260. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung IV zur EVO.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-
Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/1956
und BGBl. Nr. 141/1957, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau verordnet
§ 1. § 1 Z. 7 der Durchführungsverordnung IV
zur EVO., BGBl. Nr. 107/1959, hat zu lauten
„7. Zu Rn. 105
Die Gegenstände der Ziffer 3 müssen in
hölzerne Kisten oder hölzerne Fässer, die mit
widerstandsfähigem Papier oder dünnem Zink- oder
Aluminiumblech auszulegen sind, oder in
wasserdichte Pappfässer verpackt sein. Ein Pappfaß
darf nicht schwerer sein als 75 kg. Kleine
Sendungen mit einem Gewicht von höchstens
20 kg dürfen auch in Wellpappefaltkartons verpackt
sein. Die Klappen des Kartons sowie die
gehefteten Kanten müssen mit 60 mm breiten
Klebestreifen durchlaufend und haltbar verklebt
sein. Die Wellpappe des Faltkartons muß ein
Gesamtflächengewicht von mindestens 1000 g/m²
aufweisen. Die Klebestreifen müssen folgenden
Bedingungen entsprechen
Reißlänge längs 10.000 m
Reißlänge quer 5.200 m
Berstdruck (nach Schopper) 4'1 kg/cm²."
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1961
in Kraft.