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260. Verordnung: Zweite Bundes-Verwaltungsabgabenverordnungsnovelle 1949.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Verordnung: Zweite Bundes-Verwaltungsabgabenverordnungsnovelle 1949.

Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 21. Juli 1925,

B. G. Bl. Nr. 274, in der Fassung der Verwaltungsverfahrensgesetznovelle

1948, B. G. Bl.

Nr. 49, wird verordnet

Artikel I.

Die Bundes - Verwaltungsabgabenverordnung

vom 28. Mai 1930, B.G.Bl. Nr. 149, in der

Fassung der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnungsnovelle

1949 vom 15. Februar 1949, B.G.Bl.

Nr. 67, wird abgeändert wie folgt

1. Der § 7 erhält folgende Fassung

„§ 7. (1) Die Verwaltungsabgaben sind bei

den Bundesbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung)

von der Partei in der Regel in Stempelmarken

im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 29. Oktober 1949,

B. G. Bl. Nr. 258, über die Verwendung von

Stempelwertzeichen (Stempelwertzeichenverordnung

1949) zu entrichten.

(2) Die Stempelmarken sind von der Behörde

als Nachweis der Entrichtung der Verwaltungsabgabe

auf den betreffenden Geschäftsstücken

(amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung

der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung,

die den Anlaß zur Entrichtung der

Verwaltungsabgabe gegeben hat, oder, falls ein

solches Geschäftsstück nicht in Betracht kommt,

in dem über die betreffende Amtshandlung geführten

Vormerk, aufzukleben und sodann durch

amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel

oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der

Aufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der

Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke

tragenden Papier ersichtlich wird.

(3) Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe

dürfen nur unverletzte Stempelmarken verwendet

werden, die keinerlei Spuren einer bereits vorhergegangenen

Verwendung tragen."

2. Der § 9 wird aufgehoben; der bisherige § 10

erhält die Bezeichnung § 9.

Artikel II.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1950 in

Kraft.

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