260. Bundesgesetz: 10. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 184/1949, in der Fassung der 9. Arbeitslosenversicherungsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 162/1956,
wird abgeändert wie folgt
1. § 20 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Arbeitslosengeld beträgt wöchentlich
2. § 20 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Arbeitslosen wird neben dem Arbeitslosengeld
ein Mietzinszuschuß gewährt. Der Mietzinszuschuß
beträgt für Arbeitslose, die Anspruch
auf Familienzuschlag haben, 27 S, für die übrigen
Arbeitslosen 21 S monatlich. Auf einen Tag entfällt
als Mietzinszuschuß ein Dreißigstel des monatlichen
Betrages."
3. § 38 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Beihilfen in Form von Zuschüssen bewilligt
der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes,
sofern die Gesamtsumme im Einzelfall
200.000 S nicht übersteigt; der Verwaltungsausschuß
kann mit der Bewilligung von Zuschüssen,
deren Gesamtsumme im Einzelfall
50.000 S nicht übersteigt, den Leiter des Landesarbeitsamtes
betrauen. In allen anderen Fällen
bewilligt die Beihilfe das Bundesministerium für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen."
Artikel II.
(1) Die Anwartschaft für den erstmaligen Bezug
von Arbeitslosengeld ist bei Landarbeitern,
die auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 6. April
1957, BGBl. Nr. 99, in die Arbeitslosenversicherung
einbezogen worden sind, auch dann gegeben,
wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten
24 Monate vor Stellung des Antrages im
Inland durch insgesamt 52 Wochen auf Grund
eines Dienst- oder Lehrverhältnisses in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert
und durch mindestens 20 Wochen arbeitslosenversichert
war.
(2) Die verkürzte Anwartschaft gemäß Abs. 1
gilt nur für Anträge auf Arbeitslosengeld, die
bis 28. Feber 1958 gestellt werden.
Artikel III.
(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 dieses
Bundesgesetzes treten am 1. Jänner 1958, die
übrigen Bestimmungen mit dem Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.