Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
260_1948 AT

260. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des Bundesgesetzes, womit das Wohnungsanforderungsgesetz verlängert wird, durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 260. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des Bundesgesetzes, womit das Wohnungsanforderungsgesetz verlängert wird, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140, Abs. (3), des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und

des § 64, Abs. (2), des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930, B.G.Bl. Nr. 127, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit

Erkenntnis vom 5. Oktober 1948, Zl. G 3/48,

das Bundesgesetz vom 19. November 1947,

B. G. Bl. Nr. 254, womit das Wohnungsanforderungsgesetz

verlängert wird, insoweit als verfassungswidrig

aufgehoben, als es durch die neue

Fassung des § 24, Abs. (1), des Wohnungsanforderungsgesetzes

vom 22. August 1945,

St. G.Bl. Nr. 138, auch die in diesem Gesetz enthaltene

Verfassungsbestimmung des § 21,

Abs. (2), in ihrer rechtlichen Wirksamkeit bis

zum 31. Dezember 1948 erstreckt hat.

(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des

31. Dezember 1948 in Wirksamkeit.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →