260. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 2/1962 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 22/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 2/62
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 2/1962
(In der 6. Sitzung am 8. Mai 1962 gefaßt)
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 22/1961 Der Ratsbeschluß Nr. 22/1961 des Rates der
Europäischen Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 55/1962 verlautbart worden. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-
Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang
dies erfordert, sinngemäß auf den
Ratsbeschluß Nr. 22/1961 anzuwenden.
3. Ungeachtet des Absatzes 1 des Ratsbeschlusses
Nr. 22/1961 ist Finnland ermächtigt, in bezug
auf Einfuhren nach Finnland das Datum 1. März
1962 durch ein späteres, jedoch nicht nach dem
1. September 1962 liegendes Datum zu ersetzen.
4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.