260_1973
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260. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zur Tschechoslowakei
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 260. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zur Tschechoslowakei
1973_260_0 260. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zur Tschechoslowakei
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Auf Grund des § 48 Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet
Beförderungen von Personen (samt Gepäck)
im grenzüberschreitenden Straßenverkehr durch
tschechoslowakische Unternehmer mit Kraftfahrzeugen
(einschließlich Anhängern) mit tschechoslowakischen
Kennzeichen sind ab 1. Juni 1973
von der Umsatzsteuer befreit. Hiedurch tritt
gemäß § 12 Abs. 3 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom
Vorsteuerabzug ein.