Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
260_1967 AT

260. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 306/1964, BGBl. Nr. 84/1965, BGBl.

Nr. 336/1965 und BGBl. Nr. 9/1967 wird wie

folgt abgeändert und ergänzt

1. Dem § 2 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung

einer Hilflosenzulage."

1 a. § 4 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. Beschädigtenrente, Familienzuschläge,

Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage,

Hilflosenzulage, Führhundzulage."

2. § 4 Abs. 2 Z. 5 hat zu lauten

„5. Hilflosenzulage;"

3. Dem § 4 Abs. 2 ist als Z. 6 anzufügen

„6. krankenversicherungsrechtlichen Schutz."

4. § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Beschädigtenrente wird während einer

mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung

weiter geleistet, doch ist eine bereits zuerkannte

Pflegezulage (§ 27) oder Hilflosenzulage

(§ 27 a) mit dem ersten Tage des auf den Beginn

der Heilbehandlung folgenden vierten Monates

einzustellen und erst für den Monat wieder zu

leisten, in dem die Heilbehandlung beendet

wurde. Hat ein Beschädigter für unterhaltsberechtigte

Angehörige nicht zu sorgen, ist die

Zahlung des Erhöhungsbetrages zur Beschädigtenrente

nach § 23 Abs. 5 auf die gleiche Dauer

einzustellen. Eine während einer mit voller Verpflegung

verbundenen Heilbehandlung beantragte

Pflegezulage oder Hilflosenzulage ist beim

Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen frühestens

vom Ersten des Monates an zu leisten,

in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Das

gleiche gilt für den Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag

zur Beschädigtenrente nach § 23

Abs. 5, wenn der Beschädigte für keine unterhaltsberechtigten

Angehörigen zu sorgen hat."

5. Im § 17 Abs. 4 sind die Worte „und des

§ 24" durch die Worte „und 5" zu ersetzen.

6. § 17 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten

„Ein allenfalls während der beruflichen Ausbildung

in einem Betriebe bezogenes Entgelt

(Lehrlingsentschädigung) ist auf die Gebührnisse

nach Abs. 4 anzurechnen, wenn und insoweit

nicht bereits eine Anrechnung nach § 23 Abs. 5

erfolgte."

7. Dem § 23 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) erhöht sich die

Vollrente um 20 v. H. ihres Betrages."

8. Im § 23 Abs. 5 sind die Zahlen „923" und

„1061" durch die Zahlen „1057" und „1129"

zu ersetzen.

9. Dem § 23 Abs. 5 ist als Abs. 6 anzufügen

„(6) An die Stelle der im Abs. 5 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Juli 1967

und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden

Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten

Beträge."

10. Im § 24 Abs. 8 erster Satz ist nach dem

Wort „Bemessungsgrundlage" das Wort „jeweils"

einzufügen.

11. Nach § 24 c ist als § 24 d einzufügen

„§ 24 d. Erhöhungen von Versorgungsleistungen

auf Grund der Aufwertung der Bemessungsgrundlage

sind von Amts wegen vorzunehmen.

Bescheide sind nur auf Verlangen zu erlassen.

Bei einer Minderung oder Einstellung eines Ergänzungsbetrages

(Art. II Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 1964, BGBl. Nr. 306)

ist jedoch von Amts wegen ein Bescheid zu erteilen."

12. § 25 hat zu lauten

„§ 25. (1) Unter Einkommen im Sinne des

§ 23 Abs. 4 und 5 ist — abgesehen von den

Sonderbestimmungen der Abs. 3 bis 8 — die

Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus

dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform

zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne

daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen

zählen jedoch nicht Kinderbeihilfen

einschließlich Ergänzungsbeträge, Familienbeihilfen,

Mütterbeihilfen, Kinderzulagen sowie Erziehungsbeiträge.

(2) Bei schwankendem Einkommen ist das

durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf

Monate zu berücksichtigen. Der Ausgleich durch

Gewährung der Zusatzrente ist im nachhinein

vorzunehmen.

(3) Der Ermittlung des Einkommens aus Land-

und Forstwirtschaft sind 20 v. H. des letztmalig

vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes

des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

zuzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile

der Zupachtungen und abzüglich 20 v. H. der

Einheitswertanteile der Verpachtungen zugrunde

zu legen. Der so ermittelte Wert ist bei gepachteten

und verpachteten Grundstücken um den

vereinbarten Pachtzins zu mindern beziehungsweise

zu erhöhen. Für Fruchtnießungen gilt d:e

gleiche Regelung wie für Zupachtungen und Verpachtungen.

Zu dem sich hieraus ergebenden Betrag

ist ein Betrag von 1200 S — bei Verheirateten

von 1560 S — zuzuschlagen, wenn der Einheitswert

des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

unter entsprechender Berücksichtigung der

Einheitswertanteile der Verpachtungen, Zupachtungen

und Fruchtnießungen mindestens 5000 S

beträgt. Der Zuschlag ist für je weitere 1000 S

des Einheitswertes unter Berücksichtigung der

bezeichneten Einheitswertanteile um 84 S — bei

Verheirateten um 109 S 20 g — zu erhöhen. Ein

Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages

gilt als monatliches Einkommen aus Land- und

Forstwirtschaft.

(4) Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher

Betrieb vertraglich übergeben, sind der Ermittlung

des Einkommens des Übergebers ohne

Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen

Leistungen 12 v. H. — bei Verheirateten

6 v. H. — des letztmalig vor dem

1. Juli 1967 festgestellten Einheitsweites des

übergebenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

zugrunde zu legen. Zu dem sich hieraus

ergebenden Betrag ist ein Betrag von 1200S

— bei Verheirateten von 1560 S — zuzuschlagen,

wenn der Einheitswert des übergebenen land-

und forstwirtschaftlichen Betriebes mindestens

5000 S beträgt. Der Zuschlag ist für je weitere

1000 S des Einheitswertes um 84 S — bei Verheirateten

um 109 S 20 g — zu erhöhen. Ein

Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages

gilt als monatliches Einkommen aus dem Ausgedinge.

(5) Steht der land- und forstwirtschaftliche Betrieb

nicht im Alleineigentum des Versorgungsberechtigten

(Versorgungswerbers), ist das gemäß

Abs. 3 oder 4 ermittelte Einkommen nur

in dem Verhältnis anzurechnen, das dem Eigentumsanteil

des Versorgungsberechtigten (Versorgungswerbers)

an dem land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb entspricht.

(6) Tritt im Einheitswert infolge einer Fortschreibung

(§ 21 des Bewertungsgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 148, in der jeweiligen Fassung), in den

Zupachtungen, Verpachtungen, Fruchtnießungen

oder im vereinbarten Pachtzins eine Änderung

ein, ist das Einkommen nach den Abs. 3

oder 4 neu zu berechnen und die Rente neu zu

bemessen.

(7) An die Stelle der gemäß Abs. 3 bis 6 errechneten

monatlichen Einkommensbeträge treten

mit Wirkung vom 1. Juli 1967 und in der

Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter

Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten Beträge.

(8) Nutzungen und Leistungen in Güterform

sind nach den jeweils von der Finanzverwaltung

kundgemachten Bewertungssätzen der Sachbezüge

für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn

und für Zwecke der Sozialversicherung

für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung

der Angestellten unterliegen, zu ermitteln."

13. § 26 hat zu lauten

„§ 26. (1) Zur Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3)

gebührt Schwerbeschädigten für jeden Familienangehörigen

ein Familienzuschlag von je 10 v. H.

der Beschädigtenrente. Wenn die Beschädigtenrente

einschließlich der Familienzuschläge höher

als die Bemessungsgrundlage ist, sind die Familienzuschläge

um den Betrag, der die Bemessungsgrundlage

überschreitet, zu kürzen. Der Familienzuschlag

beträgt aber für jeden Familienangehörigen

mindestens 84 S. An die Stelle dieses Betrages

tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1967 und

in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres

der unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des

§ 46 b vervielfachte Betrag.

(2) Als Familienangehörige gelten

1. die Ehefrau, auch die geschiedene Ehefrau,

wenn diese unterhaltsberechtigt ist oder vom

Schwerbeschädigten Unterhalt erhält;

2. die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder

und die Wahlkinder;

3. die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom

Schwerbeschädigten unentgeltlich erhalten werden.

(3) Für die Kinder ist der Familienzuschlag bis

zum vollendeten 18. Lebensjahr zu zahlen. Die

Bestimmungen des § 40 finden sinngemäß Anwendung.

(4) Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte

Familienzuschläge vom Schwerbeschädigten

nicht zugunsten des Kindes verwendet werden,

hat das Landesinvalidenamt den Familienzuschlag

mit Zustimmung des Schwerbeschädigten

jemand anderem (Zahlungsempfänger) zu

zahlen; die vom Schwerbeschädigten verweigerte

Zustimmung ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)

gericht zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung

des Familienzuschlages für das Kind

nicht gewährleistet wäre.

(5) Der Familienzuschlag ist für ein Kind nur

einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf

Familienzuschlag nach diesem Bundesgesetze für

ein Kind zusammen, ist der Familienzuschlag

dem Anspruchsberechtigten zuzuerkennen, der

für das Kind ausschließlich oder überwiegend

sorgt."

14. Nach § 26 ist als § 26 a einzufügen

„§ 26 a. (1) Erwerbsunfähige Schwerbeschädigte

erhalten zur Beschädigtenrente eine Schwerstbeschädigtenzulage,

wenn die Summe der Hundertsätze,

die nach den Richtsätzen zu § 21

Abs. 2 auf die einzelnen Dienstbeschädigungen

(§ 2 Abs. 1) entfallen, unter Berücksichtigung der

Abs. 2 und 3 die Zahl 130 erreicht. § 23 Abs. 1

findet entsprechend Anwendung.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze

gemäß Abs. 1 ist eine Dienstbeschädigung

mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von weniger als 25 v. H. außer Betracht zu lassen.

Liegen jedoch zwei oder mehr Dienstbeschädigungen

mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von weniger als 25 v. H. vor, ist für sie eine

Gesamteinschätzung nach den Richtsätzen zu

§ 21 Abs. 2 durchzuführen und der sich daraus

ergebende Hundertsatz in die Summe der Hundertsätze

gemäß Abs. 1 einzubeziehen, wenn er

das Ausmaß von 25 v. H. erreicht.

(3) Zwei oder mehr Dienstbeschädigungen an

einer Gliedmaße oder einem Organsystem sind als

Einheit in funktioneller Hinsicht aufzufassen

und daher nur mit einem Hundertsatz einzuschätzen.

Die Auswirkungen von Systemerkrankungen

auf die einzelnen Gliedmaßen und Organe

sind nach ihrem Ausmaß gesondert einzuschätzen.

Das gleiche gilt beim Verlust oder Teilverlust

zweier oder mehrerer Gliedmaßen.

(4) Die Schwerstbeschädigtenzulage ist nach der

Summe der gemäß den Abs. 1 bis 3 ermittelten

Hundertsätze zu bemessen und in folgender

Höhe zu leisten

(5) Empfängern einer Pflegezulage der Stufe III,

IV oder V oder einer Blindenzulage in der Höhe

einer dieser Pflegezulagen ist die Schwerstbeschädigtenzulage,

falls sich nicht aus Abs. 1 bis

4 ein höherer Betrag ergibt, in folgender Höhe

zu leisten

Bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage

der Stufe III ... im halben Betrag nach

Abs. 4 lit. c;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage

der Stufe IV ... im halben Betrag nach

Abs. 4 lit. d;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage

der Stufe V ... im halben Betrag nach

Abs. 4 lit. e.

(6) An die Stelle der im Abs. 4 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Juli 1967

und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden

Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten

Beträge."

15. § 27 hat zu lauten

„§ 27. (1) Zur Beschädigtenrente wird eine

Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge

der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß

er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe

einer anderen Person bedarf.

(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der

Schwere des Leidenszustandes und nach dem für

die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand

abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der

Stufen II bis V setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung

außergewöhnliche Pflege und Wartung

erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung

dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage

zumindest in Höhe der Stufe III zu leisten.

Die Pflegezulage der Stufe V gebührt,

wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung

an zwei Gebrechen leidet, von denen

jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn

das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen

für sich allein oder zusammen mit einem anderen

auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführen-

den Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand

darstellt, daß Pflege und Wartung

in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich

sind.

(3) Die nachstehend angeführten Verluste und

Teilverluste von Gliedmaßen sind wie folgt eingestuft

Für andere Schädigungen an Gliedmaßen, die

den vorangeführten Verlusten und Teilverlusten

in funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind, gebührt

die Pflegezulage in gleicher Höhe. Einer

Exartikulation ist eine Versteifung des Oberarm-

oder Oberschenkelstumpfes oder ein extremer

Kurzstumpf des Oberarmes oder Oberschenkels

gleichzuhalten.

(4) Die Pflegezulage beträgt monatlich in der

Stufe

An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung

vom 1. Juli 1967 und in der Folge vom

1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme

auf § 46 b vervielfachten Beträge.

(5) Für Beschädigte, die infolge einer Dienstbeschädigung

vier Gliedmaßen verloren haben,

sowie für Beschädigte mit gleichzuachtenden

schweren Leidenszuständen ist die Pflegezulage

der Stufe V um ein Drittel ihres Betrages zu erhöhen."

16. Nach § 27 ist als § 27 a einzufügen

„§ 27 a. (1) Schwerbeschädigte, die das 14. Lebensjahr

vollendet und keinen Anspruch auf

eine Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 27, 28)

haben, erhalten zur Beschädigtenrente eine Hilflosenzulage,

wenn sie derart hilflos sind, daß

sie ständig der Wartung und Hilfe einer anderen

Person bedürfen, und wenn dieser Zustand

voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern

wird. Der Anspruch auf Hilflosenzulage setzt

überdies voraus, daß ein Anspruch auf eine

gleichartige Leistung nach anderen Bundesgesetzen

nicht geltend gemacht werden kann. Die

Hilflosenzulage beträgt monatlich 462 S 50 g. An

die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom

1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf

§ 46 b vervielfachte Betrag.

(2) Treffen zwei oder mehr Ansprüche auf

Hilflosenzulage nach diesem Bundesgesetze zusammen,

ist die Hilflosenzulage nur einmal zu

leisten."

16 a. Im § 28 Abs. 4 ist der Klammerausdruck

„(§ 27 Abs. 2)" durch den Klammerausdruck

„(§ 27 Abs. 4)" zu ersetzen.

17. Dem § 29 ist folgender dritter Satz anzufügen

„An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung

vom 1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf

§ 46 b vervielfachte Betrag."

18. Im § 30 Abs. 4 zweiter Satz sind die Worte

„der Witwe, ist eine solche nicht vorhanden"

durch die Worte „dem überlebenden Ehegatten,

ist ein solcher nicht vorhanden" zu ersetzen.

19. Dem § 30 ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) An die Stelle der im Abs. 2 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Juli 1967

und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden

Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten

Beträge."

20. § 31 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Stirbt ein Beschädigter, werden für die auf

den Sterbemonat folgenden drei Monate noch

die Beträge gezahlt, die ihm für diesen Zeitraum

an Beschädigtenrente einschließlich Familienzuschlägen

(§ 26), Schwerstbeschädigtenzulage

(§ 26 a), Pflegezulage und Blindenzulage (§§ 27,

28) sowie Hilflosenzulage (§ 27 a) zu zahlen

gewesen wären, Pflegezulage und Blindenzulage

jedoch nur in der Höhe der Stufe I der Pflegezulage."

21. Dem § 32 ist folgender Satz anzufügen

„Das gleiche gilt für Witwen nach Schwerbeschädigten,

die bis zum Tod Anspruch auf

eine Pflegezulage oder Blindenzulage hatten."

22. § 33 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente in

dem Ausmaße zu leisten, als die Witwenrente

nach Abs. 1 zuzüglich des Einkommens (§ 25)

unter Berücksichtigung- eines Freibetrages von

200 S monatlich 787 S nicht erreicht. Diese

Grenze erhöht sich bei Witwen mit einem

waisenversorgungsberechtigten Kind auf 885 S,

bei Witwen, die für zwei waisenversorgungsberechtigte

Kinder zu sorgen haben oder erwerbsunfähig

sind oder das 55. Lebensjahr vollendet

haben, sowie bei Witwen nach Empfängern

einer Pflegezulage oder Blindenzulage

(§§ 27, 28) auf 983 S. Diese Beträge erhöhen

sich weiter für jedes waisenversorgungsberechtigte

Kind um 84 S. An die Stelle dieser Beträge

treten mit Wirkung vom 1. Juli 1967 und in der

Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die

unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten

Beträge. Witwen, die das 45. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, für

keine waisenversorgungsberechtigten Kinder zu

sorgen haben und deren Ehegatte im Zeitpunkt

seines Todes nicht Empfänger einer Pflegezulage

oder Blindenzulage war, gebührt keine Zusatzrente,

es sei denn, daß die Waisenrente wegen

Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 38), wegen

Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit (§ 40

Abs. 1) oder wegen Verehelichung der Waise

(§ 40 Abs. 2) oder wegen Ablebens der Waise

weggefallen ist oder wegfällt."

23. Im § 34 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Witwen nach Beschädigten, die in den

letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt

zwölf Monate lang eine Pflegezulage der

Stufe III, IV oder V oder eine Blindenzulage in

der Höhe einer dieser Pflegezulagen bezogen

haben oder die vor ihrem Tod ununterbrochen

fünf Jahre lang einen rechtskräftigen Anspruch

auf eine dieser Zulagen hatten, erhalten zur

Witwenrente eine monatliche Zulage, wenn die

eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des Beschädigten

bestanden hat.

(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt zwei Drittel

des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)zulage,

die dem verstorbenen Ehegatten

im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie

gebührt insoweit, als das Einkommen der Witwe

(§ 25) ohne Berücksichtigung der Witwenrente,

Zusatzrente (§ 33) und Hilflosenzulage (§ 46 a)

zwei Drittel der Pflege(Blinden)zulage nicht erreicht."

24. § 35 hat zu lauten

„§ 35. (1) Witwen nach Schwerbeschädigten,

die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch

auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige

oder auf eine Pflegezulage oder Blindenzulage

hatten, ist eine Witwenbeihilfe zu gewähren,

wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung

war. Witwen, die das 45. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig

sind und für keine waisenversorgungsberechtigten

Kinder zu sorgen haben, gebührt keine

Witwenbeihilfe, es sei denn, daß die Waisenbeihilfe

(rente) wegen Vollendung des 18. Lebensjahres

(§ 38), wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit

(§ 40 Abs. 1) oder wegen Verehelichung

der Waise (§ 40 Abs. 2) oder wegen

Ablebens der Waise weggefallen ist oder wegfällt.

(2) Die Witwenbeihilfe beträgt zwei Drittel

der Witwenrente (§ 33 Abs. 1). Sie ist nur in

dem Ausmaß zu leisten, als sie zuzüglich des

Einkommens (§ 25) bei einer Witwe, die das

45. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von

S 1266'50, bei einer Witwe, die für ein waisenversorgungsberechtigtes

Kind zu sorgen hat, den

Betrag von S 1298'50 und bei einer Witwe, die

erwerbsunfähig ist oder das 55. Lebensjahr vollendet

oder für mindestens zwei waisenversorgungsberechtigte

Kinder zu sorgen hat, den

Betrag von S 1330'50 nicht erreicht.

(3) Die Witwenbeihilfe nach Abs. 2 ist insoweit

zu erhöhen, als sie zusammen mit dem um

200 S verminderten Einkommen (§ 25) bei einer

Witwe, die das 45. Lebensjahr vollendet hat,

den Betrag von 633 S, bei einer Witwe, die für

ein waisenversorgungsberechtigtes Kind zu sorgen

hat, den Betrag von 715 S, und bei einer

Witwe, die erwerbsunfähig ist oder das 55. Lebensjahr

vollendet oder für mindestens zwei

waisenversorgungsberechtigte Kinder zu sorgen

hat, den Betrag von 797 S nicht erreicht.

(4) Die Einkommensgrenzen nach Abs. 2 und

3 erhöhen sich für jedes waisenversorgungsberechtigte

Kind um 84 S.

(5) An die Stelle der in den Abs. 2 bis 4 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom

1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 46 b vervielfachten Beträge."

25. Im § 40 Abs. 1 Z. 1 sind die Worte „des

25. Lebensjahres" durch die Worte „des 26. Lebensjahres"

und die Worte „des 26. Lebensjahres"

durch die Worte „des 27. Lebensjahres"

zu ersetzen.

26. Dem § 41 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) An die Stelle der im Abs. 2 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Juli 1967

und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden

Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten

Beträge."

27. Dem § 42 ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) An die Stelle der in den Abs. 2 und 4

angeführten Beträge treten mit Wirkung vom

1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 46 b vervielfachten Beträge."

28. Dem § 44 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) An die Stelle der in den Abs. 1 und 2

angeführten Beträge treten mit Wirkung vom

1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 46 b vervielfachten Beträge."

29. Nach § 45 erster Satz ist folgender Satz

einzufügen

„An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung

vom 1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme

auf § 46 b vervielfachten Beträge."

30. Nach § 46 ist als § 46 a einzufügen

„§ 46 a. Hinterbliebene, die das 14. Lebensjahr

vollendet haben, erhalten zur Hinterbliebenenrente,

Witwen- und Waisenbeihilfe eine

Hilflosenzulage, wenn sie derart hilflos sind,

daß sie ständig der Wartung und Hilfe einer

anderen Person bedürfen, und wenn dieser Zustand

voraussichtlich mindestens sechs Monate

dauern wird. Der Anspruch auf Hilflosenzulage

setzt überdies voraus, daß ein Anspruch auf eine

gleichartige Leistung nach anderen Bundesgesetzen

nicht geltend gemacht werden kann.

Die Hilflosenzulage beträgt monatlich 462 S 50 g.

An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung

vom 1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme

auf § 46 b vervielfachte Betrag. § 12 Abs. 3

und § 27 a Abs. 2 gelten sinngemäß."

31. Nach § 46 a ist als Abschnitt VII a einzufügen

„Abschnitt VII a

Anpassung von Versorgungsleistungen

§ 46 b. (1) Der Bundesminister für soziale

Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten

Anpassungsfaktor auch für den Bereich des

Heeresversorgungsgesetzes für verbindlich zu

erklären.

(2) Die im § 23 Abs. 5, § 26 Abs. 1, § 26 a

Abs. 4, § 27 Abs. 4, § 27 a Abs. 1, § 29, § 30

Abs. 2, § 33 Abs. 2, § 35 Abs. 2 bis 4, § 41

Abs. 2, § 42 Abs. 2 und 4, § 44 Abs. 1 und 2,

§ 45, § 46 a, § 69 Abs. 1 und im Abschnitt VII

Abs. 1 2. 1 bis 3 der Anlage zu §§ 15 und 16

angeführten Beträge sind mit Wirkung vom

1. Juli 1967 mit dem Anpassungsfaktor 1,081

und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner

eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor

gemäß Abs. 1 zu vervielfachen.

(3) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,

daß die nach Abs. 2 in Betracht kommenden

Beträge mit Wirkung vom 1. Juli 1967

mit dem Anpassungsfaktor 1,081 zu vervielfachen

sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1968

ist der Vervielfachung der für das zweite Halbjahr

1967 ermittelte Betrag, mit Wirkung vom

1. Jänner der folgenden Jahre der für das jeweils

vorangegangene Jahr ermittelte Betrag

zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge

sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei

sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen

und Beträge von 50 Groschen an auf einen

Schilling zu ergänzen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten

auch hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 3 bis 6

errechneten Einkommensbeträge.

(5) Die sich aus Abs. 3 ergebenden Beträge

sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung festzustellen.

(6) Die auf Grund der Anpassung sich jeweils

ergebende Neubemessung von Versorgungsleistungen

ist von Amts wegen vorzunehmen;

Bescheide sind nur auf Verlangen zu erlassen."

32. § 54 hat zu lauten

„§ 54. (1) Als Reisekosten, die einem Versorgungsberechtigten

(Versorgungswerber) im

Sinne des § 6 Abs. 4, § 15 Abs. 5 und § 17

Abs. 6 oder dadurch erwachsen, daß er einer

Vorladung durch eine zur Durchführung dieses

Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet, sind

die Kosten für die 2. Wagenklasse des Personenzuges

auf Eisenbahnen oder für den 2. Schiffsplatz,

bei offensichtlicher Gebrechlichkeit oder

schwerem Leiden für die 1. Wagenklasse des

Personenzuges auf Eisenbahnen oder für den

1. Schiffsplatz zu ersetzen. Schnellzugzuschläge

sind zu ersetzen, wenn die Benützung des

Schnellzuges aus besonderen Gründen erforderlich

war oder wenn der zurückgelegte Reiseweg

mehr als 100 km beträgt. Die Kosten für die

Benützung eines anderen Verkehrsmittels sind

dann zu ersetzen, wenn die Benützung der Eisenbahn

nicht möglich oder im Hinblick auf die

sonst erwachsenden Kosten und den Mehraufwand

an Zeit untunlich war. Kosten für die

Benützung örtlicher Massenverkehrsmittel sind

bei offensichtlicher Gebrechlichkeit oder schwerem

Leiden zu ersetzen sowie wenn die Entfernung

zwischen der Wohnung und dem Bestimmungsort

mehr als 2 km beträgt. War wegen

des körperlichen Zustandes eine Begleitperson

notwendig, sind die für diese erwachsenen Reisekosten

im angeführten Ausmaß zu ersetzen. In

gleicher Weise sind die Kosten der Beförderung

notwendiger Hilfsmittel und des Führhundes

(§ 16) zu ersetzen.

(2) Zu den Reisekosten zählt auch der Mehraufwand

für Verpflegung und Nächtigung.

Dieser Mehraufwand ist in der Höhe der im

Gebührenanspruchsgesetz 1965, BGBl. Nr. 179,

jeweils für Zeugen vorgesehenen Vergütungssätze

zu ersetzen."

33. § 55 hat zu lauten

„§ 55. (1) Die Beschädigtenrenten sowie die

Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 fallen mit dem

Monat an, in dem die Voraussetzungen für die

Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit

dem Monat, in dem der Anspruch geltend gemacht

wurde. Die Schwerstbeschädigtenzulage

(§ 26 a) fällt mit dem Monat an, in dem die

Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt

sind.

(2) Familienzuschläge fallen mit dem Monat

an, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung

erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem

dritten Monate vor der Geltendmachung des

Anspruches. Bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente

gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender

Erhöhung einer bisher gemäß einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger

als 50 v. H. geleisteten Beschädigtenrente ist

von Amts wegen auch darüber zu entscheiden,

ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten

Familienzuschläge zuzuerkennen sind.

(3) Die Hinterbliebenenrenten, Hilflosenzulagen

(§ 46 a) sowie Witwenbeihilfen und

Waisenbeihilfen fallen mit dem Monat an, in

dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung

erfüllt sind, frühestens mit dem Monate, der

auf den Sterbetag der Person folgt, nach der

der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der

Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach

diesem Sterbetage geltend gemacht wird, tritt

die Fälligkeit frühestens mit dem Antragsmonat

ein.

(4) Krankengeld, Familiengeld, Gebührnisse

für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld fallen

mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen

an."

34. § 56 hat zu lauten

„§ 56. (1) Die Beschädigtenrenten, Schwerstbeschädigtenzulagen,

Pflegezulagen, Hilflosenzulagen,

Blindenzulagen, Führhundzulagen und

die Hinterbliebenenrenten sowie die Witwenbeihilfen

und die Waisenbeihilfen sind für die

Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen

und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet

zuzuerkennen.

(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung

von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente

wegfällt, ist die Rente einzustellen;

wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende

Veränderung eintritt, ist die Rente neu

zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung

der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung

ist vom Antragsteller glaubhaft zu

machen.

(3) Die Einstellung oder Neubemessung einer

Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente

wird mit dem auf die maßgebende Veränderung

unmittelbar folgenden Monat wirksam. Von

diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den

Bestimmungen des § 12 Abs. 3, des § 24 Abs. 8,

des § 24 a Abs. 2, des § 24 b und des § 46 b

folgende Ausnahmen

1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer

Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades

der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablauf des

Monates wirksam, der auf die Zustellung des

Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder

Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen

wird;

2. die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen

Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit

wird mit dem Beginn des Monates wirksam, in

dem die maßgebende Veränderung geltend gemacht

oder von Amts wegen ärztlich festgestellt

worden ist; das gleiche gilt für die Erhöhung

einer Witwenrente aus dem Grunde der Erwerbsunfähigkeit

der Witwe;

3. die Bestimmungen der Z. 1 und 2 gelten

sinngemäß für Schwerstbeschädigtenzulagen,

Pflegezulagen, Hilflosenzulagen und Blindenzulagen

(§§ 26 a, 27, 27 a, 46 a und 28) bei

Veränderungen im Zustand der Hilflosigkeit

oder Blindheit;

4. eine Erhöhung der Beschädigtenrente (§ 23)

wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung

(§ 21 Abs. 2) ist vom Versorgungsberechtigten

durch Antrag geltend zu machen. Wenn der Antrag

binnen einem Jahre nach dem Inkrafttreten

der Änderung eingebracht wird, ist die höhere

Beschädigtenrente vom Zeitpunkt der Änderung,

ansonsten vom Ersten des Monats ihrer Geltendmachung

an zuzuerkennen. Eine Minderung oder

Einstellung der Beschädigtenrente wegen einer

Änderung der Richtsatzverordnung ist nicht

zulässig.

(4) Eine vom Einkommen (§ 25) abhängige

Versorgungsleistung ist bei einer Änderung der

Einkommensverhältnisse oder der in Betracht

kommenden Einkommensgrenze neu zu bemessen

oder einzustellen. Hat die Einstellung oder

Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens

(§ 25) eine Minderung des Gesamteinkommens

zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag

als Ausgleich zu belassen.

(5) Die Einstellung oder Herabsetzung einer

Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades

der Erwerbsfähigkeit ist nicht mehr zulässig,

wenn der Beschädigte seit mindestens zehn Jahren

einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente

auf Grund eines rechtskräftigen

Bescheides hat."

35. Im § 57 ist das Wort „unverzüglich" durch

die Worte „binnen zwei Wochen" zu ersetzen.

36. § 59 Abs. 2 erster Halbsatz hat zu lauten

„Die Träger der Sozialversicherung haben

bei Einleitung des Pensions- oder Rentenfeststellungsverfahrens

die Anspruchswerber zu befragen,

ob sie eine Versorgungsleistung nach

diesem Bundesgesetz beziehen oder beantragt

haben;"

37. Im § 60 Abs. 1 ist nach den Worten

„Pflegezulage oder Blindenzulage," das Wort

„Hilflosenzulage," einzufügen.

38. § 61 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die Dauer der Rentenumwandlung

nach Abs. 1 ist dem Schwerbeschädigten die Beschädigtenrente

sowie die Schwerstbeschädigtenzulage

lediglich im Ausmaß von 20 v. H. zu

zahlen. Familienzuschläge sind in voller Höhe,

Pflegezulage, Blindenzulage und Hilflosenzulage

in halber Höhe weiter zu leisten."

39. § 63 Abs. 1 dritter Satz hat zu lauten

„Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von 30 und

40 v. H., Erhöhungen der Beschädigtenrenten

(§ 23 Abs. 5), Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen,

Pflegezulagen, Blindenzulagen,

Hilflosenzulagen, Führhundzulagen, Zusatzrenten

zur Witwenrente und Zulagen gemäß § 34

sind nicht abfertigungsfähig."

40. § 67 hat zu lauten

„§ 67. (1) Wenn ein Versorgungsberechtigter

ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung

zum Erscheinen zu einer ärztlichen

Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert,

die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen

Angaben zu machen, kann die Leistung

der Versorgung abgelehnt oder insolange eingestellt

werden, bis er dem Auftrag nachkommt.

(2) Die Leistung der Versorgung kann überdies

auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden,

wenn sich der Versorgungsberechtigte ohne triftigen

Grund dem vom Landesinvalidenamt eingeleiteten

Rehabilitationsverfahren (§§ 5 bis 20)

entzieht oder durch sein Verhalten den Zweck

des Verfahrens gefährdet oder vereitelt. Das

gleiche gilt hinsichtlich der Erhöhung der Beschädigtenrente

nach § 23 Abs. 5, wenn ein

Schwerbeschädigter die Annahme einer ihm angebotenen

Erwerbstätigkeit, die ihm unter Berücksichtigung

der persönlichen und örtlichen

Verhältnisse billigerweise zuzumuten ist, unbegründet

ablehnt.

(3) Voraussetzung für eine Verfügung nach

Abs. 1 oder 2 ist jedoch, daß der Beschädigte

auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich

aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung

für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung

der Versorgung unterbleibt.

(4) Wurde eine Versorgungsleistung oder ein

Teil derselben nach Abs. 2 eingestellt, kann den

im Inland wohnenden Familienangehörigen (§ 26

Abs. 2), die bedürftig sind und zu deren Unterhalt

der Versorgungsberechtigte verpflichtet ist,

die Hälfte der ruhenden Rente oder des ruhenden

Rententeiles ausgefolgt werden."

41. § 69 hat zu lauten

„§ 69. (1) Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten

sind am Ersten eines jeden

Monates oder, wenn der Monatserste auf einen

Samstag, Sonntag oder Feiertag oder auf den

Karfreitag fällt, am vorhergehenden Werktag im

voraus zahlbar. Wenn jedoch der dem Bezugsberechtigten

anzuweisende monatliche Zahlbetrag

150 S nicht übersteigt, ist die Rente am

1. Mai und 1. November halbjährig im voraus

zu zahlen. Das Landesinvalidenamt kann jedoch

die Auszahlung auf einen anderen Tag als den

Monatsersten verlegen.

(2) An die Stelle des im Abs. 1 angeführten

Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1967

und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden

Jahres der unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachte

Betrag.

(3) Auf Grund der Rentenanpassung bei den

halbjährig im voraus zu zahlenden Renten sich

ergebende Nachtragsbeträge für die Monate

Jänner bis April sind zusammen mit der für

die Monate Mai bis Oktober gebührenden Halbjahresrente

auszuzahlen.

(4) Kranken-, Familien- und Taggeld werden

wöchentlich im nachhinein ausgezahlt.

(5) Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei

Wochen nach der Zuerkennung des Anspruches

auszuzahlen."

42. Im § 77 Abs. 1 ist das Wort „Bundesministerium"

durch das Wort „Bundesminister" zu

ersetzen.

43. Nach § 87 ist als § 87 a einzufügen

„§ 87 a. Die Gemeinden sind verpflichtet, auf

Ersuchen der für die Heeresversorgung zuständigen

Behörden im Ermittlungsverfahren zur

Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken."

44. Im § 92 Abs. 1 erster Satz ist das Wort

„alljährlich" durch die Worte „alle zwei Jahre"

zu ersetzen.

45. Im Abschnitt IV Abs. 1 der Anlage zu

§§ 15 und 16 haben die Worte „Gießharzprothesen

sowie" zu entfallen.

46. Dem Abschnitt VH Abs. 1 der Anlage zu

§§ 15 und 16 ist als Z. 5 anzufügen

„5. An die Stelle der in den Z. 1 bis 3 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Juli

1967 und in der Folge vom 1. Jänner eines

jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b

vervielfachten Beträge."

47. Im Artikel III lit. f des Bundesgesetzes vom

5. Feber 1964, BGBl. Nr. 27, ist nach dem

Ausdruck „§ 53 Abs. 2" ein Beistrich zu setzen

und der Ausdruck „§ 73 a" einzufügen.

Artikel II

(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen

sowie die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage

haben von Amts wegen zu erfolgen.

Wenn Anträge auf Zuerkennung einer

Hilflosenzulage oder einer vom Einkommen (§ 25)

des Versorgungsberechtigten abhängigen Versorgungsleistung

bis 31. Dezember 1967 eingebracht

werden, ist die beantragte Versorgungsleistung

vom Zeitpunkte des Zutreffens der Voraussetzungen,

frühestens vom 1. Juli 1967 an, zuzuerkennen.

(2) Wenn auf Grund von Bestimmungen des

Artikels I der Versorgungsbezug zu mindern

oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag

als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich

ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges

entsprechend zu mindern.

(3) Die auf Grund der Rentenanpassung bei

den halbjährig im voraus zu zahlenden Renten

sich ergebenden Nachtragsbeträge für die Monate

Juli bis Oktober 1967 sind zusammen mit der

für die Monate November 1967 bis April 1968

gebührenden Halbjahresrente auszuzahlen.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1967

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →