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25_2002 AT

25. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 25. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/

2001, wird wie folgt geändert

1. In § 16 Abs. 1 wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „36336 Euro“ ersetzt.

2. In § 16 Abs. 2 wird der Betrag von „100000 S“ durch den Betrag von „7267 Euro“ ersetzt.

3. In § 16 Abs. 3 wird der Betrag von „50000 S“ durch den Betrag von „3633 Euro“ ersetzt.

4. Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift angefügt

„In-Kraft-Treten

§ 21. Die Bestimmung des § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2002, tritt mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 25. Verordnung: Änderung des Pflanzenschutzmittelgebührentarifs 1 – PGT1 1998

Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Fortwirtschaft über den Gebührentarif für

Anerkennungen, Zulassungen, Begutachtungen, Überprüfungen, Veröffentlichungen und Bewilligungen

nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (Pflanzenschutzmittelgebührentarif 1 – PGT1 1998), BGBl. II

Nr. 136/1999, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder

aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent

aufgerundet.“

2. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Absatz 2 angefügt

„(2) § 5 Abs. 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2002 treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

3. Die Anlage lautet

„Anlage

Abschnitt I

Anerkennung von Versuchseinrichtungen gemäß § 5 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Abschnitt II

Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit im Inland zugelassenen

Pflanzenschutzmitteln identisch sind, gemäß § 11 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Abschnitt III

Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln gemäß § 12 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Abschnitt IV

Zulassung bei Gefahr im Verzug gemäß § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Abschnitt V

Abänderung und Aufhebung der Zulassung gemäß § 18 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes

1997

Abschnitt VI

Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 19 im Zusammenhang mit den §§ 11

oder 12 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Abschnitt VII

Veröffentlichung im Amtlichen Pflanzenschutzmittelverzeichnis gemäß § 23 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Abschnitt VIII

Bewilligung für wissenschaftliche Versuche gemäß § 26 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Abschnitt IX

Bestätigung für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 27 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

BGBlPdf 25. Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße samt Memorandum

PRÄAMBEL

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien, nachfolgend als

die Vertragsparteien bezeichnet,

im BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Zentraleuropäischen Konferenz vom 17. März 1993 in

Wien, auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit

Maßnahmen zu ergreifen,

ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die

neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des

Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards

– anzuwenden,

IN DEM BESTREBEN, durch dieses Abkommen die internationale Beförderung von Personen im

nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln,

sowie deren Organisation und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur

Förderung des Tourismus und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten,

HABEN FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen

(Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach,

von und durch das Gebiet der Vertragsparteien, sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen

Verkehrsdiensten.

Artikel 2

Legaldefinitionen

(1) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, der weder der

Definition des Linienverkehrs (Abs. 2) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 3) entspricht.

(2) Linienverkehr (Kraftfahrlinienverkehr) im Sinne dieser Vereinbarung ist die regelmäßige

Beförderung von Personen auf bestimmten Verkehrsverbindungen mit vorher festgelegten Haltestellen

nach festgelegten Fahrplänen und Tarifen.

(3) a) Pendelverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren

Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielgebiet Reisende

befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind. Diese Reisenden sind

entweder Staatsangehörige des Staates, in dem das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr

durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates. Jede Reisegruppe,

welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an

den Ausgangsort zurückgebracht.

b) Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels

sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Gruppen können

außerhalb des Ausgangsgebietes und des Zielgebietes an höchstens drei verschiedenen Stellen

abgesetzt werden.

c) Beim Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung

mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für

mindestens 80% der Fahrgäste erbracht. Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort

muß mindestens zwei Nächte betragen.

(4) „Unternehmer“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person oder

Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei niedergelassen und zur gewerbsmäßigen

Beförderung von Personen auf der Straße befugt ist.

(5) „Fahrzeug“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß

a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und

b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich

des Lenkers) bestimmt ist.

(6) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer die

erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 genannten

Verkehrsleistungen durchzuführen.

Artikel 3

Pendelverkehre

(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b unterwegs Fahrgäste

weder aufgenommen noch abgesetzt werden.

(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.

(3) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt,

daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei Reisende, abweichend

a) von Artikel 2 Abs. 3 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;

b) von Artikel 3 Abs. 1 unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.

(4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den

Vorschriften des Vertragsstaates verantwortliche Stelle oder Person den Abschluß des Vertrages oder die

Sammelbegleichung der Leistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der

Abfahrt erhalten hat.

Artikel 4

Gelegenheitsverkehre

(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 umfaßt

a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt

werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den

Ausgangsort zurückbringt;

b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die

Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);

c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste.

(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen

noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen

hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne

dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.

Artikel 5

Genehmigungspflicht

(1) Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung

der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 7 nichts

anderes bestimmt.

(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für

eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar darauffolgenden

Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission eine andere

Vorgangsweise gewählt wird.

(3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf

Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 7 (genehmigungsfreie

Verkehre) ersetzt der Nachweis gemäß Artikel 7 Abs. 2 die Genehmigung.

(4) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten

a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,

b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,

c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s,

d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),

e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).

(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist

nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates

den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen

ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Abs. 4 lit. b bis e

sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.

(6) Die nähere Form der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission festgelegt.

Artikel 6

Kontrolldokument

(1) Zusätzlich zu der im Artikel 5 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 7 Abs. 2 genannten

Nachweises ist bei jeder Beförderung im Sinne des Artikels 1 ein Kontrolldokument mitzuführen und auf

Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

(2) Das Kontrolldokument und der Nachweis im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von den

zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder von

einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.

(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises im Sinne des Artikels 7 Abs. 2

werden von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.

Artikel 7

Genehmigungsfreie Verkehre

(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt

werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik

hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt

a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt

werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den

Ausgangspunkt zurückbringt;

b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine

Leerfahrt ist;

c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort

aufgenommen werden und die Fahrgäste

ca) die aus einem Drittland stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer

Ankunft auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und in das Gebiet der Vertragspartei

befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist oder

cb) vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Gebiet der Vertragspartei gebracht

worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet der Vertragspartei,

in dem das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder

cc) eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei

der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger

Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet werden darf und

der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.

(2) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines Kontrolldokumentes und eines entsprechenden

Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik,

wofür die Bestimmungen des Artikels 6 anzuwenden sind.

(3) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatz 1 wird von den Vertragsparteien in

einem gesonderten Memorandum zu diesem Abkommen festgelegt.

(4) Darüber hinaus können die Vertragsparteien, insbesondere auf Vorschlag der Gemischten

Kommission, vereinbaren, daß weitere Verkehrsdienste (zB Grenzzonenverkehr) ohne das Erfordernis

einer Genehmigung durchgeführt werden. Hierbei ist aber auf die in der Präambel des Abkommens

genannten Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.

Artikel 8

Kontingente

Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden

jeweils für zwölf Monate auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien

vereinbart.

Artikel 9

Kabotageverbot

Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur

Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.

Artikel 10

Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen

(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem

Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen

dieser Vereinbarung hat die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

auf Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates folgende Maßnahmen zu treffen

a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;

b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen auf dem

Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder

Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen;

c) bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals

des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen diese Vereinbarung

kann die zuständige Behörde dieses anderen Staates den betreffenden Unternehmer vom Verkehr

auf seinem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander über Zuwiderhandlungen

nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über

Widerruf und Rücknahme einer Genehmigung/Konzession bleiben unberührt.

Artikel 11

Gemischte Kommission

(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die

Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.

(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und

entscheidet einvernehmlich.

(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,

kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.

(4) Insbesondere ist es Aufgabe der Gemischten Kommission die Grenzzone sowie die

Verkehrsarten und die Art ihrer Durchführung innerhalb der Grenzzone zu vereinbaren.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien

einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 13

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre

Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese

Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.

GESCHEHEN zu Wien am 7. April 1994 in zwei Urschriften, in deutscher und slowenischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Seitens der Regierung der Republik Österreich der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr

Mag. Viktor Klima

Seitens der Regierung der Republik Slowenien der Minister für Verkehr und Kommunikation

Dipl. Oec. Igor Umek

MEMORANDUM

zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik

Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die internationale

Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung

(1) Für das Kalenderjahr 1994 wird auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer

schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards folgende Anzahl an Einzelgenehmigungen

vereinbart

11000 Einzelgenehmigungen jeweils gültig für den Gelegenheitsverkehr und/oder Pendelverkehr

(bilateral und/oder Transit)

2000 Einzelgenehmigungen jeweils gültig für Fahrten innerhalb der Grenzzone

Als Grenzzone im Sinne dieser Vereinbarung gilt die im Memorandum zur Vereinbarung zwischen der

Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die grenzüberschreitende

Beförderung von Gütern festgelegte Grenzzone als vorläufig vereinbart. Die vorstehend

getroffene Grenzzonenregelung gilt bis zur Festlegung einer endgültigen Grenzzonenvereinbarung im

Sinne des Artikels 11 Abs. 4 dieser Vereinbarung.

(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die

vereinbarten Genehmigungen.

(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien das in deutscher und

slowenischer Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das ASOR

Kontrolldokument.

(5) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien für die Jahre 1994, 1995 und 1996

hinsichtlich des Standes der Technik folgendes

a) Emissonsstandards

– Rauchgastrübung – ECE R 24.03

oder – EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491

oder – § 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-

Durchführungsverordnung)

– Abgase – ECE R 49.02

oder – EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542

oder – § 1d KDV

– Lärm – ECE R 51.01

oder – EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491

oder – § 8 KDV

b) Sicherheitstechnische Standards

– Antiblockiervorrichtung (ABV) – ECE R 13.06

oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

oder – § 3g KDV

– Verlangsameranlage – ECE R 13.06

oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

oder – § 3e KDV

(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das in der

Anlage 2 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.

GESCHEHEN zu Wien am 7. April 1994 in zwei Urschriften, in deutscher und slowenischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Seitens der Regierung der Republik Österreich der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr

Mag. Viktor Klima

Seitens der Regierung der Republik Slowenien der Minister für Verkehr und Kommunikation

Dipl. Oec. Igor Umek

Anlage 1

Anlage 2

Die Notifikationen gemäß Art. 12 der Vereinbarung wurden am 3. Februar 1995 bzw. am 6. Februar

2001 vorgenommen; die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 12 mit 1. April 2001 in Kraft.

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