260. Bundesgesetz: 14. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 174/1959, BGBl. Nr. 282/1960, BGBl.
Nr. 165/1961, BGBl. Nr. 186/1962, BGBL
Nr. 117/1963, BGBl. Nr. 173/1963, BGBl.
Nr. 313/1963, BGBl. Nr. 154/1964, BGBl.
Nr. 126/1965, BGBl. Nr. 191/1965, BGBl.
Nr. 110/1966, BGBl. Nr. 18/1967 und BGBl.
Nr. 237/1967 wird geändert wie folgt
1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 hat zu lauten
2. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 hat zu lauten
3. § 15 b Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 ist
auf die Bestimmungen der §§ 15 und 15 a Bedacht
zu nehmen. Hiebei entsprechen die Entlohnungsgruppen
l pa und l1 der Entlohnungsgruppe
a, die Entlohnungsgruppen l 2 der Entlohnungsgruppe
b, die Entlohnungsgruppe l3
der Entlohnungsgruppe c, die Entlohnungsgruppen
p 3 bis p 1 der Entlohnungsgruppe d und
die Entlohnungsgruppen p 6 bis p 4 der Entlohnungsgruppe
e."
4. § 40 hat zu lauten
„§ 40. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas
I L.
Das Entlohnungsschema I L umfaßt die Entlohnungsgruppen
l pa, l1, l 2 b, l 2 hs, l 2 v und
l 3."
5. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 hat zu lauten
6. § 41 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas
I L gebühren Dienstzulagen im Ausmaß
der um 5 v. H. erhöhten Dienstzulagen, auf die
die vergleichbaren Lehrer, die im öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis stehen, nach den
Bestimmungen der §§ 57 bis 60 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, Anspruch haben."
7. § 42 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
I L aus einer der Entlohnungsgruppen
l 2 in die Entlohnungsgruppe l pa
oder l 1 überstellt, so gebührt, ihm die Entlohnungsstufe,
die sich ergeben würde, wenn er die
Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen
Entlohnungsstufe notwendig ist, in dem vier
Jahre übersteigenden Ausmaß als Vertragslehrer
der Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, in
die er überstellt wird; an die Stelle des Zeitraumes
von vier Jahren tritt ein solcher von
sechs Jahren, wenn der Vertragslehrer nicht die
Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne
der allgemeinen Anstellungserfordernisse für
Lehrer der Verwendungsgruppe L PA und L 1
aufweist.
(3) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
I L aus der Entlohnungsgruppe l 3 in
die Entlohnungsgruppe l pa oder l 1 überstellt,
so gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich
ergeben würde, wenn die Abs. 1 und 2 auf ihn
angewendet worden wären."
8. § 42 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
I L aus der Entlohnungsgruppe l 1
in die Entlohnungsgruppe l pa, aus der Entlohnungsgruppe
l pa in die Entlohnungsgruppe l 1
oder aus einer der Entlohnungsgruppen l 2 in
eine der anderen Entlohnungsgruppen l 2 überstellt,
so bleibt er in der bisherigen Entlohnungsstufe."
9. § 42 b Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2
ist auf die Bestimmungen der §§ 42 und 42 a
Bedacht zu nehmen. Hiebei entsprechen die
Entlohnungsgruppe a den Entlohnungsgruppen
1 pa und 1 1, die Entlohnungsgruppe b den Entlohnungsgruppen
1 2, alle übrigen Entlohnungsgruppen
der Entlohnungsgruppe 1 3."
10. § 43 hat zu lauten
„§ 43. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas
II L.
Das Entlohnungsschema II L umfaßt die Entlohnungsgruppen
l pa, l 1, l 2 b, l 2 hs, l 2 v und
13."
11. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 hat zu lauten
12. § 44 a Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde
beträgt
in der Entgeltstufe 1 S 117'90,
in der Entgeltstufe 2 169'30;
sie erhöht sich bei den in lit. a genannten
Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen
und bei den in lit. c genannten Arbeitslehrerinnen
an Polytechnischen Lehrgängen
und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um
S 6150 jährlich."
13. Die Abs. 2 bis 5 des § 44 a haben zu
lauten
„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
l 2 v, die an Hauptschulen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von S 113'40
jährlich. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
l 2 v, die an Polytechnischen Lehrgängen
Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede
Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von
S 207'60 jährlich.
(3) Vertragslehrern
a) der Entlohnungsgruppe 1 2 v, die, ohne die
Voraussetzungen für eine Einreihung in
die Entlohnungsgruppe l 2 hs zu erfüllen,
an Hauptschulen oder Sonderschulen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von
S 113'40 jährlich;
b) der Entlohnungsgruppe l 2 v, die ohne
die Voraussetzungen für eine Einreihung
in die Entlohnungsgruppe 1 2 b zu erfüllen,
an Polytechnischen Lehrgängen
oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt
für jede Jahreswochenstunde eine
Dienstzulage von S 207'60 jährlich;
c) der Entlohnungsgruppe l 2 hs, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Einreihung
in die Entlohnungsgruppe 1 2 b zu erfül-
len, an Polytechnischen Lehrgängen oder
an Berufsschulen unterrichten, gebührt für
jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage
von S 93'20 jährlich.
(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)
der Entlohnungsgruppe l 3, die, ohne die im
Abs. 1 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen
aufzuweisen, auf einem der in diesen Bestimmungen
angeführten Dienstposten verwendet
werden, sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe
l 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen
oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet
werden, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von S 74'10 jährlich; sie erhöht
sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen
verwendeten Lehrern um S 61'50.
(5) Den Vertragslehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten,
Taubstummeninstituten oder an gleichartigen
Anstalten als Erzieher verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung
eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich
in der Entlohnungsgruppe 1 1 S 11.592,
in den Entlohnungsgruppen l 2 S 9.236,
in der Entlohnungsgruppe l 3 S 6.174."
Artikel II
(1) Die im Vertragsbedienstetengesetz 1948 in
der Fassung des Artikels I angeführten Bezugsansätze
gebühren ab
1. Oktober 1968 im Ausmaß von .. 93'6 v. H.,
1. September 1969 im Ausmaß von 95'7 v.H.,
1. August 1970 im Ausmaß von .. 97'9 v. H.,
1. Juli 1971 im Ausmaß von 100'0 v. H.
(2) Sind die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge
nicht durch volle Schillingbeträge teilbar,
sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen
zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 Grosdien
und darüber als volle Schilling anzusetzen.
Artikel III
Für die Zeit vom 1. September 1968 bis zum
30. September 1968 gebühren den Lehrern der
Entlohnungsgruppe 1 pa im Entlohnungsschema
I L
Artikel IV
(1) Artikel I und II dieses Bundesgesetzes
treten am 1. Oktober 1968, Artikel III tritt am
1. September 1968 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur ein Bundesministerium betreffen,
dieses Bundesministerium betraut.