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260. Verordnung: Schiffahrtsbetriebsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Verordnung: Schiffahrtsbetriebsordnung

Auf Grund des Schiffahrtspolizeigesetzes,

BGBl. Nr. 91/1971, wird — nach Maßgabe des

§ 38 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit

den Bundesministern für Inneres, für Landesverteidigung

und für Finanzen — verordnet

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten

a) auf den Wasserstraßen (§ 0.01 der

Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl.

Nr. 259/1971) — ausgenommen die

Grenzstrecken der Donau (Stromkilometer

1880,26 bis 2201,77) —,

b) für Häfen und Länden auf den Grenzstrecken

der Donau.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1) a) Die Bestimmungen des § 3, des § 4

Abs. 10 sowie der §§ 5 bis 7 finden auf

ausländische Wasserfahrzeuge (im folgenden

auch kurz Fahrzeuge genannt)

keine Anwendung, sofern diese die

entsprechenden Vorschriften ihres Heimatstaates

anwenden und dadurch etwa

die gleiche Sicherheit für die Schiffahrt

und die an Bord befindlichen Personen

gewährleistet ist.

b) Die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 sind

auf österreichische Fahrzeuge auch bei

der Fahrt auf den Grenzstrecken der

Donau sowie auf ausländischen Donaustrecken

und deren Nebenflüssen anzuwenden,

soweit ausländische Vorschriften

nicht entgegenstehen.

(2) Die Bundeswasserbauverwaltung ist nicht

an die Bestimmungen des § 8 über die Beförderung

von Explosivstoffen auf Fahrzeugen gebunden.

§ 3 Allgemeine Bestimmungen

über den Schiffahrtsbetrieb

an Bord von Fahrzeugen

(1) Für alle Fahrzeuge mit einer Schiffsbesatzung,

die mehr als fünf Personen zählt, muß

der Schiffsführer in einer Dienstanweisung

(„Sicherheitsrolle") die Obliegenheiten dieser

Personen im Falle eines Brandes, des Leckwerdens

des Fahrzeuges und der Rettung aus Ertrinkungsgefahr

regeln; diese Anweisungen sind

der Schiffsbesatzung durch Anschlag an Bord zur

Kenntnis zu bringen.

(2) Die Schiffsbesatzung ist im Gebrauch der an

Bord vorhandenen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz-

und Leckdichtungseinrichtungen entsprechend

zu unterweisen. Allmonatlich sind während des

Betriebes des Fahrzeuges Übungen mit diesen

Einrichtungen unter Anwendung der Sicherheitsrolle

vorzunehmen.

(3) Während des Betriebes eines Fahrzeuges —

ausgenommen bei solchen, die lediglich Sportzwecken

dienen — sind mindestens alle zwei

Monate die an Bord befindlichen Rettungs-,

Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen

auf ihre Verwendungsfähigkeit zu prüfen

und ist unbrauchbares Material auszuscheiden.

(4) Die zum Ein- oder Aussteigen von Personen

erforderlichen Laufbretter und sonstigen

Einrichtungen zum Übergang von einem stillliegenden

Fahrzeug zum Ufer oder zu Landungseinrichtungen

oder von einem stilliegenden

Fahrzeug zu einem anderen daneben liegenden

müssen so ausgestattet und erforderlichenfalls

beleuchtet sein, daß die Sicherheit der diese Einrichtungen

benützenden Personen nicht beeinträchtigt

wird.

(5) Deckluken, die zu Räumen führen, die

unter Deck liegen und nicht durch ausreichend

hohe Sülle oder durch Geländer geschützt sind,

müssen auf den Fahrzeugen geschlossen gehalten

werden, sofern das Offenhalten nicht wegen des

Schiffsbetriebes erforderlich ist. Notausgänge

müssen von Ladung und Geräten freigehalten

und dürfen nicht versperrt werden.

(6) Beiboote (Rettungsboote) müssen jederzeit

für Rettungszwecke gebrauchsbereit sein und

dürfen nicht beladen werden. Das Zuwasserlassen

von mit Personen besetzten Beibooten ist verboten.

(7) Das Einsteigen in die Schaufelräder darf nur

mit Erlaubnis des Schiffsführers und des für den

Maschinenbetrieb Verantwortlichen sowie nur

dann erfolgen, wenn die Schaufelräder durch

Ketten oder eine andere geeignete Sperrvorrichtung

festgehalten sind.

§ 4 Beförderung von Fahrgästen

an Bord von Fahrgastschiffen

(1) Fahrgastschiffe dürfen zum Zweck des Ein-

und Aussteigens von Fahrgästen nur an Landestellen

anlegen, die von der Behörde hiefür bewilligt

sind. Wollen Fahrgastschiffe an der Landestelle

anlegen, haben andere Fahrzeuge sie unverzüglich

frei zu machen.

(2) Ist eine betraute Person für die Landestelle

bestimmt, so regelt diese den Schiffsverkehr an

der Landestelle. Die Schiffsführer haben ihre Anweisungen

zu befolgen. Andere Fahrzeuge als

Fahrgastschiffe dürfen nur mit Erlaubnis der betrauten

Person anlegen.

(3) Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen

nur die dazu bestimmten Ein- und Aus-

gänge, Zugänge und Treppen an Bord benützen.

Kein Fahrgast darf ein- oder aussteigen, bevor

der Schiffsführer die Erlaubnis hiezu ausdrücklich

erteilt hat.

(4) Laufstege, die zum Ein- oder Aussteigen

von Fahrgästen bestimmt sind, müssen mit

Querleisten sowie mindestens an einer Seite,

wenn sie aber weniger als 50 cm breit sind, an

beiden Seiten mit einem Geländer versehen sein.

(5) Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen

von Fahrgästen erst zulassen, nachdem

das Fahrgastschiff ordnungsgemäß festgemacht

ist und nachdem er sich davon überzeugt hat,

daß

a) der Zu- und Abgang der Fahrgäste an

der Landestelle ohne Gefahr möglich ist,

b) die Landestelle bei Dunkelheit — von

Land oder vom Schiff aus — ausreichend

beleuchtet ist.

(6) Die Fahrgäste müssen sich so verhalten, daß

die Sicherheit an Bord der Fahrgastschiffe nicht

beeinträchtigt wird. Der Schiffsführer hat Personen,

von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes

oder eine erhebliche Belästigung

der übrigen Fahrgäste zu befürchten ist, von der

Beförderung auszuschließen.

(7) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß

die Fahrgäste im Interesse der Sicherheit auf dem

Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang

zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.

(8) Fahrgästen ist das Betreten des Schiffsführerstandes,

des Maschinenraumes und der sonstigen

nicht für sie bestimmten und entsprechend gekennzeichneten

Räume und Deckflächen ohne

Erlaubnis des Schiffsführers verboten.

(9) Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste

bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein.

Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der vorgeschriebenen

Lichter der Fahrzeuge nicht beeinträchtigen

und keine störende Blendwirkung

haben.

(10) Güter müssen so verladen werden, daß die

Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt

wird. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum

teilweise für Güter benützt, so vermindert sich

die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste

für jeden halben Quadratmeter der in Anspruch

genommenen Fläche um einen Fahrgast.

Die Beförderung gefährlicher Güter zusammen

mit Fahrgästen ist verboten.

(11) Die Übernahme von flüssigen Brennstoffen

— ausgenommen solche der Gefahrenklasse

K 3 (§ 5 Abs. 1) — darf nur erfolgen,

wenn keine Fahrgäste an Bord sind.

(12) Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord

haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren;

sie dürfen weder schleppen noch geschleppt werden,

es sei denn, daß dies zum Abschleppen

eines beschädigten Fahrzeuges erforderlich ist.

§ 5 Beförderung brennbarer

Flüssigkeiten auf Fahrzeugen;

allgemeine Bestimmungen

(1) Die in Z. 1 der Anlage 4 der Wasserstraßen-

Verkehrsordnung aufgeführten brennbaren

Flüssigkeiten werden in vier Gefahrenklassen

eingeteilt

a) Sonderklasse (K 0); diese umfaßt diejenigen

Flüssigkeiten, deren Dampfspannung

bei 37•8 Grad Celsius mehr als

800 Millibar (600 Millimeter Quecksilbersäule)

absolut beträgt; die Dampfspannung

ist nach der Methode und mit

dem Apparat von Reid zu messen;

b) Gefahrenklasse K 1; diese umfaßt andere

als in lit. a genannte Flüssigkeiten mit

einem Flammpunkt von höchstens

21 Grad Celsius;

c) Gefahrenklasse K 2; diese umfaßt die

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

über 21 Grad Celsius bis einschließlich

55 Grad Celsius;

d) Gefahrenklasse K 3; diese umfaßt die

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

über 55 Grad Celsius bis einschließlich

100 Grad Celsius.

Die vorangeführten brennbaren Flüssigkeiten

werden im folgenden auch kurz als K 0, K 1,

K 2 oder K 3 bezeichnet. Brennbare Flüssigkeiten,

wie Benzol oder gewisse Arten von Test- oder

Lackbenzin, die unter gewöhnlichen

Temperaturen in den Tanks mit Luft explosive

Gemische entwickeln, sind ferner mit dem Zusatz

„Z" zu bezeichnen.

(2) Der Absender hat bei der Beladung eines

Fahrzeuges mit brennbaren Flüssigkeiten dem

Schiffsführer deren Menge und Gefahrenklasse

anzugeben. Ist eine solche Angabe bei einer Beladung

im Ausland nicht erhältlich, so ist die

Ladung als der Gefahrenklasse K 1 zugehörig

zu betrachten, es sei denn, es kann aus der Bezeichnung

oder Herkunft des Ladegutes oder aus

anderen Quellen die Zuordnung zu einer anderen

Gefahrenklasse geschlossen werden.

(3) Brennbare Flüssigkeiten dürfen als Massengut

oder als Stückgut befördert werden. Die Beförderung

als Massengut muß in Tanks, die. Beförderung

als Stückgut in Behältern (Fässern,

Kanistern, Kannen u. dgl.) erfolgen.

(4) Brennbare Flüssigkeiten der Sonderklasse

K 0 dürfen nur in widerstandsfähigen, gasdicht

verschlossenen Tanks oder Behältern befördert

werden. Die Ausführung der Tanks oder Behälter

— soweit sie nicht den Bestimmungen der

Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948,

unterliegen —, die zur Beförderung auf einem

Fahrzeug zugelassene größte Menge solcher

Flüssigkeiten und die sonstigen Beförderungsbedingungen

sind von der Behörde von Fall zu

Fall so festzulegen, daß eine Beeinträchtigung der

Sicherheit hintangehalten wird.

(5) Wenn sich eine Ladung aus brennbaren

Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K 1, K 2 oder

K 3 zusammensetzt,

a) sind die für die Flüssigkeit mit dem

niedrigsten Flammpunkt festgesetzten

Bestimmungen anzuwenden;

b) ist die „errechnete Menge" zu ermitteln,

indem zu der beförderten Raummenge

von K 1 ein Fünftel der beförderten

Raummenge von K 2 und ein Fünfzigstel

derjenigen von K 3 hinzugezählt wird.

(6) Die Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten

darf nur auf Fahrzeugen nachstehender

Art erfolgen

a) Tankschiffen, deren Tanks einen Teil

des Schiffskörpers bilden oder von ihm

unabhängig sind und die zur Beförderung

von K 1, K 2 oder K 3 als Massengut

von der Behörde zugelassen sind;

b) Fahrzeugen, die für die Beförderung von

K1,K2 oder K 3 als Stückgut besonders

gebaut, eingerichtet und hiefür von der

Behörde zugelassen sind;

c) Fahrzeugen, die zur Beförderung von

K 1, K 2 oder K 3 nicht besonders gebaut

und eingerichtet sind, sofern diese

Stoffe als Stückgut befördert, die Stoffe

K 1 und K 2 Z nicht unter Deck

gelagert werden und die „errechneten

Mengen" (Abs. 5 lit. b) höchstens

5000 Liter K 1 betragen.

(7) Fahrgäste dürfen auf den in Abs. 6 genannten

Fahrzeugen nicht befördert werden.

(8) Wenn brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen

K 1, K 2 oder K 3 als Stückgut befördert

werden, müssen die Behälter widerstandsfähig

und geschlossen sein und dürfen

keine Flüssigkeit und wenn sie K 1 oder K 2 Z

enthalten, auch kein Gas entweichen lassen. Die

Behälter müssen aus Metall bestehen, Weißblechbehälter,

die K 1 oder K 2 Z enthalten,

müssen in festen Holzkisten oder Lattenverschlägen

befördert werden. Behälter oder

Kisten, die K 1 oder K 2 Z enthalten, müssen

durch einen hellen roten Streifen gekennzeichnet

sein. Holzfässer dürfen für die Beförderung

brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen

K 0 bis K 3 nicht verwendet werden. Behälter,

die solche Flüssigkeiten enthalten, müssen so gestaut

werden, daß eine Öffnung immer nach

oben gerichtet ist.

(9) Die für Fahrzeuge, die K 1, K 2 oder K 3

befördern, geltenden Bestimmungen finden so

lange Anwendung, als die Fahrzeuge nicht frei

von gefährlichen Gasen sind. Die für die Beförderung

von Behältern mit K 1 und K 2 geltenden

Bestimmungen finden auch Anwendung auf

leere Behälter, die zuletzt solche Flüssigkeiten

enthalten haben, jedoch müssen Weißblechbehälter,

die K 1 oder K 2 Z enthalten haben,

nicht in festen Holzkisten oder Lattenverschlägen

befördert werden. Ferner gelten diese Bestimmungen

nicht für beschädigte Behälter, die keine

Reste der feuergefährlichen Stoffe, auch nicht in

Dampfform, mehr enthalten.

(10) Vorstehende Bestimmungen sowie die des

§ 6 finden keine Anwendung auf die Beförderung

von Mengen von K 1, K 2 oder K 3, die

eine „errechnete Menge" (Abs. 5 lit. b) von

200 Liter K 1 nicht übersteigen. Dies gilt für

K 1 und K 2 Z nur, wenn es als Stückgut auf

Deck befördert wird.

§ 6 Beförderung brennbarer

Flüssigkeiten auf Fahrzeugen;

Betriebsvorschriften

für Fahrzeuge gemäß § 5

Abs. 6 lit. a und b

(1) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,

dürfen Dampfkessel nicht benützt werden.

(2) Die Kofferdämme von Fahrzeugen, die K 1

oder K 2 befördern, dürfen nicht als Vorrats-

oder Laderäume dienen. Die Kofferdämme von

Fahrzeugen, die K 3 befördern, dürfen zur Beförderung

von K 3 in Stückgütern, als Pumpenraum

oder als Vorratsraum für flüssigen Brennstoff

der Klasse K 3 benützt werden.

(3) Auf Fahrzeugen, die K 1, K 2 oder K 3

befördern, müssen die Tanks stets dicht geschlossen

bleiben, sofern sie nicht zum Entgasen und

Reinigen der Tanks, aus anderen zwingenden

Gründen oder vorbehaltlich der Bestimmung des

Abs. 20 zum Laden und Löschen geöffnet werden

müssen. Die Kofferdämme sind, soweit dies

im Schiffsbetrieb möglich ist, geschlossen zu

halten. Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,

sind die Kofferdämme mit Wasser so

zu füllen, daß es höher steht als der Flüssigkeitsspiegel

im benachbarten Tank, es sei denn, die

Füllung mit Wasser ist wegen der Gefahr des

Einfrierens oder aus anderen Gründen nicht

möglich.

(4) Auf Tankschiffen, die K 1 oder K 2 befördert

haben, müssen die Abschlußvorrichtungen

der Rohrleitungen für das Laden und

Löschen geschlossen sein, sofern die Tanks nicht

frei von gefährlichen Gasen sind.

(5) Auf Tankschiffen, die K 1 Z oder K 2 Z

befördern und eine Gassammelleitung haben,

darf kein Tank, der eine dieser Flüssigkeiten

enthält, mit irgend einem anderen Tank durch

die Sammelleitung verbunden sein, es sei denn,

daß eine Flammendurchschlagssicherung

zwischengeschaltet ist. Die Abschlußvorrichtungen

zur Trennung der Tanks, die K 1 Z oder

K 2 Z enthalten, von den Tanks, die K 1, K 2

oder K 3 enthalten, müssen während des Transportes

dieser Güter sowie bei deren Laden und

Löschen geschlossen sein. Diese Vorschriften

gelten auch für leere Tanks, die K 1 Z oder

K 2 Z enthalten haben, solange die Tanks nicht

frei von gefährlichen Gasen sind.

(6) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,

sind Kofferdämme, die nicht gefüllt sind,

mindestens einmal täglich durch eine Besichtigung

auf ihre Dichtheit zu prüfen. Sobald sich

zeigt, daß ein Kofferdammschott, das öldicht sein

muß, nicht mehr öldicht ist, muß der Kofferdamm,

falls einer der benachbarten Tanks Ladung

enthält, mit Wasser vollgefüllt gehalten

werden, bis das Schott instandgesetzt ist.

(7) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,

darf keine Verbindung zwischen den folgenden

Rohrleitungsgruppen hergestellt werden

a) Rohrleitungsgruppe für Laden und

Löschen,

b) Rohrleitungsgruppe der Kofferdämme

c) Rohrleitungsgruppe vor dem vorderen

oder hinter dem hinteren Kofferdamm,

(8) a) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,

ist die Verwendung von ungeschütztem

Licht oder Feuer nur erlaubt

aa) in geschlossenen Räumen vor dem

vorderen oder hinter dem hinteren

Kofferdamm,

bb) in den an Bord befindlichen Laternen

für die vorgeschriebenen Lichter

(Sichtzeichen) der Fahrzeuge.

b) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,

darf ungeschütztes Licht nur in

geschlossenen Räumen, die vor dem

vorderen oder hinter dem hinteren

Kofferdamm liegen, entzündet werden.

c) An Bord von Fahrzeugen, die K 3 befördern,

ist die Verwendung von ungeschütztem

Licht oder Feuer in den Tanks,

Laderäumen, Kofferdämmen und in den

unter Deck gelegenen Pumpenräumen

verboten.

(9) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,

dürfen nur explosionsgeschützte Leuchten

verwendet werden, bei denen das Auswechseln

der Glühlampen nur im spannungslosen Zustand

möglich ist. Auf Fahrzeugen, die K 1, K 2

oder K 3 befördern, dürfen in den Tanks, Laderäumen,

Kofferdämmen und Pumpenräumen nur

explosionsgeschützte, tragbare Lampen mit

eigener Stromquelle verwendet werden.

(10) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,

ist es verboten, die Steckdosen an Deck

zu anderen Zwecken zu benützen als zum Anschluß

der vorgeschriebenen Lichter (Sichtzeichen)

der Fahrzeuge. Es ist verboten, andere

als explosionsgeschützte Steckvorrichtungen zu

verwenden.

(11) Auf Tankschiffen, die K 1 oder K 2 befördern,

ist das Betreten der Tanks und Kofferdämme

durch Personen, die eisenbeschlagenes,

gummi- oder kunststoffisoliertes Schuhzeug sowie

Arbeits(Schutz)kleidung aus Gummi oder

Kunststoff tragen, verboten.

(12) Putzwolle und Putzlappen müssen in geschlossenen

Metallkisten oder Kästen aus nicht

brennbarem Material aufbewahrt werden.

(13) Explosivstoffe, Calciumkarbid und andere

Stoffe, die bei Berührung mit Wasser brennbare

Gase entwickeln, andere feuergefährliche Stoffe

(Anlage 4 Z. 2 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung),

des weiteren selbstentzündliche und

leicht entzündliche Stoffe dürfen nicht mit K 1,

K 2 oder K 3 befördert werden.

(14) Auf Tankschiffen, die K 1 oder K 2 befördern,

dürfen in den Tanks nur Flüssigkeiten

als Massengut befördert werden. Auf anderen

Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen

außer diesen Flüssigkeiten und ihrer Verpackung

in den Laderäumen nur K 3 und Stückgüter

befördert werden, die entweder aus dem

Betrieb des Schiffseigners, Befrachters oder

Ladungseigentümers stammen oder für deren

Betrieb bestimmt sind. Diese Stückgüter dürfen

jedoch nicht gefährlicher sein als Stückgüter von

K 1 und sie müssen so verstaut sein, daß von

ihnen keine Beschädigung der an Bord befindlichen

Stückgüter von K 1, K 2 oder K 3 zu

befürchten ist.

(15) Auf Fahrzeugen, die K 1 befördern,

dürfen außerhalb der Tanks und der

Laderäume nur folgende Ladungen befördert

werden

a) geringe Mengen von K 1, K 2 oder K 3,

nicht über 100 Liter insgesamt, in Versandstücken,

vorausgesetzt, daß sie in

einem Pumpenraum oberhalb des Decks

oder auf freiem Deck zwischen den

Kofferoämmen untergebracht sind;

b) eine geringe Menge nicht leicht entzündlicher

Gegenstände für den Betrieb des

Schiffseigners, Befrachters oder Ladungseigentümers.

(16) Auf Fahrzeugen, die K 2 befördern,

dürfen außerhalb der Tanks und

Laderäume nur folgende Ladungen befördert

werden

a) K 1 in höchstens fünf Versandstücken

und in einer Menge von insgesamt nicht

mehr als 400 Liter, wenn sie auf freiem

Deck zwischen den Kofferdämmen untergebracht

sind;

b) K 2 oder K 3 in höchstens zehn Versandstücken

und in einer Menge von

insgesamt höchstens 1000 Liter, wenn

diese Flüssigkeiten in Metallfässern enthalten

und zwischen den Kofferdämmen

untergebracht sind;

c) andere brennbare Flüssigkeiten, deren

Flammpunkt höher liegt als 100 Grad

Celsius in Versandstücken;

d) eine geringe Menge nicht leicht entzündlicher

Gegenstände für den Betrieb des

Schiffseigners, Befrachters oder Ladungseigentümers.

(17) Auf Fahrzeugen, die K 3 befördern, darf

K 1 oder K 2 in Versandstücken nur in geringen

Mengen, nicht über 100 Liter insgesamt,

befördert werden, wenn sie auf freiem Deck in

gehöriger Entfernung von den Wohnräumen,

Schornsteinen und Heizanlagen untergebracht

sind.

(18) Auf Fahrzeugen, die K 1 öder K 2 befördern,

darf der Vorrat an flüssigem Brennstoff

— und zwar nur K 3 — außerhalb der

Brennstoffbunker nicht das Fassungsvermögen

der Bunker und in keinem Falle eine Menge von

600 Liter überschreiten. Der Brennstoff muß in.

Metallfässern und zwar unter Deck vor dem

vorderen oder hinter dem hinterem Kofferdamm

oder auf Deck verstaut werden.

(19) Beim Laden dürfen die Tanks der Tankschiffe

nicht über die Marke, welche die höchstzulässige

Füllung anzeigt, gefüllt werden.

(20) Das Laden und Löschen der Tankschiffe

muß mit der fest eingebauten Rohrleitung des

Fahrzeuges ausgeführt werden, es sei denn, daß

dies praktisch unmöglich ist. In diesem Ausnahmefall

muß eine bewegliche Rohrleitung benützt

werden. Diese muß

a) bis zum Boden der Tanks hinunterreichen,

b) mit dem Schiffskörper elektrisch leitend

verbunden sein,

c) so beschaffen sein, daß keine Funken

entstehen können.

Bevor die zum Umschlag dienenden Schläuche

an das Fahrzeug angeschlossen werden, muß das

Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen

elektrisch leitend verbunden sein. Diese

leitende Verbindung darf erst nach Lösung der

Schlauchanschlüsse entfernt werden.

(21) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,

dürfen die Rohrleitungen zum Laden

und Löschen nicht durch starre oder biegsame

Leitungen verlängert werden, die über den vorderen

oder den hinteren Kofferdamm hinausreichen.

(22) Während des Ladens und Löschens von

K 1 oder K 2 als Massengut darf nichts anderes

als Flüssigkeiten in losem Zustand (Massengut)

geladen oder gelöscht werden.

(23) Es ist verboten, während des Ladens und

Löschens von K 1 oder K 2, während des Entgasens

und der Reinigung der Tanks und Laderäume,

in denen solche Stoffe geladen waren,

auf den Fahrzeugen

a) Feuer oder ungeschütztes Licht zu unterhalten,

b) außerhalb der Wohnräume elektrische

Handlampen oder tragbare elektrische

Lampen zu benützen, die nicht den Bestimmungen

des Abs. 9 entsprechen,

c) elektrische Heizapparate zu benützen,

d) an irgend einer Stelle des Fahrzeuges zu

rauchen,

e) mit funkenbildenden Werkzeugen an

Deck zu hantieren.

Das gleiche gilt, wenn aus anderen zwingenden

Gründen Tanks und Laderäume, die nicht entgast

worden sind, geöffnet werden müssen.

(24) Während des Ladens und Löschens von

Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, und

des Entgasens solcher Fahrzeuge dürfen nur

solche Maschinen und elektrische Apparate benützt

werden, die von der Behörde ausdrücklich

für solche Fälle zugelassen sind, eine Aufschrift

tragen, daß ihre Benützung erlaubt ist und mit

gelber Farbe bezeichnet sind.

(25) Zum Festmachen von Fahrzeugen, die K 1,

K 2 oder K 3 befördern, dürfen keine anderen

Mittel als Stahltrossen benützt werden, die so zu

belegen oder mit einer Einrichtung zu versehen

sind, daß sie sofort losgeworfen werden können.

Die Fahrzeuge müssen an Land so festgemacht

sein, daß weder in den elektrischen Speisekabeln

und Erdungsleitungen noch in den zum Laden

und Löschen bestimmten Schlauchleitungen Zugbeanspruchungen

auftreten können.

(26) Während des Ladens und Löschens von

K 1, K 2 und K 3 als Massengut muß eine Person

an Bord sein, die imstande ist, die Feuerlöscheinrichtungen

zu bedienen und bei Gefahr die an

Bord befindlichen Lade- und Löschpumpen sofort

stillzusetzen und die Absperrvorrichtungen an

Bord zu schließen. Die am Umschlag beteiligten

Fahrzeuge müssen voneinander und von den

Umschlaganlagen durch Fender (z. B. Reibhölzer)

getrennt sein.

(27) Das Laden und Löschen von K 1, K 2 und

K 3 als Massengut in und aus Tankschiffen sowie

das Entgasen der Fahrzeuge, die solche Stoffe

befördert haben, darf bei Dunkelheit nur vorge-

nommen werden, wenn die Arbeitsflächen am

Fahrzeug von Land ausreichend durch explosionsgeschützte

elektrische Leuchten erhellt sind.

Während der Vornahme dieser Tätigkeiten sind

auf den Fahrzeugen befindliche Antennen zu

erden und Flüssiggasanlagen abzuschalten und so

zu sichern, daß sie nicht unbefugt in Betrieb

genommen werden können. Des weiteren muß

für das Abschleppen bei Gefahr außenbords eine

Schleppleine klargehalten werden. Bei den vorgenannten

Tätigkeiten muß, wenn es sich um

K 1 oder K 2 handelt, zwischen den beteiligten

Fahrzeugen und anderen Fahrzeugen ein Sicherheitsabstand

von mindestens 10 Meter gehalten

werden. Bei Gewitter ist das Laden und Löschen

zu unterbrechen.

(28) Wenn in Fällen des § 11.04 Z. 4 lit. b der

Wasserstraßen-Verkehrsordnung das Umladen

von K 1, K 2 oder K 3 aus den Tanks eines Fahrzeuges

in die eines anderen nicht an den in dieser

Bestimmung angeführten Anlagen oder in Ölhäfen

vorgenommen werden kann, sind die

Organe der Schiffahrtspolizei vor Beginn dieser

Tätigkeit zu verständigen. Müssen in solchen

Fällen ausnahmsweise Handpumpen verwendet

werden, so müssen diese auf Deck entsprechend

befestigt sein. In der Umgebung dieser Pumpen

muß das Deck mit Holzbohlen belegt werden, so

daß jede Funkenbildung zuverlässig vermieden

ist. Die Handpumpen dürfen nur an die auf dem

Fahrzeug fest verlegten Rohrleitungen angeschlossen

werden. Den Bedienungsleuten ist das

Tragen eisenbeschlagener Schuhe verboten.

§ 7 Beförderung brennbarer

Flüssigkeiten auf Fahrzeugen;

Betriebsvorschriften für

Fahrzeuge gemäß § 5 Abs. 6

lit. c

(1) Bei der Beförderung von K 1 oder K 2 Z

sind folgende Bestimmungen zu beachten

a) Versandstücke mit K 1 oder K 2 Z dürfen

nur auf Deck in ausreichender Entfernung

von Küchen, Schornsteinen,

Feuer und ungeschütztem Licht sowie

von Explosivstoffen, anderen feuergefährlichen

Stoffen einschließlich des

Calciumkarbids und anderer Stoffe, die

bei Berührung mit Wasser brennbare

Gase entwickeln, von selbstentzündlichen

oder leicht brennbaren Stoffen untergebracht

werden.

b) Versandstücke mit K 1 oder K 2 Z dürfen

nicht dicht abgedeckt werden.

c) In der Nähe von Versandstücken mit

K 1 oder K 2 Z darf weder geraucht

noch Feuer oder ungeschütztes Licht verwendet

werden.

(2) Es ist verboten, K 2 oder K 3 in Laderäumen

unterzubringen, in denen sich Explosivstoffe,

Calciumkarbid und andere Stoffe, die bei

Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln,

selbstentzündliche oder leicht brennbare

Stoffe befinden. In Laderäumen, in denen sich

K 2 oder K 3 befinden, darf weder geraucht noch

Feuer oder ungeschütztes Licht verwendet werden.

(3) In der Nähe der Stellen, wo K 1 oder K 2

in Versandstücken verstaut sind, müssen mindestens

2 Feuerlöscheinrichtungen aufgestellt sein,

von denen eine aus zwei Wassereimern mit je

4 bis 6 Liter Inhalt, versehen mit einem ausreichend

langen Seil, bestehen muß. Die Stellen, an

denen die Feuerlöscheinrichtungen angebracht

sind oder diese selbst, müssen rot gestrichen sein.

§ 8 Beförderung von Explosivstoffen

auf Fahrzeugen

(1) Die Beförderung von in der Anlage 5 der

Wasserstraßen-Verkehrsordnung aufgeführten

Explosivstoffen und anderen Stoffen ist vor der

Beladung des Fahrzeuges mit diesen Stoffen oder,

wenn die Beladung im Ausland erfolgte, vor der

Einfahrt des Fahrzeuges in österreichische Wasserstraßen

einer Dienststelle der Schiffahrtspolizei

anzuzeigen.

(2) An ein Fahrzeug, welches Explosivstoffe

befördert, dürfen bei der Fahrt keine anderen

Fahrzeuge zugekuppelt werden.

§ 9 Betrieb von Fähren

(1) Die höchstzulässigen Belastungen der Fähre,

und zwar die höchstzulässige Einzellast, die

Höchstzahl der Fahrgäste und die Tragfähigkeit

des Fahrzeuges selbst sind an dieser auf Tafeln

deutlich sichtbar und dauerhaft anzuschreiben.

(2) Fähren dürfen nur zwischen Landestellen

betrieben werden, die hiefür von der Behörde

bewilligt sind.

(3) Der Schiffsführer oder sein Beauftragter

darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der

Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre an der

Landestelle festgemacht ist und nachdem er sich

davon überzeugt hat, daß das Betreten, Befahren

oder Verlassen der Fähre sowie das Ein- und

Ausladen von Gütern ohne Gefahr möglich ist.

Er hat dafür zu sorgen, daß die höchstzulässige

Belastung sowie die höchstzulässige Anzahl der

Fahrgäste nicht überschritten wird; er kann sich

hiezu das Gewicht der Fahrzeuge und der

Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt

nachweisen lassen. Er hat erforderlichenfalls

den Verkehr auf der Fähre zu regeln.

(4) Werden mit Fahrgästen auch Straßenfahrzeuge

befördert, so dürfen die Fahrgäste erst einsteigen,

wenn sich diese Fahrzeuge auf der Fähre

befinden. Beim Landen haben die Fahrgäste die

Fähre vor den Fahrzeugen zu verlassen.

(5) Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die

Fähre zu fahren, daß sie jederzeit angehalten

werden können. Die Insassen — ausgenommen

die Lenker — müssen vor der Auffahrt auf die

Fähre aussteigen, Fahrräder und Motorfahrräder

sind zu schieben, Tiere müssen so gehalten oder

verladen werden, daß der Betrieb der Fähre

nicht beeinträchtigt wird und die Fahrgäste nicht

gefährdet oder belästigt werden; entsprechendes

gilt für die Beförderung von Gütern. Die Fahrgäste

müssen sich während der Überfahrt innerhalb

der für sie vorgesehenen Räume oder

Plätze aufhalten.

(6) Die Lenker von Kraftfahrzeugen haben

während der Überfahrt bei Dunkelheit das

Stadtlicht einzuschalten, es sei denn, daß dadurch

die Erkennbarkeit der für die Fähre vorgeschriebenen

Lichter beeinträchtigt wird. Nach der Auffahrt

haben sie die Motoren abzustellen und die

Räder in geeigneter Weise so zu blockieren, daß

das Fahrzeug nicht ins Rollen oder Gleiten

kommen kann. Bei Fahrzeugen ohne maschinelle

Anlaßvorrichtung braucht der Motor während

der Überfahrt nicht abgestellt zu werden.

(7) Zugtiere müssen während der Überfahrt an

einer Seite, bei zweispännigen Fuhrwerken an

der Innenseite, abgesträngt und von dem unmittelbar

vor ihnen stehenden Lenker gehalten

werden. Während des Aufenthaltes auf der

Fähre sind die Bremsen der Fuhrwerke angezogen

zu halten oder Hemmschuhe anzulegen.

(8) Nach der Überfahrt dürfen die nach Abs. 5

zum Aussteigen verpflichteten Personen erst an

Land wieder in die Fahrzeuge einsteigen.

(9) Fahrgäste dürfen nicht gleichzeitig mit

feuergefährlichen Stoffen und Explosivstoffen

(Anlagen 4 und 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung)

sowie mit anderen Sachen, die die

Fahrgäste verletzen könnten, befördert werden.

Hievon ausgenommen ist nur die Begleitmannschaft

solcher Transportgüter.

(10) Während der Überfahrt müssen die der

Auffahrt bzw. dem Zugang dienenden Öffnungen

in dem Geländer der Fähre geschlossen sein.

(11) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß

die Verteilung der Personen, Fahrzeuge und

Güter so erfolgt, daß Gefahren und Behinderungen

während der Fahrt, beim Ein- und Aussteigen

oder Laden und Löschen sowie bei den

Schiffsmanövern nicht eintreten können.

(12) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb dürfen

bei frei fahrenden Fähren als Fährschiffe nicht

verwendet werden.

(13) Bei Eistreiben, das im Durchschnitt drei

Zehntel der Strombreite erreicht, ist der Fährbetrieb

einzustellen.

(14) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3, 4, 6, 8,

9, 11 und 12 finden auf Fähren Anwendung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. September 1971

in Kraft.

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