260. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des Bundesgesetzes, womit das Wohnungsanforderungsgesetz verlängert wird, durch den Verfassungsgerichtshof.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 140, Abs. (3), des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und
des § 64, Abs. (2), des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1930, B.G.Bl. Nr. 127, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit
Erkenntnis vom 5. Oktober 1948, Zl. G 3/48,
das Bundesgesetz vom 19. November 1947,
B. G. Bl. Nr. 254, womit das Wohnungsanforderungsgesetz
verlängert wird, insoweit als verfassungswidrig
aufgehoben, als es durch die neue
Fassung des § 24, Abs. (1), des Wohnungsanforderungsgesetzes
vom 22. August 1945,
St. G.Bl. Nr. 138, auch die in diesem Gesetz enthaltene
Verfassungsbestimmung des § 21,
Abs. (2), in ihrer rechtlichen Wirksamkeit bis
zum 31. Dezember 1948 erstreckt hat.
(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des
31. Dezember 1948 in Wirksamkeit.