25. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/
2001, wird wie folgt geändert
1. In § 16 Abs. 1 wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „36336 Euro“ ersetzt.
2. In § 16 Abs. 2 wird der Betrag von „100000 S“ durch den Betrag von „7267 Euro“ ersetzt.
3. In § 16 Abs. 3 wird der Betrag von „50000 S“ durch den Betrag von „3633 Euro“ ersetzt.
4. Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift angefügt
„In-Kraft-Treten
§ 21. Die Bestimmung des § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2002, tritt mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Fortwirtschaft über den Gebührentarif für
Anerkennungen, Zulassungen, Begutachtungen, Überprüfungen, Veröffentlichungen und Bewilligungen
nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (Pflanzenschutzmittelgebührentarif 1 – PGT1 1998), BGBl. II
Nr. 136/1999, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder
aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent
aufgerundet.“
2. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Absatz 2 angefügt
„(2) § 5 Abs. 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2002 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
3. Die Anlage lautet
„Anlage
Abschnitt I
Anerkennung von Versuchseinrichtungen gemäß § 5 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
Abschnitt II
Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit im Inland zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln identisch sind, gemäß § 11 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
Abschnitt III
Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln gemäß § 12 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
Abschnitt IV
Zulassung bei Gefahr im Verzug gemäß § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
Abschnitt V
Abänderung und Aufhebung der Zulassung gemäß § 18 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes
1997
Abschnitt VI
Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 19 im Zusammenhang mit den §§ 11
oder 12 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
Abschnitt VII
Veröffentlichung im Amtlichen Pflanzenschutzmittelverzeichnis gemäß § 23 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
Abschnitt VIII
Bewilligung für wissenschaftliche Versuche gemäß § 26 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
Abschnitt IX
Bestätigung für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 27 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
PRÄAMBEL
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien, nachfolgend als
die Vertragsparteien bezeichnet,
im BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Zentraleuropäischen Konferenz vom 17. März 1993 in
Wien, auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit
Maßnahmen zu ergreifen,
ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die
neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des
Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards
– anzuwenden,
IN DEM BESTREBEN, durch dieses Abkommen die internationale Beförderung von Personen im
nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln,
sowie deren Organisation und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur
Förderung des Tourismus und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten,
HABEN FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen
(Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach,
von und durch das Gebiet der Vertragsparteien, sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen
Verkehrsdiensten.
Artikel 2
Legaldefinitionen
(1) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, der weder der
Definition des Linienverkehrs (Abs. 2) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 3) entspricht.
(2) Linienverkehr (Kraftfahrlinienverkehr) im Sinne dieser Vereinbarung ist die regelmäßige
Beförderung von Personen auf bestimmten Verkehrsverbindungen mit vorher festgelegten Haltestellen
nach festgelegten Fahrplänen und Tarifen.
(3) a) Pendelverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren
Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielgebiet Reisende
befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind. Diese Reisenden sind
entweder Staatsangehörige des Staates, in dem das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr
durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates. Jede Reisegruppe,
welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an
den Ausgangsort zurückgebracht.
b) Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels
sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Gruppen können
außerhalb des Ausgangsgebietes und des Zielgebietes an höchstens drei verschiedenen Stellen
abgesetzt werden.
c) Beim Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung
mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für
mindestens 80% der Fahrgäste erbracht. Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort
muß mindestens zwei Nächte betragen.
(4) „Unternehmer“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person oder
Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei niedergelassen und zur gewerbsmäßigen
Beförderung von Personen auf der Straße befugt ist.
(5) „Fahrzeug“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß
a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und
b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich
des Lenkers) bestimmt ist.
(6) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer die
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 genannten
Verkehrsleistungen durchzuführen.
Artikel 3
Pendelverkehre
(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b unterwegs Fahrgäste
weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(3) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt,
daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei Reisende, abweichend
a) von Artikel 2 Abs. 3 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
b) von Artikel 3 Abs. 1 unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.
(4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den
Vorschriften des Vertragsstaates verantwortliche Stelle oder Person den Abschluß des Vertrages oder die
Sammelbegleichung der Leistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der
Abfahrt erhalten hat.
Artikel 4
Gelegenheitsverkehre
(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 umfaßt
a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt
werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den
Ausgangsort zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die
Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);
c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste.
(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen
noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen
hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne
dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.
Artikel 5
Genehmigungspflicht
(1) Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung
der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 7 nichts
anderes bestimmt.
(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für
eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar darauffolgenden
Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission eine andere
Vorgangsweise gewählt wird.
(3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf
Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 7 (genehmigungsfreie
Verkehre) ersetzt der Nachweis gemäß Artikel 7 Abs. 2 die Genehmigung.
(4) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten
a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,
b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s,
d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist
nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates
den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen
ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Abs. 4 lit. b bis e
sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.
(6) Die nähere Form der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission festgelegt.
Artikel 6
Kontrolldokument
(1) Zusätzlich zu der im Artikel 5 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 7 Abs. 2 genannten
Nachweises ist bei jeder Beförderung im Sinne des Artikels 1 ein Kontrolldokument mitzuführen und auf
Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
(2) Das Kontrolldokument und der Nachweis im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von den
zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder von
einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.
(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises im Sinne des Artikels 7 Abs. 2
werden von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.
Artikel 7
Genehmigungsfreie Verkehre
(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt
werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik
hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt
a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt
werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den
Ausgangspunkt zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine
Leerfahrt ist;
c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort
aufgenommen werden und die Fahrgäste
ca) die aus einem Drittland stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer
Ankunft auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und in das Gebiet der Vertragspartei
befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist oder
cb) vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Gebiet der Vertragspartei gebracht
worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet der Vertragspartei,
in dem das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder
cc) eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei
der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger
Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet werden darf und
der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.
(2) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines Kontrolldokumentes und eines entsprechenden
Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik,
wofür die Bestimmungen des Artikels 6 anzuwenden sind.
(3) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatz 1 wird von den Vertragsparteien in
einem gesonderten Memorandum zu diesem Abkommen festgelegt.
(4) Darüber hinaus können die Vertragsparteien, insbesondere auf Vorschlag der Gemischten
Kommission, vereinbaren, daß weitere Verkehrsdienste (zB Grenzzonenverkehr) ohne das Erfordernis
einer Genehmigung durchgeführt werden. Hierbei ist aber auf die in der Präambel des Abkommens
genannten Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.
Artikel 8
Kontingente
Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden
jeweils für zwölf Monate auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien
vereinbart.
Artikel 9
Kabotageverbot
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur
Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.
Artikel 10
Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen
(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem
Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen
dieser Vereinbarung hat die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
auf Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates folgende Maßnahmen zu treffen
a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;
b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen auf dem
Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder
Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen;
c) bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals
des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen diese Vereinbarung
kann die zuständige Behörde dieses anderen Staates den betreffenden Unternehmer vom Verkehr
auf seinem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander über Zuwiderhandlungen
nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über
Widerruf und Rücknahme einer Genehmigung/Konzession bleiben unberührt.
Artikel 11
Gemischte Kommission
(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die
Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und
entscheidet einvernehmlich.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,
kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.
(4) Insbesondere ist es Aufgabe der Gemischten Kommission die Grenzzone sowie die
Verkehrsarten und die Art ihrer Durchführung innerhalb der Grenzzone zu vereinbaren.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien
einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.
Artikel 13
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre
Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese
Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.
GESCHEHEN zu Wien am 7. April 1994 in zwei Urschriften, in deutscher und slowenischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Seitens der Regierung der Republik Österreich der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr
Mag. Viktor Klima
Seitens der Regierung der Republik Slowenien der Minister für Verkehr und Kommunikation
Dipl. Oec. Igor Umek
MEMORANDUM
zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die internationale
Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung
(1) Für das Kalenderjahr 1994 wird auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer
schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards folgende Anzahl an Einzelgenehmigungen
vereinbart
11000 Einzelgenehmigungen jeweils gültig für den Gelegenheitsverkehr und/oder Pendelverkehr
(bilateral und/oder Transit)
2000 Einzelgenehmigungen jeweils gültig für Fahrten innerhalb der Grenzzone
Als Grenzzone im Sinne dieser Vereinbarung gilt die im Memorandum zur Vereinbarung zwischen der
Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die grenzüberschreitende
Beförderung von Gütern festgelegte Grenzzone als vorläufig vereinbart. Die vorstehend
getroffene Grenzzonenregelung gilt bis zur Festlegung einer endgültigen Grenzzonenvereinbarung im
Sinne des Artikels 11 Abs. 4 dieser Vereinbarung.
(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die
vereinbarten Genehmigungen.
(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien das in deutscher und
slowenischer Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das ASOR
Kontrolldokument.
(5) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien für die Jahre 1994, 1995 und 1996
hinsichtlich des Standes der Technik folgendes
a) Emissonsstandards
– Rauchgastrübung – ECE R 24.03
oder – EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491
oder – § 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-
Durchführungsverordnung)
– Abgase – ECE R 49.02
oder – EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542
oder – § 1d KDV
– Lärm – ECE R 51.01
oder – EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491
oder – § 8 KDV
b) Sicherheitstechnische Standards
– Antiblockiervorrichtung (ABV) – ECE R 13.06
oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422
oder – § 3g KDV
– Verlangsameranlage – ECE R 13.06
oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422
oder – § 3e KDV
(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das in der
Anlage 2 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.
GESCHEHEN zu Wien am 7. April 1994 in zwei Urschriften, in deutscher und slowenischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Seitens der Regierung der Republik Österreich der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr
Mag. Viktor Klima
Seitens der Regierung der Republik Slowenien der Minister für Verkehr und Kommunikation
Dipl. Oec. Igor Umek
Anlage 1
Anlage 2
Die Notifikationen gemäß Art. 12 der Vereinbarung wurden am 3. Februar 1995 bzw. am 6. Februar
2001 vorgenommen; die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 12 mit 1. April 2001 in Kraft.