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260_1960 AT

260. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung IV zur EVO.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung IV zur EVO.

Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-

Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/1956

und BGBl. Nr. 141/1957, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau verordnet

§ 1. § 1 Z. 7 der Durchführungsverordnung IV

zur EVO., BGBl. Nr. 107/1959, hat zu lauten

„7. Zu Rn. 105

Die Gegenstände der Ziffer 3 müssen in

hölzerne Kisten oder hölzerne Fässer, die mit

widerstandsfähigem Papier oder dünnem Zink- oder

Aluminiumblech auszulegen sind, oder in

wasserdichte Pappfässer verpackt sein. Ein Pappfaß

darf nicht schwerer sein als 75 kg. Kleine

Sendungen mit einem Gewicht von höchstens

20 kg dürfen auch in Wellpappefaltkartons verpackt

sein. Die Klappen des Kartons sowie die

gehefteten Kanten müssen mit 60 mm breiten

Klebestreifen durchlaufend und haltbar verklebt

sein. Die Wellpappe des Faltkartons muß ein

Gesamtflächengewicht von mindestens 1000 g/m²

aufweisen. Die Klebestreifen müssen folgenden

Bedingungen entsprechen

Reißlänge längs 10.000 m

Reißlänge quer 5.200 m

Berstdruck (nach Schopper) 4'1 kg/cm²."

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1961

in Kraft.

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