Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
260_1951 AT

260. Verordnung: Erstreckung der Frist für die Anmeldung älterer Wasserrechte zur Eintragung im Wasserbuch.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Verordnung: Erstreckung der Frist für die Anmeldung älterer Wasserrechte zur Eintragung im Wasserbuch.

Auf Grund des § 125 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 19. Oktober 1934, BGBl. II

Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, in der

Fassung der Wasserrechtsnovelle 1947, BGBl.

Nr. 144, wird verordnet

Die mit Verordnung vom 17. Mai 1950, BGBl.

Nr. 117, festgesetzte Frist zur Anmeldung

älterer, im Wasserbuch noch nicht verzeichneter

Wasserbenutzungsrechte zwecks Sicherung ihres

Fortbestandes wird bis 30. Juni 1953 erstreckt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →