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260_1976 AT

260. Bundesgesetz: Preisgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Bundesgesetz: Preisgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im vorliegenden Bundesgesetz

enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser

Vorschriften sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes bis 30. Juni

1978 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer das Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung 1929 etwas anderes bestimmt. Die

im Artikel II geregelten Angelegenheiten können

unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II

Gegenstand der Regelung

§ 1. (1) Preise und Entgelte für Sachgüter

und Leistungen unterliegen der Regelung nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit

nicht hiefür besondere Rechtsvorschriften bestehen.

(2) Für Sachgüter und Leistungen, die in der

Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichnet sind,

können nach Maßgabe des § 2 volkswirtschaftlich

gerechtfertigte Preise und Entgelte bestimmt

werden. Dies gilt auch für Sachgüter, für die

Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen

gemäß den jeweils geltenden Vorschriften getroffen

werden, für die Dauer dieser Lenkungs-

oder Bewirtschaftungsmaßnahmen.

(3) Für andere Sachgüter und Leistungen kann

eine Preisregelung gemäß dem § 3 oder § 4 getroffen

werden.

(4) Wenn volkswirtschaftliche Gründe dafür

sprechen, kann der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie nach Anhörung der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs und des Österreichischen

Arbeiterkammertages Sachgüter und Leistungen,

die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichnet

sind, für die Dauer oder befristet von

der Preisregelung durch Verordnung ausnehmen.

(5) Die Verordnungen sind im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen. Sie

treten, sofern für den Wirksamkeitsbeginn kein

anderer Zeitpunkt festgesetzt wird, am dritten

Tage nach der Veröffentlichung im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" in Kraft.

Bestimmung von Preisen und Entgelten

§ 2. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie kann auf Antrag oder

von Amts wegen volkswirtschaftlich gerechtfertigte

Preise und Entgelte für die im § 1

Abs. 2 genannten Sachgüter und Leistungen nach

Maßgabe der folgenden Vorschriften bestimmen.

(2) Preise und Entgelte im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt,

wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im

Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung

jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen

als auch der jeweiligen wirtschaftlichen

Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger

bestmöglich entsprechen.

(3) Beim Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie wird unter dem Vorsitz

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie oder eines von ihm bestellten

Vertreters eine Preiskommission gebildet. Sie

besteht aus

a) je einem Vertreter des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung und

des Bundesministeriums für Finanzen;

b) je einem Vertreter der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs und des Österreichischen Arbeiterkammertages.

(4) Die Vertreter der Bundesministerien sind

von den zuständigen Bundesministern, die

übrigen Vertreter von den im Abs. 3 lit. b

bezeichneten Körperschaften zu bestellen. Für

jeden Vertreter ist ein Ersatzmann zu bestellen.

Der Vorsitzende der Preiskommission kann zur

Beratung auch Sachverständige heranziehen.

(5) Anträge sind beim Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie zu überreichen

und von diesem nach Anhörung der im Abs. 3

lit. b bezeichneten Körperschaften und der Antragsteller

einer Vorprüfung zu unterziehen.

Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist

der Antrag mit allen Unterlagen der Preiskommission

zur Begutachtung vorzulegen.

(6) Werden im Vorprüfungsverfahren Betriebsprüfungen

vorgenommen, so sind die Prüfungsunterlagen

den Mitgliedern der Preiskommission

zur Stellungnahme zu übermitteln. Bei der

Begutachtung können Vertreter der überprüften

Unternehmen im Vorprüfungsverfahren oder

zur Preiskommission vorgeladen und zu weiterer

Auskunftserteilung verhalten werden.

(7) Für die Preisbestimmung vom Amts wegen

sind die Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Preise und Entgelte sind durch Bescheid

oder durch Verordnung zu bestimmen. Die

Verordnungen sind im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" zu veröffentlichen. Sie treten, sofern

für den Wirksamkeitstermin kein anderer Zeitpunkt

festgesetzt wird, am dritten Tage nach

der Veröffentlichung im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" in Kraft.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie kann ferner volkswirtschaftlich

gerechtfertigte Preise für Sachgüter

und Entgelte für Leistungen im Sinne des § 2

Abs. 2 dieses Bundesgesetzes für die Dauer von

höchstens sechs Monaten bestimmen, wenn

1. die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, der Österreichische

Arbeiterkammertag und der

Österreichische Gewerkschaftsbund dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie übereinstimmend mitteilen, daß

der Preis für ein bestimmtes Sachgut oder

das Entgelt für eine bestimmte Leistung

erhöht wurde; eine solche Preisbestimmung

ist nur zulässig, wenn die Preiserhöhungen

in einem ganzen Wirtschaftszweig (Branche)

oder von einem Unternehmen (einer Unternehmergruppe)

mit marktbeherrschendem

Einfluß vorgenommen wurde, oder

2. eine solche Maßnahme für Sachgüter und

Leistungen, die nicht unter Z. 1 fallen,

von den unter Z. 1 genannten Interessenvertretungen

gemeinsam als notwendig erachtet

wird.

(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 8 sind

entsprechend anzuwenden. Eine solche Preisbestimmung

darf nur einmal aus dem gleichen

Anlaß getroffen werden.

§ 4. (1) Für Sachgüter und Leistungen, die

nicht unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 2

fallen, kann der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie in den Fällen, in denen

ein oder mehrere Unternehmen eine betriebswirtschaftlich

nicht erforderliche Erhöhung des

Preises oder Entgeltes vorgenommen oder eine

durch die Senkung von Rohstoffpreisen betriebswirtschaftlich

mögliche Senkung des Preises nicht

durchgeführt haben, einen volkswirtschaftlich

gerechtfertigten Preis für die Dauer von höchstens

sechs Monaten bestimmen.

(2) Ab betriebswirtschaftlich erforderlich gilt

die Erhöhung eines Preises oder Entgeltes sowie

als betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ein Beibehalten

des bisherigen Preises trotz Senkung

der Rohstoffkosten, wenn dies zur Erhaltung

des Betriebes und seiner Konkurrenzfähigkeit

notwendig ist oder war.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann eine Regelung nach Abs. 1

nicht mehr vornehmen, wenn seit der erstmaligen

Erstattung der von der Behörde (§ 10

Abs. 1) verlangten Auskunft über eine durchgeführte

Preiserhöhung oder eine nicht vorgenommene

Preissenkung drei Monate verstrichen

sind.

(4) Eine Preisbestimmung nach Abs. 1 kann

nur einmal aus dem gleichen Anlaß getroffen

werden.

(5) Vor Erlassung eines Bescheides oder einer

Verordnung sind vom Bundesminister für Handel

Gewerbe und Industrie die im § 2 Abs. 3

lit b genannten Körperschaften zu hören. Die

Bestimmungen des § 2 Abs. 8 zweiter und

dritter Satz sind entsprechend anzuwenden.

(6) Im Falle einer betriebswirtschaftlich nicht

erforderlichen Erhöhung, kann der Betrag des

Unterschiedes zwischen dem erzielten und dem

zulässigen Preis oder Entgelt durch Bescheid

ganz oder teilweise für verfallen erklärt werden.

(7) Abs. 1 findet kerne Anwendung auf Sachgüter

und Leistungen,

a) die nicht unmittelbar oder mittelbar der

Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse

dienen,

b) bei denen die Erhöhung des Preises oder

Entgeltes auf eine Empfehlung gemäß § 3

Z. 3 des Kartellgesetzes, BGBl. Nr. 460/

1972, zurückgeht.

(8) Bei der Bestimmung eines Preises nach

Abs. 1 hat das betroffene Unternehmen die der

Behörde erwachsenen Barauslagen zu tragen.

(9) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis

die Landeshauptmänner durch Verordnung oder

für den Einzelfall durch Bescheid beauftragen,

die ihm nach Abs. 1 zustehenden Befugnisse

in seinem Namen auszuüben, wenn es sich um

Leistungen handelt, die nur für einen örtlichen

Bedarf erbracht werden, und wenn die bei der

Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände

in den einzelnen Bundesländern verschieden

sind.

(10) Für die Preisbestimmung durch die Landeshauptmänner

gelten die Abs. 5 und 8 sinngemäß.

§ 5. (1) Preisbestimmungen nach § 2 Abs. 1

können auch unter Vorschreibung von Bedingungen

oder Auflagen erfolgen. Insbesondere können

Mehrerlöse, die sich dadurch ergeben, daß

die tatsächlichen Einstandskosten unter den der

behördlichen Preisbestimmung zugrunde gelegten

Einstandskosten liegen, zugunsten des Bundes

eingezogen werden. Bei der Bemessung des Abschöpfungsbetrages

ist auf die Belastung durch

zu erwartende höhere Wiederbeschaffungspreise

im Umfang der üblicherweise getätigten Umsätze

und der dadurch bedingten Vorratshaltung Rücksicht

zu nehmen.

(2) Die Verpflichtung zur Abführung der Abschöpfungsbeträge

(Abs. 1) wird durch Verordnung

oder Bescheid des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie ausgesprochen.

(3) In der Verordnung (Bescheid) gemäß Abs. 2

ist zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkte

die vorgeschriebenen Beträge abzuführen sind.

Verordnungen gemäß Abs. 2 sind im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

(4) Vor Erlassung einer Verordnung oder

eines Bescheides gemäß Abs. 2 sind die Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, die Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs sowie der Österreichische Arbeiterkammertag

zu hören.

(5) Die mit dem Vollzuge dieses Bundesgesetzes

betrauten Behörden sind berechtigt, die

zur Feststellung der abzuführenden Beträge unbedingt

erforderlichen Erhebungen (Vorratsaufnahmen,

betriebswirtschaftliche Überprüfungen

von Unternehmungen usw.) durchzuführen.

(6) Die gemäß Abs. 1 eingegangenen Beträge

sind auf das in der Verordnung oder im Bescheide

bestimmte Konto einzuzahlen. Über die

abgeführten Beträge verfügt das Bundesministerium

für Finanzen. Die so abgeführten Beträge

bilden eine Betriebsausgabe.

§ 6. In den Preisen von Sachgütern enthaltene

Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge für

landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte,

die in Wegfall kommen,

sind von den in Rechnung gestellten Preisen

abzuziehen.

Behörden

§ 7. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann, soweit §. 4 Abs. 9

nicht anderes bestimmt, die Landeshauptmänner

durch Verordnung oder für den Einzelfall durch

Bescheid beauftragen, die ihm nach diesem

Bundesgesetz zustehenden Befugnisse in seinem

Namen auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung

zu berücksichtigenden Umstände in

den einzelnen Bundesländern verschieden sind

oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen

ist. Die Landeshauptmänner haben bei

der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im

§ 2 Abs. 3 lit b genannten Körperschaften

sinngemäß die entsprechenden Körperschaften

ihres örtlichen Bereiches zu hören.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

(3) Die Preisüberwachung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

Sie können sich hiebei

der Organe der Bundesgendarmerie bedienen.

Im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde obliegt

die Preisüberwachung dieser.

§ 8. (1) Auf dem Gebiete des Apotheken- und

Arzneimittelwesens einschließlich des Verkehrs

mit tierärztlichen Mitteln und Desinfektionsmitteln

stehen dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz die im § 1 Abs. 4 sowie

in den §§ 2 und 5 bezeichneten Befugnisse zu.

Die Einberufung der Preiskommission (§ 2

Abs. 3) und der Vorsitz in dieser obliegt in

diesen Fällen dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz oder einem von ihm

bestellten Vertreter, wobei der Preiskommission

auch ein Vertreter des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie anzugehören

hat.

(2) Soweit Angelegenheiten gemäß §§ 1

Abs. 4, 2 bis 5 und 7 durch Verordnung oder

Bescheid des zuständigen Bundesministers geregelt

werden, ist bei

1. Sachgütern und Leistungen, deren Preis

(Entgelt) aus Finanzmitteln des Bundes gestützt

wird oder bei denen zweckgebundene Einnahmen

des Bundes eingehoben werden, sowie in den

Fällen, in denen Abschöpfungen gemäß § 5

vorgesehen sind, das Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen und bei

2. Sachgütern, die dem Marktordnungsgesetz

1967, BGBL Nr. 36/1968, in der geltenden

Fassung oder dem Viehwirtschaftsgesetz 1976,

BGBl. Nr. 258, unterliegen, sowie bei Zucker,

Geflügel und Eiern das Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

herzustellen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 sind nach dessen

Maßgabe Vertreter des Bundesministeriums für

Finanzen und des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft dem preisbehördlichen Vorprüfungsverfahren

zuzuziehen.

Preise für bestimmte Sachgüter ausländischer

Herkunft

§ 9. (1) Für Obst, Gemüse, Kartoffeln, Kaffee,

Kakao, Düngemittel und Futtermittel, alles ausländischer

Herkunft, darf im inländischen Geschäftsverkehre

höchstens ein Preis gefordert,

versprochen oder gewährt werden, der dem

tatsächlichen Einkaufspreise zuzüglich der volkswirtschaftlich

gerechtfertigten Kosten- und Gewinnaufschläge

entspricht.

(2) Kosten- und Gewinnaufschläge sind volkswirtschaftlich

gerechtfertigt, wenn sie den jeweiligen

volkswirtschaftlichen Verhältnissen im

Vertrieb und der jeweiligen wirtschaftlichen Lage

der Verbraucher bestmöglich entsprechen.

(3) Verordnungen in Durchführung des Abs. 1

erläßt der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie. Diese Verordnungen sind, soweit

sie nicht nur an unterstellte Verwaltungsbehörden

gerichtet sind, im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" zu veröffentlichen. Sie treten,

sofern in der Verordnung kein anderer Wirksamkeitstermin

festgesetzt wird, am dritten Tage

nach ihrer Verlautbarung in Wirksamkeit.

(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann aus volkswirtschaftlichen

Gründen oder zur Vermeidung von Härten in

Einzelfällen durch Bescheid Ausnahmen von den

Vorschriften der in Durchführung des Abs. 3

ergehenden Verordnungen bewilligen.

Auskunftspflicht

§ 10. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie, die Landeshauptmänner, die

Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeibehörden

sind berechtigt, durch ihre Organe

von den gemäß Abs. 2 Auskunftspflichtigen

Auskünfte über alles zu verlangen, was

für die Preisbestimmung und Preisüberwachung

der gemäß §§ 1 bis 6 der Preisbestimmung

unterworfenen Sachgüter und Leistungen erforderlich

oder für die Preiserstellung der unter

§ 9 Abs. 1 angeführten Sachgüter maßgebend

ist, und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und

Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.

Diese Rechte stehen für die Preisbestimmung

auch dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz zu.

(2) Zur Auskunft sind alle gewerblichen und

landwirtschaftlichen Unternehmer sowie die Verbände

und Vereinigungen solcher Unternehmer

verpflichtet.

(3) Alle Auskünfte sind kostenlos zu erteilen.

Ersichtlichmachung von Preisen

§ 11. (1) Wer gewerbsmäßig Sachgüter an

Letztverbraucher veräußert, ist verpflichtet, die

für diese Sachgüter geforderten Preise ersichtlich

zu machen.

(2) Friseure, Schuhmacher, ferner Inhaber von

Wäschereien, Chemisch-Putzereien, Transportunternehmungen,

Gastgewerbebetrieben (einschließlich

Fremdenbeherbergungsbetrieben), Garagen,

Tankstellen, Bädern aller Art, Theatern,

Kinos, sonstigen Vergnügungsstätten und gewerblichen

Leihbüchereien sowie die Veranstalter von

sportlichen Darbietungen sind verpflichtet, die

Preise für ihre wesentlichen Leistungen ersichtlich

zu machen.

(3) Die Preise sind unter Angabe der handelsüblichen

Gütebezeichnung und Verkaufseinheit

oder der Art der Leistung ersichtlich zu machen.

Alle ersichtlich gemachten Preise müssen in

jedem Falle gut und deutlich lesbar sein.

(4) Die Preise der Sachgüter, die in Schaufenstern,

Schaukästen innerhalb oder außerhalb

der Geschäftsräume auf Verkaufsständen oder

sonstwie sichtbar ausgestellt werden, sind durch

Preisschilder ersichtlich zu machen.

(5) Bei Sachgütern, die zum baldigen Verkauf

bereitgehalten werden, sind die Preise dadurch

ersichtlich zu machen, daß die Sachgüter, ihre

Umhüllungen oder die Behälter (Regale), in

denen sie sich befinden, beschriftet oder mit

Preisschildern versehen werden, oder dadurch,

daß Preisverzeichnisse an leicht sichtbarer Stelle

angebracht oder Preislisten zur Einsichtnahme

aufgelegt werden.

(6) Die Preise für die in Abs. 2 genannten

Leistungen sind in Verzeichnisse aufzunehmen,

die an leicht sichtbarer Stelle anzubringen sind,

etwa im Schaufenster, Verkaufsraum usw.

(7) Inhaber von Betrieben des Gastgewerbes

haben Preisverzeichnisse für Speisen und Getränke

in ausreichender Anzahl auf den Tischen

aufzulegen und jedem Gaste vor der Entgegennahme

von Bestellungen und bei der Abrechnung

auf Verlangen vorzulegen. Die Preisverzeichnisse

müssen mindestens die jeweils angebotenen

Speisen und Getränke und den Tag der Ausstellung

enthalten. Allfällige Zuschläge zu den

Preisen, wie z. B. Bedienungszuschlag, Getränkesteuer

usw., sind auf den Preisverzeichnissen anzugeben.

(8) In kleineren Betrieben gilt die Vorschrift

des Abs. 7 nicht, soweit die Gäste die Preise

aus Preisverzeichnissen ersehen können, die in

den Gasträumen an leicht sichtbarer Stelle anzubringen

sind.

(9) Inhaber von Betrieben des Gastgewerbes,

in denen regelmäßig warme Speisen verkauft

werden, haben, abgesehen von den ihnen gemäß

den Abs. 7 oder 8 auferlegten Verpflichtungen,

von außen lesbar neben der Eingangstür

oder in der Nähe ein Preisverzeichnis anzubringen,

auf dem die Preise der angebotenen

Speisen verzeichnet sind.

(10) Für andere Dienstleistungsarten als die

in Abs. 2 genannten kann der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie die Auszeichnungspflicht

und -art für Letztverbraucherpreise

entsprechend den in den Abs. 1 bis 9 festgelegten

Grundsätzen durch Verordnung festlegen,

wenn dies zur Sicherung der Preisvergleichsmöglichkeit

erforderlich ist. Hiebei kann

vorgesehen werden, daß der Preis des für die

Dienstleistung erforderlichen Materials gesondert

ersichtlich zu machen ist.

(11) Wenn volkswirtschaftliche Gründe dafür

sprechen, kann der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie von der Verpflichtung

zur Ersichtlichmachung der Preise im Einzelfalle

durch Bescheid oder generell durch Verordnung

Ausnahmen anordnen oder durch Verordnung

nähere Vorschriften über die Art der Ersichtlichmachung

der Preise für einzelne Branchen

und innerhalb dieser erlassen. Die Verordnungen

sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

(12) Die Vorschriften der Gewerbeordnung

1973 über Ersichtlichmachung der Preise bleiben

durch die Vorschriften der Abs. 1 bis 9 unberührt.

(13) Preise sind derart ersichtlich zu machen,

daß die Umsatzsteuer miteingeschlossen ist.

(14) In öffentlich angekündigten Preisen ist

die Umsatzsteuer ebenso mit einzuschließen.

(15) An Letztverbraucher gerichtete Anbote

und Kostenvoranschläge sind so zu erstellen,

daß die Umsatzsteuer in die Endsumme des

Anbotes oder Kostenvoranschlages eingeschlossen

ist.

Kostenersatz für die behördliche Preisbestimmung

§ 12. (1) Für die im Sinne dieses Bundesgesetzes

auf Antrag vorgenommene behördliche Preisbestimmung

ist ein Kostenersatz von mindestens

10 S und höchstens 2000 S zu entrichten. Die

in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung

des Kostenersatzes hat sich im Einzelfalle nach

dem Umfang und der Schwierigkeit der behördlichen

Preisbestimmung und dem Werte

der von der behördlichen Preisbestimmung betroffenen

Sachgüter oder Leistungen zu richten.

(2) Zur Entrichtung des Kostenersatzes gemäß

Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere

Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechtes

sind von der Entrichtung eines Kostenersatzes

befreit.

Verschwiegenheitspflicht

§ 13. (1) Die Mitglieder (Ersatzmänner) der

Preiskommission sowie allenfalls herangezogene

Sachverständige dürfen Amts-, Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft

anvertraut wurden oder zugänglich geworden

sind, während der Dauer ihrer Bestellung

und auch nach Erlöschen ihrer Funktion

nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit

sie nicht beamtete Vertreter sind, vom zuständigen

Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung

ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(2) Diese Bestimmung gilt sinngemäß für die

Anhörung durch die Landeshauptmänner.

Preistreiberei

§ 14. (1) Einer Preistreiberei macht sich schuldig,

wer für Sachgüter oder Leistungen, die

unmittelbar oder mittelbar der Befriedigung

lebenswichtiger Bedürfnisse dienen (im folgenden

kurz Bedarfsgegenstand und Bedarfsleistung genannt),

ein offenbar übermäßiges Entgelt fordert,

annimmt oder sich versprechen läßt. Fortlaufende

Bezüge an Gehalt und Lohn fallen nicht unter

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Als Entgelt ist die Summe aller Vermögenswerte

anzusehen, die aus Anlaß der Veräußerung

des Bedarfsgegenstandes oder der Erbringung

der Bedarfsleistung (Abs. 1) gewährt

werden oder gewährt werden sollen.

(3) Als offenbar übermäßig ist ein Entgelt

anzusehen, das den von der zuständigen Stelle

für Bedarfsgegenstände oder Bedarfsleistungen

der in Betracht kommenden Art amtlich festgesetzten

Preis überschreitet oder den nach den

einschlägigen amtlichen Vorschriften über die

Preiserstellung sich ergebenden Preis erheblich

übersteigt; besteht ein solcher Preis im einzelnen

Falle nicht, so gilt als offenbar übermäßig

ein Entgelt, das den für Bedarfsgegenstände

oder Bedarfsleistungen der gleichen Art und

Beschaffenheit am Orte des Verkaufes oder der

Erbringung der Bedarfsleistung im ordentlichen

Geschäftsverkehr jeweils üblichen Preis erheblich

überschreitet.

(4) Unter unzulässigem Entgelt im Sinne

dieses Bundesgesetzes ist der Unterschied zwischen

dem Entgelt und dem zulässigen Preis zu

verstehen.

Strafbestimmungen

§ 15. (1) Die Preistreiberei (§ 14) begründet

eine Verwaltungsübertretung. Diese ist mit

Geldstrafe bis zu 50000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu zehn Tagen,

im Wiederholungsfalle jedoch mit einer Geldstrafe

bis zu 100000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu zwei Wochen zu

bestrafen.

(2) Das gewährte unzulässige Entgelt ist ganz

oder teilweise für verfallen zu erklären.

§ 16. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 9,

10, 11 oder einer auf Grund der §§ 9 oder 11

erlassenen Verordnung oder einer Bedingung

oder einer Auflage gemäß § 5 zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür

mit einer Geldstrafe bis zu 15000 S, im Falle

ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einer

Woche zu bestrafen.

(2) Wer die Auswirkungen der Senkung von

Zöllen sowie von Ausgleichsabgabebeträgen für

landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte

dadurch umgeht, daß er,

ohne daß dies durch entsprechende Kostenerhöhungen

verursacht ist, die Senkung durch

Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam

macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und

wird mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S, im

Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu

zehn Tagen bestraft.

(3) Bei NichtWeitergabe der Senkung von

Zöllen sowie von Ausgleichsabgabebeträgen für

landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte

kann das unzulässige Entgelt

ganz oder teilweise für verfallen erklärt werden.

§ 17. (1) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

nach diesem Bundesgesetz obliegt

den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde dieser. Die

Bundesgendarmerie hat bei der Einleitung und

Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

mitzuwirken.

(2) Die Verjährungsfrist (S 31 Abs. 2 VStG

1950) beträgt bei den Verwaltungsübertretungen

nach diesem Bundesgesetz sechs Monate.

§ 18. Die Verletzung von Geheimnissen entgegen

dem § 13 ist nach § 122 des Strafgesetzbuches

zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach

einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe

bedroht ist.

Schlußbestimmungen

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli

1976 in Kraft und am 30. Juni 1978 außer Kraft.

(2) Das Preisregelungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 151, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBl. Nr. 804/1974, tritt mit Ablauf des

30. Juni 1976 mit der Maßgabe außer Kraft,

daß die nach diesen Vorschriften erlassenen Bescheide

als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene

Bescheide gelten.

(3) Die auf Grund des Preisregelungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 151, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. Nr. 804/1974, erlassenen

Verordnungen bleiben als Bundesgesetze so lange

weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

in Wirksamkeit getreten sind.

(4) Die Bestimmungen des § 73 Abs. 2 und 3

der Gewerbeordnung 1973 und des § 12 des

Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl.

Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, in

der geltenden Fassung, soweit letzterer die Ersichtlichmachung

des Preises der Ware, ausgenommen

des Preises in Beziehung auf bestimmte

Gewichts- oder Mengeneinheiten, betrifft, sind

während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes

insoweit nicht anwendbar, als dieses Bundesgesetz

oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene

Verordnungen entsprechende besondere

Vorschriften enthalten.

(5) Die Bestimmungen der auf Grund des

§ 375 Abs. 1 Z. 47 der Gewerbeordnung 1973

bis zur Erlassung der in der Gewerbeordnung

1973 vorgesehenen entsprechenden Verordnung

als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau über die Ersichtlichmachung der

Preise im Gast- und Schankgewerbe, BGBl.

Nr. 46/1954, in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 276/1959 werden durch dieses Bundesgesetz

nicht berührt.

(6) Auf Handlungen oder Unterlassungen, die

vor dem 1. Juli 1976 gesetzt worden sind, finden

die Bestimmungen des Preistreibereigesetzes 1959,

BGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBl. Nr. 805/1974, mit der Maßgabe

Anwendung, daß keine strengere Strafe ausgesprochen

werden darf, als nach § 15 dieses Bundesgesetzes

zu verhängen wäre.

Artikel III

(1) Mit der Vollziehung des Artikels I ist

die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Artikels II sind

hinsichtlich des § 5 Abs. 6 der Bundesminister

für Finanzen,

hinsichtlich des § 18 und hinsichtlich des § 19

Abs. 6, soweit er durch die Gerichte zu vollziehen

ist, der Bundesminister für Justiz,

hinsichtlich der §§ 7 Abs. 3 und 17 Abs. 1

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie und der Bundesminister für Inneres,

hinsichtlich des § 8 Abs. 1 und der dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

gemäß § 10 Abs. 1 eingeräumten Befugnisse —

nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Finanzen und für

Land- und Forstwirtschaft — der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz und

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen —

nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Finanzen und für

Land- und Forstwirtschaft — der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.

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