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260_1978 AT

260. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972 in

Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Unterricht und Kunst

verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Sportwissenschaften

und Leibeserziehung umfaßt folgende

Studienzweige

a) Studienzweig „Sportwissenschaften";

b) Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt

an höheren Schulen)".

(2) Die beiden Studienzweige der Studienrichtung

Sportwissenschaften und Leibeserziehung

sind an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Wien und an den

Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten

Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.

(3) Bei der Erlassung der Studienpläne für den

Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an höheren

Schulen) sowie bei der Durchführung der

Lehrveranstaltungen dieses Studienzweiges ist auf

die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

für das Lehramt an höheren

Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der

höheren Schulen, Bedacht zu nehmen.

(4) Werden im Studienzweig Sportwissenschaften

an Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß

§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

vom ordentlichen Hörer Fächer gewählt,

so kann der Studienplan insbesondere folgende

Fächer oder Gruppen von Fächern zur Auswahl

empfehlen, soweit an der betreffenden Universität

oder an einer anderen Universität des betreffenden

Universitätsortes die entsprechenden

Lehr- und Forschungseinrichtungen vorhanden

sind: Bewegungslehre des Sports, Biomechanik

des Sports, Freizeitsport, Gerätekunde, Rechtsfragen

des Sports einschließlich Versicherungsfragen,

Rehabilitation-Prävention, Sportbiologie,

Sportdokumentation, Sportgeschichte, Sportorganisation,

Sportpädagogik, Sportpsychologie,

Sportsoziologie, Sportstättenbau, Teilgebiete der

Publizistik- und Kommunikationswissenschaft,

Trainingswissenschaft.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges

Sportwissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der für die

Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit,

unbeschadet des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, die Inskription

von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt

umfaßt vier Semester.

(2) Das Studium des Studienzweiges Leibeserziehung

(Lehramt an höheren Schulen) besteht

aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

und der in der Studienordnung für die

pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten,

BGBl. Nr. 170/1977, vorgesehenen Zeit,

unbeschadet des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, die Inskription

von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt

umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt

umfaßt fünf Semester.

Besondere Zulassungsbedingung für die Inskription

des ersten Semesters

§ 3. Die Zulassung zur Inskription des ersten

Semesters eines Studienzweiges der Studienrichtung

Sportwissenschaften und Leibeserziehung ist

vom Nachweis der körperlich-motorischen Eignung

abhängig.

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) In den Studienzweigen der Studienrichtung

Sportwissenschaften und Leibeserziehung

sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 60 bis 68 Wochenstunden

aus den in Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3

genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Im Studienzweig Sportwissenschaften sind

während des ersten Studienabschnittes aus den

folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(3) Im Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt

an höheren Schulen) sind während des

ersten Studienabschnittes aus folgenden Pflicht-

und Wahlfächern mindestens zu inskribieren

)

(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 7 Abs. 4 lit. a

bis d beziehungsweise § 10 Abs. 4 lit. a bis e genannten

Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden

einschließlich der in Abs. 5

genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten

Studienabschnitt inskribiert werden können.

(5) Die in § 7 Abs. 4 lit. f beziehungsweise

§ 10 Abs. 4 lit. k vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert

und die jeweilige Vorprüfung über

den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch

im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(6) Ordentliche Hörer des Studienzweiges

Sportwissenschaften haben aus Fächern, die an

Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt

wurden (§ 1 Abs. 4), nach Maßgabe der Bewilli-

gung durch das zuständige Organ der Universität

oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt

insgesamt mindestens 33 Wochenstunden

zu inskribieren.

ERSTE DIPLOMPRÜFUNG

Besondere Zulassungsbedingungen und Vorprüfungen

§ 5. (1) Voraussetzungen für die Zulassung zum

abschließenden Teil oder zur kommissionellen

Ablegung der ersten Diplomprüfung des Studienzweiges

Sportwissenschaften sind

a) der Nachweis der Teilnahme an Österreichischen

Akademischen Meisterschaften

oder gleichwertigen Meisterschaften in den

gewählten Übungsgebieten oder gleichwertige

Leistungen bei anderen Veranstaltungen

oder in anderen Übungsgebieten;

b) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus

1. Geschichte des Sports (der Leibesübungen),

einschließlich pädagogischer, psychologischer

und soziologischer Grundlagen,

und

2. Organisation des Sports.

§ 6 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung des Studienzweiges Leibeserziehung

(Lehramt an höheren Schulen) setzt die

erfolgreiche Teilnahme an den praktischen Lehrveranstaltungen

gemäß § 4 Abs. 3 lit. g und h

voraus.

Prüfungsfächer

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

des Studienzweiges Sportwissenschaften

sind

a) Biologische Grundlagen des Sports (der

Leibesübungen) (funktioneile Anatomie,

Physiologie der Leibesübungen, Leistungsphysiologie),

b) das gemäß § 4 Abs. 2 lit. c Z. 1 inskribierte

Fach,

c) Spezielle Bewegungslehre der gewählten

Übungsgebiete,

d) Allgemeine Methodik des Sports (der

Leibesübungen),

e) das gemäß § 4 Abs. 2 lit. d gewählte Fach.

(2) Die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

des Studienzweiges Leibeserziehung (Lehramt

an höheren Schulen) sind

a) Biologische Grundlagen der Leibesübungen

(des Sports) (funktionelle Anatomie, Sonderturnen

und Physiologie der Leibesübungen),

b) das gemäß § 4 Abs. 3 lit. c inskribierte Fach,

c) Allgemeine Methodik der Leibesübungen,

d) Historische Grundlagen der Leibeserziehung.

Das in § 4 Abs. 3 lit. a genannte Pflichtfach

Theorie der Leibesübungen ist den unter lit. b

bis d genannten Prüfungsfächern zuzuordnen.

Bei den Prüfungen gemäß lit. a bis c sind die gemäß

§ 4 Abs. 3 lit. g und h gewählten Lehrveranstaltungen

zu berücksichtigen.

(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der

Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten

Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung als

erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges

noch zweimal wiederholt werden. Hat

der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als erste

Wiederholung und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne

Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr

wiederholt werden. § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter

Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(4) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) abzulegen. Einzelne Prüfungsfächer

(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind

dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in

schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,

wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,

daß dies nach Eigenart des Faches und der

Prüfungszwecke notwendig ist.

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT DES STUDIENZWEIGES

SPORTWISSENSCHAFTEN

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des fünften Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ

der Universität die Einrechnung weiterer Semester

zu bewilligen.

(2) Im Studienzweig Sportwissenschaften sind,

sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde,

im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 44 bis 50 Wochenstunden

aus den in Abs. 4 Mt. a bis f genannten Pflicht-

und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) Im Studienzweig Sportwissenschaften sind,

sofern er als zweite Studienrichtung gewählt

wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 30 bis 38 Wochenstunden

aus den in Abs. 4 lit. a bis d genannten Pflicht-

und Wahlfächern zu inskribieren.

(4) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren

(5) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren

Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(6) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 4

und 5 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer

sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(7) Ordentliche Hörer des Studienzweiges

Sportwissenschaften halben aus Fächern, die an

Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt

wurden (§ 1 Abs. 4), nach Maßgabe der Bewilligung

durch das zuständige Organ der Universität

oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt

insgesamt mindestens 20 bis 24 Wochenstunden

zu inskribieren.

ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG

Besondere Zulassungsbedingung und Vorprüfungen

§ 8. (1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung

Kampfrichtertätigkeit bei Österreichischen

Akademischen Meisterschaften oder gleichwertigen

Meisterschaften in den gewählten

Übungsgebieten oder in anderen Übungsgebieten

nachzuweisen.

(2) Überdies hat der Kandidat zur zweiten

Diplomprüfung Vorprüfungen aus

1. Hygiene der Leibesübungen,

2. Erste Hilfe, und

3. Sondenturnen

abzulegen.

(3) Wurde der Studienzweig Sportwissenschaften

als erste Studienrichtung gewählt, so hat

der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung weiters

eine Vorprüfung nach Wahl entweder

1. über den Stoff von Lehrveranstaltungen,

welche die Fachgebiete des Studienzweiges

wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen

oder welche sie in historischer oder

wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer

Weise erfassen, oder

2. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften

abzulegen.

(4) § 6 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Prüfungsfächer

§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Didaktik des Sports (der Leibesübungen),

b) nach Maßgabe des Studienplanes das gemäß

§ 7 Abs. 4 'lit. d Z. 1 inskribierte Fach,

c) Trainingslehre,

d) Sportmotorische Tests und Testauswertung,

e) sofern der Studienzweig Sportwissenschaften

als erste Studienrichtung gewählt

wurde, das gemäß § 7 Abs. 4 lit. e gewählte

Fach.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist,

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des

Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der

gewählten ersten Studienrichtung (des

gewählten Studienzweiges) oder, sofern das

Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach

der zweiten Studienrichtung (des

Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)

im Zusammenhang steht, dieser

zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges)

anzusehen ist.

(3) § 6 Abs. 3 und 4 sind auf die Abhaltung des

ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß

anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten

Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

IV. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT DES STUDIENZWEIGES

LEIBESERZIEHUNG (LEHRAMT

AN HÖHEREN SCHULEN)

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 10. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger

Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige

Organ der Universität die Einrechnung

weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Im Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt

an höheren Schulen) sind, sofern er als erste

Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens

45 Wochenstunden aus den in Abs. 4

lit. a bis k genannten Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren.

(3) Im Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt

an höheren Schulen) sind, sofern er als zweite

Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens

40 Wochenstunden aus den in Abs. 4 lit. a

bis i genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(4) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren

(5) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat im fünften

und neunten Semester insgesamt mindestens

je 5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes

jedoch mindestens je 15 zu betragen.

(6) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 4

und 5 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer

sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG

Vorprüfungen

§ 11. (1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung

Vorprüfungen aus

1. Hygiene der Leibesübungen,

2. Erste Hilfe, und

3. Sonderturnen

abzulegen.

(2) Wurde der Studienzweig Leibeserziehung

(Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung

gewählt, so hat der Kandidat zur

zweiten Diplomprüfung weiters eine Vorprüfung

nach Wahl entweder

1. über den Stoff von Lehrveranstaltungen,

welche die Fachgebiete des Studienzweiges

wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen

oder welche sie in historischer oder

wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer

Weise erfassen, oder

2. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften

abzulegen.

(3) § 6 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Prüfungsfächer

§ 12. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung sind

a) Didaktik des Sports (der Leibesübungen),

b) das gemäß § 10 Abs. 4 lit. e inskribierte

Fach,

c) das gemäß § 10 Abs. 4 lit. f gewählte

Spezialgebiet der Leibesübungen sowie das

eventuell gemäß § 10 Abs. 4 lit. j gewählte

Spezialgebiet der Leibesübungen.

Das in § 10 Abs. 4 lit. d genannte Pflichtfach

Trainingslehre ist dem unter lit. a genannten

Prüfungsfach zuzuordnen. Die gemäß § 10 Abs. 4

lit. g bis j zu inskribierenden Lehrveranstaltungen

sind bei den unter lit. a bis c genannten

Prüfungsfächern zu berücksichtigen.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des

Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist,

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des

Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der

gewählten ersten Studienrichtung (des gewählten

Studienzweiges) oder, sofern das

Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach

der zweiten Studienrichtung (des

Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)

im Zusammenhang steht, dieser

zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges)

anzusehen ist.

(3) § 6 Abs. 3 und 4 sind auf die Abhaltung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der

zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.

V. Abschnitt

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 13. Die Verordnung des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung vom 18. Juli 1974,

BGBl. Nr. 436, über die Studienordnung für den

Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an

höheren Schulen)" der Studienrichtung Sportwissenschaften

und Leibeserziehung tritt mit Inkrafttreten

dieser Verordnung außer Kraft.

§ 14. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

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