260. Bundesgesetz: Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Für die Erlassung der Ausführungsgesetze in
Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, soweit
es nicht unter Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 fällt (Art. 12
Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929), ausgenommen Angelegenheiten
des Starkstromwegerechtes, werden
folgende Grundsätze aufgestellt;
I. ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Unternehmen
zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie
zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an
andere (öffentliche Elektrizitätsversorgung). Als
entgeltliche Abgabe an andere gilt auch die entgeltliche
Abgabe elektrischer Energie von Genossenschaften,
Agrargemeinschaften und anderen
Vereinigungen an ihre Mitglieder. Die Abgabe
elektrischer Energie an Betriebsangehörige (einschließlich
Pensionisten) im Betriebsgelände gilt
nicht als entgeltliche Abgabe an andere.
(2) Eigenanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Anlagen zur Erzeugung sowie damit im
Zusammenhang stehende Anlagen zur Verteilung
elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des
Inhabers.
(3) Eine Anlage zur Erzeugung sowie die damit
im Zusammenhang stehende Anlage zur Verteilung
elektrischer Energie für den eigenen
Bedarf des Inhabers ist auch dann als Eigenanlage
im Sinne des Abs. 2 zu behandeln, wenn
elektrische Energie an andere abgegeben wird
a) auf Grund einer behördlich auferlegten
Verpflichtung;
b) an Elektrizitätsversorgungsunternehmen;
c) bei überwiegender Verwendung für den
eigenen Bedarf des Inhabers an sonstige
unmittelbare Abnehmer gegen Entgelt
höchstens bis zu 500.000 kWh im Jahr.
II. ABSCHNITT
Elektrizitätswirtschaftliches Eonzessionsverfahren
für Elektrizitätsversorgungsunternehmen
§ 2. Der Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens
bedarf — unabhängig vom elektrizitätswirtschaftlichen
Bewilligungsverfahren gemäß
§ 11 und anderer, außerhalb dieses Bundesgesetzes
geregelter Genehmigungsverfahren —
einer Konzession.
§ 3. Die Konzession nach § 2 ist zu erteilen für
a) die unmittelbare Versorgung eines örtlich
umschriebenen bestimmten Gebietes;
b) die Lieferung elektrischer Energie an Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Die Konzessionen nach lit. a und lit. b können
auch nebeneinander erteilt werden.
§ 4. Die Erteilung der Konzession nach § 2
setzt voraus
a) daß im Falle des § 3 lit. a für das örtlich
umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession
zur Versorgung besteht;
b) daß im Falle des § 3 lit. b eine bestmögliche
Verbundwirtschaft gewährleistet ist und
c) daß das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
in der Lage sein wird, den Pflichten
nach dem III. Abschnitt nachzukommen.
§ 5. (1) Die Konzession wird von der Landesregierung
jenes Bundeslandes erteilt, in dem der
Konzessionswerber die Erzeugung oder Verteilung
elektrischer Energie vornehmen will.
(2) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des
Elektrizitätsversorgungsunternehmens über zwei
oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, haben
die zuständigen Landesregierungen einvernehmlich
vorzugehen.
(3) Im Verfahren zur Erteilung der Konzession
hat neben dem Konzessionswerber und jenen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die eine
Konzession zur unmittelbaren Versorgung des
in Betracht kommenden Gebietes besitzen,
die für das betreffende Bundesland zuständige
Landesgesellschaft Parteistellung. Darüber
hinaus kommt auch den übrigen
Landesgesellschaften, den städtischen Unternehmen
der Landeshauptstädte Graz, Innsbruck,
Klagenfurt, Linz und Salzburg und der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft
(Verbundgesellschaft) Parteistellung zu,
wenn es sich um die Konzession eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens
handelt, an welchem
zwei oder mehrere im Sinne dieses Bundesgesetzes
konzessionierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen
beteiligt sind. Der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
kommt neben der zuständigen
Landesgesellschaft Parteistellung im Konzessionsverfahren
nach § 2 zu, wenn die gesetzlichen
Aufgaben der Verbundgesellschaft oder einer
Sondergesellschaft berührt werden.
(4) In der Konzession ist eine angemessene
Frist zu setzen, binnen derer das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
seinen Betrieb aufzunehmen
hat. Diese Frist darf nicht kürzer als
sechs Monate sein.
III. ABSCHNITT
Allgemeine Rechte und Pflichten der
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
§ 6. (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen
mit einer Konzession gemäß § 3 lit. a sind verpflichtet,
Allgemeine Bedingungen und Allgemeine
Tarifpreise zu veröffentlichen und zu
diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit jedermann
privatrechtliche Verträge über Anschluß
und ordnungsgemäße Versorgung zu schließen
(Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht).
Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Ge-
nehmigung durch die Landesregierung. Sie sind
von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen
den Abnehmern auf ihr Verlangen auszufolgen
und zu erläutern.
(2) Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
einer Gruppe von Abnehmern, die nicht
zu den Allgemeinen Tarifpreisen und Allgemeinen
Bedingungen versorgt werden, auf Grund
ihrer Abnahmeverhältnisse gleiche Preise und
Bedingungen einräumt, darf es im Einzelfall
bei im wesentlichen gleichartigen Abnahmeverhältnissen
den Anschluß und die Versorgung zu
diesen Preisen und Bedingungen nicht aus unsachlichen
Gründen ablehnen.
(3) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen
sind berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung
des Versorgungsumfanges den Abnehmern
angemessene Baukostenzuschüsse in Rechnung
zu stellen.
(4) Die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht
besteht nicht
a) soweit der Anschluß oder die Versorgung
dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
unter Beachtung der Interessen der Abnehmer
im Einzelfall wirtschaftlich nicht
zumutbar ist, wobei insbesondere auf die
Reserve- und Zusatzversorgung Rücksicht
zu nehmen ist;
b) gegenüber Inhabern von Eigenanlagen, sofern
die Deckung des Stromverbrauches
dem jeweiligen Inhaber aus seiner Eigenanlage
wirtschaftlich zumutbar ist;
c) gegenüber Abnehmern, die ihrer Verpflichtung
gemäß § 11 Abs. 2 nicht nachgekommen
sind, es sei denn, daß seit der Errichtung,
Erweiterung oder Bestandgabe ein
Zeitraum von mehr als sechs Jahren verstrichen
ist.
Reserveversorgung im Sinne der lit. a liegt vor,
wenn ein laufend durch Eigenanlagen gedeckter
Energiebedarf vorübergehend durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gedeckt wird.
Zusatzversorgung im Sinne der lit. a liegt vor,
wenn der Energiebedarf eines Abnehmers regelmäßig
zu einem Teil durch Eigenanlagen und
zum anderen Teil durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gedeckt wird. Wenn der Energiebedarf
eines Abnehmers regelmäßig durch mehrere
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gedeckt
wird, gilt dies nicht als Zusatzversorgung.
(5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen dürfen
die Versorgung nicht willkürlich, sondern
nur im Falle unerläßlicher technischer Maßnahmen
im Verteilnetz oder bei Verletzung der
Allgemeinen Bedingungen durch den Stromabnehmer
unterbrechen bzw. einstellen. Versorgungsstörungen
sind raschestem zu beheben.
§ 7. Die Landesregierung entscheidet im Einzelfall,
ob die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht
besteht. Für Rechtsstreitigkeiten
aus den übrigen Bestimmungen des § 6 ist die
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorzusehen.
§ 8. Sofern ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
es ablehnt, die von einer Eigenanlage
gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 über den Bedarf ihres
Inhabers hinaus zwangsläufig anfallende elektrische
Energie abzunehmen, kann es über Antrag
des Inhabers der Eigenanlage von der Behörde
verhalten werden, elektrische Energie aus dieser
Eigenanlage zu Bedingungen, die unter Berücksichtigung
der Wertigkeit der abgegebenen elektrischen
Energie wirtschaftlich zumutbar sind, abzunehmen,
soweit nicht triftige energiewirtschaftliche
Gründe oder vertragliche Verpflichtungen
dem entgegenstehen.
Auf Eigenanlagen, die nach dem Inkrafttreten
der Ausführungsgesetze errichtet oder erweitert
werden, sind die Bestimmungen dieses Paragraphen
nur dann anzuwenden, wenn die Bedingungen
des § 11 Abs. 2 erfüllt worden sind.
§ 9. (1) Zeigt sich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
außerstande, die ihm gesetzlich
auferlegten Pflichten, insbesondere seine Versorgungsaufgaben,
zu erfüllen, so ist ihm von der
zuständigen Landesregierung aufzutragen, die
hindernden Umstände innerhalb angemessener
Frist zu beseitigen. Ungeachtet dessen kann die
Landesregierung, soweit dies zur Beseitigung
einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit
von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher
Schäden notwendig ist, ein anderes
Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur
vorübergehenden Abgabe elektrischer Energie
gegen entsprechende Schadloshaltung heranziehen.
Sind die hindernden Umstände derart, daß
eine Wiederaufnahme der ordnungsgemäßen Versorgung
mit elektrischer Energie durch das zuständige
Elektrizitätsversorgungsunternehmen in
absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, kann die
zuständige Landesregierung diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
den Betrieb ganz oder
teilweise untersagen und — unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen des § 4 — ein anderes
Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur dauernden
Übernahme der Versorgung verpflichten.
(2) Die Landesregierung hat dem gemäß Abs. 1
verpflichteten Unternehmen über dessen Antrag
gegen angemessene Entschädigung den Gebrauch
von Elektrizitätserzeugungs- und Verteilungsanlagen
des Unternehmens, das von der Untersagung
betroffen wird, soweit zu gestatten, als
dies zur Erfüllung der Versorgungsaufgaben notwendig
ist.
(3) Die Landesregierung kann nach Rechtskraft
des Bescheides gemäß Abs. 1 dritter Satz auf
Antrag des verpflichteten Unternehmens zu des-
sen Gunsten die in Gebrauch genommenen
Elektrizitätserzeugungs- und Verteilungsanlagen
gegen angemessene Entschädigung enteignen.
(4) Für die Durchführung der Enteignung und
die behördliche Ermittlung der Entschädigung
sind Enteignungsvorschriften nach den Grundsätzen
des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954
vorzusehen.
(5) Im Verfahren gemäß Abs. 1 kommt der
betreffenden Landesgesellschaft Parteistellung zu.
IV. ABSCHNITT
Elektrizitätswirtschaftliches Bewilligungsverfahren
für Anlagen zur Erzeugung elektrischer
Energie
§ 10. Unter Anlagen zur Erzeugung von Starkstrom
im Sinne dieses Abschnittes werden alle
Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie
mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei
einer Spannung von mehr als 42 Volt verstanden,
die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Sinne des § 1 Abs. 1 betrieben werden
oder die Eigenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2
und Abs. 3 darstellen (Stromerzeugungsanlagen).
§ 11. (1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften
erforderlichen Genehmigungen oder
Bewilligungen, bedarf die Errichtung oder Erweiterung
einer Stromerzeugungsanlage gemäß
§ 10 vor Inangriffnahme der Ausführung eines
Bauvorhabens einer elektrizitätswirtschaftlichen
Bewilligung.
(2) Die Errichtung oder Erweiterung einer
Eigenanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 bedarf
keiner Bewilligung gemäß Abs. 1. Die Ausführungsgesetze
haben aber vorzusehen, daß derjenige,
der beabsichtigt, eine Eigenanlage gemäß
§ 1 Abs. 2 und 3 zu errichten oder zu erweitern,
verpflichtet ist, vor Inangriffnahme des Projektes
mit dem für die Versorgung des betreffenden
Gebietes zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
über die Möglichkeiten einer seinen
betriebswirtschaftlichen Interessen Rechnung tragenden
Versorgung zu verhandeln. In diesen
Verhandlungen ist auf die Kosten einer Reserveversorgung
für den Fall der Errichtung der
Eigenanlage entsprechend Bedacht zu nehmen.
Diesem Erfordernis ist dann Rechnung getragen,
wenn die Verhandlungen ergeben haben, daß
eine Versorgung desjenigen, der eine Eigenanlage
zu errichten beabsichtigt, durch das
zuständige Elektrizitätsversorgungsunternehmen
diesem zu Bedingungen, die den betriebswirtschaftlichen
oder sicherheitstechnischen Erfordernissen
dieses Unternehmens Rechnung tragen,
wirtschaftlich nicht zumutbar ist. In diesem Fall
ist die Behörde von dem Verhandlungsergebnis
zu verständigen.
(3) Die Ausführungsgesetze haben darüber
hinaus vorzusehen, daß die Bestandgabe und Stilllegung
einer Eigenanlage im Sinne des § 1 Abs. 2
und 3 dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
mitzuteilen sind, welches das Gebiet versorgt, in
dem sich die von der Eigenanlage belieferten
Stromverbrauchseinrichtungen befinden.
(4) Für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen
Bewilligung nach Abs. 1 sind die für
die Erteilung der Konzession nach § 2 maßgeblichen
Grundsätze (§ 4) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Ausführungsgesetze können für Stromerzeugungsanlagen
bis zu einer bestimmten installierten
Leistung sowie für Notstromaggregate
und fahrbare Anlagen die Anzeigepflicht oder
ein erleichtertes Verfahren vorsehen.
§ 12. (1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für
die Errichtung einer Anlage hat die Ausführungsgesetzgebung
die Möglichkeit einer vorübergehenden
Inanspruchnahme fremden Grundes vorzusehen.
Die Vorarbeiten sind unter tunlichster
Schonung und Wahrung des bestimmungsgemäßen
Gebrauches der betroffenen Grundstücke
vorzunehmen.
(2) Zur Sicherung des aus zwingenden technischen
oder wirtschaftlichen Gründen gebotenen
dauernden Bestandes einer Anlage zur Erzeugung
von elektrischer Energie an einem bestimmten
Ort ist die Enteignung vorzusehen.
(3) Für die Durchführung der Enteignung und
die behördliche Ermittlung der Entschädigung
sind Enteignungsvorschriften nach den Grundsätzen
des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954
vorzusehen.
§ 13. (1) Behörde im Sinne dieses Abschnittes
ist die Landesregierung.
(2) Die Ausführungsgesetze haben festzulegen,
mit welchen Unterlagen die Ansuchen um eine
elektrizitätswirtschaftliche Bewilligung gemäß
§ 11 Abs. 1 auszustatten sind.
V. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 14. Die Ausführungsgesetze haben Verwaltungsstrafbestimmungen
für die Übertretung der
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze
vorzusehen.
VI. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 15. Die Ausführungsgesetze nach diesem
Bundesgesetz haben innerhalb eines Jahres nach
dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag in Kraft zu treten.
§ 16. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen,
daß
a) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens des je-
weiligen Ausführungsgesetzes rechtmäßig
betrieben werden, als konzessioniert gelten;
b) die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
jeweiligen Ausführungsgesetzes bestehenden
Allgemeinen Bedingungen als genehmigt
gelten;
c) Stromerzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes
in Betrieb stehen, im Umfang ihres Bestandes
als bewilligt gelten; für in Bau
befindliche Anlagen gilt diese Bestimmung
sinngemäß;
d) der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
jeweiligen Ausführungsgesetzes bestehende
Versorgungsumfang von Eigenanlagen
durch §. 1 nicht berührt wird.
§ 17. (1) Die Bestimmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes,
BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 19. Feber 1964,
BGBl. Nr. 43, des Starkstromwegegesetzes 1968,
BGBl. Nr. 70, des Bundesgesetzes vom 6. Feber
1968, BGBl. Nr. 71, über elektrische Leitungsanlagen,
die sich nicht auf zwei oder mehrere
Bundesländer erstrecken, des Preisregelungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 151, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 804/1974, des
Lastverteilungsgesetzes 1952, BGBl. Nr. 207, in
der Fassung der Bundesgesetze vom 29. Juni
1954, BGBl. Nr. 131, und vom 17. Dezember
1974, BGBl. Nr. 807, sowie des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 207,
und des Elektrotechnikgesetzes BGBl. Nr. 57/
1965, erfahren durch dieses Bundesgesetz keine
Änderung.
(2) Die auf dem 2. Verstaatlichungsgesetz,
BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 19. Feber 1964, BGBl. Nr. 43, beruhenden
Versorgungsrechte bleiben unberührt.
§ 18. Mit der Wahrnehmung der Rechte des
Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie betraut.