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260. Bundesgesetz: Elektrizitätswirtschaftsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Bundesgesetz: Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Für die Erlassung der Ausführungsgesetze in

Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, soweit

es nicht unter Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 fällt (Art. 12

Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929), ausgenommen Angelegenheiten

des Starkstromwegerechtes, werden

folgende Grundsätze aufgestellt;

I. ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen

im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Unternehmen

zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie

zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an

andere (öffentliche Elektrizitätsversorgung). Als

entgeltliche Abgabe an andere gilt auch die entgeltliche

Abgabe elektrischer Energie von Genossenschaften,

Agrargemeinschaften und anderen

Vereinigungen an ihre Mitglieder. Die Abgabe

elektrischer Energie an Betriebsangehörige (einschließlich

Pensionisten) im Betriebsgelände gilt

nicht als entgeltliche Abgabe an andere.

(2) Eigenanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Anlagen zur Erzeugung sowie damit im

Zusammenhang stehende Anlagen zur Verteilung

elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des

Inhabers.

(3) Eine Anlage zur Erzeugung sowie die damit

im Zusammenhang stehende Anlage zur Verteilung

elektrischer Energie für den eigenen

Bedarf des Inhabers ist auch dann als Eigenanlage

im Sinne des Abs. 2 zu behandeln, wenn

elektrische Energie an andere abgegeben wird

a) auf Grund einer behördlich auferlegten

Verpflichtung;

b) an Elektrizitätsversorgungsunternehmen;

c) bei überwiegender Verwendung für den

eigenen Bedarf des Inhabers an sonstige

unmittelbare Abnehmer gegen Entgelt

höchstens bis zu 500.000 kWh im Jahr.

II. ABSCHNITT

Elektrizitätswirtschaftliches Eonzessionsverfahren

für Elektrizitätsversorgungsunternehmen

§ 2. Der Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens

bedarf — unabhängig vom elektrizitätswirtschaftlichen

Bewilligungsverfahren gemäß

§ 11 und anderer, außerhalb dieses Bundesgesetzes

geregelter Genehmigungsverfahren —

einer Konzession.

§ 3. Die Konzession nach § 2 ist zu erteilen für

a) die unmittelbare Versorgung eines örtlich

umschriebenen bestimmten Gebietes;

b) die Lieferung elektrischer Energie an Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

Die Konzessionen nach lit. a und lit. b können

auch nebeneinander erteilt werden.

§ 4. Die Erteilung der Konzession nach § 2

setzt voraus

a) daß im Falle des § 3 lit. a für das örtlich

umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession

zur Versorgung besteht;

b) daß im Falle des § 3 lit. b eine bestmögliche

Verbundwirtschaft gewährleistet ist und

c) daß das Elektrizitätsversorgungsunternehmen

in der Lage sein wird, den Pflichten

nach dem III. Abschnitt nachzukommen.

§ 5. (1) Die Konzession wird von der Landesregierung

jenes Bundeslandes erteilt, in dem der

Konzessionswerber die Erzeugung oder Verteilung

elektrischer Energie vornehmen will.

(2) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des

Elektrizitätsversorgungsunternehmens über zwei

oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, haben

die zuständigen Landesregierungen einvernehmlich

vorzugehen.

(3) Im Verfahren zur Erteilung der Konzession

hat neben dem Konzessionswerber und jenen

Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die eine

Konzession zur unmittelbaren Versorgung des

in Betracht kommenden Gebietes besitzen,

die für das betreffende Bundesland zuständige

Landesgesellschaft Parteistellung. Darüber

hinaus kommt auch den übrigen

Landesgesellschaften, den städtischen Unternehmen

der Landeshauptstädte Graz, Innsbruck,

Klagenfurt, Linz und Salzburg und der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft

(Verbundgesellschaft) Parteistellung zu,

wenn es sich um die Konzession eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens

handelt, an welchem

zwei oder mehrere im Sinne dieses Bundesgesetzes

konzessionierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen

beteiligt sind. Der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

kommt neben der zuständigen

Landesgesellschaft Parteistellung im Konzessionsverfahren

nach § 2 zu, wenn die gesetzlichen

Aufgaben der Verbundgesellschaft oder einer

Sondergesellschaft berührt werden.

(4) In der Konzession ist eine angemessene

Frist zu setzen, binnen derer das Elektrizitätsversorgungsunternehmen

seinen Betrieb aufzunehmen

hat. Diese Frist darf nicht kürzer als

sechs Monate sein.

III. ABSCHNITT

Allgemeine Rechte und Pflichten der

Elektrizitätsversorgungsunternehmen

§ 6. (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen

mit einer Konzession gemäß § 3 lit. a sind verpflichtet,

Allgemeine Bedingungen und Allgemeine

Tarifpreise zu veröffentlichen und zu

diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit jedermann

privatrechtliche Verträge über Anschluß

und ordnungsgemäße Versorgung zu schließen

(Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht).

Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Ge-

nehmigung durch die Landesregierung. Sie sind

von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen

den Abnehmern auf ihr Verlangen auszufolgen

und zu erläutern.

(2) Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen

einer Gruppe von Abnehmern, die nicht

zu den Allgemeinen Tarifpreisen und Allgemeinen

Bedingungen versorgt werden, auf Grund

ihrer Abnahmeverhältnisse gleiche Preise und

Bedingungen einräumt, darf es im Einzelfall

bei im wesentlichen gleichartigen Abnahmeverhältnissen

den Anschluß und die Versorgung zu

diesen Preisen und Bedingungen nicht aus unsachlichen

Gründen ablehnen.

(3) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen

sind berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung

des Versorgungsumfanges den Abnehmern

angemessene Baukostenzuschüsse in Rechnung

zu stellen.

(4) Die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht

besteht nicht

a) soweit der Anschluß oder die Versorgung

dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen

unter Beachtung der Interessen der Abnehmer

im Einzelfall wirtschaftlich nicht

zumutbar ist, wobei insbesondere auf die

Reserve- und Zusatzversorgung Rücksicht

zu nehmen ist;

b) gegenüber Inhabern von Eigenanlagen, sofern

die Deckung des Stromverbrauches

dem jeweiligen Inhaber aus seiner Eigenanlage

wirtschaftlich zumutbar ist;

c) gegenüber Abnehmern, die ihrer Verpflichtung

gemäß § 11 Abs. 2 nicht nachgekommen

sind, es sei denn, daß seit der Errichtung,

Erweiterung oder Bestandgabe ein

Zeitraum von mehr als sechs Jahren verstrichen

ist.

Reserveversorgung im Sinne der lit. a liegt vor,

wenn ein laufend durch Eigenanlagen gedeckter

Energiebedarf vorübergehend durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen

gedeckt wird.

Zusatzversorgung im Sinne der lit. a liegt vor,

wenn der Energiebedarf eines Abnehmers regelmäßig

zu einem Teil durch Eigenanlagen und

zum anderen Teil durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen

gedeckt wird. Wenn der Energiebedarf

eines Abnehmers regelmäßig durch mehrere

Elektrizitätsversorgungsunternehmen gedeckt

wird, gilt dies nicht als Zusatzversorgung.

(5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen dürfen

die Versorgung nicht willkürlich, sondern

nur im Falle unerläßlicher technischer Maßnahmen

im Verteilnetz oder bei Verletzung der

Allgemeinen Bedingungen durch den Stromabnehmer

unterbrechen bzw. einstellen. Versorgungsstörungen

sind raschestem zu beheben.

§ 7. Die Landesregierung entscheidet im Einzelfall,

ob die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht

besteht. Für Rechtsstreitigkeiten

aus den übrigen Bestimmungen des § 6 ist die

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorzusehen.

§ 8. Sofern ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen

es ablehnt, die von einer Eigenanlage

gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 über den Bedarf ihres

Inhabers hinaus zwangsläufig anfallende elektrische

Energie abzunehmen, kann es über Antrag

des Inhabers der Eigenanlage von der Behörde

verhalten werden, elektrische Energie aus dieser

Eigenanlage zu Bedingungen, die unter Berücksichtigung

der Wertigkeit der abgegebenen elektrischen

Energie wirtschaftlich zumutbar sind, abzunehmen,

soweit nicht triftige energiewirtschaftliche

Gründe oder vertragliche Verpflichtungen

dem entgegenstehen.

Auf Eigenanlagen, die nach dem Inkrafttreten

der Ausführungsgesetze errichtet oder erweitert

werden, sind die Bestimmungen dieses Paragraphen

nur dann anzuwenden, wenn die Bedingungen

des § 11 Abs. 2 erfüllt worden sind.

§ 9. (1) Zeigt sich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen

außerstande, die ihm gesetzlich

auferlegten Pflichten, insbesondere seine Versorgungsaufgaben,

zu erfüllen, so ist ihm von der

zuständigen Landesregierung aufzutragen, die

hindernden Umstände innerhalb angemessener

Frist zu beseitigen. Ungeachtet dessen kann die

Landesregierung, soweit dies zur Beseitigung

einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit

von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher

Schäden notwendig ist, ein anderes

Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur

vorübergehenden Abgabe elektrischer Energie

gegen entsprechende Schadloshaltung heranziehen.

Sind die hindernden Umstände derart, daß

eine Wiederaufnahme der ordnungsgemäßen Versorgung

mit elektrischer Energie durch das zuständige

Elektrizitätsversorgungsunternehmen in

absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, kann die

zuständige Landesregierung diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen

den Betrieb ganz oder

teilweise untersagen und — unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen des § 4 — ein anderes

Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur dauernden

Übernahme der Versorgung verpflichten.

(2) Die Landesregierung hat dem gemäß Abs. 1

verpflichteten Unternehmen über dessen Antrag

gegen angemessene Entschädigung den Gebrauch

von Elektrizitätserzeugungs- und Verteilungsanlagen

des Unternehmens, das von der Untersagung

betroffen wird, soweit zu gestatten, als

dies zur Erfüllung der Versorgungsaufgaben notwendig

ist.

(3) Die Landesregierung kann nach Rechtskraft

des Bescheides gemäß Abs. 1 dritter Satz auf

Antrag des verpflichteten Unternehmens zu des-

sen Gunsten die in Gebrauch genommenen

Elektrizitätserzeugungs- und Verteilungsanlagen

gegen angemessene Entschädigung enteignen.

(4) Für die Durchführung der Enteignung und

die behördliche Ermittlung der Entschädigung

sind Enteignungsvorschriften nach den Grundsätzen

des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954

vorzusehen.

(5) Im Verfahren gemäß Abs. 1 kommt der

betreffenden Landesgesellschaft Parteistellung zu.

IV. ABSCHNITT

Elektrizitätswirtschaftliches Bewilligungsverfahren

für Anlagen zur Erzeugung elektrischer

Energie

§ 10. Unter Anlagen zur Erzeugung von Starkstrom

im Sinne dieses Abschnittes werden alle

Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie

mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei

einer Spannung von mehr als 42 Volt verstanden,

die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen

im Sinne des § 1 Abs. 1 betrieben werden

oder die Eigenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2

und Abs. 3 darstellen (Stromerzeugungsanlagen).

§ 11. (1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften

erforderlichen Genehmigungen oder

Bewilligungen, bedarf die Errichtung oder Erweiterung

einer Stromerzeugungsanlage gemäß

§ 10 vor Inangriffnahme der Ausführung eines

Bauvorhabens einer elektrizitätswirtschaftlichen

Bewilligung.

(2) Die Errichtung oder Erweiterung einer

Eigenanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 bedarf

keiner Bewilligung gemäß Abs. 1. Die Ausführungsgesetze

haben aber vorzusehen, daß derjenige,

der beabsichtigt, eine Eigenanlage gemäß

§ 1 Abs. 2 und 3 zu errichten oder zu erweitern,

verpflichtet ist, vor Inangriffnahme des Projektes

mit dem für die Versorgung des betreffenden

Gebietes zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen

über die Möglichkeiten einer seinen

betriebswirtschaftlichen Interessen Rechnung tragenden

Versorgung zu verhandeln. In diesen

Verhandlungen ist auf die Kosten einer Reserveversorgung

für den Fall der Errichtung der

Eigenanlage entsprechend Bedacht zu nehmen.

Diesem Erfordernis ist dann Rechnung getragen,

wenn die Verhandlungen ergeben haben, daß

eine Versorgung desjenigen, der eine Eigenanlage

zu errichten beabsichtigt, durch das

zuständige Elektrizitätsversorgungsunternehmen

diesem zu Bedingungen, die den betriebswirtschaftlichen

oder sicherheitstechnischen Erfordernissen

dieses Unternehmens Rechnung tragen,

wirtschaftlich nicht zumutbar ist. In diesem Fall

ist die Behörde von dem Verhandlungsergebnis

zu verständigen.

(3) Die Ausführungsgesetze haben darüber

hinaus vorzusehen, daß die Bestandgabe und Stilllegung

einer Eigenanlage im Sinne des § 1 Abs. 2

und 3 dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen

mitzuteilen sind, welches das Gebiet versorgt, in

dem sich die von der Eigenanlage belieferten

Stromverbrauchseinrichtungen befinden.

(4) Für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen

Bewilligung nach Abs. 1 sind die für

die Erteilung der Konzession nach § 2 maßgeblichen

Grundsätze (§ 4) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Ausführungsgesetze können für Stromerzeugungsanlagen

bis zu einer bestimmten installierten

Leistung sowie für Notstromaggregate

und fahrbare Anlagen die Anzeigepflicht oder

ein erleichtertes Verfahren vorsehen.

§ 12. (1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für

die Errichtung einer Anlage hat die Ausführungsgesetzgebung

die Möglichkeit einer vorübergehenden

Inanspruchnahme fremden Grundes vorzusehen.

Die Vorarbeiten sind unter tunlichster

Schonung und Wahrung des bestimmungsgemäßen

Gebrauches der betroffenen Grundstücke

vorzunehmen.

(2) Zur Sicherung des aus zwingenden technischen

oder wirtschaftlichen Gründen gebotenen

dauernden Bestandes einer Anlage zur Erzeugung

von elektrischer Energie an einem bestimmten

Ort ist die Enteignung vorzusehen.

(3) Für die Durchführung der Enteignung und

die behördliche Ermittlung der Entschädigung

sind Enteignungsvorschriften nach den Grundsätzen

des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954

vorzusehen.

§ 13. (1) Behörde im Sinne dieses Abschnittes

ist die Landesregierung.

(2) Die Ausführungsgesetze haben festzulegen,

mit welchen Unterlagen die Ansuchen um eine

elektrizitätswirtschaftliche Bewilligung gemäß

§ 11 Abs. 1 auszustatten sind.

V. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

§ 14. Die Ausführungsgesetze haben Verwaltungsstrafbestimmungen

für die Übertretung der

auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze

vorzusehen.

VI. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 15. Die Ausführungsgesetze nach diesem

Bundesgesetz haben innerhalb eines Jahres nach

dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag in Kraft zu treten.

§ 16. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen,

daß

a) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die

im Zeitpunkt des Inkrafttretens des je-

weiligen Ausführungsgesetzes rechtmäßig

betrieben werden, als konzessioniert gelten;

b) die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des

jeweiligen Ausführungsgesetzes bestehenden

Allgemeinen Bedingungen als genehmigt

gelten;

c) Stromerzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes

in Betrieb stehen, im Umfang ihres Bestandes

als bewilligt gelten; für in Bau

befindliche Anlagen gilt diese Bestimmung

sinngemäß;

d) der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des

jeweiligen Ausführungsgesetzes bestehende

Versorgungsumfang von Eigenanlagen

durch §. 1 nicht berührt wird.

§ 17. (1) Die Bestimmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes,

BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 19. Feber 1964,

BGBl. Nr. 43, des Starkstromwegegesetzes 1968,

BGBl. Nr. 70, des Bundesgesetzes vom 6. Feber

1968, BGBl. Nr. 71, über elektrische Leitungsanlagen,

die sich nicht auf zwei oder mehrere

Bundesländer erstrecken, des Preisregelungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 151, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 804/1974, des

Lastverteilungsgesetzes 1952, BGBl. Nr. 207, in

der Fassung der Bundesgesetze vom 29. Juni

1954, BGBl. Nr. 131, und vom 17. Dezember

1974, BGBl. Nr. 807, sowie des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 207,

und des Elektrotechnikgesetzes BGBl. Nr. 57/

1965, erfahren durch dieses Bundesgesetz keine

Änderung.

(2) Die auf dem 2. Verstaatlichungsgesetz,

BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 19. Feber 1964, BGBl. Nr. 43, beruhenden

Versorgungsrechte bleiben unberührt.

§ 18. Mit der Wahrnehmung der Rechte des

Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie betraut.

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