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260_1961 AT

260. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 6/1961 des Gemeinsamen Rates über besondere Verfahren für rechnungsmäßiges Mischen von Kunstharzen, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 6/1961 des Gemeinsamen Rates über besondere Verfahren für rechnungsmäßiges Mischen von Kunstharzen, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 6/61

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 6/61

(In seiner 1. Sitzung am 29. Juni 1961 gefaßt)

BESONDERE VERFAHREN FÜR RECHNUNGSMÄSSIGES

MISCHEN VON

KUNSTHARZEN

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungsübereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 20/60, der im Anhang

beigeschlossen ist Der Beschluß Nr. 20/1960 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 13/1961

verlautbart worden., ist auch für Finnland bindend

und auf die Beziehungen zwischen Finnland und

den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

folgenden im Ratsbeschluß Nr. 20/60 enthaltenen

Bezeichnungen „Rat", „Übereinkommen" und

„Mitgliedstaaten" durch die Bezeichnungen „Gemeinsamer

Rat", „Assoziierungs-Übereinkommen"

und „Parteien des Assoziierungs-Übereinkommens"

zu ersetzen.

3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

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