260. Verordnung: Schiffahrtsbetriebsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schiffahrtspolizeigesetzes,
BGBl. Nr. 91/1971, wird — nach Maßgabe des
§ 38 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Inneres, für Landesverteidigung
und für Finanzen — verordnet
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
a) auf den Wasserstraßen (§ 0.01 der
Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl.
Nr. 259/1971) — ausgenommen die
Grenzstrecken der Donau (Stromkilometer
1880,26 bis 2201,77) —,
b) für Häfen und Länden auf den Grenzstrecken
der Donau.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) a) Die Bestimmungen des § 3, des § 4
Abs. 10 sowie der §§ 5 bis 7 finden auf
ausländische Wasserfahrzeuge (im folgenden
auch kurz Fahrzeuge genannt)
keine Anwendung, sofern diese die
entsprechenden Vorschriften ihres Heimatstaates
anwenden und dadurch etwa
die gleiche Sicherheit für die Schiffahrt
und die an Bord befindlichen Personen
gewährleistet ist.
b) Die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 sind
auf österreichische Fahrzeuge auch bei
der Fahrt auf den Grenzstrecken der
Donau sowie auf ausländischen Donaustrecken
und deren Nebenflüssen anzuwenden,
soweit ausländische Vorschriften
nicht entgegenstehen.
(2) Die Bundeswasserbauverwaltung ist nicht
an die Bestimmungen des § 8 über die Beförderung
von Explosivstoffen auf Fahrzeugen gebunden.
§ 3 Allgemeine Bestimmungen
über den Schiffahrtsbetrieb
an Bord von Fahrzeugen
(1) Für alle Fahrzeuge mit einer Schiffsbesatzung,
die mehr als fünf Personen zählt, muß
der Schiffsführer in einer Dienstanweisung
(„Sicherheitsrolle") die Obliegenheiten dieser
Personen im Falle eines Brandes, des Leckwerdens
des Fahrzeuges und der Rettung aus Ertrinkungsgefahr
regeln; diese Anweisungen sind
der Schiffsbesatzung durch Anschlag an Bord zur
Kenntnis zu bringen.
(2) Die Schiffsbesatzung ist im Gebrauch der an
Bord vorhandenen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz-
und Leckdichtungseinrichtungen entsprechend
zu unterweisen. Allmonatlich sind während des
Betriebes des Fahrzeuges Übungen mit diesen
Einrichtungen unter Anwendung der Sicherheitsrolle
vorzunehmen.
(3) Während des Betriebes eines Fahrzeuges —
ausgenommen bei solchen, die lediglich Sportzwecken
dienen — sind mindestens alle zwei
Monate die an Bord befindlichen Rettungs-,
Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen
auf ihre Verwendungsfähigkeit zu prüfen
und ist unbrauchbares Material auszuscheiden.
(4) Die zum Ein- oder Aussteigen von Personen
erforderlichen Laufbretter und sonstigen
Einrichtungen zum Übergang von einem stillliegenden
Fahrzeug zum Ufer oder zu Landungseinrichtungen
oder von einem stilliegenden
Fahrzeug zu einem anderen daneben liegenden
müssen so ausgestattet und erforderlichenfalls
beleuchtet sein, daß die Sicherheit der diese Einrichtungen
benützenden Personen nicht beeinträchtigt
wird.
(5) Deckluken, die zu Räumen führen, die
unter Deck liegen und nicht durch ausreichend
hohe Sülle oder durch Geländer geschützt sind,
müssen auf den Fahrzeugen geschlossen gehalten
werden, sofern das Offenhalten nicht wegen des
Schiffsbetriebes erforderlich ist. Notausgänge
müssen von Ladung und Geräten freigehalten
und dürfen nicht versperrt werden.
(6) Beiboote (Rettungsboote) müssen jederzeit
für Rettungszwecke gebrauchsbereit sein und
dürfen nicht beladen werden. Das Zuwasserlassen
von mit Personen besetzten Beibooten ist verboten.
(7) Das Einsteigen in die Schaufelräder darf nur
mit Erlaubnis des Schiffsführers und des für den
Maschinenbetrieb Verantwortlichen sowie nur
dann erfolgen, wenn die Schaufelräder durch
Ketten oder eine andere geeignete Sperrvorrichtung
festgehalten sind.
§ 4 Beförderung von Fahrgästen
an Bord von Fahrgastschiffen
(1) Fahrgastschiffe dürfen zum Zweck des Ein-
und Aussteigens von Fahrgästen nur an Landestellen
anlegen, die von der Behörde hiefür bewilligt
sind. Wollen Fahrgastschiffe an der Landestelle
anlegen, haben andere Fahrzeuge sie unverzüglich
frei zu machen.
(2) Ist eine betraute Person für die Landestelle
bestimmt, so regelt diese den Schiffsverkehr an
der Landestelle. Die Schiffsführer haben ihre Anweisungen
zu befolgen. Andere Fahrzeuge als
Fahrgastschiffe dürfen nur mit Erlaubnis der betrauten
Person anlegen.
(3) Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen
nur die dazu bestimmten Ein- und Aus-
gänge, Zugänge und Treppen an Bord benützen.
Kein Fahrgast darf ein- oder aussteigen, bevor
der Schiffsführer die Erlaubnis hiezu ausdrücklich
erteilt hat.
(4) Laufstege, die zum Ein- oder Aussteigen
von Fahrgästen bestimmt sind, müssen mit
Querleisten sowie mindestens an einer Seite,
wenn sie aber weniger als 50 cm breit sind, an
beiden Seiten mit einem Geländer versehen sein.
(5) Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen
von Fahrgästen erst zulassen, nachdem
das Fahrgastschiff ordnungsgemäß festgemacht
ist und nachdem er sich davon überzeugt hat,
daß
a) der Zu- und Abgang der Fahrgäste an
der Landestelle ohne Gefahr möglich ist,
b) die Landestelle bei Dunkelheit — von
Land oder vom Schiff aus — ausreichend
beleuchtet ist.
(6) Die Fahrgäste müssen sich so verhalten, daß
die Sicherheit an Bord der Fahrgastschiffe nicht
beeinträchtigt wird. Der Schiffsführer hat Personen,
von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes
oder eine erhebliche Belästigung
der übrigen Fahrgäste zu befürchten ist, von der
Beförderung auszuschließen.
(7) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß
die Fahrgäste im Interesse der Sicherheit auf dem
Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang
zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.
(8) Fahrgästen ist das Betreten des Schiffsführerstandes,
des Maschinenraumes und der sonstigen
nicht für sie bestimmten und entsprechend gekennzeichneten
Räume und Deckflächen ohne
Erlaubnis des Schiffsführers verboten.
(9) Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste
bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein.
Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der vorgeschriebenen
Lichter der Fahrzeuge nicht beeinträchtigen
und keine störende Blendwirkung
haben.
(10) Güter müssen so verladen werden, daß die
Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt
wird. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum
teilweise für Güter benützt, so vermindert sich
die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
für jeden halben Quadratmeter der in Anspruch
genommenen Fläche um einen Fahrgast.
Die Beförderung gefährlicher Güter zusammen
mit Fahrgästen ist verboten.
(11) Die Übernahme von flüssigen Brennstoffen
— ausgenommen solche der Gefahrenklasse
K 3 (§ 5 Abs. 1) — darf nur erfolgen,
wenn keine Fahrgäste an Bord sind.
(12) Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord
haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren;
sie dürfen weder schleppen noch geschleppt werden,
es sei denn, daß dies zum Abschleppen
eines beschädigten Fahrzeuges erforderlich ist.
§ 5 Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten auf Fahrzeugen;
allgemeine Bestimmungen
(1) Die in Z. 1 der Anlage 4 der Wasserstraßen-
Verkehrsordnung aufgeführten brennbaren
Flüssigkeiten werden in vier Gefahrenklassen
eingeteilt
a) Sonderklasse (K 0); diese umfaßt diejenigen
Flüssigkeiten, deren Dampfspannung
bei 37•8 Grad Celsius mehr als
800 Millibar (600 Millimeter Quecksilbersäule)
absolut beträgt; die Dampfspannung
ist nach der Methode und mit
dem Apparat von Reid zu messen;
b) Gefahrenklasse K 1; diese umfaßt andere
als in lit. a genannte Flüssigkeiten mit
einem Flammpunkt von höchstens
21 Grad Celsius;
c) Gefahrenklasse K 2; diese umfaßt die
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
über 21 Grad Celsius bis einschließlich
55 Grad Celsius;
d) Gefahrenklasse K 3; diese umfaßt die
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
über 55 Grad Celsius bis einschließlich
100 Grad Celsius.
Die vorangeführten brennbaren Flüssigkeiten
werden im folgenden auch kurz als K 0, K 1,
K 2 oder K 3 bezeichnet. Brennbare Flüssigkeiten,
wie Benzol oder gewisse Arten von Test- oder
Lackbenzin, die unter gewöhnlichen
Temperaturen in den Tanks mit Luft explosive
Gemische entwickeln, sind ferner mit dem Zusatz
„Z" zu bezeichnen.
(2) Der Absender hat bei der Beladung eines
Fahrzeuges mit brennbaren Flüssigkeiten dem
Schiffsführer deren Menge und Gefahrenklasse
anzugeben. Ist eine solche Angabe bei einer Beladung
im Ausland nicht erhältlich, so ist die
Ladung als der Gefahrenklasse K 1 zugehörig
zu betrachten, es sei denn, es kann aus der Bezeichnung
oder Herkunft des Ladegutes oder aus
anderen Quellen die Zuordnung zu einer anderen
Gefahrenklasse geschlossen werden.
(3) Brennbare Flüssigkeiten dürfen als Massengut
oder als Stückgut befördert werden. Die Beförderung
als Massengut muß in Tanks, die. Beförderung
als Stückgut in Behältern (Fässern,
Kanistern, Kannen u. dgl.) erfolgen.
(4) Brennbare Flüssigkeiten der Sonderklasse
K 0 dürfen nur in widerstandsfähigen, gasdicht
verschlossenen Tanks oder Behältern befördert
werden. Die Ausführung der Tanks oder Behälter
— soweit sie nicht den Bestimmungen der
Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948,
unterliegen —, die zur Beförderung auf einem
Fahrzeug zugelassene größte Menge solcher
Flüssigkeiten und die sonstigen Beförderungsbedingungen
sind von der Behörde von Fall zu
Fall so festzulegen, daß eine Beeinträchtigung der
Sicherheit hintangehalten wird.
(5) Wenn sich eine Ladung aus brennbaren
Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K 1, K 2 oder
K 3 zusammensetzt,
a) sind die für die Flüssigkeit mit dem
niedrigsten Flammpunkt festgesetzten
Bestimmungen anzuwenden;
b) ist die „errechnete Menge" zu ermitteln,
indem zu der beförderten Raummenge
von K 1 ein Fünftel der beförderten
Raummenge von K 2 und ein Fünfzigstel
derjenigen von K 3 hinzugezählt wird.
(6) Die Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten
darf nur auf Fahrzeugen nachstehender
Art erfolgen
a) Tankschiffen, deren Tanks einen Teil
des Schiffskörpers bilden oder von ihm
unabhängig sind und die zur Beförderung
von K 1, K 2 oder K 3 als Massengut
von der Behörde zugelassen sind;
b) Fahrzeugen, die für die Beförderung von
K1,K2 oder K 3 als Stückgut besonders
gebaut, eingerichtet und hiefür von der
Behörde zugelassen sind;
c) Fahrzeugen, die zur Beförderung von
K 1, K 2 oder K 3 nicht besonders gebaut
und eingerichtet sind, sofern diese
Stoffe als Stückgut befördert, die Stoffe
K 1 und K 2 Z nicht unter Deck
gelagert werden und die „errechneten
Mengen" (Abs. 5 lit. b) höchstens
5000 Liter K 1 betragen.
(7) Fahrgäste dürfen auf den in Abs. 6 genannten
Fahrzeugen nicht befördert werden.
(8) Wenn brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen
K 1, K 2 oder K 3 als Stückgut befördert
werden, müssen die Behälter widerstandsfähig
und geschlossen sein und dürfen
keine Flüssigkeit und wenn sie K 1 oder K 2 Z
enthalten, auch kein Gas entweichen lassen. Die
Behälter müssen aus Metall bestehen, Weißblechbehälter,
die K 1 oder K 2 Z enthalten,
müssen in festen Holzkisten oder Lattenverschlägen
befördert werden. Behälter oder
Kisten, die K 1 oder K 2 Z enthalten, müssen
durch einen hellen roten Streifen gekennzeichnet
sein. Holzfässer dürfen für die Beförderung
brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen
K 0 bis K 3 nicht verwendet werden. Behälter,
die solche Flüssigkeiten enthalten, müssen so gestaut
werden, daß eine Öffnung immer nach
oben gerichtet ist.
(9) Die für Fahrzeuge, die K 1, K 2 oder K 3
befördern, geltenden Bestimmungen finden so
lange Anwendung, als die Fahrzeuge nicht frei
von gefährlichen Gasen sind. Die für die Beförderung
von Behältern mit K 1 und K 2 geltenden
Bestimmungen finden auch Anwendung auf
leere Behälter, die zuletzt solche Flüssigkeiten
enthalten haben, jedoch müssen Weißblechbehälter,
die K 1 oder K 2 Z enthalten haben,
nicht in festen Holzkisten oder Lattenverschlägen
befördert werden. Ferner gelten diese Bestimmungen
nicht für beschädigte Behälter, die keine
Reste der feuergefährlichen Stoffe, auch nicht in
Dampfform, mehr enthalten.
(10) Vorstehende Bestimmungen sowie die des
§ 6 finden keine Anwendung auf die Beförderung
von Mengen von K 1, K 2 oder K 3, die
eine „errechnete Menge" (Abs. 5 lit. b) von
200 Liter K 1 nicht übersteigen. Dies gilt für
K 1 und K 2 Z nur, wenn es als Stückgut auf
Deck befördert wird.
§ 6 Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten auf Fahrzeugen;
Betriebsvorschriften
für Fahrzeuge gemäß § 5
Abs. 6 lit. a und b
(1) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,
dürfen Dampfkessel nicht benützt werden.
(2) Die Kofferdämme von Fahrzeugen, die K 1
oder K 2 befördern, dürfen nicht als Vorrats-
oder Laderäume dienen. Die Kofferdämme von
Fahrzeugen, die K 3 befördern, dürfen zur Beförderung
von K 3 in Stückgütern, als Pumpenraum
oder als Vorratsraum für flüssigen Brennstoff
der Klasse K 3 benützt werden.
(3) Auf Fahrzeugen, die K 1, K 2 oder K 3
befördern, müssen die Tanks stets dicht geschlossen
bleiben, sofern sie nicht zum Entgasen und
Reinigen der Tanks, aus anderen zwingenden
Gründen oder vorbehaltlich der Bestimmung des
Abs. 20 zum Laden und Löschen geöffnet werden
müssen. Die Kofferdämme sind, soweit dies
im Schiffsbetrieb möglich ist, geschlossen zu
halten. Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,
sind die Kofferdämme mit Wasser so
zu füllen, daß es höher steht als der Flüssigkeitsspiegel
im benachbarten Tank, es sei denn, die
Füllung mit Wasser ist wegen der Gefahr des
Einfrierens oder aus anderen Gründen nicht
möglich.
(4) Auf Tankschiffen, die K 1 oder K 2 befördert
haben, müssen die Abschlußvorrichtungen
der Rohrleitungen für das Laden und
Löschen geschlossen sein, sofern die Tanks nicht
frei von gefährlichen Gasen sind.
(5) Auf Tankschiffen, die K 1 Z oder K 2 Z
befördern und eine Gassammelleitung haben,
darf kein Tank, der eine dieser Flüssigkeiten
enthält, mit irgend einem anderen Tank durch
die Sammelleitung verbunden sein, es sei denn,
daß eine Flammendurchschlagssicherung
zwischengeschaltet ist. Die Abschlußvorrichtungen
zur Trennung der Tanks, die K 1 Z oder
K 2 Z enthalten, von den Tanks, die K 1, K 2
oder K 3 enthalten, müssen während des Transportes
dieser Güter sowie bei deren Laden und
Löschen geschlossen sein. Diese Vorschriften
gelten auch für leere Tanks, die K 1 Z oder
K 2 Z enthalten haben, solange die Tanks nicht
frei von gefährlichen Gasen sind.
(6) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,
sind Kofferdämme, die nicht gefüllt sind,
mindestens einmal täglich durch eine Besichtigung
auf ihre Dichtheit zu prüfen. Sobald sich
zeigt, daß ein Kofferdammschott, das öldicht sein
muß, nicht mehr öldicht ist, muß der Kofferdamm,
falls einer der benachbarten Tanks Ladung
enthält, mit Wasser vollgefüllt gehalten
werden, bis das Schott instandgesetzt ist.
(7) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,
darf keine Verbindung zwischen den folgenden
Rohrleitungsgruppen hergestellt werden
a) Rohrleitungsgruppe für Laden und
Löschen,
b) Rohrleitungsgruppe der Kofferdämme
c) Rohrleitungsgruppe vor dem vorderen
oder hinter dem hinteren Kofferdamm,
(8) a) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,
ist die Verwendung von ungeschütztem
Licht oder Feuer nur erlaubt
aa) in geschlossenen Räumen vor dem
vorderen oder hinter dem hinteren
Kofferdamm,
bb) in den an Bord befindlichen Laternen
für die vorgeschriebenen Lichter
(Sichtzeichen) der Fahrzeuge.
b) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,
darf ungeschütztes Licht nur in
geschlossenen Räumen, die vor dem
vorderen oder hinter dem hinteren
Kofferdamm liegen, entzündet werden.
c) An Bord von Fahrzeugen, die K 3 befördern,
ist die Verwendung von ungeschütztem
Licht oder Feuer in den Tanks,
Laderäumen, Kofferdämmen und in den
unter Deck gelegenen Pumpenräumen
verboten.
(9) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,
dürfen nur explosionsgeschützte Leuchten
verwendet werden, bei denen das Auswechseln
der Glühlampen nur im spannungslosen Zustand
möglich ist. Auf Fahrzeugen, die K 1, K 2
oder K 3 befördern, dürfen in den Tanks, Laderäumen,
Kofferdämmen und Pumpenräumen nur
explosionsgeschützte, tragbare Lampen mit
eigener Stromquelle verwendet werden.
(10) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,
ist es verboten, die Steckdosen an Deck
zu anderen Zwecken zu benützen als zum Anschluß
der vorgeschriebenen Lichter (Sichtzeichen)
der Fahrzeuge. Es ist verboten, andere
als explosionsgeschützte Steckvorrichtungen zu
verwenden.
(11) Auf Tankschiffen, die K 1 oder K 2 befördern,
ist das Betreten der Tanks und Kofferdämme
durch Personen, die eisenbeschlagenes,
gummi- oder kunststoffisoliertes Schuhzeug sowie
Arbeits(Schutz)kleidung aus Gummi oder
Kunststoff tragen, verboten.
(12) Putzwolle und Putzlappen müssen in geschlossenen
Metallkisten oder Kästen aus nicht
brennbarem Material aufbewahrt werden.
(13) Explosivstoffe, Calciumkarbid und andere
Stoffe, die bei Berührung mit Wasser brennbare
Gase entwickeln, andere feuergefährliche Stoffe
(Anlage 4 Z. 2 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung),
des weiteren selbstentzündliche und
leicht entzündliche Stoffe dürfen nicht mit K 1,
K 2 oder K 3 befördert werden.
(14) Auf Tankschiffen, die K 1 oder K 2 befördern,
dürfen in den Tanks nur Flüssigkeiten
als Massengut befördert werden. Auf anderen
Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen
außer diesen Flüssigkeiten und ihrer Verpackung
in den Laderäumen nur K 3 und Stückgüter
befördert werden, die entweder aus dem
Betrieb des Schiffseigners, Befrachters oder
Ladungseigentümers stammen oder für deren
Betrieb bestimmt sind. Diese Stückgüter dürfen
jedoch nicht gefährlicher sein als Stückgüter von
K 1 und sie müssen so verstaut sein, daß von
ihnen keine Beschädigung der an Bord befindlichen
Stückgüter von K 1, K 2 oder K 3 zu
befürchten ist.
(15) Auf Fahrzeugen, die K 1 befördern,
dürfen außerhalb der Tanks und der
Laderäume nur folgende Ladungen befördert
werden
a) geringe Mengen von K 1, K 2 oder K 3,
nicht über 100 Liter insgesamt, in Versandstücken,
vorausgesetzt, daß sie in
einem Pumpenraum oberhalb des Decks
oder auf freiem Deck zwischen den
Kofferoämmen untergebracht sind;
b) eine geringe Menge nicht leicht entzündlicher
Gegenstände für den Betrieb des
Schiffseigners, Befrachters oder Ladungseigentümers.
(16) Auf Fahrzeugen, die K 2 befördern,
dürfen außerhalb der Tanks und
Laderäume nur folgende Ladungen befördert
werden
a) K 1 in höchstens fünf Versandstücken
und in einer Menge von insgesamt nicht
mehr als 400 Liter, wenn sie auf freiem
Deck zwischen den Kofferdämmen untergebracht
sind;
b) K 2 oder K 3 in höchstens zehn Versandstücken
und in einer Menge von
insgesamt höchstens 1000 Liter, wenn
diese Flüssigkeiten in Metallfässern enthalten
und zwischen den Kofferdämmen
untergebracht sind;
c) andere brennbare Flüssigkeiten, deren
Flammpunkt höher liegt als 100 Grad
Celsius in Versandstücken;
d) eine geringe Menge nicht leicht entzündlicher
Gegenstände für den Betrieb des
Schiffseigners, Befrachters oder Ladungseigentümers.
(17) Auf Fahrzeugen, die K 3 befördern, darf
K 1 oder K 2 in Versandstücken nur in geringen
Mengen, nicht über 100 Liter insgesamt,
befördert werden, wenn sie auf freiem Deck in
gehöriger Entfernung von den Wohnräumen,
Schornsteinen und Heizanlagen untergebracht
sind.
(18) Auf Fahrzeugen, die K 1 öder K 2 befördern,
darf der Vorrat an flüssigem Brennstoff
— und zwar nur K 3 — außerhalb der
Brennstoffbunker nicht das Fassungsvermögen
der Bunker und in keinem Falle eine Menge von
600 Liter überschreiten. Der Brennstoff muß in.
Metallfässern und zwar unter Deck vor dem
vorderen oder hinter dem hinterem Kofferdamm
oder auf Deck verstaut werden.
(19) Beim Laden dürfen die Tanks der Tankschiffe
nicht über die Marke, welche die höchstzulässige
Füllung anzeigt, gefüllt werden.
(20) Das Laden und Löschen der Tankschiffe
muß mit der fest eingebauten Rohrleitung des
Fahrzeuges ausgeführt werden, es sei denn, daß
dies praktisch unmöglich ist. In diesem Ausnahmefall
muß eine bewegliche Rohrleitung benützt
werden. Diese muß
a) bis zum Boden der Tanks hinunterreichen,
b) mit dem Schiffskörper elektrisch leitend
verbunden sein,
c) so beschaffen sein, daß keine Funken
entstehen können.
Bevor die zum Umschlag dienenden Schläuche
an das Fahrzeug angeschlossen werden, muß das
Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen
elektrisch leitend verbunden sein. Diese
leitende Verbindung darf erst nach Lösung der
Schlauchanschlüsse entfernt werden.
(21) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,
dürfen die Rohrleitungen zum Laden
und Löschen nicht durch starre oder biegsame
Leitungen verlängert werden, die über den vorderen
oder den hinteren Kofferdamm hinausreichen.
(22) Während des Ladens und Löschens von
K 1 oder K 2 als Massengut darf nichts anderes
als Flüssigkeiten in losem Zustand (Massengut)
geladen oder gelöscht werden.
(23) Es ist verboten, während des Ladens und
Löschens von K 1 oder K 2, während des Entgasens
und der Reinigung der Tanks und Laderäume,
in denen solche Stoffe geladen waren,
auf den Fahrzeugen
a) Feuer oder ungeschütztes Licht zu unterhalten,
b) außerhalb der Wohnräume elektrische
Handlampen oder tragbare elektrische
Lampen zu benützen, die nicht den Bestimmungen
des Abs. 9 entsprechen,
c) elektrische Heizapparate zu benützen,
d) an irgend einer Stelle des Fahrzeuges zu
rauchen,
e) mit funkenbildenden Werkzeugen an
Deck zu hantieren.
Das gleiche gilt, wenn aus anderen zwingenden
Gründen Tanks und Laderäume, die nicht entgast
worden sind, geöffnet werden müssen.
(24) Während des Ladens und Löschens von
Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, und
des Entgasens solcher Fahrzeuge dürfen nur
solche Maschinen und elektrische Apparate benützt
werden, die von der Behörde ausdrücklich
für solche Fälle zugelassen sind, eine Aufschrift
tragen, daß ihre Benützung erlaubt ist und mit
gelber Farbe bezeichnet sind.
(25) Zum Festmachen von Fahrzeugen, die K 1,
K 2 oder K 3 befördern, dürfen keine anderen
Mittel als Stahltrossen benützt werden, die so zu
belegen oder mit einer Einrichtung zu versehen
sind, daß sie sofort losgeworfen werden können.
Die Fahrzeuge müssen an Land so festgemacht
sein, daß weder in den elektrischen Speisekabeln
und Erdungsleitungen noch in den zum Laden
und Löschen bestimmten Schlauchleitungen Zugbeanspruchungen
auftreten können.
(26) Während des Ladens und Löschens von
K 1, K 2 und K 3 als Massengut muß eine Person
an Bord sein, die imstande ist, die Feuerlöscheinrichtungen
zu bedienen und bei Gefahr die an
Bord befindlichen Lade- und Löschpumpen sofort
stillzusetzen und die Absperrvorrichtungen an
Bord zu schließen. Die am Umschlag beteiligten
Fahrzeuge müssen voneinander und von den
Umschlaganlagen durch Fender (z. B. Reibhölzer)
getrennt sein.
(27) Das Laden und Löschen von K 1, K 2 und
K 3 als Massengut in und aus Tankschiffen sowie
das Entgasen der Fahrzeuge, die solche Stoffe
befördert haben, darf bei Dunkelheit nur vorge-
nommen werden, wenn die Arbeitsflächen am
Fahrzeug von Land ausreichend durch explosionsgeschützte
elektrische Leuchten erhellt sind.
Während der Vornahme dieser Tätigkeiten sind
auf den Fahrzeugen befindliche Antennen zu
erden und Flüssiggasanlagen abzuschalten und so
zu sichern, daß sie nicht unbefugt in Betrieb
genommen werden können. Des weiteren muß
für das Abschleppen bei Gefahr außenbords eine
Schleppleine klargehalten werden. Bei den vorgenannten
Tätigkeiten muß, wenn es sich um
K 1 oder K 2 handelt, zwischen den beteiligten
Fahrzeugen und anderen Fahrzeugen ein Sicherheitsabstand
von mindestens 10 Meter gehalten
werden. Bei Gewitter ist das Laden und Löschen
zu unterbrechen.
(28) Wenn in Fällen des § 11.04 Z. 4 lit. b der
Wasserstraßen-Verkehrsordnung das Umladen
von K 1, K 2 oder K 3 aus den Tanks eines Fahrzeuges
in die eines anderen nicht an den in dieser
Bestimmung angeführten Anlagen oder in Ölhäfen
vorgenommen werden kann, sind die
Organe der Schiffahrtspolizei vor Beginn dieser
Tätigkeit zu verständigen. Müssen in solchen
Fällen ausnahmsweise Handpumpen verwendet
werden, so müssen diese auf Deck entsprechend
befestigt sein. In der Umgebung dieser Pumpen
muß das Deck mit Holzbohlen belegt werden, so
daß jede Funkenbildung zuverlässig vermieden
ist. Die Handpumpen dürfen nur an die auf dem
Fahrzeug fest verlegten Rohrleitungen angeschlossen
werden. Den Bedienungsleuten ist das
Tragen eisenbeschlagener Schuhe verboten.
§ 7 Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten auf Fahrzeugen;
Betriebsvorschriften für
Fahrzeuge gemäß § 5 Abs. 6
lit. c
(1) Bei der Beförderung von K 1 oder K 2 Z
sind folgende Bestimmungen zu beachten
a) Versandstücke mit K 1 oder K 2 Z dürfen
nur auf Deck in ausreichender Entfernung
von Küchen, Schornsteinen,
Feuer und ungeschütztem Licht sowie
von Explosivstoffen, anderen feuergefährlichen
Stoffen einschließlich des
Calciumkarbids und anderer Stoffe, die
bei Berührung mit Wasser brennbare
Gase entwickeln, von selbstentzündlichen
oder leicht brennbaren Stoffen untergebracht
werden.
b) Versandstücke mit K 1 oder K 2 Z dürfen
nicht dicht abgedeckt werden.
c) In der Nähe von Versandstücken mit
K 1 oder K 2 Z darf weder geraucht
noch Feuer oder ungeschütztes Licht verwendet
werden.
(2) Es ist verboten, K 2 oder K 3 in Laderäumen
unterzubringen, in denen sich Explosivstoffe,
Calciumkarbid und andere Stoffe, die bei
Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln,
selbstentzündliche oder leicht brennbare
Stoffe befinden. In Laderäumen, in denen sich
K 2 oder K 3 befinden, darf weder geraucht noch
Feuer oder ungeschütztes Licht verwendet werden.
(3) In der Nähe der Stellen, wo K 1 oder K 2
in Versandstücken verstaut sind, müssen mindestens
2 Feuerlöscheinrichtungen aufgestellt sein,
von denen eine aus zwei Wassereimern mit je
4 bis 6 Liter Inhalt, versehen mit einem ausreichend
langen Seil, bestehen muß. Die Stellen, an
denen die Feuerlöscheinrichtungen angebracht
sind oder diese selbst, müssen rot gestrichen sein.
§ 8 Beförderung von Explosivstoffen
auf Fahrzeugen
(1) Die Beförderung von in der Anlage 5 der
Wasserstraßen-Verkehrsordnung aufgeführten
Explosivstoffen und anderen Stoffen ist vor der
Beladung des Fahrzeuges mit diesen Stoffen oder,
wenn die Beladung im Ausland erfolgte, vor der
Einfahrt des Fahrzeuges in österreichische Wasserstraßen
einer Dienststelle der Schiffahrtspolizei
anzuzeigen.
(2) An ein Fahrzeug, welches Explosivstoffe
befördert, dürfen bei der Fahrt keine anderen
Fahrzeuge zugekuppelt werden.
§ 9 Betrieb von Fähren
(1) Die höchstzulässigen Belastungen der Fähre,
und zwar die höchstzulässige Einzellast, die
Höchstzahl der Fahrgäste und die Tragfähigkeit
des Fahrzeuges selbst sind an dieser auf Tafeln
deutlich sichtbar und dauerhaft anzuschreiben.
(2) Fähren dürfen nur zwischen Landestellen
betrieben werden, die hiefür von der Behörde
bewilligt sind.
(3) Der Schiffsführer oder sein Beauftragter
darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der
Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre an der
Landestelle festgemacht ist und nachdem er sich
davon überzeugt hat, daß das Betreten, Befahren
oder Verlassen der Fähre sowie das Ein- und
Ausladen von Gütern ohne Gefahr möglich ist.
Er hat dafür zu sorgen, daß die höchstzulässige
Belastung sowie die höchstzulässige Anzahl der
Fahrgäste nicht überschritten wird; er kann sich
hiezu das Gewicht der Fahrzeuge und der
Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt
nachweisen lassen. Er hat erforderlichenfalls
den Verkehr auf der Fähre zu regeln.
(4) Werden mit Fahrgästen auch Straßenfahrzeuge
befördert, so dürfen die Fahrgäste erst einsteigen,
wenn sich diese Fahrzeuge auf der Fähre
befinden. Beim Landen haben die Fahrgäste die
Fähre vor den Fahrzeugen zu verlassen.
(5) Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die
Fähre zu fahren, daß sie jederzeit angehalten
werden können. Die Insassen — ausgenommen
die Lenker — müssen vor der Auffahrt auf die
Fähre aussteigen, Fahrräder und Motorfahrräder
sind zu schieben, Tiere müssen so gehalten oder
verladen werden, daß der Betrieb der Fähre
nicht beeinträchtigt wird und die Fahrgäste nicht
gefährdet oder belästigt werden; entsprechendes
gilt für die Beförderung von Gütern. Die Fahrgäste
müssen sich während der Überfahrt innerhalb
der für sie vorgesehenen Räume oder
Plätze aufhalten.
(6) Die Lenker von Kraftfahrzeugen haben
während der Überfahrt bei Dunkelheit das
Stadtlicht einzuschalten, es sei denn, daß dadurch
die Erkennbarkeit der für die Fähre vorgeschriebenen
Lichter beeinträchtigt wird. Nach der Auffahrt
haben sie die Motoren abzustellen und die
Räder in geeigneter Weise so zu blockieren, daß
das Fahrzeug nicht ins Rollen oder Gleiten
kommen kann. Bei Fahrzeugen ohne maschinelle
Anlaßvorrichtung braucht der Motor während
der Überfahrt nicht abgestellt zu werden.
(7) Zugtiere müssen während der Überfahrt an
einer Seite, bei zweispännigen Fuhrwerken an
der Innenseite, abgesträngt und von dem unmittelbar
vor ihnen stehenden Lenker gehalten
werden. Während des Aufenthaltes auf der
Fähre sind die Bremsen der Fuhrwerke angezogen
zu halten oder Hemmschuhe anzulegen.
(8) Nach der Überfahrt dürfen die nach Abs. 5
zum Aussteigen verpflichteten Personen erst an
Land wieder in die Fahrzeuge einsteigen.
(9) Fahrgäste dürfen nicht gleichzeitig mit
feuergefährlichen Stoffen und Explosivstoffen
(Anlagen 4 und 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung)
sowie mit anderen Sachen, die die
Fahrgäste verletzen könnten, befördert werden.
Hievon ausgenommen ist nur die Begleitmannschaft
solcher Transportgüter.
(10) Während der Überfahrt müssen die der
Auffahrt bzw. dem Zugang dienenden Öffnungen
in dem Geländer der Fähre geschlossen sein.
(11) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß
die Verteilung der Personen, Fahrzeuge und
Güter so erfolgt, daß Gefahren und Behinderungen
während der Fahrt, beim Ein- und Aussteigen
oder Laden und Löschen sowie bei den
Schiffsmanövern nicht eintreten können.
(12) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb dürfen
bei frei fahrenden Fähren als Fährschiffe nicht
verwendet werden.
(13) Bei Eistreiben, das im Durchschnitt drei
Zehntel der Strombreite erreicht, ist der Fährbetrieb
einzustellen.
(14) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3, 4, 6, 8,
9, 11 und 12 finden auf Fähren Anwendung.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. September 1971
in Kraft.