25. Bundesgesetz: Amateurfunkgesetz 1998
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Bewilligungen
§ 3 Bewilligungspflicht
§ 4 Bewilligungsvoraussetzungen
§ 5 Bewilligungsverfahren
§ 6 Erteilung der Bewilligung
§ 7 Sonderrufzeichen
§ 8 Gebühren
§ 9 Erlöschen der Bewilligung
3. Abschnitt
Verwendung von Amateurfunkstellen
§ 10 Berechtigungsumfang
§ 11 Kontrollgeräte
§ 12 Störungen
§ 13 Nachrichteninhalt
§ 14 Not- und Katastrophenfunkverkehr
§ 15 Rufzeichen
§ 16 Rufzeichenliste
§ 17 Mitbenützung
§ 18 Funktagebuch
§ 19 Sicherungsmaßnahmen
4. Abschnitt
Amateurfunkprüfungszeugnisse
§ 20 Voraussetzungen für die Ausstellung
§ 21 Antrag auf Ausstellung
§ 22 Zurückziehung des Antrages
§ 23 Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung
§ 24 Einrichtung einer Prüfungskommission
§ 25 Anerkennung ausländischer Zeugnisse
5. Abschnitt
Behördenzuständigkeit, Straf-, Vollzugs- und Übergangsbestimmungen
§ 26 Behördenzuständigkeit
§ 27 Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 28 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 29 Übergangsbestimmungen
§ 30 Verweisungen
§ 31 Vollziehung
§ 32 Inkrafttreten
1. Abschnitt
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Amateurfunkdienst.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt das Telekommunikationsgesetz
(TKG), BGBl. I Nr. 100/1997.
Begriffsbestimmungen
§ 2. In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff
1. „Amateurfunkdienst“ einen technisch-experimentellen Funkdienst, der die Verwendung von Erd-
und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für
den Verkehr der Funkamateure untereinander, insbesondere zur Durchführung von Not- und
Katastrophenfunkverkehr, und für technische Studien betrieben wird;
2. „Funkamateur“ eine Person, welcher eine Amateurfunkbewilligung erteilt wurde und die sich mit
der Funktechnik und dem Funkbetrieb aus persönlicher Neigung oder im Rahmen einer im
öffentlichen Interesse tätigen Organisation, jedoch nicht in Verfolgung anderer, insbesondere
wirtschaftlicher oder politischer Zwecke, befaßt;
3. „Amateurfunkstelle“ einen oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern
oder Empfängern, die zum Betrieb des Amateurfunkdienstes an einem bestimmten Ort erforderlich
sind und die einen Teil eines oder mehrerer dem Amateurfunkdienst in Österreich zugewiesenen
Frequenzbereiche erfaßt, auch wenn der Sende- oder Empfangsbereich über die zugewiesenen
Amateurfunk-Frequenzbereiche hinausgeht, sowie deren Zusatzeinrichtungen;
4. „Stationsverantwortlicher“ eine natürliche Person, die von einem Amateurfunkverein oder einer
im öffentlichen Interesse tätigen Organisation namhaft gemacht wird und die für die Einhaltung
der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
verantwortlich ist;
5. „Klubfunkstelle“ die Amateurfunkstelle eines Amateurfunkvereines oder einer im öffentlichen
Interesse tätigen Organisation;
6. „Bakensender“ eine automatische Amateurfunksendeanlage, die an einem festen Standort
errichtet und betrieben wird, ihre technischen und betrieblichen Merkmale ständig wiederkehrend
aussendet und Zwecken der Frequenzmessung und der Erforschung der Funkausbreitungsbedingungen
dient;
7. „Relaisfunkstelle“ eine Amateurfunkstelle, die der automatischen Informationsübertragung dient.
2. Abschnitt
Bewilligungen
Bewilligungspflicht
§ 3. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle ist grundsätzlich nur mit einer
Bewilligung (Amateurfunkbewilligung) zulässig. Davon ausgenommen sind
1. der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß § 17 und
2. die Errichtung und der Betrieb von Funkempfangsanlagen, welche lediglich die dem Amateurfunkdienst
zugewiesenen Frequenzbereiche erfassen.
(2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu
entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
(3) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 hat das
Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden.
Bewilligungsvoraussetzungen
§ 4. (1) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
1. das 14. Lebensjahr vollendet haben und
2. a) die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
b) von der Ablegung der Amateurfunkprüfung befreit worden sind oder
c) ein gemäß § 25 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.
(2) Nicht voll handlungsfähige Personen haben die Erklärung einer voll handlungsfähigen Person
beizubringen, mit der diese die Haftung für die sich auf Grund der erteilten Bewilligung ergebenden
Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.
(3) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse
tätigen Organisationen zu erteilen, wenn diese einen Stationsverantwortlichen namhaft machen und diese
Person
1. ihren Hauptwohnsitz im Inland hat,
2. voll handlungsfähig ist und
3. die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat oder von deren Ablegung befreit worden ist.
(4) Besitzern einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag eine Amateurfunkbewilligung
mit einem vergleichbaren Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn
1. auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Amateurfunkbewilligung erteilt
wurde, eine Amateurfunkbewilligung auf Grund einer österreichischen Amateurfunkbewilligung
erteilt wird und
2. keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.
(5) Eine auf Grund des Abs. 4 erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise
zu befristen.
(6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme
auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der fachlichen Befähigung im Ausland
erteilte Amateurfunkbewilligungen anerkennen.
Bewilligungsverfahren
§ 5. (1) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über
1. Vor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
2. das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
3. den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
4. den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle, bei einer beweglichen Amateurfunkstelle das
Gebiet, in dem sie betrieben werden soll,
5. die angestrebte Leistungsstufe,
6. die angestrebte Bewilligungsklasse und
7. allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.
(2) Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis, der Bescheid über die Befreiung von der
Ablegung der Amateurfunkprüfung oder ein gemäß § 25 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.
(3) Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein
Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.
Erteilung der Bewilligung
§ 6. (1) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung
„Amateurfunkbewilligung“ auszustellen, außer es handelt sich um die Bewilligung einer Relaisfunkstelle
oder eines Bakensenders.
(2) Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs. 6 sowie des § 4 Abs. 5 unbefristet zu erteilen.
(3) In der Amateurfunkbewilligung ist dem Antragsteller ein Rufzeichen zuzuweisen.
(4) Entsprechend der Prüfungskategorie der vom Antragsteller oder vom Stationsverantwortlichen
abgelegten Amateurfunkprüfung ist die Amateurfunkbewilligung für eine bestimmte Bewilligungsklasse
zu erteilen.
(5) Die Amateurfunkbewilligung ist für eine bestimmte Leistungsstufe zu erteilen. Diese legt die
höchste zulässige Sendeleistung fest, mit der die Amateurfunkstelle betrieben werden darf.
(6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme
auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen die
1. Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen, die ohne persönliche Anwesenheit eines
Funkamateurs betrieben werden,
2. Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen an bestimmten Standorten sowie
3. die Verwendung bestimmter Sendearten, Betriebsarten, Sendeleistungen oder Frequenzbereiche
von der Durchführung eines Probebetriebes abhängig machen oder Amateurfunkvereinen oder im öffentlichen
Interesse tätigen Organisationen vorbehalten. Eine auf Grund dieser Verordnung erteilte Bewilligung
kann befristet werden und hat die erforderlichen Auflagen zu enthalten.
(7) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Bewilligungsklassen,
Leistungsstufen, Sendearten, Frequenzbereiche und Bandbreiten festzusetzen; für bestimmte Bewilligungsklassen
und Frequenzbereiche können höchste zulässige Leistungsstufen festgesetzt werden. Dabei
ist auf internationale Vereinbarungen, den Stand der Technik, insbesondere auf die Störfestigkeit von
Telekommunikationsanlagen und die Erfordernisse des Amateurfunkdienstes Bedacht zu nehmen.
(8) Durch die Erteilung der Amateurfunkbewilligung wird keine Gewähr für einen störungsfreien
Amateurfunkbetrieb übernommen.
Sonderrufzeichen
§ 7. (1) Auf Antrag kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Verwendung bei
besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen. Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen
Anlasses zu befristen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Fernmeldebüros ermächtigen, in
seinem Namen Sonderrufzeichen zuzuweisen, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung für den
Antragsteller erzielt wird.
Gebühren
§ 8. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren und für
die nach diesem Bundesgesetz erteilten Bewilligungen und Zeugnisse unter Bedachtnahme auf den damit
verbundenen Aufwand sowie auf den Umfang der erteilten Berechtigung eine Gebührenordnung zu
erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind.
Erlöschen der Bewilligung
§ 9. (1) Der Widerruf ist auch auszusprechen, wenn der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gröblich oder wiederholt verstößt.
(2) Bei Erlöschen der Amateurfunkbewilligung ist die Urkunde über die Amateurfunkbewilligung
innerhalb von zwei Monaten dem Fernmeldebüro zurückzustellen, das die Bewilligung erteilt hat.
3. Abschnitt
Verwendung von Amateurfunkstellen
Berechtigungsumfang
§ 10. (1) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb
1. einer oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der Amateurfunkbewilligung
angegebenen Standorten,
2. einer oder mehrerer beweglicher Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet sowie
3. zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen Amateurfunkstelle an einem
anderen als in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorübergehend
gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.
(2) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt auch zum Besitz von Amateurfunksendeanlagen sowie
im Rahmen ihres Umfanges
1. zur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen,
2. zur Einfuhr von Amateurfunkanlagen, sofern diese lediglich für den Eigenbedarf bestimmt sind,
sowie
3. zum vorübergehenden Besitz von Funkanlagen, die keine Amateurfunkanlagen sind, zum Zweck
des Umbaues zu Amateurfunkanlagen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei
Monaten.
(3) Aussendungen dürfen mit einer Amateurfunkstelle nur durchgeführt werden
1. in den dem Amateurfunkdienst und der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesenen Frequenzbereichen,
2. mit den für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten,
3. mit höchstens jener Sendeleistung, die sich aus der für den jeweiligen Frequenzbereich festgesetzten
höchsten zulässigen Leistungsstufe und aus der Amateurfunkbewilligung ergibt,
4. mit nicht mehr als der jeweils festgesetzten Bandbreite und
5. wenn der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Mitbenützer der Amateurfunkstelle
während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist,
es sei denn, es handelt sich um eine Relaisfunkstelle oder einen Bakensender.
(4) Amateurfunkstellen dürfen weder mit Telekommunikationsnetzen verbunden noch in Verbindung
mit diesen betrieben werden.
(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
1. zum Zwecke der Erprobung neuer Übertragungstechniken unter Bedachtnahme auf den Stand der
Technik und auf internationale Vereinbarungen Ausnahmen von Abs. 4 sowie
2. zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des
Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Abs. 3 vorsehen.
Kontrollgeräte
§ 11. Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme
auf den Stand der Technik festzusetzen, bei welchen Amateurfunkstellen Kontrollgeräte vorhanden sein
müssen, durch die die Einhaltung der technischen Erfordernisse jederzeit während des Betriebes überprüft
werden kann.
Störungen
§ 12. Die Amateurfunkstelle ist so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, daß jede
Gefährdung und Störung des Betriebes anderer ordnungsgemäß errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen
vermieden wird.
Nachrichteninhalt
§ 13. (1) Der gesamte Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln und auf folgenden
Inhalt zu beschränken
1. Übertragungsversuche,
2. technische oder betriebliche Mitteilungen sowie
3. Bemerkungen persönlicher Natur oder bildliche Darstellungen, für die wegen ihrer Belanglosigkeit
eine Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten billigerweise nicht verlangt
werden kann.
(2) Der Funkverkehr darf nur unmittelbar zwischen bewilligten Amateurfunkstellen ohne Benutzung
anderer Telekommunikationsanlagen stattfinden.
(3) Ergibt sich während des Funkverkehrs, daß dieser mit einer Funkstelle aufgenommen wurde, die
keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, so ist die Verbindung sofort abzubrechen.
(4) Im Verkehr mit anderen Funkstellen ist alles zu unterlassen, was das Ansehen, die Sicherheit oder
die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche
Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt.
(5) Der Funkverkehr mit Amateurfunkstellen jener Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr
mit Österreich erhoben haben, ist nicht zulässig. Die Namen dieser Staaten sind vom Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Erprobung neuer
Übertragungstechniken unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen
Ausnahmen von Abs. 2 vorsehen.
Not- und Katastrophenfunkverkehr
§ 14. (1) Notfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten zwischen einer Funkstelle, die selbst
in Not ist oder an einem Notfall beteiligt oder Zeuge des Notfalles ist, und einer oder mehreren Hilfe
leistenden Funkstellen.
(2) Notfall ist ein Ereignis, bei dem die Sicherheit menschlichen Lebens zumindest gefährdet
erscheint.
(3) Katastrophenfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten, die den nationalen oder internationalen
Hilfeleistungsverkehr betreffen, zwischen Funkstellen innerhalb eines Katastrophengebietes
sowie zwischen einer Funkstelle im Katastrophengebiet und Hilfe leistenden Organisationen.
(4) Katastrophengebiet ist ein geographisches Gebiet, in welchem eine Katastrophe stattgefunden
hat, für die Dauer des Katastrophenfalles.
(5) Im Falle von Not- und Katastrophenfunkverkehr sowie bei der Durchführung von Not- und
Katastrophenfunkverkehrsübungen entfallen die Beschränkungen der §§ 10 Abs. 4 und 13 Abs. 1 bis 3.
(6) Die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist mindestens eine Woche
vor Beginn der Übung schriftlich dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro anzuzeigen.
(7) Bei Empfang eines Notrufes ist der eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und jede Störung
des Notrufes zu unterlassen. Wird keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, so ist unverzüglich
Verbindung mit der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls sind andere Funkstellen auf
den Notruf aufmerksam zu machen.
Rufzeichen
§ 15. (1) Das zugewiesene Rufzeichen ist zu Beginn, vor Beendigung sowie wiederholt während des
Funkverkehrs in der jeweils verwendeten Sendeart vollständig auszusenden.
(2) Beim Betrieb einer Klubfunkstelle ist das der Klubfunkstelle zugewiesene Rufzeichen zu
verwenden. Mit Zustimmung des Stationsverantwortlichen darf die Klubfunkstelle auch mit dem dem
Mitbenützer zugewiesenen Rufzeichen betrieben werden, jedoch nur im Berechtigungsumfang der
Bewilligung, mit der es zugewiesen wurde.
Rufzeichenliste
§ 16. (1) Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekanntmachen, aus
denen die in Abs. 2 genannten Daten ersichtlich sind.
(2) In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen
1. Name, Vorname und akademischer Grad oder Standesbezeichnung des Funkamateurs,
2. der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,
3. das zugeteilte Rufzeichen und
4. die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.
(3) Auf Wunsch des Funkamateurs hat die Eintragung der ihn betreffenden persönlichen Daten
(Abs. 2 Z 1 und 2) zu unterbleiben.
(4) Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes
verwendet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig.
Mitbenützung
§ 17. (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung oder der Stationsverantwortliche können
Personen, die die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben, die Mitbenützung der Amateurfunkstelle
gestatten.
(2) Der Mitbenützer einer Amateurfunkstelle darf diese nur in jenem Umfang benützen, der sich aus
1. der Prüfungskategorie seines Amateurfunkprüfungszeugnisses und
2. der Bewilligungsklasse und Leistungsstufe der Amateurfunkbewilligung des Inhabers der
Amateurfunkstelle oder der Klubfunkstelle
ergibt.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zum Zwecke der
Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes
Ausnahmen von Abs. 2 vorsehen.
(4) Der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Stationsverantwortliche bleiben für die
Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Sie haben den Betrieb der Funkstelle ständig
und sorgfältig zu überwachen.
Funktagebuch
§ 18. (1) Zur Klärung frequenztechnischer Fragen kann die Fernmeldebehörde verlangen, daß ein
Funktagebuch zu führen ist. In dieses sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale
einzutragen.
(2) Das Funktagebuch kann auch mit Hilfe einer EDV-Anlage geführt werden.
(3) Bei einem Notfunkverkehr ist der vollständige Text der Nachricht aufzuzeichnen.
(4) Das Funktagebuch oder im Fall des Abs. 2 der Ausdruck des Funktagebuchs ist mindestens ein
Jahr ab der letzten Eintragung aufzubewahren und den Organen der Fernmeldebehörden auf deren
Verlangen in einer Form vorzuweisen, durch die der Inhalt der Aufzeichnungen unmittelbar erkennbar ist.
Sicherungsmaßnahmen
§ 19. Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Inbetriebsetzung
seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen.
4. Abschnitt
Amateurfunkprüfungszeugnisse
Voraussetzungen für die Ausstellung
§ 20. (1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller
fachlich befähigt ist.
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.
(3) Auf Antrag hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Personen, die durch ihre nachgewiesene
Vorbildung und Betätigung Gewähr dafür bieten, daß sie die erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten ganz oder teilweise besitzen, von der Ablegung der Amateurfunkprüfung zur Gänze oder in
einzelnen Gegenständen zu befreien.
Antrag auf Ausstellung
§ 21. Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist bei dem Fernmeldebüro,
in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Prüfungswerber seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen
und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. die angestrebte Prüfungskategorie.
Zurückziehung des Antrages
§ 22. Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses gilt als zurückgezogen,
wenn der Antragsteller zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint,
daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, und er nicht glaubhaft macht, daß ihn daran kein
Verschulden trifft, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt oder wenn er die Prüfung nicht
bestanden hat.
Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung
§ 23. (1) Die Amateurfunkprüfung umfaßt folgende Gegenstände
1. Betrieb und Fertigkeiten,
2. Technische Grundlagen,
3. Rechtliche Bestimmungen.
(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr entsprechend dem
Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Amateurfunkprüfung verschiedene Prüfungskategorien sowie
unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände
festzusetzen.
(3) Personen, die die Amateurfunkprüfung für eine andere als die höchste Prüfungskategorie abgelegt
haben, können eine Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Zeugnisses einer höheren Prüfungskategorie
ablegen.
Einrichtung einer Prüfungskommission
§ 24. (1) Bei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission einzurichten.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr für die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Als Prüfer für die Gegenstände Rechtliche
Bestimmungen und Technische Grundlagen sind fachkundige Bedienstete der Fernmeldebehörde zu
bestellen. Als Prüfer für die Gegenstände Betrieb und Fertigkeiten ist ein erfahrener Funkamateur, der die
Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich abgelegt hat, mit dessen Einverständnis
zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen.
Anerkennung ausländischer Zeugnisse
§ 25. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme
auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland
ausgestellte Zeugnisse anerkennen.
5. Abschnitt
Behördenzuständigkeit, Straf-, Vollzugs- und Übergangsbestimmungen
Behördenzuständigkeit
§ 26. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes
bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den
Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Entscheidung über
Rechtsmittel gegen Bescheide des Fernmeldebüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen
Verwaltungssenates gegeben ist.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen,
wer
1. entgegen § 10 Abs. 3 Aussendungen durchführt
a) in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse
zugewiesen sind, oder
b) mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder
c) mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder
d) mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite
und keine Ausnahme gemäß § 10 Abs. 5 vorliegt,
2. entgegen § 10 Abs. 3 als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle
nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle
anwesend ist,
3. entgegen § 10 Abs. 4 Amateurfunkstellen mit Telekommunikationsnetzen verbindet oder in
Verbindung mit diesen betreibt und keine Ausnahme gemäß § 10 Abs. 5 vorliegt,
4. entgegen § 13 Abs. 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle
ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht,
wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 nicht vorliegen,
5. entgegen § 13 Abs. 2 und 3 Funkverkehr nicht unmittelbar mit einer bewilligten Amateurfunkstelle
durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen
des § 14 Abs. 5 nicht vorliegen und keine Ausnahme gemäß § 13 Abs. 6 vorliegt,
6. entgegen § 13 Abs. 5 mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr
mit Österreich vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Bundesgesetzblatt
kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt,
7. entgegen § 17 Abs. 1 die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die
Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben,
8. entgegen § 17 Abs. 2 eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt
zu haben, oder über den sich aus § 17 Abs. 2 Z 1 und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt
und keine Ausnahme gemäß § 17 Abs. 3 vorliegt,
9. entgegen § 17 Abs. 4 bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen
sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen, wer
1. entgegen § 10 Abs. 3 Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst
zugewiesen sind, durchführt,
2. entgegen § 13 Abs. 4 im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die
Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche
Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt,
3. entgegen § 14 Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet,
4. entgegen § 15 ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, wer
1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Amateurfunkstelle ohne Amateurfunkbewilligung errichtet oder
betreibt,
2. entgegen § 16 Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 28. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972,
BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltende Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe vom 21. Dezember 1953 über die Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen
(Amateurfunkverordnung), BGBl. Nr. 30/1954, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 326/1962,
außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 29. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und
Zeugnisse bleiben aufrecht.
(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen,
1. welchen Bewilligungsklassen die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen
entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob dem Bewilligungsinhaber die Verwendung sämtlicher für
den Amateurfunkverkehr festgesetzter Frequenzbereiche und Sendearten gestattet ist,
2. welchen Leistungsstufen die für die Sendeleistung maßgeblichen Klassen A bis D (gemäß § 5
Abs. 1 der auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung BGBl. Nr. 30/1954 in der Fassung BGBl.
Nr. 326/1962) entsprechen,
3. welchen Prüfungskategorien die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Zeugnisse
über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen, in Abhängigkeit
davon, ob der Inhaber den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen erbracht hat.
Verweisungen
§ 30. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf
die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Vollziehung
§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr betraut.
Inkrafttreten
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. März 1999 in Kraft gesetzt werden.
Artikel 2
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/1997, wird wie folgt geändert
1. Der Abschnitt VIII entfällt.
2. Die Ziffer 1 tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.
Auf Grund des § 71 Abs. 4 und Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung
mit § 67 Abs. 1 und Abs. 3 der PSA-Sicherheitsverordnung – PSASV, BGBl. Nr. 596/1994, wird die
Neufassung des Anhangs 5 und die Änderung des Anhangs 7 kundgemacht. Die Kundmachung vom
29. Juli 1998, BGBl. II Nr. 246, wird hiemit gegenstandslos.
1. Anhang 5 lautet
„Anhang 5
zu § 6 Abs. 5
Verzeichnis der harmonisierten Normen
(Stand: 1. Dezember 1998)
Die ÖNORMEN EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien,
Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00/805, Telefax: (01) 213 00/818, e-mail
infostelle@on-norm.at, zu beziehen.
Mitteilungen der Europäischen Kommission vom 13. Juni 1998, 98/C 183/03,
vom 6. November 1998, 98/C 338/03 und vom 21. November 1998, 98/C 357/03.
EN 132:1990 (= ÖNORM EN 132:1991-06)
Atemschutzgeräte – Definitionen
EN 133:1990 (= ÖNORM EN 133:1991-06)
Atemschutzgeräte – Einteilung
EN 134:1998 (= ÖNORM EN 134:1998-03)
Atemschutzgeräte – Benennungen von Einzelteilen
EN 135:1990 (= ÖNORM EN 135:1991-06)
Atemschutzgeräte – Liste gleichbedeutender Begriffe
EN 136:1998 (= ÖNORM EN 136:1998-03)
Atemschutzgeräte – Vollmasken – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 137:1993 (= ÖNORM EN 137:1993-07)
Atemschutzgeräte – Behältergeräte mit Druckluft (Preßluftatmer) – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 138:1994 (= ÖNORM EN 138:1994-11)
Atemschutzgeräte – Frischluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Vollmaske, Halbmaske oder Mundstückgarnitur
– Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 139:1994 (= ÖNORM EN 139:1994-12)
Atemschutzgeräte – Druckluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Vollmaske, Halbmaske oder Mundstückgarnitur
– Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 140:1989 + A1:1992 (= ÖNORM EN 140:1992-11)
Atemschutzgeräte – Halbmasken und Viertelmasken – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 endet mit Ablauf des 31. März 1999.
EN 140:1998 (= ÖNORM EN 140:1998-12)
Atemschutzgeräte – Halbmasken und Viertelmasken – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 141:1990 (= ÖNORM EN 141:1991-07)
Atemschutzgeräte – Gasfilter und Kombinationsfilter – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 142:1989 (= ÖNORM EN 142:1989-10)
Atemschutzgeräte – Mundstückgarnituren – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 143:1990 (= ÖNORM EN 143:1991-06)
Atemschutzgeräte – Partikelfilter – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 144-1:1991 (= ÖNORM EN 144-1:1992-03)
Atemschutzgeräte – Gasflaschenventile – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 145:1997 (= ÖNORM EN 145:1997-11)
Atemschutzgeräte – Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff oder Drucksauerstoff/-stickstoff – Anforderungen,
Prüfung, Kennzeichnung
EN 146:1991 (= ÖNORM EN 146:1992-02)
Atemschutzgeräte – Atemschutzhelme oder Atemschutzhauben mit Partikelfilter und Gebläse – Anforderungen,
Prüfung, Kennzeichnung
EN 147:1991 (= ÖNORM EN 147:1992-02)
Atemschutzgeräte – Vollmasken, Halbmasken oder Viertelmasken mit Partikelfilter und Gebläse –
Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 148-1:1987 (= ÖNORM EN 148-1:1988-04)
Atemschutzgeräte – Gewinde für Atemanschlüsse – Rundgewindeanschluß
EN 148-2:1987 (= ÖNORM EN 148-2:1988-04)
Atemschutzgeräte – Gewinde für Atemanschlüsse – Zentralgewindeanschluß
EN 148-3:1992 (= ÖNORM EN 148-3:1992-11)
Atemschutzgeräte – Gewinde für Atemanschlüsse – Teil 3: Gewindeanschluß M 45 × 3
EN 149:1991 (= ÖNORM EN 149:1991-12)
Atemschutzgeräte – Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln – Anforderungen, Prüfung,
Kennzeichnung
EN 165:1995 (= ÖNORM EN 165:1995-09)
Persönlicher Augenschutz – Wörterbuch
EN 166:1995 (= ÖNORM EN 166:1995-09)
Persönlicher Augenschutz – Anforderungen
EN 167:1995 (= ÖNORM EN 167:1995-08)
Persönlicher Augenschutz – Optische Prüfverfahren
EN 168:1995 (= ÖNORM EN 168:1995-08)
Persönlicher Augenschutz – Nichtoptische Prüfverfahren
EN 169:1992 (= ÖNORM EN 169:1993-03)
Persönlicher Augenschutz – Filter für das Schweißen und verwandte Techniken – Transmissionsanforderungen
und empfohlene Verwendung
EN 170:1992 (= ÖNORM EN 170:1993-03)
Persönlicher Augenschutz – Ultraviolettschutzfilter – Transmissionsanforderungen und empfohlene
Verwendung
EN 171:1992 (= ÖNORM EN 171:1993-03)
Persönlicher Augenschutz – Infrarotschutzfilter – Transmissionsanforderungen und empfohlene Verwendung
EN 172:1994 (= ÖNORM EN 172:1995-02)
Persönlicher Augenschutz – Sonnenschutzfilter für den betrieblichen Gebrauch
EN 174:1996 (= ÖNORM EN 174:1997-02)
Persönlicher Augenschutz – Skibrillen für alpinen Skilauf
EN 175:1997 (= ÖNORM EN 175:1997-09)
Persönlicher Schutz – Geräte für Augen- und Gesichtsschutz beim Schweißen und bei verwandten
Verfahren
EN 207:1993 (= ÖNORM EN 207:1994-02)
Persönlicher Augenschutz – Filter und Augenschutz gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen)
Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 endet mit Ablauf des 31. März 1999.
EN 207:1998 (= ÖNORM EN 207:1999-01)
Persönlicher Augenschutz – Filter und Augenschutz gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen)
EN 208:1993 (= ÖNORM EN 208:1994-02)
Persönlicher Augenschutz – Brillen für Justierarbeiten an Lasern und Laseraufbauten (Laser-Justierbrillen)
Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 endet mit Ablauf des 31. März 1999.
EN 208:1998 (= ÖNORM EN 208:1999-01)
Persönlicher Augenschutz – Brillen für Justierarbeiten an Lasern und Laseraufbauten (Laser-Justierbrillen)
EN 250:1993 (= ÖNORM EN 250:1993-07)
Atemgeräte – Autonome Leichttauchgeräte mit Druckluft – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 269:1994 (= ÖNORM EN 269:1995-02)
Atemschutzgeräte – Frischluft-Druckschlauchgeräte und Motorgebläse in Verbindung mit Haube –
Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 270:1994 (= ÖNORM EN 270:1995-02)
Atemschutzgeräte – Druckluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Haube – Anforderungen, Prüfung,
Kennzeichnung
EN 271:1995 (= ÖNORM EN 271:1995-03)
Atemschutzgeräte – Druckluft-Schlauchgeräte oder Frischluft-Schlauchgeräte mit Luftförderer mit Haube
für Strahlarbeiten – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 340:1993 (= ÖNORM EN 340:1993-10)
Schutzkleidung – Allgemeine Anforderungen
EN 341:1992 + A1:1993 (= ÖNORM EN 341:1994-03)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Abseilgeräte
EN 341/A1:1996 (= ÖNORM EN 341/A1:1997-02)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Abseilgeräte
EN 344:1992 (= ÖNORM EN 344:1993-04)
Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen
Gebrauch
EN 344/A1:1997 (= ÖNORM EN 344/A1:1997-05)
Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen
Gebrauch
EN 344-2:1996 (= ÖNORM EN 344-2:1996-09)
Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch – Teil 2: Zusätzliche
Anforderungen und Prüfverfahren
EN 345:1992 (= ÖNORM EN 345:1993-04)
Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch
EN 345/A1:1997 (= ÖNORM EN 345/A1:1997-05)
Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch
EN 345-2:1996 (= ÖNORM EN 345-2:1996-09)
Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch – Teil 2: Zusätzliche Spezifikation
EN 346:1992 (= ÖNORM EN 346:1993-04)
Spezifikation der Schutzschuhe für den gewerblichen Gebrauch
EN 346/A1:1997 (= ÖNORM EN 346/A1:1997-05)
Spezifikation der Schutzschuhe für den gewerblichen Gebrauch
EN 346-2:1996 (= ÖNORM EN 346-2:1996-09)
Schutzschuhe für den gewerblichen Gebrauch – Teil 2: Zusätzliche Spezifikation
EN 347:1992 (= ÖNORM EN 347:1993-04)
Spezifikation der Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch
EN 347/A1:1997 (= ÖNORM EN 347/A1:1997-05)
Spezifikation der Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch
EN 347-2:1996 (= ÖNORM EN 347-2:1996-09)
Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch – Teil 2: Zusätzliche Spezifikation
EN 348:1992 (= ÖNORM EN 348:1993-02)
Schutzkleidung – Prüfverfahren: Verhaltensbestimmung von Materialien bei Einwirkung von kleinen
Spritzern geschmolzenen Metalls
EN 352-1:1993 (= ÖNORM EN 352-1:1993-11)
Gehörschützer – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen – Teil 1: Kapselgehörschützer
EN 352-2:1993 (= ÖNORM EN 352-2:1993-11)
Gehörschützer – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen – Teil 2: Gehörschutzstöpsel
EN 352-3:1996 (= ÖNORM EN 352-2:1997-02)
Gehörschützer – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen – Teil 3: An Industrie-Schutzhelmen
befestigte Kapselgehörschützer
EN 353-1:1992 (= ÖNORM EN 353-1:1993-05)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Steigschutzeinrichtungen – Teil 1: Steigschutzeinrichtungen
mit fester Führung
EN 353-2:1992 (= ÖNORM EN 353-2:1993-05)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Mitlaufendes Auffanggerät – Teil 2: Mitlaufendes
Auffanggerät an beweglicher Führung
EN 354:1992 (= ÖNORM EN 354:1993-05)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Verbindungsmittel
EN 355:1992 (= ÖNORM EN 355:1993-05)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Falldämpfer
EN 358:1992 (= ÖNORM EN 358:1993-05)
Persönliche Schutzausrüstung für Haltefunktionen und zur Verhinderung von Abstürzen – Haltesysteme
EN 360:1992 (= ÖNORM EN 360:1993-05)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Höhensicherungsgeräte
EN 361:1992 (= ÖNORM EN 361:1993-05)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Auffanggurte
EN 362:1992 (= ÖNORM EN 362:1993-05)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Verbindungselemente
EN 363:1992 (= ÖNORM EN 363:1993-05)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Auffangsysteme
EN 364:1992 (= ÖNORM EN 364:1994-03)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Prüfverfahren
EN 365:1992 (= ÖNORM EN 365:1993-05)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitung und
Kennzeichnung
EN 366:1993 (= ÖNORM EN 366:1993-07)
Schutzbekleidung – Schutz gegen Hitze und Feuer – Prüfmethode; Beurteilung von Materialien und
Materialkombinationen, die einer Hitze-Strahlungsquelle ausgesetzt sind
EN 367:1992 (= ÖNORM EN 367:1993-02)
Schutzkleidung – Schutz gegen Wärme und Flammen – Verfahren zur Bestimmung des
Wärmedurchgangs bei Flammenwirkung
EN 368:1992 (= ÖNORM EN 368:1993-04)
Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Prüfverfahren: Widerstand von Materialien gegen
die Durchdringung von Flüssigkeiten
EN 369:1993 (= ÖNORM EN 369:1993-07)
Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Prüfverfahren: Widerstand von Materialien gegen
die Permeation von Flüssigkeiten
EN 371:1992 (= ÖNORM EN 371:1992-08)
Atemschutzgeräte – AX Gasfilter und Kombinationsfilter gegen niedrigsiedende organische
Verbindungen – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 372:1992 (= ÖNORM EN 372:1992-08)
Atemschutzgeräte – SX Gasfilter und Kombinationsfilter gegen speziell genannte Verbindungen –
Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 373:1993 (= ÖNORM EN 373:1993-07)
Schutzkleidung – Beurteilung des Materialwiderstandes gegen flüssige Metallspritzer
EN 374-1:1994 (= ÖNORM EN 374-1:1994-04)
Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen – Teil 1: Terminologie und Leistungsanforderungen
EN 374-2:1994 (= ÖNORM EN 374-2:1994-04)
Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen – Teil 2: Bestimmung des Widerstandes
gegen Penetration
EN 374-3:1994 (= ÖNORM EN 374-3:1994-04)
Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen – Teil 3: Bestimmung des Widerstandes
gegen Permeation von Chemikalien
EN 379:1994 (= ÖNORM EN 379:1994-04)
Anforderungen an Schweißerschutzfilter mit umschaltbarem Lichttransmissionsgrad und Schweißerschutzfilter
mit zwei Lichttransmissionsgraden
EN 379/A1:1998 (= ÖNORM EN 379/A1:1998-08)
Anforderungen an Schweißerschutzfilter mit umschaltbarem Lichttransmissionsgrad und Schweißerschutzfilter
mit zwei Lichttransmissionsgraden
EN 381-1:1993 (= ÖNORM EN 381-1:1993-07)
Schutzkleidung für Benutzer von handgeführten Kettensägen – Teil 1: Prüfstand des Widerstandes gegen
Kettensägenschnitte
EN 381-2:1995 (= ÖNORM EN 381-2:1995-07)
Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen – Teil 2: Prüfverfahren für Beinschutz
EN 381-3:1996 (= ÖNORM EN 381-3:1996-05)
Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen – Teil 3: Prüfverfahren für Schuhwerk
EN 381-5:1995 (= ÖNORM EN 381-5:1995-07)
Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen – Teil 5: Anforderungen an Beinschutz
EN 381-8:1997 (= ÖNORM EN 381-8:1997-07)
Schutzkleidung für die Benutzer handgeführter Kettensägen – Teil 8: Prüfverfahren für Schutzgamaschen
für Kettensägen
EN 381-9:1997 (= ÖNORM EN 381-9:1997-07)
Schutzkleidung für die Benutzer handgeführter Kettensägen – Teil 9: Anforderungen an Schutzgamaschen
für Kettensägen
EN 388:1994 (= ÖNORM EN 388:1994-10)
Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken
EN 393:1993 (= ÖNORM EN 393:1994-07)
Rettungswesten und Schwimmhilfen – Schwimmhilfen – 50 N
EN 393/A1:1998 (= ÖNORM EN 393/A1:1998-06)
Rettungswesten und Schwimmhilfen – Schwimmhilfen – 50 N
EN 394:1993 (= ÖNORM EN 394:1994-07)
Rettungswesten und Schwimmhilfen – Zubehörteile
EN 395:1993 (= ÖNORM EN 395:1994-07)
Rettungswesten und Schwimmhilfen – Rettungswesten – 100 N
EN 395/A1:1998 (= ÖNORM EN 395/A1:1998-06)
Rettungswesten und Schwimmhilfen – Rettungswesten – 100 N
EN 396:1993 (= ÖNORM EN 396:1994-07)
Rettungswesten und Schwimmhilfen – Rettungswesten – 150 N
EN 396/A1:1998 (= ÖNORM EN 396/A1:1998-06)
Rettungswesten und Schwimmhilfen – Rettungswesten – 150 N
EN 397:1995 (= ÖNORM EN 397:1995-05)
Industrieschutzhelme
EN 399:1993 (= ÖNORM EN 399:1994-07)
Rettungswesten und Schwimmhilfen – Rettungswesten – 275 N
EN 399/A1:1998 (= ÖNORM EN 399/A1:1998-06)
Rettungswesten und Schwimmhilfen – Rettungswesten – 275 N
EN 400:1993 (= ÖNORM EN 400:1993-08)
Atemschutzgeräte für Selbstrettung – Regenerationsgeräte – Drucksauerstoffselbstretter – Anforderungen,
Prüfung, Kennzeichnung
EN 401:1993 (= ÖNORM EN 401:1993-08)
Atemschutzgeräte für Selbstrettung – Regenerationsgeräte – Chemikalsauerstoff (KO2) – Anforderungen,
Prüfung, Kennzeichnung
EN 402:1993 (= ÖNORM EN 402:1993-09)
Atemschutzgeräte für Selbstrettung – Behältergeräte mit Druckluft (Preßluftatmer) mit Vollmaske oder
Mundstückgarnitur – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 403:1993 (= ÖNORM EN 403:1993-10)
Atemschutzgeräte für Selbstrettung – Filtergeräte mit Haube bei Bränden – Anforderungen, Prüfung,
Kennzeichnung
EN 404:1993 (= ÖNORM EN 404:1993-10)
Atemschutzgeräte für Selbstrettung – Filterselbstretter – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 405:1992 (= ÖNORM EN 405:1993-05)
Atemschutzgeräte – Filtrierende Halbmasken mit Ventilen zum Schutz gegen Gase oder Gase und
Partikeln – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 407:1994 (= ÖNORM EN 407:1994-04)
Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken (Hitze und/oder Feuer)
EN 412:1993 (= ÖNORM EN 412:1993-05)
Schutzschürzen beim Gebrauch von Handmessern
EN 420:1994 (= ÖNORM EN 420:1994-08)
Allgemeine Anforderungen für Handschuhe
EN 421:1994 (= ÖNORM EN 421:1994-08)
Schutzhandschuhe gegen ionisierende Strahlen und radioaktive Kontamination
EN 443:1997 (= ÖNORM EN 443:1997-11)
Feuerwehrhelme
EN 458:1993 (= ÖNORM EN 458:1994-03)
Gehörschützer – Empfehlungen für Auswahl, Pflege und Instandhaltung – Leitfaden Dokument
EN 463:1994 (= ÖNORM EN 463:1994-11)
Schutzkleidung zur Anwendung gegen flüssige Chemikalien – Prüfverfahren: Bestimmung der
Beständigkeit gegen die Durchdringung eines Flüssigkeitsstrahls (Jet-Test)
EN 464:1994 (= ÖNORM EN 464:1994-11)
Schutzkleidung zur Anwendung gegen flüssige und gasförmige Chemikalien einschließlich Flüssigkeitsaerosole
und feste Partikel – Prüfverfahren: Bestimmung der Leckdichtigkeit von gasdichten Anzügen
(Innendruckprüfverfahren)
EN 465:1995 (= ÖNORM EN 465:1995-05)
Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung
mit spraydichten Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen der Kleidung (Ausrüstung
Typ 4)
EN 466:1995 (= ÖNORM EN 466:1995-05)
Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung
mit flüssigkeitsdichten Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen der Kleidung
(Ausrüstung Typ 3)
EN 467:1994 (= ÖNORM EN 467:1995-05)
Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Kleidungsstücke, die
für Teile des Körpers einen Schutz gegen Chemikalien gewähren
EN 468:1994 (= ÖNORM EN 468:1994-11)
Schutzkleidung zur Anwendung gegen flüssige Chemikalien – Prüfverfahren: Bestimmung der
Beständigkeit gegen das Durchdringen von Spray (Spraytest)
EN 469:1995 (= ÖNORM EN 469:1995-09)
Schutzkleidung für die Feuerwehr – Anforderungen und Prüfverfahren für Schutzkleidung für die
Brandbekämpfung
EN 470-1:1995 (= ÖNORM EN 470-1:1995-08)
Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren – Teil 1: Allgemeine Anforderungen
EN 470-1/A1:1998 (= ÖNORM EN 470-1/A1:1998-05)
Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren – Teil 1: Allgemeine Anforderungen
EN 471:1994 (= ÖNORM EN 471:1994-06)
Hochsichtbare Warnkleidung
EN 510:1993 (= ÖNORM EN 510:1993-06)
Festlegungen für Schutzkleidung für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen
besteht
EN 530:1994 (= ÖNORM EN 530:1995-05)
Abriebfestigkeit von Schutzkleidungsmaterial – Prüfverfahren
EN 531:1995 (= ÖNORM EN 531:1995-04)
Schutzkleidung für hitzeexponierte Industriearbeiter (ausschließlich Feuerwehr und Schweißerkleidung)
EN 532:1994 (= ÖNORM EN 532:1995-02)
Schutzkleidung – Schutz gegen Hitze und Flammen – Prüfverfahren für die begrenzte Flammenausbreitung
EN 533:1997 (= ÖNORM EN 533:1997-03)
Schutzkleidung – Schutz gegen Hitze und Flammen – Materialien und Materialkombinationen mit
begrenzter Flammenausbreitung
EN 568:1997 (= ÖNORM EN 568:1997-04)
Bergsteigerausrüstung – Verankerungsmittel im Eis – Sicherheitstechnische Anforderungen und
Prüfverfahren
EN 659:1996 (= ÖNORM EN 659:1996-03)
Feuerwehrschutzhandschuhe
EN 702:1994 (= ÖNORM EN 702:1995-02)
Schutzkleidung – Schutz gegen Hitze und Flammen – Prüfverfahren: Bestimmung des Kontaktwärmedurchgangs
durch Schutzkleidungen oder deren Materialien
EN 812:1997 (= ÖNORM EN 812:1997-12)
Industrie-Anstoßkappen
EN 813:1997 (= ÖNORM EN 813:1997-05)
Persönliche Schutzausrüstung zur Verhinderung von Abstürzen – Sitzgurte
EN 863:1995 (= ÖNORM EN 863:1995-11)
Schutzkleidung – Mechanische Eigenschaften – Prüfverfahren: Widerstand gegen Durchstoßen
EN 892:1996 (= ÖNORM EN 892:1996-12)
Bergsteigerausrüstung – Dynamische Bergseile – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
EN 958:1996 (= ÖNORM EN 958:1996-12)
Bergsteigerausrüstung – Fangstoßdämpfer für die Verwendung auf Klettersteigen – Sicherheitstechnische
Anforderungen und Prüfverfahren
EN 959:1996 (= ÖNORM EN 959:1996-12)
Bergsteigerausrüstung – Bohrhaken – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
EN 960:1994 (= ÖNORM EN 960:1995-02)
Prüfköpfe zur Prüfung von Schutzhelmen
EN 960/A1:1998 (= ÖNORM EN 960/A1:1998-05)
Prüfköpfe zur Prüfung von Schutzhelmen
EN 966:1996 (= ÖNORM EN 966:1996-06)
Luftsporthelme
EN 967:1996 (= ÖNORM EN 967:1997-01)
Kopfschutz für Eishockeyspieler
EN 1061:1996 (= ÖNORM EN 1061:1996-11)
Atemschutzgeräte für Selbstrettung – Isoliergeräte – Chemikalsauerstoff (NaClIO3) Selbstretter –
Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 1073-1:1998 (= ÖNORM EN 1073-1:1998-03)
Schutzkleidung gegen radioaktive Kontamination – Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren für belüftete
Schutzkleidung gegen radioaktive Kontamination durch feste Partikel
EN 1077:1996 (= ÖNORM EN 1077:1996-05)
Helme für alpine Skiläufer
EN 1078:1997 (= ÖNORM EN 1078:1997-04)
Helme für Radfahrer und für Benutzer von Skateboards und Rollschuhen
EN 1080:1997 (= ÖNORM EN 1080:1997-07)
Stoßschutzhelm für Kleinkinder
EN 1082-1:1996 (= ÖNORM EN 1082-1:1997-03)
Schutzkleidung – Handschuhe und Armschützer zum Schutz gegen Schnitt- und Stichverletzungen durch
Handmesser – Teil 1: Metallringgeflechthandschuhe und Armschützer
EN 1095:1998 (= ÖNORM EN 1095:1998-03)
Sicherheitsgurt und Sicherheitsleine zur Benutzung auf Sportbooten – Sicherheitsanforderung und
Prüfverfahren
EN 1146:1997 (= ÖNORM EN 1146:1997-04)
Atemschutzgeräte für Selbstrettung – Behältergeräte mit Druckluft mit Haube (Druckluftselbstretter mit
Haube) – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 1149-1:1995 (= ÖNORM EN 1149-1:1996-02)
Schutzkleidung – Elektrostatische Eigenschaften – Teil 1: Oberflächenwiderstand (Prüfverfahren und
Anforderungen)
EN 1149-2:1997 (= ÖNORM EN 1149-2:1997-11)
Schutzkleidung – Elektrostatische Eigenschaften – Teil 2: Prüfverfahren für die Messung des elektrischen
Widerstands durch ein Material (Durchgangswiderstand)
EN 1384:1996 (= ÖNORM EN 1384:1996-11)
Schutzhelme für reiterliche Aktivitäten
EN 1385:1997 (= ÖNORM EN 1385:1998-02)
Helme für den Kanu- und Wildwassersport
EN 1486:1996 (= ÖNORM EN 1486:1996-09)
Schutzkleidung für die Feuerwehr – Prüfverfahren und Anforderungen für reflektierende Kleidung für die
spezielle Brandbekämpfung
EN 1621-1:1997 (= ÖNORM EN 1621-1:1998-02)
Motorradfahrer-Schutzkleidung gegen mechanische Belastung – Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren
für Aufprall-Protektoren
EN 1731:1997 (= ÖNORM EN 1731:1998-02)
Augen- und Gesichtsschutzgeräte aus Draht- oder Kunststoffgewebe für den gewerblichen und nichtgewerblichen
Gebrauch zum Schutz gegen mechanische Gefährdung und/oder Hitze
EN 1731/A1:1997 (= ÖNORM EN 1731:1998-02)
Augen- und Gesichtsschutzgeräte aus Draht- oder Kunststoffgewebe für den gewerblichen und nichtgewerblichen
Gebrauch zum Schutz gegen mechanische Gefährdung und/oder Hitze
EN 1809:1997 (= ÖNORM EN 1809:1998-02)
Tauch-Zubehör – Tariermittel – Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren
EN 1836:1996 (= ÖNORM EN 1836:1997-04)
Persönlicher Augenschutz – Sonnenbrillen und -schutzfilter für den allgemeinen Gebrauch
EN 1868:1997 (= ÖNORM EN 1868:1997-08)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Liste gleichbedeutender Benennungen
EN 1891:1998 (= ÖNORM EN 1891:1998-08)
Persönliche Schutzausrüstung zur Verhinderung von Abstürzen – Kernmantelseile mit geringer Dehnung
EN ISO 4869-2:1995 (= ÖNORM EN ISO 4869-2:1995-10)
Akustik – Gehörschützer – Teil 2: Abschätzung der beim Tragen von Gehörschützern wirksamen
A-bewerteten Schalldruckpegel (ISO 4869-2: 1994)
EN ISO 10819:1996 (= ÖNORM EN ISO 10819:1996-08)
Mechanische Schwingungen und Stöße – Hand-Arm-Schwingungen – Verfahren für die Messung und
Bewertung der Schwingungsübertragung von Handschuhen in der Handfläche (ISO 10819: 1996)
EN 12277:1998 (= ÖNORM EN 12277:1998-09)
Bergsteigerausrüstung – Anseilgurte – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
EN 12278:1998 (= ÖNORM EN 12278:1998-09)
Bergsteigerausrüstung – Seilrollen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
EN 12568:1998 (= ÖNORM EN 12568:1998-11)
Fuß- und Beinschutz – Anforderungen und Prüfverfahren für durchtrittsichere Einlagen aus Metall und
Zehenkappen
EN 24869-1:1992 (= ÖNORM EN 24869-1:1993-11)
Akustik – Gehörschützer – Teil 1: Subjektive Methode zur Messung der Schalldämmung (ISO 4869-1
1990)
EN 24869-3:1993 (= ÖNORM EN 24869-3:1993-05)
Akustik – Gehörschützer – Teil 3: Vereinfachtes Verfahren zur Messung der Schalldämmung von
Kapselgehörschützern zum Zweck der Qualitätsprüfung (ISO/TR 4869-3: 1989)“
2. Im Anhang 7, Abschnitt Österreich, lauten die Angaben betreffend die Prüfstelle 0511 nunmehr wie
folgt
„Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennummer: 0511
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
Sicherheitstechnische Prüfstelle
AUVA-STP
Adalbert Stifter Straße 65
A-1200 Wien
Tel. (01) 331 11-534, FAX (01) 331 11-448
* Baumusterprüfung (§§ 11 bis 13 bzw. Art. 10)
– Gehörschutz
– Schutzhelme
– Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe
– PSA zur Verhütung von Stürzen aus der Höhe, einschließlich Zubehör (für Arbeit und Freizeit;
insbesondere PSA für Bergsteiger)
* Qualitätssicherung für das Endprodukt (§ 14 bzw. Art. 11.A)
– Dieselben PSA gemäß Kategorie III
* Qualitätssicherungssystem mit Überwachung (§§ 15 und 16 bzw. Art. 11.B)
– Dieselben PSA gemäß Kategorie III“
Die Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe
sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder
die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können (BGBl. III Nr. 14/1999) wurde von folgenden
weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Belgien 1. Dezember 1998
Niederlande 11. Dezember 1998