260. Bundesgesetz: Preisgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im vorliegenden Bundesgesetz
enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser
Vorschriften sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes bis 30. Juni
1978 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer das Bundes-Verfassungsgesetz in
der Fassung 1929 etwas anderes bestimmt. Die
im Artikel II geregelten Angelegenheiten können
unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Artikel II
Gegenstand der Regelung
§ 1. (1) Preise und Entgelte für Sachgüter
und Leistungen unterliegen der Regelung nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit
nicht hiefür besondere Rechtsvorschriften bestehen.
(2) Für Sachgüter und Leistungen, die in der
Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichnet sind,
können nach Maßgabe des § 2 volkswirtschaftlich
gerechtfertigte Preise und Entgelte bestimmt
werden. Dies gilt auch für Sachgüter, für die
Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen
gemäß den jeweils geltenden Vorschriften getroffen
werden, für die Dauer dieser Lenkungs-
oder Bewirtschaftungsmaßnahmen.
(3) Für andere Sachgüter und Leistungen kann
eine Preisregelung gemäß dem § 3 oder § 4 getroffen
werden.
(4) Wenn volkswirtschaftliche Gründe dafür
sprechen, kann der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie nach Anhörung der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs und des Österreichischen
Arbeiterkammertages Sachgüter und Leistungen,
die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichnet
sind, für die Dauer oder befristet von
der Preisregelung durch Verordnung ausnehmen.
(5) Die Verordnungen sind im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen. Sie
treten, sofern für den Wirksamkeitsbeginn kein
anderer Zeitpunkt festgesetzt wird, am dritten
Tage nach der Veröffentlichung im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" in Kraft.
Bestimmung von Preisen und Entgelten
§ 2. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie kann auf Antrag oder
von Amts wegen volkswirtschaftlich gerechtfertigte
Preise und Entgelte für die im § 1
Abs. 2 genannten Sachgüter und Leistungen nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften bestimmen.
(2) Preise und Entgelte im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt,
wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im
Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung
jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen
als auch der jeweiligen wirtschaftlichen
Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger
bestmöglich entsprechen.
(3) Beim Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie wird unter dem Vorsitz
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie oder eines von ihm bestellten
Vertreters eine Preiskommission gebildet. Sie
besteht aus
a) je einem Vertreter des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung und
des Bundesministeriums für Finanzen;
b) je einem Vertreter der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs und des Österreichischen Arbeiterkammertages.
(4) Die Vertreter der Bundesministerien sind
von den zuständigen Bundesministern, die
übrigen Vertreter von den im Abs. 3 lit. b
bezeichneten Körperschaften zu bestellen. Für
jeden Vertreter ist ein Ersatzmann zu bestellen.
Der Vorsitzende der Preiskommission kann zur
Beratung auch Sachverständige heranziehen.
(5) Anträge sind beim Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie zu überreichen
und von diesem nach Anhörung der im Abs. 3
lit. b bezeichneten Körperschaften und der Antragsteller
einer Vorprüfung zu unterziehen.
Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist
der Antrag mit allen Unterlagen der Preiskommission
zur Begutachtung vorzulegen.
(6) Werden im Vorprüfungsverfahren Betriebsprüfungen
vorgenommen, so sind die Prüfungsunterlagen
den Mitgliedern der Preiskommission
zur Stellungnahme zu übermitteln. Bei der
Begutachtung können Vertreter der überprüften
Unternehmen im Vorprüfungsverfahren oder
zur Preiskommission vorgeladen und zu weiterer
Auskunftserteilung verhalten werden.
(7) Für die Preisbestimmung vom Amts wegen
sind die Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Preise und Entgelte sind durch Bescheid
oder durch Verordnung zu bestimmen. Die
Verordnungen sind im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" zu veröffentlichen. Sie treten, sofern
für den Wirksamkeitstermin kein anderer Zeitpunkt
festgesetzt wird, am dritten Tage nach
der Veröffentlichung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" in Kraft.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie kann ferner volkswirtschaftlich
gerechtfertigte Preise für Sachgüter
und Entgelte für Leistungen im Sinne des § 2
Abs. 2 dieses Bundesgesetzes für die Dauer von
höchstens sechs Monaten bestimmen, wenn
1. die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, der Österreichische
Arbeiterkammertag und der
Österreichische Gewerkschaftsbund dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie übereinstimmend mitteilen, daß
der Preis für ein bestimmtes Sachgut oder
das Entgelt für eine bestimmte Leistung
erhöht wurde; eine solche Preisbestimmung
ist nur zulässig, wenn die Preiserhöhungen
in einem ganzen Wirtschaftszweig (Branche)
oder von einem Unternehmen (einer Unternehmergruppe)
mit marktbeherrschendem
Einfluß vorgenommen wurde, oder
2. eine solche Maßnahme für Sachgüter und
Leistungen, die nicht unter Z. 1 fallen,
von den unter Z. 1 genannten Interessenvertretungen
gemeinsam als notwendig erachtet
wird.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 8 sind
entsprechend anzuwenden. Eine solche Preisbestimmung
darf nur einmal aus dem gleichen
Anlaß getroffen werden.
§ 4. (1) Für Sachgüter und Leistungen, die
nicht unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 2
fallen, kann der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie in den Fällen, in denen
ein oder mehrere Unternehmen eine betriebswirtschaftlich
nicht erforderliche Erhöhung des
Preises oder Entgeltes vorgenommen oder eine
durch die Senkung von Rohstoffpreisen betriebswirtschaftlich
mögliche Senkung des Preises nicht
durchgeführt haben, einen volkswirtschaftlich
gerechtfertigten Preis für die Dauer von höchstens
sechs Monaten bestimmen.
(2) Ab betriebswirtschaftlich erforderlich gilt
die Erhöhung eines Preises oder Entgeltes sowie
als betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ein Beibehalten
des bisherigen Preises trotz Senkung
der Rohstoffkosten, wenn dies zur Erhaltung
des Betriebes und seiner Konkurrenzfähigkeit
notwendig ist oder war.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann eine Regelung nach Abs. 1
nicht mehr vornehmen, wenn seit der erstmaligen
Erstattung der von der Behörde (§ 10
Abs. 1) verlangten Auskunft über eine durchgeführte
Preiserhöhung oder eine nicht vorgenommene
Preissenkung drei Monate verstrichen
sind.
(4) Eine Preisbestimmung nach Abs. 1 kann
nur einmal aus dem gleichen Anlaß getroffen
werden.
(5) Vor Erlassung eines Bescheides oder einer
Verordnung sind vom Bundesminister für Handel
Gewerbe und Industrie die im § 2 Abs. 3
lit b genannten Körperschaften zu hören. Die
Bestimmungen des § 2 Abs. 8 zweiter und
dritter Satz sind entsprechend anzuwenden.
(6) Im Falle einer betriebswirtschaftlich nicht
erforderlichen Erhöhung, kann der Betrag des
Unterschiedes zwischen dem erzielten und dem
zulässigen Preis oder Entgelt durch Bescheid
ganz oder teilweise für verfallen erklärt werden.
(7) Abs. 1 findet kerne Anwendung auf Sachgüter
und Leistungen,
a) die nicht unmittelbar oder mittelbar der
Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse
dienen,
b) bei denen die Erhöhung des Preises oder
Entgeltes auf eine Empfehlung gemäß § 3
Z. 3 des Kartellgesetzes, BGBl. Nr. 460/
1972, zurückgeht.
(8) Bei der Bestimmung eines Preises nach
Abs. 1 hat das betroffene Unternehmen die der
Behörde erwachsenen Barauslagen zu tragen.
(9) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
die Landeshauptmänner durch Verordnung oder
für den Einzelfall durch Bescheid beauftragen,
die ihm nach Abs. 1 zustehenden Befugnisse
in seinem Namen auszuüben, wenn es sich um
Leistungen handelt, die nur für einen örtlichen
Bedarf erbracht werden, und wenn die bei der
Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände
in den einzelnen Bundesländern verschieden
sind.
(10) Für die Preisbestimmung durch die Landeshauptmänner
gelten die Abs. 5 und 8 sinngemäß.
§ 5. (1) Preisbestimmungen nach § 2 Abs. 1
können auch unter Vorschreibung von Bedingungen
oder Auflagen erfolgen. Insbesondere können
Mehrerlöse, die sich dadurch ergeben, daß
die tatsächlichen Einstandskosten unter den der
behördlichen Preisbestimmung zugrunde gelegten
Einstandskosten liegen, zugunsten des Bundes
eingezogen werden. Bei der Bemessung des Abschöpfungsbetrages
ist auf die Belastung durch
zu erwartende höhere Wiederbeschaffungspreise
im Umfang der üblicherweise getätigten Umsätze
und der dadurch bedingten Vorratshaltung Rücksicht
zu nehmen.
(2) Die Verpflichtung zur Abführung der Abschöpfungsbeträge
(Abs. 1) wird durch Verordnung
oder Bescheid des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie ausgesprochen.
(3) In der Verordnung (Bescheid) gemäß Abs. 2
ist zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkte
die vorgeschriebenen Beträge abzuführen sind.
Verordnungen gemäß Abs. 2 sind im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
(4) Vor Erlassung einer Verordnung oder
eines Bescheides gemäß Abs. 2 sind die Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs sowie der Österreichische Arbeiterkammertag
zu hören.
(5) Die mit dem Vollzuge dieses Bundesgesetzes
betrauten Behörden sind berechtigt, die
zur Feststellung der abzuführenden Beträge unbedingt
erforderlichen Erhebungen (Vorratsaufnahmen,
betriebswirtschaftliche Überprüfungen
von Unternehmungen usw.) durchzuführen.
(6) Die gemäß Abs. 1 eingegangenen Beträge
sind auf das in der Verordnung oder im Bescheide
bestimmte Konto einzuzahlen. Über die
abgeführten Beträge verfügt das Bundesministerium
für Finanzen. Die so abgeführten Beträge
bilden eine Betriebsausgabe.
§ 6. In den Preisen von Sachgütern enthaltene
Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte,
die in Wegfall kommen,
sind von den in Rechnung gestellten Preisen
abzuziehen.
Behörden
§ 7. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann, soweit §. 4 Abs. 9
nicht anderes bestimmt, die Landeshauptmänner
durch Verordnung oder für den Einzelfall durch
Bescheid beauftragen, die ihm nach diesem
Bundesgesetz zustehenden Befugnisse in seinem
Namen auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung
zu berücksichtigenden Umstände in
den einzelnen Bundesländern verschieden sind
oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
ist. Die Landeshauptmänner haben bei
der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im
§ 2 Abs. 3 lit b genannten Körperschaften
sinngemäß die entsprechenden Körperschaften
ihres örtlichen Bereiches zu hören.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
(3) Die Preisüberwachung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
Sie können sich hiebei
der Organe der Bundesgendarmerie bedienen.
Im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde obliegt
die Preisüberwachung dieser.
§ 8. (1) Auf dem Gebiete des Apotheken- und
Arzneimittelwesens einschließlich des Verkehrs
mit tierärztlichen Mitteln und Desinfektionsmitteln
stehen dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz die im § 1 Abs. 4 sowie
in den §§ 2 und 5 bezeichneten Befugnisse zu.
Die Einberufung der Preiskommission (§ 2
Abs. 3) und der Vorsitz in dieser obliegt in
diesen Fällen dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz oder einem von ihm
bestellten Vertreter, wobei der Preiskommission
auch ein Vertreter des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie anzugehören
hat.
(2) Soweit Angelegenheiten gemäß §§ 1
Abs. 4, 2 bis 5 und 7 durch Verordnung oder
Bescheid des zuständigen Bundesministers geregelt
werden, ist bei
1. Sachgütern und Leistungen, deren Preis
(Entgelt) aus Finanzmitteln des Bundes gestützt
wird oder bei denen zweckgebundene Einnahmen
des Bundes eingehoben werden, sowie in den
Fällen, in denen Abschöpfungen gemäß § 5
vorgesehen sind, das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und bei
2. Sachgütern, die dem Marktordnungsgesetz
1967, BGBL Nr. 36/1968, in der geltenden
Fassung oder dem Viehwirtschaftsgesetz 1976,
BGBl. Nr. 258, unterliegen, sowie bei Zucker,
Geflügel und Eiern das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
herzustellen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 sind nach dessen
Maßgabe Vertreter des Bundesministeriums für
Finanzen und des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft dem preisbehördlichen Vorprüfungsverfahren
zuzuziehen.
Preise für bestimmte Sachgüter ausländischer
Herkunft
§ 9. (1) Für Obst, Gemüse, Kartoffeln, Kaffee,
Kakao, Düngemittel und Futtermittel, alles ausländischer
Herkunft, darf im inländischen Geschäftsverkehre
höchstens ein Preis gefordert,
versprochen oder gewährt werden, der dem
tatsächlichen Einkaufspreise zuzüglich der volkswirtschaftlich
gerechtfertigten Kosten- und Gewinnaufschläge
entspricht.
(2) Kosten- und Gewinnaufschläge sind volkswirtschaftlich
gerechtfertigt, wenn sie den jeweiligen
volkswirtschaftlichen Verhältnissen im
Vertrieb und der jeweiligen wirtschaftlichen Lage
der Verbraucher bestmöglich entsprechen.
(3) Verordnungen in Durchführung des Abs. 1
erläßt der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie. Diese Verordnungen sind, soweit
sie nicht nur an unterstellte Verwaltungsbehörden
gerichtet sind, im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" zu veröffentlichen. Sie treten,
sofern in der Verordnung kein anderer Wirksamkeitstermin
festgesetzt wird, am dritten Tage
nach ihrer Verlautbarung in Wirksamkeit.
(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann aus volkswirtschaftlichen
Gründen oder zur Vermeidung von Härten in
Einzelfällen durch Bescheid Ausnahmen von den
Vorschriften der in Durchführung des Abs. 3
ergehenden Verordnungen bewilligen.
Auskunftspflicht
§ 10. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie, die Landeshauptmänner, die
Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeibehörden
sind berechtigt, durch ihre Organe
von den gemäß Abs. 2 Auskunftspflichtigen
Auskünfte über alles zu verlangen, was
für die Preisbestimmung und Preisüberwachung
der gemäß §§ 1 bis 6 der Preisbestimmung
unterworfenen Sachgüter und Leistungen erforderlich
oder für die Preiserstellung der unter
§ 9 Abs. 1 angeführten Sachgüter maßgebend
ist, und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und
Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
Diese Rechte stehen für die Preisbestimmung
auch dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz zu.
(2) Zur Auskunft sind alle gewerblichen und
landwirtschaftlichen Unternehmer sowie die Verbände
und Vereinigungen solcher Unternehmer
verpflichtet.
(3) Alle Auskünfte sind kostenlos zu erteilen.
Ersichtlichmachung von Preisen
§ 11. (1) Wer gewerbsmäßig Sachgüter an
Letztverbraucher veräußert, ist verpflichtet, die
für diese Sachgüter geforderten Preise ersichtlich
zu machen.
(2) Friseure, Schuhmacher, ferner Inhaber von
Wäschereien, Chemisch-Putzereien, Transportunternehmungen,
Gastgewerbebetrieben (einschließlich
Fremdenbeherbergungsbetrieben), Garagen,
Tankstellen, Bädern aller Art, Theatern,
Kinos, sonstigen Vergnügungsstätten und gewerblichen
Leihbüchereien sowie die Veranstalter von
sportlichen Darbietungen sind verpflichtet, die
Preise für ihre wesentlichen Leistungen ersichtlich
zu machen.
(3) Die Preise sind unter Angabe der handelsüblichen
Gütebezeichnung und Verkaufseinheit
oder der Art der Leistung ersichtlich zu machen.
Alle ersichtlich gemachten Preise müssen in
jedem Falle gut und deutlich lesbar sein.
(4) Die Preise der Sachgüter, die in Schaufenstern,
Schaukästen innerhalb oder außerhalb
der Geschäftsräume auf Verkaufsständen oder
sonstwie sichtbar ausgestellt werden, sind durch
Preisschilder ersichtlich zu machen.
(5) Bei Sachgütern, die zum baldigen Verkauf
bereitgehalten werden, sind die Preise dadurch
ersichtlich zu machen, daß die Sachgüter, ihre
Umhüllungen oder die Behälter (Regale), in
denen sie sich befinden, beschriftet oder mit
Preisschildern versehen werden, oder dadurch,
daß Preisverzeichnisse an leicht sichtbarer Stelle
angebracht oder Preislisten zur Einsichtnahme
aufgelegt werden.
(6) Die Preise für die in Abs. 2 genannten
Leistungen sind in Verzeichnisse aufzunehmen,
die an leicht sichtbarer Stelle anzubringen sind,
etwa im Schaufenster, Verkaufsraum usw.
(7) Inhaber von Betrieben des Gastgewerbes
haben Preisverzeichnisse für Speisen und Getränke
in ausreichender Anzahl auf den Tischen
aufzulegen und jedem Gaste vor der Entgegennahme
von Bestellungen und bei der Abrechnung
auf Verlangen vorzulegen. Die Preisverzeichnisse
müssen mindestens die jeweils angebotenen
Speisen und Getränke und den Tag der Ausstellung
enthalten. Allfällige Zuschläge zu den
Preisen, wie z. B. Bedienungszuschlag, Getränkesteuer
usw., sind auf den Preisverzeichnissen anzugeben.
(8) In kleineren Betrieben gilt die Vorschrift
des Abs. 7 nicht, soweit die Gäste die Preise
aus Preisverzeichnissen ersehen können, die in
den Gasträumen an leicht sichtbarer Stelle anzubringen
sind.
(9) Inhaber von Betrieben des Gastgewerbes,
in denen regelmäßig warme Speisen verkauft
werden, haben, abgesehen von den ihnen gemäß
den Abs. 7 oder 8 auferlegten Verpflichtungen,
von außen lesbar neben der Eingangstür
oder in der Nähe ein Preisverzeichnis anzubringen,
auf dem die Preise der angebotenen
Speisen verzeichnet sind.
(10) Für andere Dienstleistungsarten als die
in Abs. 2 genannten kann der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie die Auszeichnungspflicht
und -art für Letztverbraucherpreise
entsprechend den in den Abs. 1 bis 9 festgelegten
Grundsätzen durch Verordnung festlegen,
wenn dies zur Sicherung der Preisvergleichsmöglichkeit
erforderlich ist. Hiebei kann
vorgesehen werden, daß der Preis des für die
Dienstleistung erforderlichen Materials gesondert
ersichtlich zu machen ist.
(11) Wenn volkswirtschaftliche Gründe dafür
sprechen, kann der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie von der Verpflichtung
zur Ersichtlichmachung der Preise im Einzelfalle
durch Bescheid oder generell durch Verordnung
Ausnahmen anordnen oder durch Verordnung
nähere Vorschriften über die Art der Ersichtlichmachung
der Preise für einzelne Branchen
und innerhalb dieser erlassen. Die Verordnungen
sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
(12) Die Vorschriften der Gewerbeordnung
1973 über Ersichtlichmachung der Preise bleiben
durch die Vorschriften der Abs. 1 bis 9 unberührt.
(13) Preise sind derart ersichtlich zu machen,
daß die Umsatzsteuer miteingeschlossen ist.
(14) In öffentlich angekündigten Preisen ist
die Umsatzsteuer ebenso mit einzuschließen.
(15) An Letztverbraucher gerichtete Anbote
und Kostenvoranschläge sind so zu erstellen,
daß die Umsatzsteuer in die Endsumme des
Anbotes oder Kostenvoranschlages eingeschlossen
ist.
Kostenersatz für die behördliche Preisbestimmung
§ 12. (1) Für die im Sinne dieses Bundesgesetzes
auf Antrag vorgenommene behördliche Preisbestimmung
ist ein Kostenersatz von mindestens
10 S und höchstens 2000 S zu entrichten. Die
in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung
des Kostenersatzes hat sich im Einzelfalle nach
dem Umfang und der Schwierigkeit der behördlichen
Preisbestimmung und dem Werte
der von der behördlichen Preisbestimmung betroffenen
Sachgüter oder Leistungen zu richten.
(2) Zur Entrichtung des Kostenersatzes gemäß
Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere
Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechtes
sind von der Entrichtung eines Kostenersatzes
befreit.
Verschwiegenheitspflicht
§ 13. (1) Die Mitglieder (Ersatzmänner) der
Preiskommission sowie allenfalls herangezogene
Sachverständige dürfen Amts-, Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft
anvertraut wurden oder zugänglich geworden
sind, während der Dauer ihrer Bestellung
und auch nach Erlöschen ihrer Funktion
nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit
sie nicht beamtete Vertreter sind, vom zuständigen
Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung
ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(2) Diese Bestimmung gilt sinngemäß für die
Anhörung durch die Landeshauptmänner.
Preistreiberei
§ 14. (1) Einer Preistreiberei macht sich schuldig,
wer für Sachgüter oder Leistungen, die
unmittelbar oder mittelbar der Befriedigung
lebenswichtiger Bedürfnisse dienen (im folgenden
kurz Bedarfsgegenstand und Bedarfsleistung genannt),
ein offenbar übermäßiges Entgelt fordert,
annimmt oder sich versprechen läßt. Fortlaufende
Bezüge an Gehalt und Lohn fallen nicht unter
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Als Entgelt ist die Summe aller Vermögenswerte
anzusehen, die aus Anlaß der Veräußerung
des Bedarfsgegenstandes oder der Erbringung
der Bedarfsleistung (Abs. 1) gewährt
werden oder gewährt werden sollen.
(3) Als offenbar übermäßig ist ein Entgelt
anzusehen, das den von der zuständigen Stelle
für Bedarfsgegenstände oder Bedarfsleistungen
der in Betracht kommenden Art amtlich festgesetzten
Preis überschreitet oder den nach den
einschlägigen amtlichen Vorschriften über die
Preiserstellung sich ergebenden Preis erheblich
übersteigt; besteht ein solcher Preis im einzelnen
Falle nicht, so gilt als offenbar übermäßig
ein Entgelt, das den für Bedarfsgegenstände
oder Bedarfsleistungen der gleichen Art und
Beschaffenheit am Orte des Verkaufes oder der
Erbringung der Bedarfsleistung im ordentlichen
Geschäftsverkehr jeweils üblichen Preis erheblich
überschreitet.
(4) Unter unzulässigem Entgelt im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist der Unterschied zwischen
dem Entgelt und dem zulässigen Preis zu
verstehen.
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Die Preistreiberei (§ 14) begründet
eine Verwaltungsübertretung. Diese ist mit
Geldstrafe bis zu 50000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu zehn Tagen,
im Wiederholungsfalle jedoch mit einer Geldstrafe
bis zu 100000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu zwei Wochen zu
bestrafen.
(2) Das gewährte unzulässige Entgelt ist ganz
oder teilweise für verfallen zu erklären.
§ 16. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 9,
10, 11 oder einer auf Grund der §§ 9 oder 11
erlassenen Verordnung oder einer Bedingung
oder einer Auflage gemäß § 5 zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür
mit einer Geldstrafe bis zu 15000 S, im Falle
ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einer
Woche zu bestrafen.
(2) Wer die Auswirkungen der Senkung von
Zöllen sowie von Ausgleichsabgabebeträgen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte
dadurch umgeht, daß er,
ohne daß dies durch entsprechende Kostenerhöhungen
verursacht ist, die Senkung durch
Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam
macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und
wird mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu
zehn Tagen bestraft.
(3) Bei NichtWeitergabe der Senkung von
Zöllen sowie von Ausgleichsabgabebeträgen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte
kann das unzulässige Entgelt
ganz oder teilweise für verfallen erklärt werden.
§ 17. (1) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
nach diesem Bundesgesetz obliegt
den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde dieser. Die
Bundesgendarmerie hat bei der Einleitung und
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
mitzuwirken.
(2) Die Verjährungsfrist (S 31 Abs. 2 VStG
1950) beträgt bei den Verwaltungsübertretungen
nach diesem Bundesgesetz sechs Monate.
§ 18. Die Verletzung von Geheimnissen entgegen
dem § 13 ist nach § 122 des Strafgesetzbuches
zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach
einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe
bedroht ist.
Schlußbestimmungen
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli
1976 in Kraft und am 30. Juni 1978 außer Kraft.
(2) Das Preisregelungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 151, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 804/1974, tritt mit Ablauf des
30. Juni 1976 mit der Maßgabe außer Kraft,
daß die nach diesen Vorschriften erlassenen Bescheide
als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene
Bescheide gelten.
(3) Die auf Grund des Preisregelungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 151, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 804/1974, erlassenen
Verordnungen bleiben als Bundesgesetze so lange
weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
in Wirksamkeit getreten sind.
(4) Die Bestimmungen des § 73 Abs. 2 und 3
der Gewerbeordnung 1973 und des § 12 des
Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl.
Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, in
der geltenden Fassung, soweit letzterer die Ersichtlichmachung
des Preises der Ware, ausgenommen
des Preises in Beziehung auf bestimmte
Gewichts- oder Mengeneinheiten, betrifft, sind
während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes
insoweit nicht anwendbar, als dieses Bundesgesetz
oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene
Verordnungen entsprechende besondere
Vorschriften enthalten.
(5) Die Bestimmungen der auf Grund des
§ 375 Abs. 1 Z. 47 der Gewerbeordnung 1973
bis zur Erlassung der in der Gewerbeordnung
1973 vorgesehenen entsprechenden Verordnung
als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau über die Ersichtlichmachung der
Preise im Gast- und Schankgewerbe, BGBl.
Nr. 46/1954, in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 276/1959 werden durch dieses Bundesgesetz
nicht berührt.
(6) Auf Handlungen oder Unterlassungen, die
vor dem 1. Juli 1976 gesetzt worden sind, finden
die Bestimmungen des Preistreibereigesetzes 1959,
BGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 805/1974, mit der Maßgabe
Anwendung, daß keine strengere Strafe ausgesprochen
werden darf, als nach § 15 dieses Bundesgesetzes
zu verhängen wäre.
Artikel III
(1) Mit der Vollziehung des Artikels I ist
die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels II sind
hinsichtlich des § 5 Abs. 6 der Bundesminister
für Finanzen,
hinsichtlich des § 18 und hinsichtlich des § 19
Abs. 6, soweit er durch die Gerichte zu vollziehen
ist, der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich der §§ 7 Abs. 3 und 17 Abs. 1
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und der Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich des § 8 Abs. 1 und der dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
gemäß § 10 Abs. 1 eingeräumten Befugnisse —
nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Finanzen und für
Land- und Forstwirtschaft — der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen —
nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Finanzen und für
Land- und Forstwirtschaft — der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.