer der

Liegenschaft sein, auf der sich die stillzulegende

Mühle befindet;

2. die Eigentumsverhältnisse der beiden Mühlen

(der beiden Liegenschaften) müssen am Tage

der Übertragung so sein wie am 31. Dezember

1981."

13. § 5 Abs. 3 und 4 hat zu lauten

„(3) Jeder Ablösevertrag (Abs. 1) und jeder

rechtskräftige Bescheid gemäß Abs. 2 oder Abs. 2 a

ist vom Mühlenfonds dem zuständigen Grundbuchsgericht

mitzuteilen; auf Grund dieser Mitteilung

ist das Verbot im Sinne des Abs. 4 im Gutsbestandsblatt

des Grundbuches ersichtlich zu machen.

(4) Im Falle der Stillegung einer Mühle auf

Grund des Abs. 1, 2 oder 2 a darf auf der Liegenschaft,

auf der die Mühle betrieben worden ist,

innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren, vom

Tage der Stillegung an gerechnet, keine Mühle

betrieben werden."

14. § 7 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern

a) Der erste Teilsatz des ersten Satzes hat zu lauten

„Das Mühlenkuratorium besteht aus 20 Mitgliedern;"

b) Im zweiten Satz haben die lit. a und b zu lauten

„a) acht Vertreter der Mühleninhaber, von diesen

mindestens je drei Vertreter der handwerksmäßig

und der in Form eines Industriebetriebes

betriebenen Mühlen sowie ein Vertreter

der landwirtschaftlichen Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften, die Mühlen

betreiben,

b) acht Vertreter der in Mühlenbetrieben

beschäftigten Arbeitnehmer,"

15. § 8 Abs. 1 Z 9 hat zu lauten

„9. Festlegung der Höhe des Zusatzbeitrages

gemäß § 4 a Abs. 8 und der Höhe des

Zuschlages zu den Grundbeiträgen gemäß

§ 4b Abs. 8;"

16. § 8 Abs. 3 zweiter Satz hat zu entfallen.

17. § 13 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 hat zu lauten

„2. Zahlungen gemäß § 2 c;

3. Zahlungen für Übermahlungen gemäß § 3

Abs. 1 und 2 sowie Zahlungen gemäß § 3

Abs. 3;

4. Zahlungen gemäß § 4 a Abs. 8 und gemäß

§ 4b Abs. 8;"

18. § 18 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 5

Abs. 4 und 5, des § 12 und des § 17 Abs. 3 und 5

mit Ablauf des 30. Juni 1988 außer Kraft."

19. § 18 Abs. 6 und 7 hat zu lauten

„(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist — sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt — der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

betraut, und zwar hinsichtlich des § 15 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

des § 2a Abs. 2, des § 4 Abs. 1 letzter Satz

und Abs. 4, des § 5 Abs. 5 und des § 10 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 5 Abs. 3, des § 5

Abs. 5 zweiter Satz und des § 12 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des

§ 5 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung und hinsichtlich des § 7

Abs. 1 und 2 und des § 16 im Einvernehmen mit

den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft

und für soziale Verwaltung.

(7) Mit der Vollziehung des § 2 a Abs. 3 ist der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, mit

der Vollziehung des § 4 c der Bundesminister für

Finanzen und mit der Vollziehung des § 17 Abs. 5

der Bundesminister für Justiz betraut."

Artikel II

In Mühlen mit einer höchstens 12000 dt betragenden

Jahressumme der bescheidmäßig festgesetzten

monatlichen Vermahlungsmengen darf abweichend

von Art. I 2 6 (§ 2 b Abs. 1 und 2) die Aufschüttmenge

auf andere Weise (zB durch Volumensdosierung)

als durch Verwiegen festgestellt

werden, wenn der Mühlenfonds diese andere Mengenfeststellung

bewilligt hat. Die Bewilligung ist zu

erteilen, wenn der Mühleninhaber darum angesucht

und die Notwendigkeit für die andere Mengenfeststellung

nachgewiesen hat; sie ist dem Anlaß

entsprechend, längstens aber bis zum Ablauf des

30. Juni 1985 zu befristen.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in

Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach Art. I Z 20.

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