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25. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 25. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine

Aktiengesellschaft

Das Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft,

Art. I BGBl. Nr. 742/1996, wird wie folgt geändert

§ 3 Abs. 3 lautet

„(3) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist zur Veräußerung der Aktien der

Österreichische Postparkasse Aktiengesellschaft ermächtigt.“

Artikel II

Änderung des Postsparkassengesetzes 1969

Das Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 97/1997, wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz lautet

„die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder der Rechtsnachfolger ihres Unternehmens ist

die Hauptstelle für den Postscheck- und den Postsparverkehr.“

2. § 1 Abs. 3 bis 5 lauten

„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Falle eines Verkaufes der Aktien der

Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einbringung

der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 742/1996, in der

Fassung BGBl. I Nr. 25/2000 in einem Ausmaß von mehr als 50 vH, namens des Bundes die Bürgschaft

des Bundes gemäß Abs. 2 unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten frühestens zum

31. Dezember 2000 aufzukündigen. Im Falle der Aufkündigung sind diese und der Kündigungstermin

spätestens vier Wochen vor dessen Eintritt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt

kundzumachen.

(4) Für Verbindlichkeiten der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, die vor dem Wirksamwerden

der Kündigung begründet sind, einschließlich von dem Grunde nach schon bestehenden

vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften, bleibt die Haftung des Bundes als Bürge aufrecht. Für

die Haftung des Bundes ist maßgeblich, dass Auszahlungen stets zu Lasten der zuerst einbezahlten

Beträge zu erfolgen haben. Für Verbindlichkeiten aus Spar- und Wertpapierkonten ist auf den Einlagenstand

einschließlich zuzurechnender Zinsen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung der

Bürgschaft abzustellen, auch wenn die Kontobezeichnung oder Kontonummer bei sonstiger Identität der

Einlage später geändert wird.

(5) Für die Abgeltung der aufrecht bleibenden Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 und Abs. 4 ist von

der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes mit dem Bundesminister für Finanzen ein angemessenes Haftungsentgelt zu vereinbaren.

Als Bemessungsgrundlage für das Haftungsentgelt dienen jene Fremdwährungsschuldverschreibungen

und Euroschuldverschreibungen der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, soweit sie nicht

unmittelbar für Kredite und Darlehen an die Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung)

verwendet wurden, die auf Grund der aufrecht bleibenden Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 und Abs. 4

einen Zinsenvorteil aufweisen. Die Höhe des Haftungsentgelts beträgt höchstens 0,1 vH p. a. der Bemessungsgrundlage.

Dieses Haftungsentgelt kann in einem oder mehreren Teilbeträgen entrichtet werden.“

3. In § 2 werden die Worte „Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft“ durch die Worte

„Österreichische Post Aktiengesellschaft“ ersetzt.

4. § 3, § 4 und § 5 entfallen.

5. § 7 Abs. 1 bis 3 lauten

„(1) Die Bundesbediensteten (Bundesbeamte und Vertragsbedienstete des Bundes), die am Tag des

Inkrafttretens dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2000 dem

Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehören, werden der Österreichische Postsparkasse

Aktiengesellschaft oder dem Rechtsnachfolger ihres Unternehmens auf Dauer ihres Dienststandes

zur Dienstleistung zugewiesen; die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder der

Rechtsnachfolger ihres Unternehmens üben das Weisungsrecht gegenüber diesen Bundesbediensteten aus.

Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung

im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft

hervorgegangen sind und an denen die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft direkt oder

indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, ist zulässig.

(2) Die Dienststelle der Bundesbediensteten, die der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft

oder ihrem Rechtsnachfolger gemäß Abs. 1 zugewiesen sind, ist das Österreichische Postsparkassenamt,

das die Funktionen einer Dienstbehörde und einer Personalstelle ausübt, und dem

Bundesminister für Finanzen untersteht. Insoweit nach den Vorschriften über das Dienstrecht der Bundesbediensteten

Verwaltungsakte nur mit Zustimmung eines anderen Organes gesetzt werden können, bedarf

es hinsichtlich der dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehörenden Bundesbediensteten

dieser Zustimmung nicht, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden

sind.

(3) Der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder der

Vorsitzende des Leitungsorganes des Rechtsnachfolgers ihres Unternehmens, in seinem Verhinderungsfall

sein Stellvertreter, übt gegenüber den Beamten des Österreichischen Postsparkassenamtes die Obliegenheiten

eines Leiters der Dienstbehörde aus; hinsichtlich der dort verwendeten Vertragsbediensteten nimmt

er alle Aufgaben der Personalstelle wahr.“

6. In § 7 Abs. 4 und 5 wird die Wortfolge „Österreichische Postsparkasse“ durch die Wortfolge

„Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“ ersetzt.

7. § 7 Abs. 10 entfällt.

8. Die Überschriften vor § 8 und § 9 sowie die §§ 8, 9, 10, 11, 12 und 13 entfallen.

9. In § 14 wird die Wortfolge „der Österreichischen Postsparkasse“ durch die Wortfolge „der Österreichische

Postsparkasse Aktiengesellschaft“ ersetzt.

10. In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Österreichische Postsparkasse“ durch die Wortfolge „Die

Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“ und das Wort „Post“ durch die Wortfolge „Österreichische

Post Aktiengesellschaft“ ersetzt.

11. In § 15 Abs. 4 und Abs. 5 wird die Wortfolge „der Österreichischen Postsparkasse“ jeweils durch die

Wortfolge „der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“ ersetzt.

12. § 15 Abs. 7 lautet

„(7) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft kann mit ausländischen Postverwaltungen

vertraglich vereinbaren, dass Einlagen auf ausländische Postsparbücher und Rückzahlungen aus diesen im

Gebiet der Republik Österreich und Einlagen auf österreichische Postsparbücher und Rückzahlungen aus

diesem im Ausland erfolgen.“

13. § 16 entfällt.

14. In § 17 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „die Österreichische Postsparkasse“ durch die Wortfolge „die

Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“ ersetzt.

15. § 18 entfällt.

16. In § 19 wird die Wortfolge „Die Österreichische Postsparkasse“ durch die Wortfolge „Die

Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“ ersetzt.

17. In § 21 und in § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge „Österreichische Postsparkasse“ jeweils durch die

Wortfolge „Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“ ersetzt.

18. Die Abschnittsbezeichnung und die Überschrift vor § 23 und § 23 entfallen.

19. Die Abschnittsbezeichnung vor § 24 lautet

„ABSCHNITT IV“.

20. Die §§ 26, 27 und 28 entfallen.

21. § 30 entfällt.

22. § 31 lautet

„§ 31. Mit der Vollziehung des § 17 ist, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, der Bundesminister

für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 und des § 15 Abs. 5 und 7 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, betraut.“

Artikel III

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1999, wird wie

folgt geändert

1. In § 23 Abs. 3 entfällt Z 7.

2. In § 25 Abs. 6 entfällt Z 5.

3. In § 25 Abs. 7 Z 1 entfällt die Wortfolge „und der Österreichischen Postsparkasse“.

Artikel IV

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses

Das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, BGBl. Nr. 742/1996, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 9 wird die Wortfolge „und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sind“ durch

das Wort „ist“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 10 wird die Wortfolge „Mitglieder, die Oesterreichische Nationalbank und die Österreichische

Postsparkasse Aktiengesellschaft“ durch die Wortfolge „Mitglieder und die Oesterreichische

Nationalbank“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 15 dritter Satz lautet

„Den Unterausschüssen gehört, falls die Oesterreichische Nationalbank dies wünscht, mit beratender

Stimme ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank an.“

BGBlPdf 25. Verordnung: Änderung der Verpflegungsverordnung – VPf-V

Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Vorsorge für die Verpflegung von Zivildienstleistenden

und Abfindung bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Verpflegungsverordnung –

VPf-V), BGBl. Nr. 288/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 3/1999, wird wie folgt

geändert

1. In § 2 Abs. 3 sowie § 3 Abs. 2 und 3 wird der Betrag von 152 S jeweils durch den Betrag von 155 S

ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag von 32 S durch den Betrag von 35 S ersetzt.

3. § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2000 treten mit

1. Jänner 2000 in Kraft.“

BGBlPdf 25. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die Ukraine am 10. Juni 1999 erklärt, sich auch

weiterhin an das Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl.

Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 110/1997) gebunden zu erachten.

Die Ukraine hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Kontinuitätserklärung folgende Erklärung

abgegeben

Bezugnehmend auf die Bestimmungen in den Artikeln 1, 6, 9 und 15 des Übereinkommens wird

bestätigt, daß in Übereinstimmung mit der in der Ukraine existierenden Ordnung Gerichtsdokumente

ausländischer Behörden, die zur Aushändigung an auf dem Gebiet der Ukraine wohnhaften Personen

bestimmt sind, sowie Rechtshilfeersuchen der erwähnten Behörden zur Erledigung den zuständigen

ukrainischen Behörden auf diplomatischem Wege über das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Ukraine zu übermitteln sind. Diese Ordnung steht natürlich einer Aushändigung der Dokumente durch

diplomatische und konsularische Vertretungen ausländischer Staaten in der Ukraine an deren Staatsbürger

in Übereinstimmung mit den im letzten Absatz des Artikels 6 des Übereinkommens festgelegten

Bestimmungen nicht im Wege.

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