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260_1964 AT

260. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zollbehandlung der Donauschiffe.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zollbehandlung der Donauschiffe.

Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

über die Zollbehandlung der Donauschiffe, welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

sind in der Absicht, die Zollbehandlung

der Donauschiffe zu erleichtern, übereingekommen,

ein Abkommen zu schließen.

Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn DDr. Josef Schöner, Außerordentlicher

und bevollmächtigter Botschafter,

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Dr. h. c. Friedrich Janz, Ministerialdirektor

im Auswärtigen Amt,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten die nachstehenden

Bestimmungen vereinbart haben

Artikel 1

Die im Gebiet des einen Vertragsstaates beheimateten

Schiffe, die dem Personen- oder

Güterverkehr auf der Donau dienen und vorübergehend

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

fahren, bleiben beim Ein- und Ausgang

frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren.

Das gleiche gilt für die auf den Schiffen

mitgeführten Schiffsausrüstungs- und -einrichtungsgegenstände.

Artikel 2

(1) Vorräte, die zur Verpflegung der Besatzung

und der Fahrgäste oder zum Betrieb oder zur

Unterhaltung der in Artikel 1 genannten

Schiffe bestimmt sind und sich im Besitz des

Schiffsführers oder einer vom Schiffsführer oder

Reeder bestimmten Person an Bord befinden,

sind beim Ein- und Ausgang der Schiffe frei von

Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren,

wenn sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen

Überwachungsbestimmungen ordnungsmäßig an

Bord verwendet oder wiederausgeführt werden.

Richtlinien für die Art und Menge der Waren,

die nach diesen Bestimmungen abgabefrei verbraucht

oder verwendet werden dürfen, werden

von den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden

der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen

Einvernehmen festgesetzt. Soweit die

mitgeführten Vorräte die jeweils notwendigen

Mengen übersteigen, können sie unter Zollverschluß

gelegt werden.

(2) Die Vertragsstaaten werden keine Zölle

und sonstigen Abgaben für Treib-, Heiz- und

Schmierstoffe erheben, die aus zugelassenen

Lagern gebunkert und für den Betrieb der in

Artikel 1 genannten Schiffe unter Einhaltung

der Überwachungsbestimmungen ordnungsmäßig

verwendet oder an Bord dieser Schiffe ausgeführt

beziehungsweise wiederausgeführt werden.

Die Erhebung der Abgaben vom Umsatz nach

der innerstaatlichen Gesetzgebung der beiden

Vertragsstaaten wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(3) Zur Versorgung, Ausrüstung und Instandhaltung

der in Artikel 1 genannten Schiffe

werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

nach Maßgabe der in ihrem Gebiet geltenden

Zoll- und Steuervorschriften auf Antrag

Lager bewilligen, aus denen eingeführte und im

Inland beschaffte Treib-, Heiz- und Schmierstoffe

gemäß Absatz 2 gebunkert und eingeführte

Ausrüstungsgegenstände und Ersatzteile

frei von Eingangsabgaben entnommen werden

können.

(4) Auf Waren, die in Kantinen, Verkaufsständen

oder ähnlichen Einrichtungen an die

Schiffsbesatzung oder die Fahrgäste verkauft

werden oder die sich im Besitze der einzelnen

Besatzungsmitglieder oder der Fahrgäste befinden,

sowie für sonstige in den vorstehenden

Absätzen nicht genannte Waren finden die allgemeinen

für die Zollabfertigung geltenden Vorschriften

des Gebietsstaates Anwendung.

Artikel 3

(1) Die im Gebiete des einen Vertragsstaates

beheimateten Schiffe der in Artikel 1 bezeichneten

Art sowie die auf ihnen mitgeführten

Waren bleiben bei der Durchfahrt durch das

Gebiet des anderen Vertragsstaates frei von

Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren.

Die Zollverwaltung des Durchgangsstaates kann

die Durchgangswaren unter Zollverschluß legen

oder das Schiff amtlich begleiten lassen. Sie kann

vom Schiffsführer eine Erklärung verlangen, ob

er Waren, deren Einfuhr im Durchgangsstaat

verboten ist, befördert oder nicht. Für falsche

Erklärungen ist der Schiffsführer gemäß den

Gesetzen des Durchgangsstaates verantwortlich.

(2) Auf der Strecke, auf der die Donau die

Grenze zwischen beiden Staaten bildet, bleiben

die Schiffe, Flöße, Reisenden und Waren von

jeder Zollförmlichkeit befreit.

Artikel 4

Wirtschaftliche Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote

finden auf die in den Artikeln 1, 2

und 3 angeführten abgabenbegünstigten Schiffe

und Waren keine Anwendung.

Artikel 5

Die Erhebung von Gebühren, die eine Gegenleistung

für eine besondere Inanspruchnahme der

Zollverwaltung darstellen, insbesondere für Zollabfertigungen

außerhalb der Amtsstunden und

des Amtsplatzes sowie für amtliche Begleitungen,

wird durch die vorstehenden Bestimmungen

nicht ausgeschlossen.

Artikel 6

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im

Rahmen ihrer Vorschriften für eine beschleunigte

Zollabfertigung der Schiffe zu sorgen.

Artikel 7

Dieses Abkommen gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Regierung

der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten des Abkommens eine

gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 8

Dieses Abkommen wird für die Dauer von

drei Jahren, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens

an, geschlossen. Wenn es nicht sechs Monate

vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich

von der Regierung eines Vertragsstaates gekündigt

wird, bleibt es jeweils ein weiteres Jahr in

Kraft.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sollen in Wien ausgetauscht

werden.

(2) Das Abkommen tritt am Ersten des dem

Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden

zweiten Monats in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und

mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Bonn am 18. Januar 1961

in zwei Urschriften.

Für die

Republik Österreich

Schöner m. p.

Für die

Bundesrepublik Deutschland

Janz m. p.

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Botschafter DDr. Josef Schöner

Bonn, am 18. Jänner 1961

Herr Ministerialdirektor,

Ich beehre mich, Ihnen anläßlich der heutigen

Unterzeichnung des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über die Zollbehandlung der

Donauschiffe namens der Österreichischen Bundesregierung

folgendes mitzuteilen

Es besteht Einvernehmen darüber, daß

unter dem Begriff „Lager" im Sinne von

Artikel 2 Abs. 2 und 3 des vorerwähnten Abkommens

folgendes verstanden wird

In der Republik Österreich: Zollager, offene

Lager auf Vormerkrechnung und gegebenenfalls

auch Freilager.

In der Bundesrepublik Deutschland: Zolleigenlager,

Zollvormerklager und gegebenenfalls

auch Steuerlager für Mineralöl.

Falls die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland dieses Einvernehmen bestätigt, so

werden die vorliegende Note und Ihre Antwortnote

als verbindlich für beide Regierungen angesehen.

Genehmigen Sie, Herr Ministerialdirektor, die

Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schöner m. p.

An den

Leiter der deutschen Delegation

Herrn Ministerialdirektor Dr. Friedrich Janz

Auswärtiges Amt

Bonn

AUSWÄRTIGES AMT

Der Leiter der deutschen Delegation

Bonn, den 18. Januar 1961

Herr Botschafter,

anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens

zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und der Republik Österreich haben Sie mir

namens der Österreichischen Bundesregierung

folgendes mitgeteilt

„Es besteht Einvernehmen darüber, daß

unter dem Begriff ,Lager' im Sinne von

Artikel 2 Abs. 2 und 3 des vorerwähnten Abkommens

folgendes verstanden wird

In der Republik Österreich: Zollager, offene

Lager auf Vormerkrechnung und gegebenenfalls

auch Freilager.

In der Bundesrepublik Deutschland: Zolleigenlager,

Zollvormerklager und gegebenenfalls

auch Steuerlager für Mineralöl.

Falls die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland dieses Einvernehmen bestätigt, so

werden die vorliegende Note und Ihre Antwortnote

als verbindlich für beide Regierungen

angesehen."

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die

Regierung der Bundesrepublik Deutschland

dieses Einvernehmen bestätigt. Ihre heutige

Note und meine Antwortnote sind somit verbindlich

für beide Regierungen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Janz m. p.

An den

Leiter der Österreichischen Delegation

Herrn Botschafter DDr. Josef Schöner

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. April 1961.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 14. Oktober 1964 ausgetauscht

worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 9 Absatz 2 am 1. Dezember 1964

in Kraft.

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