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260_1973 AT

260. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zur Tschechoslowakei

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zur Tschechoslowakei

Auf Grund des § 48 Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet

Beförderungen von Personen (samt Gepäck)

im grenzüberschreitenden Straßenverkehr durch

tschechoslowakische Unternehmer mit Kraftfahrzeugen

(einschließlich Anhängern) mit tschechoslowakischen

Kennzeichen sind ab 1. Juni 1973

von der Umsatzsteuer befreit. Hiedurch tritt

gemäß § 12 Abs. 3 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom

Vorsteuerabzug ein.

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