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260_1955 AT

260. Bundesverfassungsgesetz: 2. Jugendeinstellungsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Bundesverfassungsgesetz: 2. Jugendeinstellungsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Jugendeinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 140/

1953, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

vom 26. November 1954, BGBl. Nr. 7/

1955, wird abgeändert wie folgt

1. Der § 8 Abs. 1 soll lauten

„§ 8. (1) Für jeden Kalendermonat, in dem die

Einstellungspflicht nicht erfüllt wurde, hat das

nach dem Standort des Betriebes zuständige

Arbeitsamt dem Dienstgeber eine Ausgleichsgebühr

vorzuschreiben. Die Einstellungspflicht

ist erfüllt, wenn der Monatsdurchschnitt der

beschäftigten Jugendlichen und Gleichgestellten

der Pflichtzahl entspricht, die sich aus dem arithmetischen

Mittel der am ersten und letzten

Arbeitstag in Beschäftigung gestandenen Dienstnehmer

(§ 5) des jeweiligen Monats ergibt."

2. Im § 13 ist die Zeitangabe „31. Dezember

1955" durch die Zeitangabe „31. Dezember

1956" zu ersetzen.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und den Bundesministerien für Handel

und Wiederaufbau, für Finanzen und für

Land- und Forstwirtschaft betraut.

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