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260_1957 AT

260. Bundesgesetz: 10. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Bundesgesetz: 10. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 184/1949, in der Fassung der 9. Arbeitslosenversicherungsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 162/1956,

wird abgeändert wie folgt

1. § 20 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Arbeitslosengeld beträgt wöchentlich

2. § 20 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Arbeitslosen wird neben dem Arbeitslosengeld

ein Mietzinszuschuß gewährt. Der Mietzinszuschuß

beträgt für Arbeitslose, die Anspruch

auf Familienzuschlag haben, 27 S, für die übrigen

Arbeitslosen 21 S monatlich. Auf einen Tag entfällt

als Mietzinszuschuß ein Dreißigstel des monatlichen

Betrages."

3. § 38 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Beihilfen in Form von Zuschüssen bewilligt

der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes,

sofern die Gesamtsumme im Einzelfall

200.000 S nicht übersteigt; der Verwaltungsausschuß

kann mit der Bewilligung von Zuschüssen,

deren Gesamtsumme im Einzelfall

50.000 S nicht übersteigt, den Leiter des Landesarbeitsamtes

betrauen. In allen anderen Fällen

bewilligt die Beihilfe das Bundesministerium für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen."

Artikel II.

(1) Die Anwartschaft für den erstmaligen Bezug

von Arbeitslosengeld ist bei Landarbeitern,

die auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 6. April

1957, BGBl. Nr. 99, in die Arbeitslosenversicherung

einbezogen worden sind, auch dann gegeben,

wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten

24 Monate vor Stellung des Antrages im

Inland durch insgesamt 52 Wochen auf Grund

eines Dienst- oder Lehrverhältnisses in der gesetzlichen

Krankenversicherung pflichtversichert

und durch mindestens 20 Wochen arbeitslosenversichert

war.

(2) Die verkürzte Anwartschaft gemäß Abs. 1

gilt nur für Anträge auf Arbeitslosengeld, die

bis 28. Feber 1958 gestellt werden.

Artikel III.

(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 dieses

Bundesgesetzes treten am 1. Jänner 1958, die

übrigen Bestimmungen mit dem Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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