260_1956
AT
260. Verordnung: 8. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 260. Verordnung: 8. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.
1956_260_0 260. Verordnung: 8. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.
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Auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes,
BGBl. Nr. 81/1946, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 168/1954, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau verordnet
Die Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-
Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 114/1946, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 209/1956,
wird abgeändert wie folgt
1. § 2 hat zu entfallen.
2. Der § 3 erhält die Bezeichnung § 2 und hat zu
lauten
„§ 2. Die Urlaubskasse der Arbeiter in der
Bauwirtschaft hat Urlaubsbücher nach dem
Muster der Beilage 1 aufzulegen."
3. Die §§ 4 bis 14 erhalten die Bezeichnung 3
bis 13.