260. Bundesverfassungsgesetz: 2. Jugendeinstellungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Jugendeinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 140/
1953, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
vom 26. November 1954, BGBl. Nr. 7/
1955, wird abgeändert wie folgt
1. Der § 8 Abs. 1 soll lauten
„§ 8. (1) Für jeden Kalendermonat, in dem die
Einstellungspflicht nicht erfüllt wurde, hat das
nach dem Standort des Betriebes zuständige
Arbeitsamt dem Dienstgeber eine Ausgleichsgebühr
vorzuschreiben. Die Einstellungspflicht
ist erfüllt, wenn der Monatsdurchschnitt der
beschäftigten Jugendlichen und Gleichgestellten
der Pflichtzahl entspricht, die sich aus dem arithmetischen
Mittel der am ersten und letzten
Arbeitstag in Beschäftigung gestandenen Dienstnehmer
(§ 5) des jeweiligen Monats ergibt."
2. Im § 13 ist die Zeitangabe „31. Dezember
1955" durch die Zeitangabe „31. Dezember
1956" zu ersetzen.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und den Bundesministerien für Handel
und Wiederaufbau, für Finanzen und für
Land- und Forstwirtschaft betraut.