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260_1972 AT

260. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Finanzausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 2,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/

1967, BGBl. Nr. 439/1969 und des Artikels IV

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1970 wird

abgeändert wie folgt

1. Im § 8 Abs. 1 hat der Klammerausdruck

„(bis einschließlich 1971)" zu entfallen.

2. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten

gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme

der Weinsteuer, des Kulturgroschens und der

Energieverbrauchsabgabe werden zwischen dem

Bund, den Ländern (Wien als Land) und den

Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem

Hundertsatzverhältnis geteilt

3. Im § 9 Abs. 2 lit. c hat der Klammerausdruck

„(bis einschließlich 1971)" zu entfallen.

4. Im § 14 Abs. 1 ist am Ende der Ziffer 17

der Beistrich durch einen Punkt zu ersetzen und

die Ziffer 18 zu streichen.

5. Im § 16 Abs. 1 hat der letzte Satz zu entfallen.

6. Im § 16 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„(2) Der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem

Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) wird

nach dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen

unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile, der

Ertrag der Feuerschutzsteuer im Verhältnis des

Bruttoprämienaufkommens für die in den einzelnen

Ländern gegen Feuer- und Feuerfolgenschäden

versicherten beweglichen und unbeweglichen

Objekte auf die empfangsberechtigten Körperschaften

aufgeteilt."

7. Im § 16 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten

„(3) Die Überweisung des Ertrages an Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital

erfolgt monatlich im nachhinein in

der Höhe des Erfolges des abgelaufenen Kalendermonates,

die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer

bis 31. März, 30. Juni, 30. September

und 31. Dezember jedes Jahres in der Höhe des

Erfolges des abgelaufenen Kalendervierteljahres."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

1. Jänner 1972 in Kraft. Mit der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für

Finanzen betraut.

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