260. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Mühlengesetz 1981, BGBl. Nr. 206, in der
Fassung der Mühlengesetz-Novelle 1982, BGBl.
Nr. 306, wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Vermahlung
(Abs. 3 Z 1) von Roggen oder Weizen zu
Mahlprodukten (Abs. 3 Z 2) in Mühlen (Abs. 3
Z 3), die entweder in Ausübung einer Tätigkeit, die
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in
deren jeweils geltenden Fassung unterliegt, oder
von landwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
betrieben werden. Die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes betreffend Roggen
gelten auch für Triticale.
(2) Auf Mühlen, in denen ausschließlich für landwirtschaftliche
Selbstversorger im Lohn vermahlen
wird, ist lediglich § 4 Abs. 3 anzuwenden.
(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Vermahlung jede mechanische Strukturveränderung
des Korns,
2. Mahlprodukt jedes Produkt einer Roggen- oder
Weizenvermahlung für menschliche
Genußzwecke,
3. Mühle jede Einrichtung, in der eine Vermahlung
erfolgt,
4. Aufschüttmenge die aus dem Lager in ungereinigtem
Zustand in die Mühlenreinigung
(Kopperei) gebrachte Getreidemenge,
5. Vermahlungsmenge jene Summe von Aufschüttmengen,
die gemäß § 2 vermahlen werden
darf."
2. Im § 2 ist nach Abs. 2 folgender Abs. 2 a einzufügen
„(2 a) Der Mühleninhaber ist berechtigt, spätestens
bis 31. Oktober eines Kalenderjahres an den
Mühlenfonds den Antrag zu stellen, ab dem 1. Jänner
des folgenden Kalenderjahres bis auf weiteres
die Summe der ihm bescheidmäßig zustehenden
monatlichen Vermahlungsmengen in einer von ihm
für jeden einzelnen Monat des Kalenderjahres
anzugebenden Höhe bescheidmäßig neu zu verteilen;
hiebei darf die Vermahlungsmenge des einzelnen
Monats nicht weniger als 80 vH der bisherigen
Vermahlungsmenge des gleichen Monats betragen.
Der Mühlenfonds hat spätestens bis zu dem dem
Antrag folgenden 31. Dezember durch Bescheid
die monatlichen Vermahlungsmengen entsprechend
dem Antrag zu verteilen; die Abs. 8 und 9
werden durch eine solche Verteilung nicht
berührt."
3. § 2 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Wenn am Ende eines Kalenderjahres die
Jahressumme der bescheidmäßig festgesetzten
monatlichen Vermahlungsmengen aller Mühlen
ohne Berücksichtigung der Jahressumme der
Zusatzvermahlungen (§ 4 a) die Summe der für das
Inland in diesem Kalenderjahr durchgeführten Vermahlungen
aller Mühlen um weniger oder um
mehr als 7 vH überschreitet, haben der Obmann
und der zweite Obmann des Mühlenkuratoriums
dies festzustellen und
1. den auf 7 vH fehlenden Prozentsatz
oder
2. den Prozentsatz, um den 7 vH überschritten
werden,
auf Zehntelprozent zu berechnen; dieser Prozentsatz
ist bis längstens 25. Jänner des folgenden
Kalenderjahres im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen. Ab dem dieser Kundmachung folgenden
Feber bis einschließlich Jänner des nächsten
Kalenderjahres ist die monatliche Vermahlungsmenge
der einzelnen Mühle gleich der bescheidmäßig
festgesetzten monatlichen Vermahlungsmenge
zuzüglich des unter Z 1 oder abzüglich des unter
Z 2 fallenden, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundgemachten Prozentsatzes dieser Menge."
4. Im § 2 a Abs. 4 haben an die Stelle des dritten
bis fünften Satzes folgende Sätze zu treten
„Hat der Mühleninhaber im vorangegangenen
Getreidewirtschaftsjahr zum Zwecke der Vermahlung
für das Inland mehr von diesem Qualitätswei-
zen gekauft, als er gemäß Abs. 1 oder auf Grund
des Abs. 3 zu kaufen verpflichtet war, so ist ihm die
den Pflichtanteil überschreitende Menge auf den
im laufenden Getreidewirtschaftsjahr gemäß Abs. 1
oder auf Grund des Abs. 3 zu erfüllenden Pflichtanteil
dieses Qualitätsweizens anzurechnen. Für die
Feststellung, ob und in welchem Ausmaß der Qualitätsweizenpflichtanteil
in einem bestimmten Getreidewirtschaftsjahr
überschritten wurde, ist es ohne
Belang, ob der Mühleninhaber diesen Pflichtanteil
durch eine in diesem Getreidewirtschaftsjahr
gekaufte oder durch eine im vorangegangenen
Getreidewirtschaftsjahr gekaufte und entsprechend
dem vorigen Satz angerechnete Menge an Qualitätsweizen
erfüllt hat."
5. Im § 2 a Abs. 5 hat an die Stelle des Punktes
ein Strichpunkt zu treten; folgender Satz ist anzufügen
„eine Unterschreitung des jeweiligen Zehntels bis
zu 100 kg ist nicht zu berücksichtigen."
6. Nach § 2 a sind folgende §§ 2 b und 2 c einzufügen
„§ 2 b. (1) Die Aufschüttmenge (§ 1 Abs. 3 Z 4)
ist durch Verwiegen festzustellen. Das Verwiegen
ist vor der Mühlenreinigung durchzuführen; wird
jedoch das Verwiegen nur im Verlaufe oder nach
der Mühlenreinigung durchgeführt, so gelten
102 vH der ermittelten Menge als Aufschüttmenge.
(2) Unterläßt ein Mühleninhaber die Mengenfeststellung
gemäß Abs. 1, so vermindert sich die
bescheidmäßig festgesetzte Vermahlungsmenge der
Mühle für den Zeitraum dieser Unterlassung um
10 vH.
(3) In Mühlen mit einer Jahressumme der
bescheidmäßig festgesetzten monatlichen Vermahlungsmengen
von weniger als 3600 dt, in denen
ausschließlich Roggen vermahlen wird, ist die Aufschüttmenge
nach Abs. 1 oder durch Rückrechnung
von der Menge der insgesamt erzeugten
Mahlprodukte einschließlich der Mühlennachprodukte
festzustellen.
§ 2 c. Kommt der Inhaber einer Mühle einer kollektivvertraglichen
Regelung betreffend die Aufsichtspflicht
bei der Erzeugung von Mahlprodukten
in Mühlen und der damit zusammenhängenden
Aufzeichnungspflicht nicht nach, so hat ihm der
Mühlenfonds die Zahlung von 245 S je 100 kg der
bei dieser Erzeugung tatsächlich durchgeführten
Vermahlung vorzuschreiben."
7. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 3. (1) Überschreitungen der Vermahlungsmengen
(§ 2) sind zulässig, doch hat der Mühleninhaber
für solche Überschreitungen an den Mühlenfonds
(§ 6) folgende Zahlungen zu leisten
bis zum vollen ersten Übermahlungsprozent
1. bei einer Überschreitung der durch
eine Vorvermahlung im Sinne des
§ 2 a Abs. 5 verringerten Vermahlungsmenge
je 100 kg 245 S,
2. bei sonstigen Überschreitungen je
100 kg 105 S;
bei Übermahlungen von mehr als 1 vH
erhöht sich für die gesamte Übermahlungsmenge
der Betrag gemäß Z 1 oder 2
je angefangenes weiteres Übermahlungsprozent
um 12 S
je 100 kg;
beim Betrieb einer Mühle, der eine
Vermahlungsmenge nach § 2 nicht zukommt
170 S
je 100 kg der tatsächlichen Vermahlungsmenge.
Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des Mühlenkuratoriums
die Zahlungen für Übermahlungen
über das vorstehend angeführte Ausmaß zu erhöhen,
wenn ein Ansteigen der Überschreitungen der
Vermahlungsmengen in wirtschaftlich erheblichem
Ausmaß eingetreten oder zu befürchten ist. Die bis
zum vollen ersten Übermahlungsprozent im Falle
der Z 2 zu leistende Zahlung darf höchstens auf
165 S je 100 kg erhöht werden. Der Betrag, um den
sich bei Übermahlungen von mehr als 1 vH die
Übermahlungszahlung für die gesamte Übermahlungsmenge
je angefangenes weiteres Übermahlungsprozent
erhöht, darf höchstens mit 25 S je
100 kg, die von Mühlen, denen eine Vermahlungsmenge
nach § 2 nicht zukommt, je 100 kg der tatsächlichen
Vermahlungsmenge zu leistende Zahlung
mit höchstens 245 S je 100 kg festgesetzt werden.
Die Übermahlungszahlung für die gesamte
Übermahlungsmenge darf jedoch in allen Fällen
höchstens 400 S je 100 kg betragen. Der letzte Satz
des § 9 gilt sinngemäß."
8. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Lohnvermahlungen von Mühle zu Mühle
(Fremdvermahlungen) sind zulässig, wenn sie aus
betriebstechnischen Gründen, zu denen Zeitmangel
und Arbeitskräftemangel nicht zählen, notwendig
werden; sie bedürfen jedoch der Bewilligung des
Mühlenfonds, um die der auftraggebende Mühleninhaber
anzusuchen hat. Im Bescheid ist die Bewilligung
dem Anlaßfall entsprechend zu befristen und
die Höchstmenge der Fremdvermahlung festzusetzen.
Bei der Festsetzung der Höchstmenge der
Fremdvermahlung hat der Mühlenfonds davon auszugehen,
daß
1. die Fremdvermahlung höchstens jene Menge
sein darf, die die auftraggebende Mühle
innerhalb eines der Bewilligungsfrist gleichen
Zeitraumes vermahlen könnte;
2. Vermahlungsmengen der auftraggebenden
Mühle unter Einschluß von Nachvermahlungen
nur im Ausmaß der durchschnittlichen
Ausnutzung der Vermahlungsmenge durch
diese Mühle in den letzten 15 Monaten vor
Erteilung der Bewilligung fremdvermahlen
werden dürfen; bei der Ermittlung dieses
Durchschnitts sind Vorvermahlungen und
Nachvermahlungen dem Monat zuzurechnen,
für den sie durchgeführt wurden; Monate, für
die noch Nachvermahlungen durchgeführt
werden dürfen, sind für die Durchschnittsberechnung
nicht zu berücksichtigen.
Nur bei technischen Betriebsschäden darf der
Mühleninhaber unter sinngemäßer Beachtung der
Z 1 und 2 des vorigen Satzes bereits vor Erteilung
der Bewilligung, frühestens aber gleichzeitig mit
der Absendung des Ansuchens an den Mühlenfonds
einer anderen Mühle den Auftrag zur Durchführung
einer Fremdvermahlung für den Zeitraum
einer Woche erteilen; weitere jeweils auf eine
Woche befristete Aufträge dürfen erteilt werden,
bis der Mühlenfonds über den Antrag entschieden
hat. Für Fremdvermahlungen wegen technischer
Betriebsschäden, um deren Bewilligung nicht spätestens
gleichzeitig mit der Auftragserteilung angesucht
wurde, sowie für Fremdvermahlungen aus
anderen betriebstechnischen Gründen, die ohne
Bewilligung durch den Mühlenfonds in Auftrag
gegeben werden, hat der auftraggebende Mühleninhaber
160 S je 100 kg durchgeführte Fremdvermahlung
an den Mühlenfonds zu leisten. Fremdvermahlungen
zählen bei der Berechnung der tatsächlichen
Vermahlungsmenge zu Lasten der auftraggebenden
Mühle."
9. Im § 3 Abs. 4 sind der Z 1 folgende Sätze
anzufügen
„Die Einbringung der Vorvermahlung ist vom
Mühlenfonds dem Anlaßfall entsprechend zu befristen.
Die Durchführung von Vorvermahlungen in
einem Monat, in dem eine bereits durchgeführte
Vorvermahlung eingebracht wird, ist unzulässig.
Hingegen kann der Mühlenfonds die Einbringungsfrist
einer bereits durchgeführten Vorvermahlung
dann verlängern, wenn ihm die Notwendigkeit
dafür nachgewiesen wird; in solchen Fällen ist die
Einbringung der Vorvermahlung spätestens mit
dem sechsten Monat nach dem Monat ihrer Durchführung
zu befristen."
10. § 3 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Der Landeshauptmann kann einem Mühleninhaber
auf dessen Antrag eine Überschreitung der
monatlichen Vermahlungsmenge längstens für die
Dauer eines Jahres bewilligen, wenn und soweit der
Inhaber einer anderen Mühle auf die Ausnützung
der ihm zustehenden Vermahlungsmenge wegen
schwerer Erkrankung oder wegen des Ablebens
einer betriebswichtigen Person verzichtet. Eine solche
Überschreitung der Vermahlungsmenge gilt
nicht als Überschreitung der Vermahlungsmenge
im Sinne des Abs. 1. Die Überschreitung ist auf
jenen Prozentsatz der monatlichen Vermahlungsmenge
der Mühle des Verzichtenden beschränkt,
der der durchschnittlichen Ausnützung der Vermahlungsmenge
dieser Mühle durch den Verzichtenden
selbst in den letzten 60 Monaten entspricht,
in denen er nicht auf die Ausnützung der ihm
zustehenden Vermahlungsmenge verzichtet hat.
Nachvermahlungen von offenen Vermahlungsmengen
der verzichtenden Mühle dürfen vom Antragsteller
nicht durchgeführt werden. Ebensowenig
dürfen Vorvermahlungen aus der Vermahlungsmenge
der verzichtenden Mühle in Anspruch
genommen werden, die erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes
einzubringen wären."
11. Die §§ 4, 4 a und 4 b sind wie folgt zu
ändern
a) Im § 4 Abs. 1 erster und dritter Satz, im § 4 a
Abs. 5 erster Satz und im § 4 b Abs. 4 erster
Satz sind jeweils die Worte „Mehl oder
Grieß" durch das Wort „Mahlprodukten" zu
ersetzen.
b) Im § 4 Abs. 3 und 4 ist jeweils das Wort
„Mahlerzeugnissen" durch das Wort „Mahlprodukten"
zu ersetzen.
c) In den §§ 4 a Abs. 1 und 4 b Abs. 1 sind
jeweils die Worte „Mehl oder Grieß der
Nummern 11.01 oder 11.02 des Zolltarifes
(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, in der
geltenden Fassung)" durch das Wort „Mahlprodukten"
zu ersetzen.
d) Im § 4 a Abs. 2 erster Satz sind die Worte
„Mehl- oder Grießexporte" durch die Worte
„Exporte von Mahlprodukten" zu ersetzen.
e) Im § 4 a Abs. 7 erster Satz und im § 4 b
Abs. 6 erster Satz ist der Nebensatz „wenn
das Mehl oder der Grieß von der Mühle ausgeliefert
wurde" durch den Nebensatz „wenn
die Mahlprodukte von der Mühle ausgeliefert
wurden" zu ersetzen.
f) Im § 4 a ist der bisherige Abs. 8 als „(10)"
und der bisherige Abs. 10 als „(8)" zu
bezeichnen.
g) Im § 4 b Abs. 6 zweiter Satz sind die Worte
„von Mehl oder Grieß" durch die Worte
„von Mahlprodukten" und die Worte „die
Mehl oder Grieß enthalten" durch die Worte
„die Mahlprodukte enthalten" zu ersetzen.
11 a. Dem § 4 a ist folgender Abs. 11 anzufügen
„(11) Förderungsfreie Exportvermahlungen im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vermahlungen
von Roggen und Weizen zu Mahlprodukten,
soweit hiefür weder von der Möglichkeit eines
Zuschusses gemäß Abs. 4 noch von der Möglichkeit
einer anderen finanziellen Förderung
Gebrauch gemacht wird und diese Mahlprodukte
über die Zollgrenze ausgeführt werden. Förderungsfreie
Exportvermahlungen dürfen erst nach
Bewilligung des Mühlenfonds durchgeführt werden.
Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen,
wenn der Mühleninhaber die Type oder Bezeichnung
und die Menge der auszuführenden Mahlprodukte
mitgeteilt und die schriftliche Erklärung
abgegeben hat, daß er auf den Zuschuß gemäß
Abs. 4 und auf jede andere finanzielle Förderung
verzichtet. Die Ausfuhr der Mahlprodukte aus förderungsfreien
Exportvermahlungen über die Zollgrenze
ist dem Mühlenfonds vom Mühleninhaber
durch die Vorlage der entsprechenden Austrittsbestätigung
nach den zollgesetzlichen Vorschriften
innerhalb von vier Monaten nach Durchführung
der Vermahlung nachzuweisen. Auf die Vermahlungsmenge
und die Zusatzvermahlung der Mühle
sind förderungsfreie Exportvermahlungen nicht
anzurechnen, wenn der Mühlenfonds für diese
Vermahlungen eine Bewilligung erteilt hat und der
Mühleninhaber den Nachweis der Ausfuhr über die
Zollgrenze dem Mühlenfonds fristgerecht erbracht
hat; fehlen diese Voraussetzungen oder wurde entgegen
der Verzichtserklärung für derartige Vermahlungen
eine Förderung in Anspruch genommen
oder wurden die ausgeführten Mahlprodukte als
zollfreie inländische Rückwaren zurückgebracht,
so sind diese Vermahlungen auf die Vermahlungsmenge
und die Zusatzvermahlung der Mühle anzurechnen."
12. § 5 Abs. 2 a hat zu lauten
„(2 a) Wenn der (die) Eigentümer einer Mühle,
die am 31. Dezember 1981 in seinem (ihrem)
Eigentum gestanden ist, ohne Zahlung eines Ablösebetrages
durch den Mühlenfonds zur dauernden
Stillegung bereit ist (sind), hat auf seinen (ihren)
Antrag der Mühlenfonds auf Grund eines Beschlusses
des Mühlenkuratoriums anstelle der Zahlung
eines Ablösebetrages mit Bescheid die Vermahlungsmenge
unter folgenden Voraussetzungen auf
eine andere Mühle oder eine andere Liegenschaft
zu übertragen
1. der (die) Eigentümer der anderen Mühle (Liegenschaft)
muß (müssen) am Tage der Übertragung
zu mindestens 50 vH Eigentümer der
Liegenschaft sein, auf der sich die stillzulegende
Mühle befindet;
2. die Eigentumsverhältnisse der beiden Mühlen
(der beiden Liegenschaften) müssen am Tage
der Übertragung so sein wie am 31. Dezember
1981."
13. § 5 Abs. 3 und 4 hat zu lauten
„(3) Jeder Ablösevertrag (Abs. 1) und jeder
rechtskräftige Bescheid gemäß Abs. 2 oder Abs. 2 a
ist vom Mühlenfonds dem zuständigen Grundbuchsgericht
mitzuteilen; auf Grund dieser Mitteilung
ist das Verbot im Sinne des Abs. 4 im Gutsbestandsblatt
des Grundbuches ersichtlich zu machen.
(4) Im Falle der Stillegung einer Mühle auf
Grund des Abs. 1, 2 oder 2 a darf auf der Liegenschaft,
auf der die Mühle betrieben worden ist,
innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren, vom
Tage der Stillegung an gerechnet, keine Mühle
betrieben werden."
14. § 7 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern
a) Der erste Teilsatz des ersten Satzes hat zu lauten
„Das Mühlenkuratorium besteht aus 20 Mitgliedern;"
b) Im zweiten Satz haben die lit. a und b zu lauten
„a) acht Vertreter der Mühleninhaber, von diesen
mindestens je drei Vertreter der handwerksmäßig
und der in Form eines Industriebetriebes
betriebenen Mühlen sowie ein Vertreter
der landwirtschaftlichen Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, die Mühlen
betreiben,
b) acht Vertreter der in Mühlenbetrieben
beschäftigten Arbeitnehmer,"
15. § 8 Abs. 1 Z 9 hat zu lauten
„9. Festlegung der Höhe des Zusatzbeitrages
gemäß § 4 a Abs. 8 und der Höhe des
Zuschlages zu den Grundbeiträgen gemäß
§ 4b Abs. 8;"
16. § 8 Abs. 3 zweiter Satz hat zu entfallen.
17. § 13 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 hat zu lauten
„2. Zahlungen gemäß § 2 c;
3. Zahlungen für Übermahlungen gemäß § 3
Abs. 1 und 2 sowie Zahlungen gemäß § 3
Abs. 3;
4. Zahlungen gemäß § 4 a Abs. 8 und gemäß
§ 4b Abs. 8;"
18. § 18 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 5
Abs. 4 und 5, des § 12 und des § 17 Abs. 3 und 5
mit Ablauf des 30. Juni 1988 außer Kraft."
19. § 18 Abs. 6 und 7 hat zu lauten
„(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist — sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt — der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
betraut, und zwar hinsichtlich des § 15 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des § 2a Abs. 2, des § 4 Abs. 1 letzter Satz
und Abs. 4, des § 5 Abs. 5 und des § 10 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 5 Abs. 3, des § 5
Abs. 5 zweiter Satz und des § 12 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des
§ 5 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung und hinsichtlich des § 7
Abs. 1 und 2 und des § 16 im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft
und für soziale Verwaltung.
(7) Mit der Vollziehung des § 2 a Abs. 3 ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, mit
der Vollziehung des § 4 c der Bundesminister für
Finanzen und mit der Vollziehung des § 17 Abs. 5
der Bundesminister für Justiz betraut."
Artikel II
In Mühlen mit einer höchstens 12000 dt betragenden
Jahressumme der bescheidmäßig festgesetzten
monatlichen Vermahlungsmengen darf abweichend
von Art. I 2 6 (§ 2 b Abs. 1 und 2) die Aufschüttmenge
auf andere Weise (zB durch Volumensdosierung)
als durch Verwiegen festgestellt
werden, wenn der Mühlenfonds diese andere Mengenfeststellung
bewilligt hat. Die Bewilligung ist zu
erteilen, wenn der Mühleninhaber darum angesucht
und die Notwendigkeit für die andere Mengenfeststellung
nachgewiesen hat; sie ist dem Anlaß
entsprechend, längstens aber bis zum Ablauf des
30. Juni 1985 zu befristen.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in
Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach Art. I Z 20.