260. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 306/1964, BGBl. Nr. 84/1965, BGBl.
Nr. 336/1965 und BGBl. Nr. 9/1967 wird wie
folgt abgeändert und ergänzt
1. Dem § 2 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung
einer Hilflosenzulage."
1 a. § 4 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. Beschädigtenrente, Familienzuschläge,
Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage,
Hilflosenzulage, Führhundzulage."
2. § 4 Abs. 2 Z. 5 hat zu lauten
„5. Hilflosenzulage;"
3. Dem § 4 Abs. 2 ist als Z. 6 anzufügen
„6. krankenversicherungsrechtlichen Schutz."
4. § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Beschädigtenrente wird während einer
mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung
weiter geleistet, doch ist eine bereits zuerkannte
Pflegezulage (§ 27) oder Hilflosenzulage
(§ 27 a) mit dem ersten Tage des auf den Beginn
der Heilbehandlung folgenden vierten Monates
einzustellen und erst für den Monat wieder zu
leisten, in dem die Heilbehandlung beendet
wurde. Hat ein Beschädigter für unterhaltsberechtigte
Angehörige nicht zu sorgen, ist die
Zahlung des Erhöhungsbetrages zur Beschädigtenrente
nach § 23 Abs. 5 auf die gleiche Dauer
einzustellen. Eine während einer mit voller Verpflegung
verbundenen Heilbehandlung beantragte
Pflegezulage oder Hilflosenzulage ist beim
Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen frühestens
vom Ersten des Monates an zu leisten,
in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Das
gleiche gilt für den Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag
zur Beschädigtenrente nach § 23
Abs. 5, wenn der Beschädigte für keine unterhaltsberechtigten
Angehörigen zu sorgen hat."
5. Im § 17 Abs. 4 sind die Worte „und des
§ 24" durch die Worte „und 5" zu ersetzen.
6. § 17 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten
„Ein allenfalls während der beruflichen Ausbildung
in einem Betriebe bezogenes Entgelt
(Lehrlingsentschädigung) ist auf die Gebührnisse
nach Abs. 4 anzurechnen, wenn und insoweit
nicht bereits eine Anrechnung nach § 23 Abs. 5
erfolgte."
7. Dem § 23 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) erhöht sich die
Vollrente um 20 v. H. ihres Betrages."
8. Im § 23 Abs. 5 sind die Zahlen „923" und
„1061" durch die Zahlen „1057" und „1129"
zu ersetzen.
9. Dem § 23 Abs. 5 ist als Abs. 6 anzufügen
„(6) An die Stelle der im Abs. 5 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Juli 1967
und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden
Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten
Beträge."
10. Im § 24 Abs. 8 erster Satz ist nach dem
Wort „Bemessungsgrundlage" das Wort „jeweils"
einzufügen.
11. Nach § 24 c ist als § 24 d einzufügen
„§ 24 d. Erhöhungen von Versorgungsleistungen
auf Grund der Aufwertung der Bemessungsgrundlage
sind von Amts wegen vorzunehmen.
Bescheide sind nur auf Verlangen zu erlassen.
Bei einer Minderung oder Einstellung eines Ergänzungsbetrages
(Art. II Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1964, BGBl. Nr. 306)
ist jedoch von Amts wegen ein Bescheid zu erteilen."
12. § 25 hat zu lauten
„§ 25. (1) Unter Einkommen im Sinne des
§ 23 Abs. 4 und 5 ist — abgesehen von den
Sonderbestimmungen der Abs. 3 bis 8 — die
Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus
dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform
zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne
daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen
zählen jedoch nicht Kinderbeihilfen
einschließlich Ergänzungsbeträge, Familienbeihilfen,
Mütterbeihilfen, Kinderzulagen sowie Erziehungsbeiträge.
(2) Bei schwankendem Einkommen ist das
durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf
Monate zu berücksichtigen. Der Ausgleich durch
Gewährung der Zusatzrente ist im nachhinein
vorzunehmen.
(3) Der Ermittlung des Einkommens aus Land-
und Forstwirtschaft sind 20 v. H. des letztmalig
vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
zuzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile
der Zupachtungen und abzüglich 20 v. H. der
Einheitswertanteile der Verpachtungen zugrunde
zu legen. Der so ermittelte Wert ist bei gepachteten
und verpachteten Grundstücken um den
vereinbarten Pachtzins zu mindern beziehungsweise
zu erhöhen. Für Fruchtnießungen gilt d:e
gleiche Regelung wie für Zupachtungen und Verpachtungen.
Zu dem sich hieraus ergebenden Betrag
ist ein Betrag von 1200 S — bei Verheirateten
von 1560 S — zuzuschlagen, wenn der Einheitswert
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
unter entsprechender Berücksichtigung der
Einheitswertanteile der Verpachtungen, Zupachtungen
und Fruchtnießungen mindestens 5000 S
beträgt. Der Zuschlag ist für je weitere 1000 S
des Einheitswertes unter Berücksichtigung der
bezeichneten Einheitswertanteile um 84 S — bei
Verheirateten um 109 S 20 g — zu erhöhen. Ein
Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages
gilt als monatliches Einkommen aus Land- und
Forstwirtschaft.
(4) Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb vertraglich übergeben, sind der Ermittlung
des Einkommens des Übergebers ohne
Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen
Leistungen 12 v. H. — bei Verheirateten
6 v. H. — des letztmalig vor dem
1. Juli 1967 festgestellten Einheitsweites des
übergebenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
zugrunde zu legen. Zu dem sich hieraus
ergebenden Betrag ist ein Betrag von 1200S
— bei Verheirateten von 1560 S — zuzuschlagen,
wenn der Einheitswert des übergebenen land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes mindestens
5000 S beträgt. Der Zuschlag ist für je weitere
1000 S des Einheitswertes um 84 S — bei Verheirateten
um 109 S 20 g — zu erhöhen. Ein
Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages
gilt als monatliches Einkommen aus dem Ausgedinge.
(5) Steht der land- und forstwirtschaftliche Betrieb
nicht im Alleineigentum des Versorgungsberechtigten
(Versorgungswerbers), ist das gemäß
Abs. 3 oder 4 ermittelte Einkommen nur
in dem Verhältnis anzurechnen, das dem Eigentumsanteil
des Versorgungsberechtigten (Versorgungswerbers)
an dem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb entspricht.
(6) Tritt im Einheitswert infolge einer Fortschreibung
(§ 21 des Bewertungsgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 148, in der jeweiligen Fassung), in den
Zupachtungen, Verpachtungen, Fruchtnießungen
oder im vereinbarten Pachtzins eine Änderung
ein, ist das Einkommen nach den Abs. 3
oder 4 neu zu berechnen und die Rente neu zu
bemessen.
(7) An die Stelle der gemäß Abs. 3 bis 6 errechneten
monatlichen Einkommensbeträge treten
mit Wirkung vom 1. Juli 1967 und in der
Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter
Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten Beträge.
(8) Nutzungen und Leistungen in Güterform
sind nach den jeweils von der Finanzverwaltung
kundgemachten Bewertungssätzen der Sachbezüge
für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn
und für Zwecke der Sozialversicherung
für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung
der Angestellten unterliegen, zu ermitteln."
13. § 26 hat zu lauten
„§ 26. (1) Zur Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3)
gebührt Schwerbeschädigten für jeden Familienangehörigen
ein Familienzuschlag von je 10 v. H.
der Beschädigtenrente. Wenn die Beschädigtenrente
einschließlich der Familienzuschläge höher
als die Bemessungsgrundlage ist, sind die Familienzuschläge
um den Betrag, der die Bemessungsgrundlage
überschreitet, zu kürzen. Der Familienzuschlag
beträgt aber für jeden Familienangehörigen
mindestens 84 S. An die Stelle dieses Betrages
tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1967 und
in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres
der unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des
§ 46 b vervielfachte Betrag.
(2) Als Familienangehörige gelten
1. die Ehefrau, auch die geschiedene Ehefrau,
wenn diese unterhaltsberechtigt ist oder vom
Schwerbeschädigten Unterhalt erhält;
2. die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder
und die Wahlkinder;
3. die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom
Schwerbeschädigten unentgeltlich erhalten werden.
(3) Für die Kinder ist der Familienzuschlag bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr zu zahlen. Die
Bestimmungen des § 40 finden sinngemäß Anwendung.
(4) Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte
Familienzuschläge vom Schwerbeschädigten
nicht zugunsten des Kindes verwendet werden,
hat das Landesinvalidenamt den Familienzuschlag
mit Zustimmung des Schwerbeschädigten
jemand anderem (Zahlungsempfänger) zu
zahlen; die vom Schwerbeschädigten verweigerte
Zustimmung ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)
gericht zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung
des Familienzuschlages für das Kind
nicht gewährleistet wäre.
(5) Der Familienzuschlag ist für ein Kind nur
einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf
Familienzuschlag nach diesem Bundesgesetze für
ein Kind zusammen, ist der Familienzuschlag
dem Anspruchsberechtigten zuzuerkennen, der
für das Kind ausschließlich oder überwiegend
sorgt."
14. Nach § 26 ist als § 26 a einzufügen
„§ 26 a. (1) Erwerbsunfähige Schwerbeschädigte
erhalten zur Beschädigtenrente eine Schwerstbeschädigtenzulage,
wenn die Summe der Hundertsätze,
die nach den Richtsätzen zu § 21
Abs. 2 auf die einzelnen Dienstbeschädigungen
(§ 2 Abs. 1) entfallen, unter Berücksichtigung der
Abs. 2 und 3 die Zahl 130 erreicht. § 23 Abs. 1
findet entsprechend Anwendung.
(2) Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze
gemäß Abs. 1 ist eine Dienstbeschädigung
mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von weniger als 25 v. H. außer Betracht zu lassen.
Liegen jedoch zwei oder mehr Dienstbeschädigungen
mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von weniger als 25 v. H. vor, ist für sie eine
Gesamteinschätzung nach den Richtsätzen zu
§ 21 Abs. 2 durchzuführen und der sich daraus
ergebende Hundertsatz in die Summe der Hundertsätze
gemäß Abs. 1 einzubeziehen, wenn er
das Ausmaß von 25 v. H. erreicht.
(3) Zwei oder mehr Dienstbeschädigungen an
einer Gliedmaße oder einem Organsystem sind als
Einheit in funktioneller Hinsicht aufzufassen
und daher nur mit einem Hundertsatz einzuschätzen.
Die Auswirkungen von Systemerkrankungen
auf die einzelnen Gliedmaßen und Organe
sind nach ihrem Ausmaß gesondert einzuschätzen.
Das gleiche gilt beim Verlust oder Teilverlust
zweier oder mehrerer Gliedmaßen.
(4) Die Schwerstbeschädigtenzulage ist nach der
Summe der gemäß den Abs. 1 bis 3 ermittelten
Hundertsätze zu bemessen und in folgender
Höhe zu leisten
(5) Empfängern einer Pflegezulage der Stufe III,
IV oder V oder einer Blindenzulage in der Höhe
einer dieser Pflegezulagen ist die Schwerstbeschädigtenzulage,
falls sich nicht aus Abs. 1 bis
4 ein höherer Betrag ergibt, in folgender Höhe
zu leisten
Bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage
der Stufe III ... im halben Betrag nach
Abs. 4 lit. c;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage
der Stufe IV ... im halben Betrag nach
Abs. 4 lit. d;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage
der Stufe V ... im halben Betrag nach
Abs. 4 lit. e.
(6) An die Stelle der im Abs. 4 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Juli 1967
und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden
Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten
Beträge."
15. § 27 hat zu lauten
„§ 27. (1) Zur Beschädigtenrente wird eine
Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge
der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß
er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe
einer anderen Person bedarf.
(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der
Schwere des Leidenszustandes und nach dem für
die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand
abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der
Stufen II bis V setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung
außergewöhnliche Pflege und Wartung
erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung
dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage
zumindest in Höhe der Stufe III zu leisten.
Die Pflegezulage der Stufe V gebührt,
wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung
an zwei Gebrechen leidet, von denen
jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn
das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen
für sich allein oder zusammen mit einem anderen
auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführen-
den Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand
darstellt, daß Pflege und Wartung
in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich
sind.
(3) Die nachstehend angeführten Verluste und
Teilverluste von Gliedmaßen sind wie folgt eingestuft
Für andere Schädigungen an Gliedmaßen, die
den vorangeführten Verlusten und Teilverlusten
in funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind, gebührt
die Pflegezulage in gleicher Höhe. Einer
Exartikulation ist eine Versteifung des Oberarm-
oder Oberschenkelstumpfes oder ein extremer
Kurzstumpf des Oberarmes oder Oberschenkels
gleichzuhalten.
(4) Die Pflegezulage beträgt monatlich in der
Stufe
An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung
vom 1. Juli 1967 und in der Folge vom
1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme
auf § 46 b vervielfachten Beträge.
(5) Für Beschädigte, die infolge einer Dienstbeschädigung
vier Gliedmaßen verloren haben,
sowie für Beschädigte mit gleichzuachtenden
schweren Leidenszuständen ist die Pflegezulage
der Stufe V um ein Drittel ihres Betrages zu erhöhen."
16. Nach § 27 ist als § 27 a einzufügen
„§ 27 a. (1) Schwerbeschädigte, die das 14. Lebensjahr
vollendet und keinen Anspruch auf
eine Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 27, 28)
haben, erhalten zur Beschädigtenrente eine Hilflosenzulage,
wenn sie derart hilflos sind, daß
sie ständig der Wartung und Hilfe einer anderen
Person bedürfen, und wenn dieser Zustand
voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern
wird. Der Anspruch auf Hilflosenzulage setzt
überdies voraus, daß ein Anspruch auf eine
gleichartige Leistung nach anderen Bundesgesetzen
nicht geltend gemacht werden kann. Die
Hilflosenzulage beträgt monatlich 462 S 50 g. An
die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom
1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf
§ 46 b vervielfachte Betrag.
(2) Treffen zwei oder mehr Ansprüche auf
Hilflosenzulage nach diesem Bundesgesetze zusammen,
ist die Hilflosenzulage nur einmal zu
leisten."
16 a. Im § 28 Abs. 4 ist der Klammerausdruck
„(§ 27 Abs. 2)" durch den Klammerausdruck
„(§ 27 Abs. 4)" zu ersetzen.
17. Dem § 29 ist folgender dritter Satz anzufügen
„An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung
vom 1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf
§ 46 b vervielfachte Betrag."
18. Im § 30 Abs. 4 zweiter Satz sind die Worte
„der Witwe, ist eine solche nicht vorhanden"
durch die Worte „dem überlebenden Ehegatten,
ist ein solcher nicht vorhanden" zu ersetzen.
19. Dem § 30 ist als Abs. 5 anzufügen
„(5) An die Stelle der im Abs. 2 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Juli 1967
und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden
Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten
Beträge."
20. § 31 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Stirbt ein Beschädigter, werden für die auf
den Sterbemonat folgenden drei Monate noch
die Beträge gezahlt, die ihm für diesen Zeitraum
an Beschädigtenrente einschließlich Familienzuschlägen
(§ 26), Schwerstbeschädigtenzulage
(§ 26 a), Pflegezulage und Blindenzulage (§§ 27,
28) sowie Hilflosenzulage (§ 27 a) zu zahlen
gewesen wären, Pflegezulage und Blindenzulage
jedoch nur in der Höhe der Stufe I der Pflegezulage."
21. Dem § 32 ist folgender Satz anzufügen
„Das gleiche gilt für Witwen nach Schwerbeschädigten,
die bis zum Tod Anspruch auf
eine Pflegezulage oder Blindenzulage hatten."
22. § 33 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente in
dem Ausmaße zu leisten, als die Witwenrente
nach Abs. 1 zuzüglich des Einkommens (§ 25)
unter Berücksichtigung- eines Freibetrages von
200 S monatlich 787 S nicht erreicht. Diese
Grenze erhöht sich bei Witwen mit einem
waisenversorgungsberechtigten Kind auf 885 S,
bei Witwen, die für zwei waisenversorgungsberechtigte
Kinder zu sorgen haben oder erwerbsunfähig
sind oder das 55. Lebensjahr vollendet
haben, sowie bei Witwen nach Empfängern
einer Pflegezulage oder Blindenzulage
(§§ 27, 28) auf 983 S. Diese Beträge erhöhen
sich weiter für jedes waisenversorgungsberechtigte
Kind um 84 S. An die Stelle dieser Beträge
treten mit Wirkung vom 1. Juli 1967 und in der
Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die
unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten
Beträge. Witwen, die das 45. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, für
keine waisenversorgungsberechtigten Kinder zu
sorgen haben und deren Ehegatte im Zeitpunkt
seines Todes nicht Empfänger einer Pflegezulage
oder Blindenzulage war, gebührt keine Zusatzrente,
es sei denn, daß die Waisenrente wegen
Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 38), wegen
Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit (§ 40
Abs. 1) oder wegen Verehelichung der Waise
(§ 40 Abs. 2) oder wegen Ablebens der Waise
weggefallen ist oder wegfällt."
23. Im § 34 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Witwen nach Beschädigten, die in den
letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt
zwölf Monate lang eine Pflegezulage der
Stufe III, IV oder V oder eine Blindenzulage in
der Höhe einer dieser Pflegezulagen bezogen
haben oder die vor ihrem Tod ununterbrochen
fünf Jahre lang einen rechtskräftigen Anspruch
auf eine dieser Zulagen hatten, erhalten zur
Witwenrente eine monatliche Zulage, wenn die
eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des Beschädigten
bestanden hat.
(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt zwei Drittel
des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)zulage,
die dem verstorbenen Ehegatten
im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie
gebührt insoweit, als das Einkommen der Witwe
(§ 25) ohne Berücksichtigung der Witwenrente,
Zusatzrente (§ 33) und Hilflosenzulage (§ 46 a)
zwei Drittel der Pflege(Blinden)zulage nicht erreicht."
24. § 35 hat zu lauten
„§ 35. (1) Witwen nach Schwerbeschädigten,
die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch
auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige
oder auf eine Pflegezulage oder Blindenzulage
hatten, ist eine Witwenbeihilfe zu gewähren,
wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung
war. Witwen, die das 45. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig
sind und für keine waisenversorgungsberechtigten
Kinder zu sorgen haben, gebührt keine
Witwenbeihilfe, es sei denn, daß die Waisenbeihilfe
(rente) wegen Vollendung des 18. Lebensjahres
(§ 38), wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit
(§ 40 Abs. 1) oder wegen Verehelichung
der Waise (§ 40 Abs. 2) oder wegen
Ablebens der Waise weggefallen ist oder wegfällt.
(2) Die Witwenbeihilfe beträgt zwei Drittel
der Witwenrente (§ 33 Abs. 1). Sie ist nur in
dem Ausmaß zu leisten, als sie zuzüglich des
Einkommens (§ 25) bei einer Witwe, die das
45. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von
S 1266'50, bei einer Witwe, die für ein waisenversorgungsberechtigtes
Kind zu sorgen hat, den
Betrag von S 1298'50 und bei einer Witwe, die
erwerbsunfähig ist oder das 55. Lebensjahr vollendet
oder für mindestens zwei waisenversorgungsberechtigte
Kinder zu sorgen hat, den
Betrag von S 1330'50 nicht erreicht.
(3) Die Witwenbeihilfe nach Abs. 2 ist insoweit
zu erhöhen, als sie zusammen mit dem um
200 S verminderten Einkommen (§ 25) bei einer
Witwe, die das 45. Lebensjahr vollendet hat,
den Betrag von 633 S, bei einer Witwe, die für
ein waisenversorgungsberechtigtes Kind zu sorgen
hat, den Betrag von 715 S, und bei einer
Witwe, die erwerbsunfähig ist oder das 55. Lebensjahr
vollendet oder für mindestens zwei
waisenversorgungsberechtigte Kinder zu sorgen
hat, den Betrag von 797 S nicht erreicht.
(4) Die Einkommensgrenzen nach Abs. 2 und
3 erhöhen sich für jedes waisenversorgungsberechtigte
Kind um 84 S.
(5) An die Stelle der in den Abs. 2 bis 4 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom
1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 46 b vervielfachten Beträge."
25. Im § 40 Abs. 1 Z. 1 sind die Worte „des
25. Lebensjahres" durch die Worte „des 26. Lebensjahres"
und die Worte „des 26. Lebensjahres"
durch die Worte „des 27. Lebensjahres"
zu ersetzen.
26. Dem § 41 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) An die Stelle der im Abs. 2 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Juli 1967
und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden
Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten
Beträge."
27. Dem § 42 ist als Abs. 5 anzufügen
„(5) An die Stelle der in den Abs. 2 und 4
angeführten Beträge treten mit Wirkung vom
1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 46 b vervielfachten Beträge."
28. Dem § 44 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) An die Stelle der in den Abs. 1 und 2
angeführten Beträge treten mit Wirkung vom
1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 46 b vervielfachten Beträge."
29. Nach § 45 erster Satz ist folgender Satz
einzufügen
„An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung
vom 1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme
auf § 46 b vervielfachten Beträge."
30. Nach § 46 ist als § 46 a einzufügen
„§ 46 a. Hinterbliebene, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben, erhalten zur Hinterbliebenenrente,
Witwen- und Waisenbeihilfe eine
Hilflosenzulage, wenn sie derart hilflos sind,
daß sie ständig der Wartung und Hilfe einer
anderen Person bedürfen, und wenn dieser Zustand
voraussichtlich mindestens sechs Monate
dauern wird. Der Anspruch auf Hilflosenzulage
setzt überdies voraus, daß ein Anspruch auf eine
gleichartige Leistung nach anderen Bundesgesetzen
nicht geltend gemacht werden kann.
Die Hilflosenzulage beträgt monatlich 462 S 50 g.
An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung
vom 1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme
auf § 46 b vervielfachte Betrag. § 12 Abs. 3
und § 27 a Abs. 2 gelten sinngemäß."
31. Nach § 46 a ist als Abschnitt VII a einzufügen
„Abschnitt VII a
Anpassung von Versorgungsleistungen
§ 46 b. (1) Der Bundesminister für soziale
Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten
Anpassungsfaktor auch für den Bereich des
Heeresversorgungsgesetzes für verbindlich zu
erklären.
(2) Die im § 23 Abs. 5, § 26 Abs. 1, § 26 a
Abs. 4, § 27 Abs. 4, § 27 a Abs. 1, § 29, § 30
Abs. 2, § 33 Abs. 2, § 35 Abs. 2 bis 4, § 41
Abs. 2, § 42 Abs. 2 und 4, § 44 Abs. 1 und 2,
§ 45, § 46 a, § 69 Abs. 1 und im Abschnitt VII
Abs. 1 2. 1 bis 3 der Anlage zu §§ 15 und 16
angeführten Beträge sind mit Wirkung vom
1. Juli 1967 mit dem Anpassungsfaktor 1,081
und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner
eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor
gemäß Abs. 1 zu vervielfachen.
(3) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,
daß die nach Abs. 2 in Betracht kommenden
Beträge mit Wirkung vom 1. Juli 1967
mit dem Anpassungsfaktor 1,081 zu vervielfachen
sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1968
ist der Vervielfachung der für das zweite Halbjahr
1967 ermittelte Betrag, mit Wirkung vom
1. Jänner der folgenden Jahre der für das jeweils
vorangegangene Jahr ermittelte Betrag
zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge
sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei
sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen
und Beträge von 50 Groschen an auf einen
Schilling zu ergänzen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten
auch hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 3 bis 6
errechneten Einkommensbeträge.
(5) Die sich aus Abs. 3 ergebenden Beträge
sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung festzustellen.
(6) Die auf Grund der Anpassung sich jeweils
ergebende Neubemessung von Versorgungsleistungen
ist von Amts wegen vorzunehmen;
Bescheide sind nur auf Verlangen zu erlassen."
32. § 54 hat zu lauten
„§ 54. (1) Als Reisekosten, die einem Versorgungsberechtigten
(Versorgungswerber) im
Sinne des § 6 Abs. 4, § 15 Abs. 5 und § 17
Abs. 6 oder dadurch erwachsen, daß er einer
Vorladung durch eine zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet, sind
die Kosten für die 2. Wagenklasse des Personenzuges
auf Eisenbahnen oder für den 2. Schiffsplatz,
bei offensichtlicher Gebrechlichkeit oder
schwerem Leiden für die 1. Wagenklasse des
Personenzuges auf Eisenbahnen oder für den
1. Schiffsplatz zu ersetzen. Schnellzugzuschläge
sind zu ersetzen, wenn die Benützung des
Schnellzuges aus besonderen Gründen erforderlich
war oder wenn der zurückgelegte Reiseweg
mehr als 100 km beträgt. Die Kosten für die
Benützung eines anderen Verkehrsmittels sind
dann zu ersetzen, wenn die Benützung der Eisenbahn
nicht möglich oder im Hinblick auf die
sonst erwachsenden Kosten und den Mehraufwand
an Zeit untunlich war. Kosten für die
Benützung örtlicher Massenverkehrsmittel sind
bei offensichtlicher Gebrechlichkeit oder schwerem
Leiden zu ersetzen sowie wenn die Entfernung
zwischen der Wohnung und dem Bestimmungsort
mehr als 2 km beträgt. War wegen
des körperlichen Zustandes eine Begleitperson
notwendig, sind die für diese erwachsenen Reisekosten
im angeführten Ausmaß zu ersetzen. In
gleicher Weise sind die Kosten der Beförderung
notwendiger Hilfsmittel und des Führhundes
(§ 16) zu ersetzen.
(2) Zu den Reisekosten zählt auch der Mehraufwand
für Verpflegung und Nächtigung.
Dieser Mehraufwand ist in der Höhe der im
Gebührenanspruchsgesetz 1965, BGBl. Nr. 179,
jeweils für Zeugen vorgesehenen Vergütungssätze
zu ersetzen."
33. § 55 hat zu lauten
„§ 55. (1) Die Beschädigtenrenten sowie die
Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 fallen mit dem
Monat an, in dem die Voraussetzungen für die
Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit
dem Monat, in dem der Anspruch geltend gemacht
wurde. Die Schwerstbeschädigtenzulage
(§ 26 a) fällt mit dem Monat an, in dem die
Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt
sind.
(2) Familienzuschläge fallen mit dem Monat
an, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung
erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem
dritten Monate vor der Geltendmachung des
Anspruches. Bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente
gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender
Erhöhung einer bisher gemäß einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger
als 50 v. H. geleisteten Beschädigtenrente ist
von Amts wegen auch darüber zu entscheiden,
ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten
Familienzuschläge zuzuerkennen sind.
(3) Die Hinterbliebenenrenten, Hilflosenzulagen
(§ 46 a) sowie Witwenbeihilfen und
Waisenbeihilfen fallen mit dem Monat an, in
dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung
erfüllt sind, frühestens mit dem Monate, der
auf den Sterbetag der Person folgt, nach der
der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der
Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach
diesem Sterbetage geltend gemacht wird, tritt
die Fälligkeit frühestens mit dem Antragsmonat
ein.
(4) Krankengeld, Familiengeld, Gebührnisse
für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld fallen
mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
an."
34. § 56 hat zu lauten
„§ 56. (1) Die Beschädigtenrenten, Schwerstbeschädigtenzulagen,
Pflegezulagen, Hilflosenzulagen,
Blindenzulagen, Führhundzulagen und
die Hinterbliebenenrenten sowie die Witwenbeihilfen
und die Waisenbeihilfen sind für die
Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen
und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet
zuzuerkennen.
(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung
von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente
wegfällt, ist die Rente einzustellen;
wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende
Veränderung eintritt, ist die Rente neu
zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung
der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung
ist vom Antragsteller glaubhaft zu
machen.
(3) Die Einstellung oder Neubemessung einer
Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente
wird mit dem auf die maßgebende Veränderung
unmittelbar folgenden Monat wirksam. Von
diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den
Bestimmungen des § 12 Abs. 3, des § 24 Abs. 8,
des § 24 a Abs. 2, des § 24 b und des § 46 b
folgende Ausnahmen
1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer
Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades
der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablauf des
Monates wirksam, der auf die Zustellung des
Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder
Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen
wird;
2. die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen
Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit
wird mit dem Beginn des Monates wirksam, in
dem die maßgebende Veränderung geltend gemacht
oder von Amts wegen ärztlich festgestellt
worden ist; das gleiche gilt für die Erhöhung
einer Witwenrente aus dem Grunde der Erwerbsunfähigkeit
der Witwe;
3. die Bestimmungen der Z. 1 und 2 gelten
sinngemäß für Schwerstbeschädigtenzulagen,
Pflegezulagen, Hilflosenzulagen und Blindenzulagen
(§§ 26 a, 27, 27 a, 46 a und 28) bei
Veränderungen im Zustand der Hilflosigkeit
oder Blindheit;
4. eine Erhöhung der Beschädigtenrente (§ 23)
wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung
(§ 21 Abs. 2) ist vom Versorgungsberechtigten
durch Antrag geltend zu machen. Wenn der Antrag
binnen einem Jahre nach dem Inkrafttreten
der Änderung eingebracht wird, ist die höhere
Beschädigtenrente vom Zeitpunkt der Änderung,
ansonsten vom Ersten des Monats ihrer Geltendmachung
an zuzuerkennen. Eine Minderung oder
Einstellung der Beschädigtenrente wegen einer
Änderung der Richtsatzverordnung ist nicht
zulässig.
(4) Eine vom Einkommen (§ 25) abhängige
Versorgungsleistung ist bei einer Änderung der
Einkommensverhältnisse oder der in Betracht
kommenden Einkommensgrenze neu zu bemessen
oder einzustellen. Hat die Einstellung oder
Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens
(§ 25) eine Minderung des Gesamteinkommens
zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag
als Ausgleich zu belassen.
(5) Die Einstellung oder Herabsetzung einer
Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades
der Erwerbsfähigkeit ist nicht mehr zulässig,
wenn der Beschädigte seit mindestens zehn Jahren
einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente
auf Grund eines rechtskräftigen
Bescheides hat."
35. Im § 57 ist das Wort „unverzüglich" durch
die Worte „binnen zwei Wochen" zu ersetzen.
36. § 59 Abs. 2 erster Halbsatz hat zu lauten
„Die Träger der Sozialversicherung haben
bei Einleitung des Pensions- oder Rentenfeststellungsverfahrens
die Anspruchswerber zu befragen,
ob sie eine Versorgungsleistung nach
diesem Bundesgesetz beziehen oder beantragt
haben;"
37. Im § 60 Abs. 1 ist nach den Worten
„Pflegezulage oder Blindenzulage," das Wort
„Hilflosenzulage," einzufügen.
38. § 61 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die Dauer der Rentenumwandlung
nach Abs. 1 ist dem Schwerbeschädigten die Beschädigtenrente
sowie die Schwerstbeschädigtenzulage
lediglich im Ausmaß von 20 v. H. zu
zahlen. Familienzuschläge sind in voller Höhe,
Pflegezulage, Blindenzulage und Hilflosenzulage
in halber Höhe weiter zu leisten."
39. § 63 Abs. 1 dritter Satz hat zu lauten
„Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 30 und
40 v. H., Erhöhungen der Beschädigtenrenten
(§ 23 Abs. 5), Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen,
Pflegezulagen, Blindenzulagen,
Hilflosenzulagen, Führhundzulagen, Zusatzrenten
zur Witwenrente und Zulagen gemäß § 34
sind nicht abfertigungsfähig."
40. § 67 hat zu lauten
„§ 67. (1) Wenn ein Versorgungsberechtigter
ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung
zum Erscheinen zu einer ärztlichen
Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert,
die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen
Angaben zu machen, kann die Leistung
der Versorgung abgelehnt oder insolange eingestellt
werden, bis er dem Auftrag nachkommt.
(2) Die Leistung der Versorgung kann überdies
auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden,
wenn sich der Versorgungsberechtigte ohne triftigen
Grund dem vom Landesinvalidenamt eingeleiteten
Rehabilitationsverfahren (§§ 5 bis 20)
entzieht oder durch sein Verhalten den Zweck
des Verfahrens gefährdet oder vereitelt. Das
gleiche gilt hinsichtlich der Erhöhung der Beschädigtenrente
nach § 23 Abs. 5, wenn ein
Schwerbeschädigter die Annahme einer ihm angebotenen
Erwerbstätigkeit, die ihm unter Berücksichtigung
der persönlichen und örtlichen
Verhältnisse billigerweise zuzumuten ist, unbegründet
ablehnt.
(3) Voraussetzung für eine Verfügung nach
Abs. 1 oder 2 ist jedoch, daß der Beschädigte
auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich
aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung
für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung
der Versorgung unterbleibt.
(4) Wurde eine Versorgungsleistung oder ein
Teil derselben nach Abs. 2 eingestellt, kann den
im Inland wohnenden Familienangehörigen (§ 26
Abs. 2), die bedürftig sind und zu deren Unterhalt
der Versorgungsberechtigte verpflichtet ist,
die Hälfte der ruhenden Rente oder des ruhenden
Rententeiles ausgefolgt werden."
41. § 69 hat zu lauten
„§ 69. (1) Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten
sind am Ersten eines jeden
Monates oder, wenn der Monatserste auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag oder auf den
Karfreitag fällt, am vorhergehenden Werktag im
voraus zahlbar. Wenn jedoch der dem Bezugsberechtigten
anzuweisende monatliche Zahlbetrag
150 S nicht übersteigt, ist die Rente am
1. Mai und 1. November halbjährig im voraus
zu zahlen. Das Landesinvalidenamt kann jedoch
die Auszahlung auf einen anderen Tag als den
Monatsersten verlegen.
(2) An die Stelle des im Abs. 1 angeführten
Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1967
und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden
Jahres der unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachte
Betrag.
(3) Auf Grund der Rentenanpassung bei den
halbjährig im voraus zu zahlenden Renten sich
ergebende Nachtragsbeträge für die Monate
Jänner bis April sind zusammen mit der für
die Monate Mai bis Oktober gebührenden Halbjahresrente
auszuzahlen.
(4) Kranken-, Familien- und Taggeld werden
wöchentlich im nachhinein ausgezahlt.
(5) Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei
Wochen nach der Zuerkennung des Anspruches
auszuzahlen."
42. Im § 77 Abs. 1 ist das Wort „Bundesministerium"
durch das Wort „Bundesminister" zu
ersetzen.
43. Nach § 87 ist als § 87 a einzufügen
„§ 87 a. Die Gemeinden sind verpflichtet, auf
Ersuchen der für die Heeresversorgung zuständigen
Behörden im Ermittlungsverfahren zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken."
44. Im § 92 Abs. 1 erster Satz ist das Wort
„alljährlich" durch die Worte „alle zwei Jahre"
zu ersetzen.
45. Im Abschnitt IV Abs. 1 der Anlage zu
§§ 15 und 16 haben die Worte „Gießharzprothesen
sowie" zu entfallen.
46. Dem Abschnitt VH Abs. 1 der Anlage zu
§§ 15 und 16 ist als Z. 5 anzufügen
„5. An die Stelle der in den Z. 1 bis 3 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Juli
1967 und in der Folge vom 1. Jänner eines
jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b
vervielfachten Beträge."
47. Im Artikel III lit. f des Bundesgesetzes vom
5. Feber 1964, BGBl. Nr. 27, ist nach dem
Ausdruck „§ 53 Abs. 2" ein Beistrich zu setzen
und der Ausdruck „§ 73 a" einzufügen.
Artikel II
(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen
sowie die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage
haben von Amts wegen zu erfolgen.
Wenn Anträge auf Zuerkennung einer
Hilflosenzulage oder einer vom Einkommen (§ 25)
des Versorgungsberechtigten abhängigen Versorgungsleistung
bis 31. Dezember 1967 eingebracht
werden, ist die beantragte Versorgungsleistung
vom Zeitpunkte des Zutreffens der Voraussetzungen,
frühestens vom 1. Juli 1967 an, zuzuerkennen.
(2) Wenn auf Grund von Bestimmungen des
Artikels I der Versorgungsbezug zu mindern
oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag
als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich
ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges
entsprechend zu mindern.
(3) Die auf Grund der Rentenanpassung bei
den halbjährig im voraus zu zahlenden Renten
sich ergebenden Nachtragsbeträge für die Monate
Juli bis Oktober 1967 sind zusammen mit der
für die Monate November 1967 bis April 1968
gebührenden Halbjahresrente auszuzahlen.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1967
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.