260. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972 in
Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Unterricht und Kunst
verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Sportwissenschaften
und Leibeserziehung umfaßt folgende
Studienzweige
a) Studienzweig „Sportwissenschaften";
b) Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt
an höheren Schulen)".
(2) Die beiden Studienzweige der Studienrichtung
Sportwissenschaften und Leibeserziehung
sind an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien und an den
Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten
Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.
(3) Bei der Erlassung der Studienpläne für den
Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an höheren
Schulen) sowie bei der Durchführung der
Lehrveranstaltungen dieses Studienzweiges ist auf
die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
für das Lehramt an höheren
Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der
höheren Schulen, Bedacht zu nehmen.
(4) Werden im Studienzweig Sportwissenschaften
an Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß
§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
vom ordentlichen Hörer Fächer gewählt,
so kann der Studienplan insbesondere folgende
Fächer oder Gruppen von Fächern zur Auswahl
empfehlen, soweit an der betreffenden Universität
oder an einer anderen Universität des betreffenden
Universitätsortes die entsprechenden
Lehr- und Forschungseinrichtungen vorhanden
sind: Bewegungslehre des Sports, Biomechanik
des Sports, Freizeitsport, Gerätekunde, Rechtsfragen
des Sports einschließlich Versicherungsfragen,
Rehabilitation-Prävention, Sportbiologie,
Sportdokumentation, Sportgeschichte, Sportorganisation,
Sportpädagogik, Sportpsychologie,
Sportsoziologie, Sportstättenbau, Teilgebiete der
Publizistik- und Kommunikationswissenschaft,
Trainingswissenschaft.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges
Sportwissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der für die
Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit,
unbeschadet des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, die Inskription
von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt
umfaßt vier Semester.
(2) Das Studium des Studienzweiges Leibeserziehung
(Lehramt an höheren Schulen) besteht
aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit
und der in der Studienordnung für die
pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten,
BGBl. Nr. 170/1977, vorgesehenen Zeit,
unbeschadet des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, die Inskription
von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt
umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt
umfaßt fünf Semester.
Besondere Zulassungsbedingung für die Inskription
des ersten Semesters
§ 3. Die Zulassung zur Inskription des ersten
Semesters eines Studienzweiges der Studienrichtung
Sportwissenschaften und Leibeserziehung ist
vom Nachweis der körperlich-motorischen Eignung
abhängig.
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In den Studienzweigen der Studienrichtung
Sportwissenschaften und Leibeserziehung
sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 60 bis 68 Wochenstunden
aus den in Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3
genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Im Studienzweig Sportwissenschaften sind
während des ersten Studienabschnittes aus den
folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(3) Im Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt
an höheren Schulen) sind während des
ersten Studienabschnittes aus folgenden Pflicht-
und Wahlfächern mindestens zu inskribieren
)
(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 7 Abs. 4 lit. a
bis d beziehungsweise § 10 Abs. 4 lit. a bis e genannten
Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden
einschließlich der in Abs. 5
genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten
Studienabschnitt inskribiert werden können.
(5) Die in § 7 Abs. 4 lit. f beziehungsweise
§ 10 Abs. 4 lit. k vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert
und die jeweilige Vorprüfung über
den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch
im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(6) Ordentliche Hörer des Studienzweiges
Sportwissenschaften haben aus Fächern, die an
Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt
wurden (§ 1 Abs. 4), nach Maßgabe der Bewilli-
gung durch das zuständige Organ der Universität
oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt
insgesamt mindestens 33 Wochenstunden
zu inskribieren.
ERSTE DIPLOMPRÜFUNG
Besondere Zulassungsbedingungen und Vorprüfungen
§ 5. (1) Voraussetzungen für die Zulassung zum
abschließenden Teil oder zur kommissionellen
Ablegung der ersten Diplomprüfung des Studienzweiges
Sportwissenschaften sind
a) der Nachweis der Teilnahme an Österreichischen
Akademischen Meisterschaften
oder gleichwertigen Meisterschaften in den
gewählten Übungsgebieten oder gleichwertige
Leistungen bei anderen Veranstaltungen
oder in anderen Übungsgebieten;
b) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus
1. Geschichte des Sports (der Leibesübungen),
einschließlich pädagogischer, psychologischer
und soziologischer Grundlagen,
und
2. Organisation des Sports.
§ 6 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung des Studienzweiges Leibeserziehung
(Lehramt an höheren Schulen) setzt die
erfolgreiche Teilnahme an den praktischen Lehrveranstaltungen
gemäß § 4 Abs. 3 lit. g und h
voraus.
Prüfungsfächer
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
des Studienzweiges Sportwissenschaften
sind
a) Biologische Grundlagen des Sports (der
Leibesübungen) (funktioneile Anatomie,
Physiologie der Leibesübungen, Leistungsphysiologie),
b) das gemäß § 4 Abs. 2 lit. c Z. 1 inskribierte
Fach,
c) Spezielle Bewegungslehre der gewählten
Übungsgebiete,
d) Allgemeine Methodik des Sports (der
Leibesübungen),
e) das gemäß § 4 Abs. 2 lit. d gewählte Fach.
(2) Die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
des Studienzweiges Leibeserziehung (Lehramt
an höheren Schulen) sind
a) Biologische Grundlagen der Leibesübungen
(des Sports) (funktionelle Anatomie, Sonderturnen
und Physiologie der Leibesübungen),
b) das gemäß § 4 Abs. 3 lit. c inskribierte Fach,
c) Allgemeine Methodik der Leibesübungen,
d) Historische Grundlagen der Leibeserziehung.
Das in § 4 Abs. 3 lit. a genannte Pflichtfach
Theorie der Leibesübungen ist den unter lit. b
bis d genannten Prüfungsfächern zuzuordnen.
Bei den Prüfungen gemäß lit. a bis c sind die gemäß
§ 4 Abs. 3 lit. g und h gewählten Lehrveranstaltungen
zu berücksichtigen.
(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der
Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als
erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als erste
Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr
wiederholt werden. § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter
Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(4) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) abzulegen. Einzelne Prüfungsfächer
(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind
dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in
schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,
wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,
daß dies nach Eigenart des Faches und der
Prüfungszwecke notwendig ist.
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT DES STUDIENZWEIGES
SPORTWISSENSCHAFTEN
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des fünften Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ
der Universität die Einrechnung weiterer Semester
zu bewilligen.
(2) Im Studienzweig Sportwissenschaften sind,
sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde,
im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 44 bis 50 Wochenstunden
aus den in Abs. 4 Mt. a bis f genannten Pflicht-
und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) Im Studienzweig Sportwissenschaften sind,
sofern er als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 30 bis 38 Wochenstunden
aus den in Abs. 4 lit. a bis d genannten Pflicht-
und Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren
(5) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren
Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(6) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 4
und 5 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer
sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(7) Ordentliche Hörer des Studienzweiges
Sportwissenschaften halben aus Fächern, die an
Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt
wurden (§ 1 Abs. 4), nach Maßgabe der Bewilligung
durch das zuständige Organ der Universität
oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt
insgesamt mindestens 20 bis 24 Wochenstunden
zu inskribieren.
ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG
Besondere Zulassungsbedingung und Vorprüfungen
§ 8. (1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung
Kampfrichtertätigkeit bei Österreichischen
Akademischen Meisterschaften oder gleichwertigen
Meisterschaften in den gewählten
Übungsgebieten oder in anderen Übungsgebieten
nachzuweisen.
(2) Überdies hat der Kandidat zur zweiten
Diplomprüfung Vorprüfungen aus
1. Hygiene der Leibesübungen,
2. Erste Hilfe, und
3. Sondenturnen
abzulegen.
(3) Wurde der Studienzweig Sportwissenschaften
als erste Studienrichtung gewählt, so hat
der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung weiters
eine Vorprüfung nach Wahl entweder
1. über den Stoff von Lehrveranstaltungen,
welche die Fachgebiete des Studienzweiges
wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen
oder welche sie in historischer oder
wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise erfassen, oder
2. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften
abzulegen.
(4) § 6 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Prüfungsfächer
§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Didaktik des Sports (der Leibesübungen),
b) nach Maßgabe des Studienplanes das gemäß
§ 7 Abs. 4 'lit. d Z. 1 inskribierte Fach,
c) Trainingslehre,
d) Sportmotorische Tests und Testauswertung,
e) sofern der Studienzweig Sportwissenschaften
als erste Studienrichtung gewählt
wurde, das gemäß § 7 Abs. 4 lit. e gewählte
Fach.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist,
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des
Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der
gewählten ersten Studienrichtung (des
gewählten Studienzweiges) oder, sofern das
Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach
der zweiten Studienrichtung (des
Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)
im Zusammenhang steht, dieser
zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges)
anzusehen ist.
(3) § 6 Abs. 3 und 4 sind auf die Abhaltung des
ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß
anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten
Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
IV. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT DES STUDIENZWEIGES
LEIBESERZIEHUNG (LEHRAMT
AN HÖHEREN SCHULEN)
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 10. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger
Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige
Organ der Universität die Einrechnung
weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Im Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt
an höheren Schulen) sind, sofern er als erste
Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens
45 Wochenstunden aus den in Abs. 4
lit. a bis k genannten Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren.
(3) Im Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt
an höheren Schulen) sind, sofern er als zweite
Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens
40 Wochenstunden aus den in Abs. 4 lit. a
bis i genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren
(5) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat im fünften
und neunten Semester insgesamt mindestens
je 5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes
jedoch mindestens je 15 zu betragen.
(6) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 4
und 5 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer
sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG
Vorprüfungen
§ 11. (1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung
Vorprüfungen aus
1. Hygiene der Leibesübungen,
2. Erste Hilfe, und
3. Sonderturnen
abzulegen.
(2) Wurde der Studienzweig Leibeserziehung
(Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung
gewählt, so hat der Kandidat zur
zweiten Diplomprüfung weiters eine Vorprüfung
nach Wahl entweder
1. über den Stoff von Lehrveranstaltungen,
welche die Fachgebiete des Studienzweiges
wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen
oder welche sie in historischer oder
wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise erfassen, oder
2. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften
abzulegen.
(3) § 6 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Prüfungsfächer
§ 12. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung sind
a) Didaktik des Sports (der Leibesübungen),
b) das gemäß § 10 Abs. 4 lit. e inskribierte
Fach,
c) das gemäß § 10 Abs. 4 lit. f gewählte
Spezialgebiet der Leibesübungen sowie das
eventuell gemäß § 10 Abs. 4 lit. j gewählte
Spezialgebiet der Leibesübungen.
Das in § 10 Abs. 4 lit. d genannte Pflichtfach
Trainingslehre ist dem unter lit. a genannten
Prüfungsfach zuzuordnen. Die gemäß § 10 Abs. 4
lit. g bis j zu inskribierenden Lehrveranstaltungen
sind bei den unter lit. a bis c genannten
Prüfungsfächern zu berücksichtigen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des
Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist,
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des
Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der
gewählten ersten Studienrichtung (des gewählten
Studienzweiges) oder, sofern das
Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach
der zweiten Studienrichtung (des
Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)
im Zusammenhang steht, dieser
zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges)
anzusehen ist.
(3) § 6 Abs. 3 und 4 sind auf die Abhaltung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der
zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.
V. Abschnitt
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 13. Die Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung vom 18. Juli 1974,
BGBl. Nr. 436, über die Studienordnung für den
Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an
höheren Schulen)" der Studienrichtung Sportwissenschaften
und Leibeserziehung tritt mit Inkrafttreten
dieser Verordnung außer Kraft.
§ 14. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der
zweiten Diplomprüfung nachzuholen.