260_1951
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260. Verordnung: Erstreckung der Frist für die Anmeldung älterer Wasserrechte zur Eintragung im Wasserbuch.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 260. Verordnung: Erstreckung der Frist für die Anmeldung älterer Wasserrechte zur Eintragung im Wasserbuch.
1951_260_0 260. Verordnung: Erstreckung der Frist für die Anmeldung älterer Wasserrechte zur Eintragung im Wasserbuch.
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Auf Grund des § 125 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 19. Oktober 1934, BGBl. II
Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, in der
Fassung der Wasserrechtsnovelle 1947, BGBl.
Nr. 144, wird verordnet
Die mit Verordnung vom 17. Mai 1950, BGBl.
Nr. 117, festgesetzte Frist zur Anmeldung
älterer, im Wasserbuch noch nicht verzeichneter
Wasserbenutzungsrechte zwecks Sicherung ihres
Fortbestandes wird bis 30. Juni 1953 erstreckt.