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260_1956 AT

260. Verordnung: 8. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Verordnung: 8. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.

Auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes,

BGBl. Nr. 81/1946, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 168/1954, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau verordnet

Die Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-

Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 114/1946, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 209/1956,

wird abgeändert wie folgt

1. § 2 hat zu entfallen.

2. Der § 3 erhält die Bezeichnung § 2 und hat zu

lauten

„§ 2. Die Urlaubskasse der Arbeiter in der

Bauwirtschaft hat Urlaubsbücher nach dem

Muster der Beilage 1 aufzulegen."

3. Die §§ 4 bis 14 erhalten die Bezeichnung 3

bis 13.

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