25. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine
Aktiengesellschaft
Das Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft,
Art. I BGBl. Nr. 742/1996, wird wie folgt geändert
§ 3 Abs. 3 lautet
„(3) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist zur Veräußerung der Aktien der
Österreichische Postparkasse Aktiengesellschaft ermächtigt.“
Artikel II
Änderung des Postsparkassengesetzes 1969
Das Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 97/1997, wird
wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz lautet
„die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder der Rechtsnachfolger ihres Unternehmens ist
die Hauptstelle für den Postscheck- und den Postsparverkehr.“
2. § 1 Abs. 3 bis 5 lauten
„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Falle eines Verkaufes der Aktien der
Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einbringung
der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 742/1996, in der
Fassung BGBl. I Nr. 25/2000 in einem Ausmaß von mehr als 50 vH, namens des Bundes die Bürgschaft
des Bundes gemäß Abs. 2 unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten frühestens zum
31. Dezember 2000 aufzukündigen. Im Falle der Aufkündigung sind diese und der Kündigungstermin
spätestens vier Wochen vor dessen Eintritt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt
kundzumachen.
(4) Für Verbindlichkeiten der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, die vor dem Wirksamwerden
der Kündigung begründet sind, einschließlich von dem Grunde nach schon bestehenden
vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften, bleibt die Haftung des Bundes als Bürge aufrecht. Für
die Haftung des Bundes ist maßgeblich, dass Auszahlungen stets zu Lasten der zuerst einbezahlten
Beträge zu erfolgen haben. Für Verbindlichkeiten aus Spar- und Wertpapierkonten ist auf den Einlagenstand
einschließlich zuzurechnender Zinsen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung der
Bürgschaft abzustellen, auch wenn die Kontobezeichnung oder Kontonummer bei sonstiger Identität der
Einlage später geändert wird.
(5) Für die Abgeltung der aufrecht bleibenden Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 und Abs. 4 ist von
der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes mit dem Bundesminister für Finanzen ein angemessenes Haftungsentgelt zu vereinbaren.
Als Bemessungsgrundlage für das Haftungsentgelt dienen jene Fremdwährungsschuldverschreibungen
und Euroschuldverschreibungen der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, soweit sie nicht
unmittelbar für Kredite und Darlehen an die Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung)
verwendet wurden, die auf Grund der aufrecht bleibenden Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 und Abs. 4
einen Zinsenvorteil aufweisen. Die Höhe des Haftungsentgelts beträgt höchstens 0,1 vH p. a. der Bemessungsgrundlage.
Dieses Haftungsentgelt kann in einem oder mehreren Teilbeträgen entrichtet werden.“
3. In § 2 werden die Worte „Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft“ durch die Worte
„Österreichische Post Aktiengesellschaft“ ersetzt.
4. § 3, § 4 und § 5 entfallen.
5. § 7 Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Die Bundesbediensteten (Bundesbeamte und Vertragsbedienstete des Bundes), die am Tag des
Inkrafttretens dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2000 dem
Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehören, werden der Österreichische Postsparkasse
Aktiengesellschaft oder dem Rechtsnachfolger ihres Unternehmens auf Dauer ihres Dienststandes
zur Dienstleistung zugewiesen; die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder der
Rechtsnachfolger ihres Unternehmens üben das Weisungsrecht gegenüber diesen Bundesbediensteten aus.
Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung
im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft
hervorgegangen sind und an denen die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft direkt oder
indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, ist zulässig.
(2) Die Dienststelle der Bundesbediensteten, die der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft
oder ihrem Rechtsnachfolger gemäß Abs. 1 zugewiesen sind, ist das Österreichische Postsparkassenamt,
das die Funktionen einer Dienstbehörde und einer Personalstelle ausübt, und dem
Bundesminister für Finanzen untersteht. Insoweit nach den Vorschriften über das Dienstrecht der Bundesbediensteten
Verwaltungsakte nur mit Zustimmung eines anderen Organes gesetzt werden können, bedarf
es hinsichtlich der dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehörenden Bundesbediensteten
dieser Zustimmung nicht, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden
sind.
(3) Der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder der
Vorsitzende des Leitungsorganes des Rechtsnachfolgers ihres Unternehmens, in seinem Verhinderungsfall
sein Stellvertreter, übt gegenüber den Beamten des Österreichischen Postsparkassenamtes die Obliegenheiten
eines Leiters der Dienstbehörde aus; hinsichtlich der dort verwendeten Vertragsbediensteten nimmt
er alle Aufgaben der Personalstelle wahr.“
6. In § 7 Abs. 4 und 5 wird die Wortfolge „Österreichische Postsparkasse“ durch die Wortfolge
„Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“ ersetzt.
7. § 7 Abs. 10 entfällt.
8. Die Überschriften vor § 8 und § 9 sowie die §§ 8, 9, 10, 11, 12 und 13 entfallen.
9. In § 14 wird die Wortfolge „der Österreichischen Postsparkasse“ durch die Wortfolge „der Österreichische
Postsparkasse Aktiengesellschaft“ ersetzt.
10. In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Österreichische Postsparkasse“ durch die Wortfolge „Die
Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“ und das Wort „Post“ durch die Wortfolge „Österreichische
Post Aktiengesellschaft“ ersetzt.
11. In § 15 Abs. 4 und Abs. 5 wird die Wortfolge „der Österreichischen Postsparkasse“ jeweils durch die
Wortfolge „der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“ ersetzt.
12. § 15 Abs. 7 lautet
„(7) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft kann mit ausländischen Postverwaltungen
vertraglich vereinbaren, dass Einlagen auf ausländische Postsparbücher und Rückzahlungen aus diesen im
Gebiet der Republik Österreich und Einlagen auf österreichische Postsparbücher und Rückzahlungen aus
diesem im Ausland erfolgen.“
13. § 16 entfällt.
14. In § 17 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „die Österreichische Postsparkasse“ durch die Wortfolge „die
Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“ ersetzt.
15. § 18 entfällt.
16. In § 19 wird die Wortfolge „Die Österreichische Postsparkasse“ durch die Wortfolge „Die
Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“ ersetzt.
17. In § 21 und in § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge „Österreichische Postsparkasse“ jeweils durch die
Wortfolge „Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“ ersetzt.
18. Die Abschnittsbezeichnung und die Überschrift vor § 23 und § 23 entfallen.
19. Die Abschnittsbezeichnung vor § 24 lautet
„ABSCHNITT IV“.
20. Die §§ 26, 27 und 28 entfallen.
21. § 30 entfällt.
22. § 31 lautet
„§ 31. Mit der Vollziehung des § 17 ist, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, der Bundesminister
für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 und des § 15 Abs. 5 und 7 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, betraut.“
Artikel III
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1999, wird wie
folgt geändert
1. In § 23 Abs. 3 entfällt Z 7.
2. In § 25 Abs. 6 entfällt Z 5.
3. In § 25 Abs. 7 Z 1 entfällt die Wortfolge „und der Österreichischen Postsparkasse“.
Artikel IV
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses
Das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, BGBl. Nr. 742/1996, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 9 wird die Wortfolge „und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sind“ durch
das Wort „ist“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 10 wird die Wortfolge „Mitglieder, die Oesterreichische Nationalbank und die Österreichische
Postsparkasse Aktiengesellschaft“ durch die Wortfolge „Mitglieder und die Oesterreichische
Nationalbank“ ersetzt.
3. § 1 Abs. 15 dritter Satz lautet
„Den Unterausschüssen gehört, falls die Oesterreichische Nationalbank dies wünscht, mit beratender
Stimme ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank an.“
Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Vorsorge für die Verpflegung von Zivildienstleistenden
und Abfindung bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Verpflegungsverordnung –
VPf-V), BGBl. Nr. 288/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 3/1999, wird wie folgt
geändert
1. In § 2 Abs. 3 sowie § 3 Abs. 2 und 3 wird der Betrag von 152 S jeweils durch den Betrag von 155 S
ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag von 32 S durch den Betrag von 35 S ersetzt.
3. § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2000 treten mit
1. Jänner 2000 in Kraft.“
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die Ukraine am 10. Juni 1999 erklärt, sich auch
weiterhin an das Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl.
Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 110/1997) gebunden zu erachten.
Die Ukraine hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Kontinuitätserklärung folgende Erklärung
abgegeben
Bezugnehmend auf die Bestimmungen in den Artikeln 1, 6, 9 und 15 des Übereinkommens wird
bestätigt, daß in Übereinstimmung mit der in der Ukraine existierenden Ordnung Gerichtsdokumente
ausländischer Behörden, die zur Aushändigung an auf dem Gebiet der Ukraine wohnhaften Personen
bestimmt sind, sowie Rechtshilfeersuchen der erwähnten Behörden zur Erledigung den zuständigen
ukrainischen Behörden auf diplomatischem Wege über das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Ukraine zu übermitteln sind. Diese Ordnung steht natürlich einer Aushändigung der Dokumente durch
diplomatische und konsularische Vertretungen ausländischer Staaten in der Ukraine an deren Staatsbürger
in Übereinstimmung mit den im letzten Absatz des Artikels 6 des Übereinkommens festgelegten
Bestimmungen nicht im Wege.