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260. Verordnung: Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Verordnung: Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst.

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des

§ 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, wird verordnet

Abschnitt I.

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die

Festsetzung der Dienstzweige für Wachebeamte

und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen,

die Festsetzung der Amtstitel für die Dienstposten

dieser Dienstzweige und die Festsetzung

der besonderen Erfordernisse, die, abgesehen von

den allgemeinen Erfordernissen für die Aufnahme

in den Bundesdienst, die Voraussetzung

für die Erlangung von Dienstposten und für die

Definitivstellung in den Dienstzweigen (besondere

Anstellungserfordernisse) bilden.

§ 2. Eine unterschiedliche Behandlung der

Wachebeamten männlichen und weiblichen Geschlechtes

findet nur insofern statt, als dies ausdrücklich

bestimmt ist.

Abschnitt II.

Dienstzweige.

§ 3. Die Dienstzweige für Wachebeamte und

ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen

werden durch die dieser Verordnung als Anlage

angefügte „Dienstzweigeordnung für

Wachebeamte im Bundesdienst"

(im folgenden kurz „Dienstzweigeordnung" genannt)

bestimmt.

Abschnitt III.

Amtstitel.

§ 4. Die Dienstzweigeordnung bestimmt ferner

die Amtstitel, die mit den Dienstposten der

Dienstzweige für Wachebeamte verbunden sind.

§ 5. Bei Beamten des rechtskundigen Dienstes,

die in einem Wachekörper verwendet werden,

tritt dadurch eine Änderung in ihrer dienstrechtlichen

Stellung nicht ein.

§ 6. Beamte im provisorischen Dienstverhältnis

führen den mit ihrem Dienstposten verbundenen

Amtstitel unter Voranstellung des Wortes

„Provisorischer".

§ 7. (1) Anläßlich der Versetzung in den Ruhestand

oder des Übertrittes in den Ruhestand

kann Wachebeamten der nächsthöhere Amtstitel

ihrer Verwendungsgruppe und Dienstpostengruppe,

und, wenn ein solcher Amtstitel nicht

vorhanden ist, der Amtstitel der nächsthöheren

Dienstpostengruppe innerhalb derselben Verwendungsgruppe

verliehen werden.

(2) Aus dem gleichen Anlaß kann auch Wachebeamten

der Dienstklasse 4 der Verwendungsgruppe

W 3 der Amtstitel der Dienstklasse 3 der

Verwendungsgruppe W 2 verliehen werden.

Abschnitt IV.

Besondere Erfordernisse zur Anstellung

und Erlangung von Dienstposten höherer Verwendungsgruppen.

§ 8. (1) Die in den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung

für die einzelnen Verwendungsgruppen

bestimmten Erfordernisse gelten, soweit

nicht in den Abschnitten II der Dienstzweigeordnung

für einzelne Dienstzweige etwas anderes

bestimmt ist, für alle Dienstzweige der betreffenden

Verwendungsgruppe.

(2) Die Abschnitte II der Dienstzweigeordnung

bestimmen die Erfordernisse, die für einzelne

Dienstzweige oder im Hinblick auf die mit

bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen

Aufgaben für solche Dienstposten neben den in

den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung festgesetzten

Erfordernissen oder an ihrer Stelle

nachzuweisen sind. Sie enthalten ferner für einzelne

Dienstzweige oder Dienstposten geltende

nähere Bestimmungen über die in den Abschnitten

I der Dienstzweigeordnung vorgeschriebenen

Erfordernisse.

(3) Die Verleihung eines Dienstpostens eines

Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen

Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse

während der Dauer des provisorischen

Dienstverhältnisses einer Anstellung, im

definitiven Dienstverhältnis einer Definitivstellung

im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.

§ 9. Inwieweit die Erlangung eines höheren

Dienstpostens eines Dienstzweiges vom Nachweis

der erfolgreichen Ablegung einer weiteren Prüfung

abhängig ist, bestimmt das zuständige

Bundesministerium.

§ 10. Der Nachweis der Absolvierung einer

Schule oder der Ablegung einer Prüfung ist durch

staatsgültige Zeugnisse zu erbringen.

§ 11. Die Vorschrift für die Ausbildung der

Wachebeamten und für die Ablegung von

Dienstprüfungen erläßt das zuständige Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt.

§ 12. (1) Vom Mangel eines in der Dienstzweigeordnung

festgesetzten Erfordernisses kann

— soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt

— aus dienstlichen Gründen von der

Bundesregierung auf im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt vom zuständigen Bundesministerium

gestellten Antrag Nachsicht gewährt

werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber desselben

Wachekörpers, der allen Erfordernissen

entspricht, nicht vorhanden ist.

(2) Bei der Übernahme eines Wachebeamten

in einen anderen Wachekörper kann, sofern sich

aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, der

für den neuen Wachekörper zuständige Bundesminister

bestimmen, inwieweit die im neuen

Wachekörper für die betreffende Verwendungsgruppe

vorgeschriebene Ausbildung durch -die

im bisherigen Wachekörper für dieselbe oder

eine höhere Verwendungsgruppe zurückgelegte

Ausbildung ersetzt wird.

Abschnitt V.

Allgemeine Übergangsbestimmungen.

§ 13. (1) Wachebeamte führen, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, ab dem

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

den ihnen nach dieser Verordnung zustehenden

Amtstitel nach Maßgabe des ihnen verliehenen

Dienstpostens.

(2) Wachebeamte, die sich im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in

einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden,

erreichen einen höheren Amtstitel ihrer

Verwendungsgruppen nach den bisher in Geltung

gestandenen Bestimmungen, wenn diese günstiger

sind als die Bestimmungen der Dienstzweigeordnung.

§ 14. (1) Die bis zur Erlassung neuer Vorschriften

nach den in Geltung stehenden Vorschriften

über Dienstprüfungen abgelegten Prüfungen

für die Definitivstellung und für die Erlangung

von Dienstposten der einzelnen Verwendungsgruppen

gelten als Erfüllung der nach

dieser Verordnung hinsichtlich der Dienstprüfungen

festgesetzten Erfordernisse.

(2) Wachebeamte, denen anläßlich ihrer Ernennung

für die Erbringung des Nachweises der Absolvierung

einer mittleren Lehranstalt im Sinne

des Teiles A Abschnitt I Abs. 2 oder 3 der

Dienstzweigeordnung oder einer vorgeschriebenen

Prüfung ein Aufschub gewährt wurde, können

vor erfolgreicher Ablegung der aufgeschobenen

Prüfung nicht auf einen Dienstposten einer

höheren Dienstpostengruppe oder Dienstklasse

ernannt werden.

Abschnitt VI.

Übergangsbestimmungen für den

Gendarmeriedienst (Leitende Beamte)

und den Sicherheitswachdienst

(Leitende Beamte).

§ 15. (1) Ist der nunmehr in der Dienstpostengruppe

VI vorgesehene Amtstitel ein niedrigerer

Amtstitel, so führt der Wachebeamte

seinen bisherigen Amtstitel weiter.

(2) Wachebeamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung den Amtstitel

„Gendarmeriestabsrittmeister" oder „Polizeistabsrittmeister"

führen, sind zur weiteren Führung

dieses Amtstitels berechtigt.

(3) Bei Wachebeamten, die sich im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Verwendungsgruppe

W 1 befinden oder ihre höhere

Fachausbildung bis 31. Dezember 1954 erfolgreich

abschließen, kann das zuständige Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

die in der Dienstzweigeordnung vorgesehene

Wartefrist für die Erreichung des Amtstitels

„Rittmeister" verkürzen.

(4) Wachebeamte, die die gehobene Fachausbildung

bis 31. Dezember 1954 erfolgreich

abschließen, führen ab der Wirksamkeit ihrer

Ernennung in die Verwendungsgruppe W 1 den

Amtstitel „Gendarmerieoberleutnant" („Polizeioberleutnant").

Abschnitt VII.

Übergangsbestimmungen für den

Zollwachdienst (Leitende Beamte).

§ 16. (1) Für die Zollwachbeamten, die sich

bereits in der Verwendungsgruppe W 1 befinden,

setzt das Bundesministerium für Finanzen im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt im

Einzelfall mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens

dieser Verordnung den Amtstitel

gemäß Teil A Abschnitt II der Dienstzweigeordnung

fest.

(2) Für die Zollwachbeamten, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Verordnung mindestens

die Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe

W1 Dienstpostengruppe VI erreicht

haben, kann hiebei der Amtstitel „Zollwachstabsinspizient"

festgesetzt werden.

(3) § 15 Abs. 3 und 4 findet auf Zollwachbeamte

sinngemäß Anwendung.

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