260. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zollbehandlung der Donauschiffe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
über die Zollbehandlung der Donauschiffe, welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
sind in der Absicht, die Zollbehandlung
der Donauschiffe zu erleichtern, übereingekommen,
ein Abkommen zu schließen.
Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn DDr. Josef Schöner, Außerordentlicher
und bevollmächtigter Botschafter,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Dr. h. c. Friedrich Janz, Ministerialdirektor
im Auswärtigen Amt,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten die nachstehenden
Bestimmungen vereinbart haben
Artikel 1
Die im Gebiet des einen Vertragsstaates beheimateten
Schiffe, die dem Personen- oder
Güterverkehr auf der Donau dienen und vorübergehend
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
fahren, bleiben beim Ein- und Ausgang
frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren.
Das gleiche gilt für die auf den Schiffen
mitgeführten Schiffsausrüstungs- und -einrichtungsgegenstände.
Artikel 2
(1) Vorräte, die zur Verpflegung der Besatzung
und der Fahrgäste oder zum Betrieb oder zur
Unterhaltung der in Artikel 1 genannten
Schiffe bestimmt sind und sich im Besitz des
Schiffsführers oder einer vom Schiffsführer oder
Reeder bestimmten Person an Bord befinden,
sind beim Ein- und Ausgang der Schiffe frei von
Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren,
wenn sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen
Überwachungsbestimmungen ordnungsmäßig an
Bord verwendet oder wiederausgeführt werden.
Richtlinien für die Art und Menge der Waren,
die nach diesen Bestimmungen abgabefrei verbraucht
oder verwendet werden dürfen, werden
von den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen festgesetzt. Soweit die
mitgeführten Vorräte die jeweils notwendigen
Mengen übersteigen, können sie unter Zollverschluß
gelegt werden.
(2) Die Vertragsstaaten werden keine Zölle
und sonstigen Abgaben für Treib-, Heiz- und
Schmierstoffe erheben, die aus zugelassenen
Lagern gebunkert und für den Betrieb der in
Artikel 1 genannten Schiffe unter Einhaltung
der Überwachungsbestimmungen ordnungsmäßig
verwendet oder an Bord dieser Schiffe ausgeführt
beziehungsweise wiederausgeführt werden.
Die Erhebung der Abgaben vom Umsatz nach
der innerstaatlichen Gesetzgebung der beiden
Vertragsstaaten wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(3) Zur Versorgung, Ausrüstung und Instandhaltung
der in Artikel 1 genannten Schiffe
werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
nach Maßgabe der in ihrem Gebiet geltenden
Zoll- und Steuervorschriften auf Antrag
Lager bewilligen, aus denen eingeführte und im
Inland beschaffte Treib-, Heiz- und Schmierstoffe
gemäß Absatz 2 gebunkert und eingeführte
Ausrüstungsgegenstände und Ersatzteile
frei von Eingangsabgaben entnommen werden
können.
(4) Auf Waren, die in Kantinen, Verkaufsständen
oder ähnlichen Einrichtungen an die
Schiffsbesatzung oder die Fahrgäste verkauft
werden oder die sich im Besitze der einzelnen
Besatzungsmitglieder oder der Fahrgäste befinden,
sowie für sonstige in den vorstehenden
Absätzen nicht genannte Waren finden die allgemeinen
für die Zollabfertigung geltenden Vorschriften
des Gebietsstaates Anwendung.
Artikel 3
(1) Die im Gebiete des einen Vertragsstaates
beheimateten Schiffe der in Artikel 1 bezeichneten
Art sowie die auf ihnen mitgeführten
Waren bleiben bei der Durchfahrt durch das
Gebiet des anderen Vertragsstaates frei von
Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren.
Die Zollverwaltung des Durchgangsstaates kann
die Durchgangswaren unter Zollverschluß legen
oder das Schiff amtlich begleiten lassen. Sie kann
vom Schiffsführer eine Erklärung verlangen, ob
er Waren, deren Einfuhr im Durchgangsstaat
verboten ist, befördert oder nicht. Für falsche
Erklärungen ist der Schiffsführer gemäß den
Gesetzen des Durchgangsstaates verantwortlich.
(2) Auf der Strecke, auf der die Donau die
Grenze zwischen beiden Staaten bildet, bleiben
die Schiffe, Flöße, Reisenden und Waren von
jeder Zollförmlichkeit befreit.
Artikel 4
Wirtschaftliche Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote
finden auf die in den Artikeln 1, 2
und 3 angeführten abgabenbegünstigten Schiffe
und Waren keine Anwendung.
Artikel 5
Die Erhebung von Gebühren, die eine Gegenleistung
für eine besondere Inanspruchnahme der
Zollverwaltung darstellen, insbesondere für Zollabfertigungen
außerhalb der Amtsstunden und
des Amtsplatzes sowie für amtliche Begleitungen,
wird durch die vorstehenden Bestimmungen
nicht ausgeschlossen.
Artikel 6
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im
Rahmen ihrer Vorschriften für eine beschleunigte
Zollabfertigung der Schiffe zu sorgen.
Artikel 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung
der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 8
Dieses Abkommen wird für die Dauer von
drei Jahren, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens
an, geschlossen. Wenn es nicht sechs Monate
vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich
von der Regierung eines Vertragsstaates gekündigt
wird, bleibt es jeweils ein weiteres Jahr in
Kraft.
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen in Wien ausgetauscht
werden.
(2) Das Abkommen tritt am Ersten des dem
Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden
zweiten Monats in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und
mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bonn am 18. Januar 1961
in zwei Urschriften.
Für die
Republik Österreich
Schöner m. p.
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Janz m. p.
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Botschafter DDr. Josef Schöner
Bonn, am 18. Jänner 1961
Herr Ministerialdirektor,
Ich beehre mich, Ihnen anläßlich der heutigen
Unterzeichnung des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über die Zollbehandlung der
Donauschiffe namens der Österreichischen Bundesregierung
folgendes mitzuteilen
Es besteht Einvernehmen darüber, daß
unter dem Begriff „Lager" im Sinne von
Artikel 2 Abs. 2 und 3 des vorerwähnten Abkommens
folgendes verstanden wird
In der Republik Österreich: Zollager, offene
Lager auf Vormerkrechnung und gegebenenfalls
auch Freilager.
In der Bundesrepublik Deutschland: Zolleigenlager,
Zollvormerklager und gegebenenfalls
auch Steuerlager für Mineralöl.
Falls die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland dieses Einvernehmen bestätigt, so
werden die vorliegende Note und Ihre Antwortnote
als verbindlich für beide Regierungen angesehen.
Genehmigen Sie, Herr Ministerialdirektor, die
Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Schöner m. p.
An den
Leiter der deutschen Delegation
Herrn Ministerialdirektor Dr. Friedrich Janz
Auswärtiges Amt
Bonn
AUSWÄRTIGES AMT
Der Leiter der deutschen Delegation
Bonn, den 18. Januar 1961
Herr Botschafter,
anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich haben Sie mir
namens der Österreichischen Bundesregierung
folgendes mitgeteilt
„Es besteht Einvernehmen darüber, daß
unter dem Begriff ,Lager' im Sinne von
Artikel 2 Abs. 2 und 3 des vorerwähnten Abkommens
folgendes verstanden wird
In der Republik Österreich: Zollager, offene
Lager auf Vormerkrechnung und gegebenenfalls
auch Freilager.
In der Bundesrepublik Deutschland: Zolleigenlager,
Zollvormerklager und gegebenenfalls
auch Steuerlager für Mineralöl.
Falls die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland dieses Einvernehmen bestätigt, so
werden die vorliegende Note und Ihre Antwortnote
als verbindlich für beide Regierungen
angesehen."
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dieses Einvernehmen bestätigt. Ihre heutige
Note und meine Antwortnote sind somit verbindlich
für beide Regierungen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Janz m. p.
An den
Leiter der Österreichischen Delegation
Herrn Botschafter DDr. Josef Schöner
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. April 1961.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 14. Oktober 1964 ausgetauscht
worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 9 Absatz 2 am 1. Dezember 1964
in Kraft.