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260. Bundesgesetz: 14. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Bundesgesetz: 14. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1959, BGBl. Nr. 282/1960, BGBl.

Nr. 165/1961, BGBl. Nr. 186/1962, BGBL

Nr. 117/1963, BGBl. Nr. 173/1963, BGBl.

Nr. 313/1963, BGBl. Nr. 154/1964, BGBl.

Nr. 126/1965, BGBl. Nr. 191/1965, BGBl.

Nr. 110/1966, BGBl. Nr. 18/1967 und BGBl.

Nr. 237/1967 wird geändert wie folgt

1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 hat zu lauten

2. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 hat zu lauten

3. § 15 b Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 ist

auf die Bestimmungen der §§ 15 und 15 a Bedacht

zu nehmen. Hiebei entsprechen die Entlohnungsgruppen

l pa und l1 der Entlohnungsgruppe

a, die Entlohnungsgruppen l 2 der Entlohnungsgruppe

b, die Entlohnungsgruppe l3

der Entlohnungsgruppe c, die Entlohnungsgruppen

p 3 bis p 1 der Entlohnungsgruppe d und

die Entlohnungsgruppen p 6 bis p 4 der Entlohnungsgruppe

e."

4. § 40 hat zu lauten

„§ 40. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas

I L.

Das Entlohnungsschema I L umfaßt die Entlohnungsgruppen

l pa, l1, l 2 b, l 2 hs, l 2 v und

l 3."

5. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 hat zu lauten

6. § 41 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas

I L gebühren Dienstzulagen im Ausmaß

der um 5 v. H. erhöhten Dienstzulagen, auf die

die vergleichbaren Lehrer, die im öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnis stehen, nach den

Bestimmungen der §§ 57 bis 60 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, Anspruch haben."

7. § 42 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

I L aus einer der Entlohnungsgruppen

l 2 in die Entlohnungsgruppe l pa

oder l 1 überstellt, so gebührt, ihm die Entlohnungsstufe,

die sich ergeben würde, wenn er die

Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen

Entlohnungsstufe notwendig ist, in dem vier

Jahre übersteigenden Ausmaß als Vertragslehrer

der Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, in

die er überstellt wird; an die Stelle des Zeitraumes

von vier Jahren tritt ein solcher von

sechs Jahren, wenn der Vertragslehrer nicht die

Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne

der allgemeinen Anstellungserfordernisse für

Lehrer der Verwendungsgruppe L PA und L 1

aufweist.

(3) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

I L aus der Entlohnungsgruppe l 3 in

die Entlohnungsgruppe l pa oder l 1 überstellt,

so gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich

ergeben würde, wenn die Abs. 1 und 2 auf ihn

angewendet worden wären."

8. § 42 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

I L aus der Entlohnungsgruppe l 1

in die Entlohnungsgruppe l pa, aus der Entlohnungsgruppe

l pa in die Entlohnungsgruppe l 1

oder aus einer der Entlohnungsgruppen l 2 in

eine der anderen Entlohnungsgruppen l 2 überstellt,

so bleibt er in der bisherigen Entlohnungsstufe."

9. § 42 b Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2

ist auf die Bestimmungen der §§ 42 und 42 a

Bedacht zu nehmen. Hiebei entsprechen die

Entlohnungsgruppe a den Entlohnungsgruppen

1 pa und 1 1, die Entlohnungsgruppe b den Entlohnungsgruppen

1 2, alle übrigen Entlohnungsgruppen

der Entlohnungsgruppe 1 3."

10. § 43 hat zu lauten

„§ 43. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas

II L.

Das Entlohnungsschema II L umfaßt die Entlohnungsgruppen

l pa, l 1, l 2 b, l 2 hs, l 2 v und

13."

11. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 hat zu lauten

12. § 44 a Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde

beträgt

in der Entgeltstufe 1 S 117'90,

in der Entgeltstufe 2 169'30;

sie erhöht sich bei den in lit. a genannten

Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen

und bei den in lit. c genannten Arbeitslehrerinnen

an Polytechnischen Lehrgängen

und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um

S 6150 jährlich."

13. Die Abs. 2 bis 5 des § 44 a haben zu

lauten

„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

l 2 v, die an Hauptschulen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von S 113'40

jährlich. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

l 2 v, die an Polytechnischen Lehrgängen

Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede

Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von

S 207'60 jährlich.

(3) Vertragslehrern

a) der Entlohnungsgruppe 1 2 v, die, ohne die

Voraussetzungen für eine Einreihung in

die Entlohnungsgruppe l 2 hs zu erfüllen,

an Hauptschulen oder Sonderschulen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von

S 113'40 jährlich;

b) der Entlohnungsgruppe l 2 v, die ohne

die Voraussetzungen für eine Einreihung

in die Entlohnungsgruppe 1 2 b zu erfüllen,

an Polytechnischen Lehrgängen

oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt

für jede Jahreswochenstunde eine

Dienstzulage von S 207'60 jährlich;

c) der Entlohnungsgruppe l 2 hs, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Einreihung

in die Entlohnungsgruppe 1 2 b zu erfül-

len, an Polytechnischen Lehrgängen oder

an Berufsschulen unterrichten, gebührt für

jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage

von S 93'20 jährlich.

(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)

der Entlohnungsgruppe l 3, die, ohne die im

Abs. 1 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen

aufzuweisen, auf einem der in diesen Bestimmungen

angeführten Dienstposten verwendet

werden, sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe

l 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen

oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet

werden, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von S 74'10 jährlich; sie erhöht

sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen

verwendeten Lehrern um S 61'50.

(5) Den Vertragslehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten,

Taubstummeninstituten oder an gleichartigen

Anstalten als Erzieher verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung

eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich

in der Entlohnungsgruppe 1 1 S 11.592,

in den Entlohnungsgruppen l 2 S 9.236,

in der Entlohnungsgruppe l 3 S 6.174."

Artikel II

(1) Die im Vertragsbedienstetengesetz 1948 in

der Fassung des Artikels I angeführten Bezugsansätze

gebühren ab

1. Oktober 1968 im Ausmaß von .. 93'6 v. H.,

1. September 1969 im Ausmaß von 95'7 v.H.,

1. August 1970 im Ausmaß von .. 97'9 v. H.,

1. Juli 1971 im Ausmaß von 100'0 v. H.

(2) Sind die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge

nicht durch volle Schillingbeträge teilbar,

sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen

zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 Grosdien

und darüber als volle Schilling anzusetzen.

Artikel III

Für die Zeit vom 1. September 1968 bis zum

30. September 1968 gebühren den Lehrern der

Entlohnungsgruppe 1 pa im Entlohnungsschema

I L

Artikel IV

(1) Artikel I und II dieses Bundesgesetzes

treten am 1. Oktober 1968, Artikel III tritt am

1. September 1968 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur ein Bundesministerium betreffen,

dieses Bundesministerium betraut.

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