260. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 6/1961 des Gemeinsamen Rates über besondere Verfahren für rechnungsmäßiges Mischen von Kunstharzen, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 6/61
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 6/61
(In seiner 1. Sitzung am 29. Juni 1961 gefaßt)
BESONDERE VERFAHREN FÜR RECHNUNGSMÄSSIGES
MISCHEN VON
KUNSTHARZEN
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungsübereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 20/60, der im Anhang
beigeschlossen ist Der Beschluß Nr. 20/1960 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 13/1961
verlautbart worden., ist auch für Finnland bindend
und auf die Beziehungen zwischen Finnland und
den Mitgliedstaaten anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
folgenden im Ratsbeschluß Nr. 20/60 enthaltenen
Bezeichnungen „Rat", „Übereinkommen" und
„Mitgliedstaaten" durch die Bezeichnungen „Gemeinsamer
Rat", „Assoziierungs-Übereinkommen"
und „Parteien des Assoziierungs-Übereinkommens"
zu ersetzen.
3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.