260. Verordnung: Zweite Bundes-Verwaltungsabgabenverordnungsnovelle 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 21. Juli 1925,
B. G. Bl. Nr. 274, in der Fassung der Verwaltungsverfahrensgesetznovelle
1948, B. G. Bl.
Nr. 49, wird verordnet
Artikel I.
Die Bundes - Verwaltungsabgabenverordnung
vom 28. Mai 1930, B.G.Bl. Nr. 149, in der
Fassung der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnungsnovelle
1949 vom 15. Februar 1949, B.G.Bl.
Nr. 67, wird abgeändert wie folgt
1. Der § 7 erhält folgende Fassung
„§ 7. (1) Die Verwaltungsabgaben sind bei
den Bundesbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung)
von der Partei in der Regel in Stempelmarken
im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 29. Oktober 1949,
B. G. Bl. Nr. 258, über die Verwendung von
Stempelwertzeichen (Stempelwertzeichenverordnung
1949) zu entrichten.
(2) Die Stempelmarken sind von der Behörde
als Nachweis der Entrichtung der Verwaltungsabgabe
auf den betreffenden Geschäftsstücken
(amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung
der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung,
die den Anlaß zur Entrichtung der
Verwaltungsabgabe gegeben hat, oder, falls ein
solches Geschäftsstück nicht in Betracht kommt,
in dem über die betreffende Amtshandlung geführten
Vormerk, aufzukleben und sodann durch
amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel
oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der
Aufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der
Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke
tragenden Papier ersichtlich wird.
(3) Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe
dürfen nur unverletzte Stempelmarken verwendet
werden, die keinerlei Spuren einer bereits vorhergegangenen
Verwendung tragen."
2. Der § 9 wird aufgehoben; der bisherige § 10
erhält die Bezeichnung § 9.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1950 in
Kraft.