260. Verordnung: Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des
§ 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, wird verordnet
Abschnitt I.
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die
Festsetzung der Dienstzweige für Wachebeamte
und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen,
die Festsetzung der Amtstitel für die Dienstposten
dieser Dienstzweige und die Festsetzung
der besonderen Erfordernisse, die, abgesehen von
den allgemeinen Erfordernissen für die Aufnahme
in den Bundesdienst, die Voraussetzung
für die Erlangung von Dienstposten und für die
Definitivstellung in den Dienstzweigen (besondere
Anstellungserfordernisse) bilden.
§ 2. Eine unterschiedliche Behandlung der
Wachebeamten männlichen und weiblichen Geschlechtes
findet nur insofern statt, als dies ausdrücklich
bestimmt ist.
Abschnitt II.
Dienstzweige.
§ 3. Die Dienstzweige für Wachebeamte und
ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen
werden durch die dieser Verordnung als Anlage
angefügte „Dienstzweigeordnung für
Wachebeamte im Bundesdienst"
(im folgenden kurz „Dienstzweigeordnung" genannt)
bestimmt.
Abschnitt III.
Amtstitel.
§ 4. Die Dienstzweigeordnung bestimmt ferner
die Amtstitel, die mit den Dienstposten der
Dienstzweige für Wachebeamte verbunden sind.
§ 5. Bei Beamten des rechtskundigen Dienstes,
die in einem Wachekörper verwendet werden,
tritt dadurch eine Änderung in ihrer dienstrechtlichen
Stellung nicht ein.
§ 6. Beamte im provisorischen Dienstverhältnis
führen den mit ihrem Dienstposten verbundenen
Amtstitel unter Voranstellung des Wortes
„Provisorischer".
§ 7. (1) Anläßlich der Versetzung in den Ruhestand
oder des Übertrittes in den Ruhestand
kann Wachebeamten der nächsthöhere Amtstitel
ihrer Verwendungsgruppe und Dienstpostengruppe,
und, wenn ein solcher Amtstitel nicht
vorhanden ist, der Amtstitel der nächsthöheren
Dienstpostengruppe innerhalb derselben Verwendungsgruppe
verliehen werden.
(2) Aus dem gleichen Anlaß kann auch Wachebeamten
der Dienstklasse 4 der Verwendungsgruppe
W 3 der Amtstitel der Dienstklasse 3 der
Verwendungsgruppe W 2 verliehen werden.
Abschnitt IV.
Besondere Erfordernisse zur Anstellung
und Erlangung von Dienstposten höherer Verwendungsgruppen.
§ 8. (1) Die in den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung
für die einzelnen Verwendungsgruppen
bestimmten Erfordernisse gelten, soweit
nicht in den Abschnitten II der Dienstzweigeordnung
für einzelne Dienstzweige etwas anderes
bestimmt ist, für alle Dienstzweige der betreffenden
Verwendungsgruppe.
(2) Die Abschnitte II der Dienstzweigeordnung
bestimmen die Erfordernisse, die für einzelne
Dienstzweige oder im Hinblick auf die mit
bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen
Aufgaben für solche Dienstposten neben den in
den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung festgesetzten
Erfordernissen oder an ihrer Stelle
nachzuweisen sind. Sie enthalten ferner für einzelne
Dienstzweige oder Dienstposten geltende
nähere Bestimmungen über die in den Abschnitten
I der Dienstzweigeordnung vorgeschriebenen
Erfordernisse.
(3) Die Verleihung eines Dienstpostens eines
Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen
Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse
während der Dauer des provisorischen
Dienstverhältnisses einer Anstellung, im
definitiven Dienstverhältnis einer Definitivstellung
im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.
§ 9. Inwieweit die Erlangung eines höheren
Dienstpostens eines Dienstzweiges vom Nachweis
der erfolgreichen Ablegung einer weiteren Prüfung
abhängig ist, bestimmt das zuständige
Bundesministerium.
§ 10. Der Nachweis der Absolvierung einer
Schule oder der Ablegung einer Prüfung ist durch
staatsgültige Zeugnisse zu erbringen.
§ 11. Die Vorschrift für die Ausbildung der
Wachebeamten und für die Ablegung von
Dienstprüfungen erläßt das zuständige Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt.
§ 12. (1) Vom Mangel eines in der Dienstzweigeordnung
festgesetzten Erfordernisses kann
— soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt
— aus dienstlichen Gründen von der
Bundesregierung auf im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt vom zuständigen Bundesministerium
gestellten Antrag Nachsicht gewährt
werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber desselben
Wachekörpers, der allen Erfordernissen
entspricht, nicht vorhanden ist.
(2) Bei der Übernahme eines Wachebeamten
in einen anderen Wachekörper kann, sofern sich
aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, der
für den neuen Wachekörper zuständige Bundesminister
bestimmen, inwieweit die im neuen
Wachekörper für die betreffende Verwendungsgruppe
vorgeschriebene Ausbildung durch -die
im bisherigen Wachekörper für dieselbe oder
eine höhere Verwendungsgruppe zurückgelegte
Ausbildung ersetzt wird.
Abschnitt V.
Allgemeine Übergangsbestimmungen.
§ 13. (1) Wachebeamte führen, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, ab dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
den ihnen nach dieser Verordnung zustehenden
Amtstitel nach Maßgabe des ihnen verliehenen
Dienstpostens.
(2) Wachebeamte, die sich im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden,
erreichen einen höheren Amtstitel ihrer
Verwendungsgruppen nach den bisher in Geltung
gestandenen Bestimmungen, wenn diese günstiger
sind als die Bestimmungen der Dienstzweigeordnung.
§ 14. (1) Die bis zur Erlassung neuer Vorschriften
nach den in Geltung stehenden Vorschriften
über Dienstprüfungen abgelegten Prüfungen
für die Definitivstellung und für die Erlangung
von Dienstposten der einzelnen Verwendungsgruppen
gelten als Erfüllung der nach
dieser Verordnung hinsichtlich der Dienstprüfungen
festgesetzten Erfordernisse.
(2) Wachebeamte, denen anläßlich ihrer Ernennung
für die Erbringung des Nachweises der Absolvierung
einer mittleren Lehranstalt im Sinne
des Teiles A Abschnitt I Abs. 2 oder 3 der
Dienstzweigeordnung oder einer vorgeschriebenen
Prüfung ein Aufschub gewährt wurde, können
vor erfolgreicher Ablegung der aufgeschobenen
Prüfung nicht auf einen Dienstposten einer
höheren Dienstpostengruppe oder Dienstklasse
ernannt werden.
Abschnitt VI.
Übergangsbestimmungen für den
Gendarmeriedienst (Leitende Beamte)
und den Sicherheitswachdienst
(Leitende Beamte).
§ 15. (1) Ist der nunmehr in der Dienstpostengruppe
VI vorgesehene Amtstitel ein niedrigerer
Amtstitel, so führt der Wachebeamte
seinen bisherigen Amtstitel weiter.
(2) Wachebeamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung den Amtstitel
„Gendarmeriestabsrittmeister" oder „Polizeistabsrittmeister"
führen, sind zur weiteren Führung
dieses Amtstitels berechtigt.
(3) Bei Wachebeamten, die sich im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Verwendungsgruppe
W 1 befinden oder ihre höhere
Fachausbildung bis 31. Dezember 1954 erfolgreich
abschließen, kann das zuständige Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
die in der Dienstzweigeordnung vorgesehene
Wartefrist für die Erreichung des Amtstitels
„Rittmeister" verkürzen.
(4) Wachebeamte, die die gehobene Fachausbildung
bis 31. Dezember 1954 erfolgreich
abschließen, führen ab der Wirksamkeit ihrer
Ernennung in die Verwendungsgruppe W 1 den
Amtstitel „Gendarmerieoberleutnant" („Polizeioberleutnant").
Abschnitt VII.
Übergangsbestimmungen für den
Zollwachdienst (Leitende Beamte).
§ 16. (1) Für die Zollwachbeamten, die sich
bereits in der Verwendungsgruppe W 1 befinden,
setzt das Bundesministerium für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt im
Einzelfall mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens
dieser Verordnung den Amtstitel
gemäß Teil A Abschnitt II der Dienstzweigeordnung
fest.
(2) Für die Zollwachbeamten, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung mindestens
die Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe
W1 Dienstpostengruppe VI erreicht
haben, kann hiebei der Amtstitel „Zollwachstabsinspizient"
festgesetzt werden.
(3) § 15 Abs. 3 und 4 findet auf Zollwachbeamte
sinngemäß Anwendung.