260. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Finanzausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 2,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/
1967, BGBl. Nr. 439/1969 und des Artikels IV
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1970 wird
abgeändert wie folgt
1. Im § 8 Abs. 1 hat der Klammerausdruck
„(bis einschließlich 1971)" zu entfallen.
2. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten
gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme
der Weinsteuer, des Kulturgroschens und der
Energieverbrauchsabgabe werden zwischen dem
Bund, den Ländern (Wien als Land) und den
Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem
Hundertsatzverhältnis geteilt
3. Im § 9 Abs. 2 lit. c hat der Klammerausdruck
„(bis einschließlich 1971)" zu entfallen.
4. Im § 14 Abs. 1 ist am Ende der Ziffer 17
der Beistrich durch einen Punkt zu ersetzen und
die Ziffer 18 zu streichen.
5. Im § 16 Abs. 1 hat der letzte Satz zu entfallen.
6. Im § 16 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„(2) Der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem
Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) wird
nach dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen
unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile, der
Ertrag der Feuerschutzsteuer im Verhältnis des
Bruttoprämienaufkommens für die in den einzelnen
Ländern gegen Feuer- und Feuerfolgenschäden
versicherten beweglichen und unbeweglichen
Objekte auf die empfangsberechtigten Körperschaften
aufgeteilt."
7. Im § 16 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten
„(3) Die Überweisung des Ertrages an Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
erfolgt monatlich im nachhinein in
der Höhe des Erfolges des abgelaufenen Kalendermonates,
die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer
bis 31. März, 30. Juni, 30. September
und 31. Dezember jedes Jahres in der Höhe des
Erfolges des abgelaufenen Kalendervierteljahres."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
1. Jänner 1972 in Kraft. Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Finanzen betraut.